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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 579/04
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 84
Kündbarkeit eines Arbeitsvertrages, dessen Annex ein aktienrechtlicher Drittanstellungsvertrag ist. Ergänzende Vertragsauslegung.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.03.2004 - 1 Ca 5876/03 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 25.09.2003 zum 31.12.2003. Der Kläger war seit dem 11.10.2000 zunächst Geschäftsführer der Beklagten. Am 09.02.2002 wurde er durch den Aufsichtsrat der Firma N zu deren Vorstand berufen. Am 11.02.2002 nahm der Kläger die Berufung an, am 13.02.2002 schloss er in seiner Eigenschaft als Vorstand der N mit sich als Geschäftsführer der Beklagten einen Managementvertrag, wonach die N an die Beklagte für die Zurverfügungstellung eines Vorstands 10.000,00 € vergütet. Damit sind auch die Bürokosten der Vorstandstätigkeit, die der Beklagten zugeordnet wurden, abgegolten. Der Kläger hat eingeräumt, dass für diese Vertragsgestaltung steuerliche Gründe maßgeblich waren. Zum 31.07.2002 wurde der Kläger einvernehmlich als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Er schloss mit Wirkung zum 01.08.2002 einen Vertrag als Arbeitnehmer der Beklagten (Bl. 6 ff. d. A.). Anlage 1 dieses Vertrages war eine Regelung zur Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs, Anlage 2 betraf eine Zusatzvereinbarung über die Übernahme von Vorstands- bzw. Geschäftsführermandaten (Bl. 12 d. A.). Hierin war geregelt, dass der Kläger neben dem Grundgehalt aus dem Arbeitsvertrag eine monatliche Zusatzvergütung vom brutto 2.000,00 € für die Übernahme des Vorstandsmandates der N erhalten sollte. Für den Fall des Widerrufs der Vorstandsbestellung oder der Mandatsniederlegung durch den Kläger sollte die Zusatzvergütung automatisch ab Ende des Monats der Beendigung des Vorstandsmandates entfallen. Am 25.09.2003 ging dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu, am 03.10.2003 erfolgte die Abberufung als Vorstand der N . Hierüber schwebt ein Rechtsstreit vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Hannover. Unstreitig findet das Kündigungsschutzgesetz mangels ausreichender Betriebsgröße auf den Betrieb der Beklagten keine Anwendung. Neben den Tätigkeiten für die N verrichtete der Kläger auch andere Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsvertrages, die sich nicht als Vorstandstätigkeit der N darstellten. Er hat hierzu behauptet, dass eine saubere Trennung der Aufgabengebiete zeitlich und inhaltlich nicht vorgenommen wurde. Der Kläger vertritt die Ansicht, aus § 84 AktG folge, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages unwirksam sei. Es handele sich bei dem Arbeitsvertrag mit der Beklagten um einen sog. Drittanstellungsvertrag. Die Rechtsätze, die die Rechtsprechung aus § 84 AktG zur Beendigung des Dienstvertrages mit dem Vorstand für die Fälle entwickelt hat, dass der Dienstvertrag mit der AG selbst geschlossen ist, müssten auf den Drittanstellungsvertrag übertragen werden. Danach darf die Kündigung des Dienstverhältnisses nicht vor der Abberufung als Vorstand ausgesprochen werden, um nicht den Aufsichtsrat hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung und Verantwortung aus § 84 AktG unzulässig einzuschränken. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, dass aktienrechtliche Besonderheiten für den Arbeitsvertrag des Klägers keine Rolle spielen könnten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, der aktienrechtliche Kündigungsschutz aus § 84 AktG erfasse nur die Fälle der unmittelbaren Anstellung des Vorstandes durch die Aktiengesellschaft. