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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.02.2006
Aktenzeichen: 14 Ta 58/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1
Trägt der Gebührenschuldner vor, die anwaltliche Beauftragung sei davon abhängig gemacht worden, dass Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werde, so handelt es sich um eine außerhalb des Gebührenrechts liegende Einwendung, die zur Aufhebung eines entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses führt.
Tenor:

wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2005 aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss seiner früheren Prozessbevollmächtigten.

Aufgrund des Antrages der Antragstellerin, der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden die aufgrund anwaltlicher Tätigkeit zu erstatttenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2005 auf 1.603,12 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 02.11.2005 zugestellt. Hiergegen richtete sich die am 11.11.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Da diese zunächst nicht näher begründet wurde, erfolgte keine Abhilfe (Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.01.2006).

Erstmals mit Schreiben vom 11.02.2006 hat der Kläger konkrete Einwendungen erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe den Klageantrag nur unter der Bedingung erteilt, dass Prozesskostenhilfe beantragt und gewährt werde. Er habe darauf hingewiesen, dass er andernfalls nicht in der Lage sein werde, die Anwaltsgebühren zu bezahlen.

Angesichts dieses Vortrages und der dadurch entstandenen veränderten rechtlichen Ausgangsbasis musste der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben werden.

Die sofortige Beschwerde war gemäß §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist vom Kläger innerhalb der bis zum 15.02.2006 festgesetzten Stellungnahmefrist begründen worden.

Aufgrund der jetzt gegebenen Begründung konnte der Festsetzungsbeschluss nicht aufrecht erhalten werden. Denn der Kläger macht nunmehr Einwendungen geltend, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Er macht geltend, dass die anwaltliche Beauftragung von der Bedingung der PKH-Beantragung und -Bewilligung abhängig gemacht worden sei.

Damit würde die Vergütungspflicht für die anwaltliche Tätigkeit von dieser außerhalb des Gebührenrechts stehenden Bedingung abhängen. Deshalb ist ein Fall des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG gegeben, wonach eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen darf, wenn Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers den Tatsachen entspricht; es ist ausreichend, wenn entsprechende Einwendungen erhoben werden, deren Richtigkeit gegebenenfalls im zivilgerichtlichen Streitverfahren auf Zahlung der Anwaltsvergütung zu prüfen ist.

Wegen § 11 Abs. 5 S. 1 RVG musste die Kostenfestsetzung daher aufgehoben werden.

Ende der Entscheidung

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