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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 1444/04
Rechtsgebiete: InsO, GG


Vorschriften:

InsO § 208
InsO § 209
InsO § 210
GG Art 19
Es widerspricht nicht dem Justizgewährungsanspruch, dass die Vorraussetzungen der Massearmutsanzeige nicht vor Abschluss der Masseverteilung überprüft werden können.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2004 - 5 (3) Ca 12887/03 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Klägerin hinsichtlich eines unstreitig bestehenden Vergütungsanspruch einen vollstreckbaren Zahlungstitel erreichen kann oder ob die Forderung zumindest als bevorrechtigte Masseforderung zu behandeln ist. Die Klägerin war seit 01.10.2000 Arbeitnehmerin der Gemeinschuldnerin. Am 31.03.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Eröffnungsgutachten ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz fehlender Fortführungsprognose jedenfalls ausreichende Masse vorhanden sei, um die Arbeitnehmer im April 2003 beschäftigen und bezahlen zu können. Dementsprechend hat die Klägerin im April gearbeitet und den unstreitigen Vergütungsanspruch erdient. Am 19.05.2003 hat der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat hierzu vorgetragen, dass Forderungen, die er im Eröffnungsgutachten als gegeben ansah tatsächlich nicht bestanden haben bzw. nicht zu realisieren waren, so dass sich die Masse entgegen seiner ursprünglichen Annahme derart verringert habe, dass Masseunzulänglichkeit eingetreten sei. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte müsse ihre Forderung gleichwohl sofort erfüllen, da die Masseunzulänglichkeitsanzeige nicht ausreiche. Der Beklagte müsse die tatsächliche Masseunzulänglichkeit nachweisen und hierfür die Bücher vorlegen. Dies ergebe sich auch aus der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, welche vom Deutschen Gesetzgeber unzulänglich umgesetzt worden sei. Zudem sei es eine Rechtsschutzverweigerung und Grundrechtsverletzung, wenn die Klägerin abwarten müsse, bis das Insolvenzverfahren beendet sei, um mit ihrer Forderung an einer Masseverteilung teilzunehmen. Denn hierdurch würde die Beweissituation für sie unzumutbar verschlechtert. Außerdem habe der Beklagte die Massearmut jedenfalls bei Eröffnung der Insolvenz bereits anzeigen müssen. Deshalb sei die Klägerin wie eine Neumassegläubigerin zu behandeln. Zwischen den Parteien besteht allerdings Einigkeit, dass im vorliegenden Verfahren keine unmittelbaren Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen. Das Arbeitsgericht hat den in der Berufung streitigen Teil der Klage abgewiesen, die Forderung allerdings als Masseforderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO festgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.323,40 EUR brutto Aprilentgelt 2003 nebst 5 % Zinsen ab dem 01.05.2003 zu zahlen,

hilfsweise 2. festzustellen, dass ihr die o.g. Forderung in Höhe von 3.323,40 EUR als Massegläubigerin im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 zusteht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige und fristgerechte Berufung ist nicht begründet. Der Gesetzgeber hat zuletzt am 05.04.2004 die Insolvenzordnung geändert und dabei die Richtlinie 2002/47/EG vom 06.06.2002 über Finanzsicherheiten umgesetzt. Er hat jedoch davon abgesehen, die von der Klägerin gewünschten Änderungen der Insolvenzordnung vorzunehmen. Dies, obwohl dem Gesetzgeber die Entscheidung des BAG vom 11.12.2001 bekannt war, wonach eine Leistungsklage nach Anzeige von Massearmut unzulässig ist und die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit in diesem Stadium des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht nicht zu prüfen sind und auch nicht anderweitig nachzuweisen sind. Diese gesetzliche Regelung widerspricht zunächst nicht der Richtlinie 2002/47/EG. Denn diese Richtlinie befasst sich überhaupt nicht mit der Frage, wie bei masseunzulänglicher Insolvenz vorzugehen ist und welche Gläubigerrechte in diesem Fall vom nationalen Gesetzgeber zu beachten und zu schützen sind. Soweit in dieser Richtlinie die Insolvenzordnung betroffen ist geht es um die Frage, wie mit Finanzsicherheiten umgegangen werden muss, wenn diese noch am Tag der Insolvenz aber noch vor Eröffnung derselben oder nach der Insolvenz aber ohne Kenntnis des Sicherungsnehmers bestellt werden. Die Regelung in § 208 Abs. 1 InsO widerspricht auch nicht dem Grundgesetz. Ein betroffener Massegläubiger steht nicht anders da, als ein betroffener Insolvenzgläubiger, denn auch dieser muss ohne zwischenzeitlich die Befriedigung seiner Forderung verlangen zu können bis zum Schlusstermin warten. Durch die eingetretene Masseunzulänglichkeit geht es den Massegläubigern nunmehr nicht anders. Die Schlussverteilung ist in gleicher Weise zu dokumentieren und nachvollziehbar darzustellen wie für jede andere Insolvenzforderung auch. Die Prüfungsmöglichkeiten sind nur hinausgeschoben. Dies beruht darauf, dass in der massearmen Insolvenz möglichst keine weiteren Zusatzkosten durch unnötige Prozesse entstehen sollen. Dieser Zweck rechtfertigt die eintretende Verzögerung. Damit steht insgesamt fest, dass die Klägerin wegen der angezeigten Massearmut derzeit keinen vollstreckbaren Titel über ihre unstreitige Vergütungsforderung gegen den Insolvenzverwalter erlangen kann, da es am Rechtsschutzinteresse für diesen Titel, der nach § 210 InsO nicht vollstreckbar ist, fehlt. Unzweifelhaft liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine bevorrechtigte Masseforderung nach § 209 Abs. 1 2. Alternative InsO vor. Denn die Vergütungsforderung der Klägerin ist entstanden, bevor die Masseunzulänglichkeit angezeigt war. Es handelt sich um eine sog. Altmasseforderung. Eine Anspruchsgrundlage, nach der die Klägerin so zu behandeln ist, als wäre sie eine Neumassegläubigerin, weil der Beklagte eine vorherige Massearmutsanzeige pflichtwidrig unterlassen hat, kann nur als Schadensersatzforderung begründet sein. Eine solche richtet sich gegen den Beklagten persönlich und ist nach der Erklärung der Klägerin ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Vorliegend soll der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Sachwalter des insolventen Vermögens in Anspruch genommen werden. Zudem wäre hinsichtlich eines Schadens wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Masseunzulänglichkeit zunächst festzustellen, in welchem Maße die Forderung der Klägerin überhaupt noch befriedigt werden kann, sodann könnte gegebenenfalls der nicht befriedigte Teil sowie der Zinsschaden, der der Klägerin dadurch entsteht, dass ihre Masseforderung erst bei der Schlussverteilung und nicht vorher beglichen wird, geltend gemacht werden. Dies wiederum hängt davon ab, ob der Beklagte bereits bei Insolvenzeröffnung erkennen musste, dass für die Aprilvergütung nicht ausreichende Masse gegeben sein würde. Er müsste die Masse schuldhaft falsch eingeschätzt haben. Nichts dergleichen hat die Klägerin vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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