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten zur Anwendbarkeit des § 84 AktG vertieft. Er beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.03.2004 - 1 Ca 5876/03 - wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 25.09.2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die fristgerechte und im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Dabei kann die Rechtsfrage, ob sog. Drittanstellungsverträge für Vorstände von Aktiengesellschaften zulässig sind, dahinstehen. Vertritt man die Ansicht, dass die Drittanstellung unzulässig ist, so war der Vertrag den der Kläger mit der Beklagten zum 01.08.2002 geschlossen hat, ohne Weiteres ausschließlich als Arbeitsvertrag zu behandeln und deshalb durch fristgerechte Kündigung ohne Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes kündbar. In diesem Fall hätte der Kläger ggf. einen Anspruch gegenüber der Firma N auf Abschluss eines Dienstvertrages sowie möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen des Nichtabschlusses des Dienstvertrages. Aber auch dann wenn man grundsätzlich die Möglichkeit einer Drittanstellung für zulässig hält, war das Arbeitsverhältnis der Parteien ohne Einschränkungen nach § 84 AktG kündbar. Für die Zulässigkeit eines Drittanstellungsvertrages sprechen gewichtige Gründe. Diese erschöpfen sich dabei nicht nur in den vom OLG Celle im Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss vom 05.01.2005 dargestellten Erwägungen. Denn zusätzlich kann ein Bedürfnis für die Zulässigkeit von Drittanstellungsverträgen daraus resultieren, dass insbesondere sanierungsbedürftige Aktiengesellschaften kaum in der Lage wären, einen geeigneten Vorstand zu verpflichten, wenn für diesen keine Sicherheit hinsichtlich der zugesagten Vergütung aus dem Dienstvertrag besteht. Hält man aus diesen Gründen einen Drittanstellungsvertrag grundsätzlich für wirksam und zulässig, so ergibt sich hieraus auch, dass die Regelungen, die die Rechtsprechung zu § 84 AktG entwickelt hat, auch auf den Drittanstellungsvertrag Anwendung finden. Es gilt der Vorrang der aktienrechtlichen Vorschriften, soweit dies für die Handlungsfähigkeit des Vorstandes erforderlich ist. Dies hat auch zur Folge, dass die Kündbarkeit des Drittanstellungsvertrages insoweit eingeschränkt ist, als sie in die vorrangige Beurteilung des Aufsichtsrats hinsichtlich Bestellung und Abberufung des Vorstandes eingreifen würde. Es ist deshalb im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die aktienrechtlichen Vorschriften die verschiedenen Teile des Vertragsverhältnisses der Parteien betreffen und inwieweit die Aufrechterhaltung von vertraglichen Abmachungen erforderlich ist, um § 84 AktG genüge zu tun. Die Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 25.09.2003 hängt davon ab, ob der Arbeitsvertrag vom 01.08.2002 und die zweite Zusatzvereinbarung über die Vorstandstätigkeit derartig miteinander verknüpft sind, dass das Eine ohne das Andere nicht denkbar ist oder ob die Erklärungen der Parteien dahingehend zu werten sind, dass diese, wenn sie bei Vertragsschluss erkannt hätten, dass aus dem Aktienrecht Kündigungseinschränkungen für den der Vorstandstätigkeit zugrunde liegenden Vertragsteil herrühren können, diesen als isolierten Drittanstellungsvertrag ausgestaltet hätten. Für die Ansicht des Klägers, dass der Arbeitsvertrag und die Anlage 2 zum Arbeitsvertrag untrennbar miteinander verbunden sind, spricht, dass die Parteien die Regelung über die Übernahme von Vorstands- und Geschäftsführermandaten als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag bezeichnet haben. Sie haben dabei die Tätigkeiten als Vorstand allerdings als zusätzliche Tätigkeiten zu den im Arbeitsvertrag aufgeführten geschuldeten Tätigkeiten getrennt behandelt. Weiterhin haben sie die Vergütung, die die Beklagte für die Vorstandstätigkeit schuldete, von der arbeitsvertraglichen Vergütung getrennt geregelt. Zwar enthält die Anlage 2 die Regelung, dass die Vorstandsvergütung eine Zusatzvergütung zum Grundgehalt sein soll. Dies spricht dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass während der Vorstandstätigkeit das Arbeitsverhältnis mit der Verpflichtung zur Zahlung des hieraus resultierenden Gehalts bestehen würde. Andererseits haben die Parteien nur die Beendigung der Vorstandstätigkeit für die Einstellung der Zahlung als maßgeblich erachtet. Weitere inhaltliche Vorgaben gegenüber dem Kläger hinsichtlich seiner Vorstandstätigkeit haben die Parteien nicht festgelegt. Vielmehr ergaben sich die Aufgaben und inhaltlichen Vorgaben innerhalb der Vorstandsarbeit des Klägers aus der Geschäftsordnung der N . Hätten die Parteien anstelle einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die Inhalte der Anlage 2 ohne die Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag vereinbart, so würde es sich um einen Drittanstellungsvertrag handeln, der in sich auch ausreichende Regelungen der Vorstandstätigkeit beinhaltete. Eine Erstreckung der Wirkungen des § 84 AktG auf den Arbeitsvertrag wäre in diesem Fall nicht erforderlich, um die aktienrechtliche Unabhängigkeit und den Entscheidungsvorrang des Aufsichtsrates bei Abberufung des Vorstandes auch dann sicher zu stellen, wenn das Arbeitsverhältnis aus dem Hauptvertrag beendet war. Eine über die grammatikalische Verknüpfung hinausgehende inhaltliche Verknüpfung der beiden Verträge ist allerdings nicht zwingend festzustellen, d. h. der Arbeitsvertrag, der die tatsächlichen Arbeitsleistungen als Arbeitnehmer der Beklagten regelte, ist in seinem Schicksal unabhängig von dem Fortbestand der Zusatzvereinbarung. Der Bestand der Zusatzvereinbarung ist wiederum nur abhängig von der Ausübung des Aufsichtsratmandates. Die Zusatzvereinbarung ist und bleibt auch dann sinnvoll, wenn die Beklagte die Arbeitsleistungen des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Denn die Inhalte der Vorstandstätigkeit richten sich nach der Geschäftsordnung der N . Nur dieser gegenüber ist der Kläger als Vorstand verantwortlich. Die Beklagte hat sich allenfalls dahingehend verpflichtet, solange das Vorstandsamt besteht, die Vergütung für dieses Amt an stelle der N zu entrichten. Diese Verpflichtung kann auch aufrecht erhalten bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat. Die Parteien haben selbst durch die Aufteilung in einen Arbeitsvertrag und eine Zusatzvereinbarung zum Ausdruck gebracht, dass sie zwei verschiedene Regelungsgegenstände regeln wollen, deren Schicksal voneinander getrennt ist. Diese Trennung erscheint schwererwiegender als die grammatikalische Verknüpfung von Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung. Das Gericht kommt damit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass die Parteien, wenn sie erkannt hätten, dass der Bestand des aktienrechtlichen Drittanstellungsvertrages von der Entscheidung des Aufsichtsrates zur Abberufung des Vorstandes abhängt, diese Lücke dahin geregelt hätte, dass sie den Arbeitsvertrag auch ausdrücklich von dem Zusatzvertrag getrennt für kündbar erklärt hätten. Denn das Bedürfnis, die arbeitsrechtlichen Verbindungen zu beenden, konnte sich unabhängig von der Haftung für die Vorstandvergütung entwickeln. Dieses Auslegungsergebnis hat allerdings auch zur Folge, dass die hier streitige Kündigung ausschließlich den Arbeitsvertrag betrifft und die Zusatzvereinbarung jedenfalls so lange bei Bestand bleibt, wie der Kläger als Vorstand der N nicht wirksam abberufen wurde. Dies wird auch durch die Auslegung des Kündigungsschreibens unterstützt. Denn die Beklagte hat ausdrücklich das Arbeitsverhältnis gekündigt. Diese Erklärung musste sich auch nicht auf die Zusatzvereinbarung erstrecken, da diese mit dem Monatsende nach der Abberufung als Vorstand endete. Eine solche Verknüpfung des Bestands des Dienstvertrages mit der Übertragung des Vorstandsamtes ist in der aktienrechtlichen Literatur anerkannt. Da somit auch aus § 84 AktG keine Kündigungseinschränkung bezüglich des Arbeitsvertrages der Parteien besteht und andere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, war die Berufung zurück zu weisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung maßgeblich auf der Einzelfallauslegung des Zusammenhangs der verschiedenen Verträge der Parteien beruht.

Ende der Entscheidung

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