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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 940/05
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 305
BGB § 307
BetrAVG § 30 f
BetrAVG § 1 b
Auslegung einer Versorgungszusage. Unterschied zwischen Wartezeit und Unverfallbarkeitsfrist. Zulässigkeit von Zusagen, die eine längere Betriebszugehörigkeit als Wartezeit voraussetzen, als für die Unverfallbarkeit notwendig ist.
Tenor:

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.05 - 5 Ca 10921/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalles an den Kläger, gegebenenfalls dessen Familienangehörigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der am 01.01.1994 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zu erbringen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für ihn bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hilfsweise ob die Beklagte verpflichtet ist, nach einer am 31.12.2009 ablaufenden Wartezeit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder seiner Familienangehörigen zu erbringen.

Der Kläger ist am 05.03.1951 geboren. Am 01.09.1991 begann sein Arbeitsverhältnis zur Firma K , G & S GmbH. Die Firma gehörte bereits beim Eintritt des Klägers zur sogenannten Unternehmensgruppe E & Y . Nach Ausscheiden eines Gesellschafters und Umfirmierung im Jahre 1996 ging das Arbeitsverhältnis letztlich durch Betriebsübergang am 01.01.2000 auf die Firma E & Y D über. Am 01.09.2002 übernahm die Beklagte aufgrund eines Betriebspachtvertrages wiederum im Wege des Betriebsübergangs den Geschäftsbetrieb der E & Y D . Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2004 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.

Mit Wirkung zum 01.01.2000 hatten die Parteien den Anstellungsvertrag neu gefasst. Der Vertrag enthielt folgende Versorgungszusage:

"4. betriebliche Altersversorgung:

Nach unserem ab 01.01.1994 neu geregelten Versorgungswerk haben Sie Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Regelungen. Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Funktion des Begünstigten und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre. Die Wartezeit bis zur Gewährung der betrieblichen Altersversorgung beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit Eintritt in unser Unternehmen am 01.01.2000. Sollte sich aufgrund einer allgemeinen Regelung bei uns eine Anrechnung der Vordienstzeiten aus ihrem ursprünglichen Anstellungsvertrag auf die Altersversorgung ergeben, so nehmen Sie an dieser Anrechnung teil. Die Ansparzeit beträgt höchstens 25 Jahre. Für Sie maßgebend ist die Pensionsgruppe 6."

Die Versorgungsordnung der E & Y D enthält in § 5 folgende Regelung:

Wartezeit, anrechnungsfähige Dienstzeit

Die Gewährung von Leistungen setzt voraus, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit von zehn Jahren beim Unternehmen erfüllt hat (Wartezeit).

Als anrechnungsfähige Dienstzeit eines Betriebsangehörigen, gleichgültig, ob voll- oder teilzeitbeschäftigt, gilt nur die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen zwischen dem (letzten) Eintritt in das Unternehmen und dem Versorgungsfall; die Betriebszugehörigkeit ist frühestens ab vollendetem 30. und längstens bis vollendeten 65. Lebensjahr des Betriebsangehörigen zu berechnen.

Für das Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalles regelt § 8 der Versorgungsordnung folgendes:

Scheidet der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Unternehmens aus, werden keine Leistungen gewährt. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbessung der betrieblichen Altersversorgung über die Unverfallbarkeit bleiben unberührt. Danach tritt für Anwartschaften auf Leistungen Unverfallbarkeit ein, wenn der Betriebsangehörige im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen sein 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat, oder der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit beim Unternehmen mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.

......

Das Unternehmen wird einem ausgeschiedenen Betriebsangehörigen Auskunft darüber erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren Altersversorgung erfüllt und in welcher Höhe er Leistungen bei Erreichen der festen Altersgrenze erhalten kann.

Die E &Y D AG (Arbeitgeber des Klägers zum 01.01.2000) informierte ihre Mitarbeiter durch ein Mitarbeiterhandbuch unter anderem auch über das Regelungswerk der Altersversorgung. Hierin heißt es:

"Die in fusionierten Gesellschaften zurückgelegte Vordienstzeit wird in vollem Umfange angerechnet.

Für die vor dem 01. Januar 1994 bis 01. Januar 1998 in den jeweiligen Ursprungsgesellschaften eingetretenen Mitarbeiter verbleibt es bei den für sie spezifisch geltenden Versorgungsregelungen." (Mitarbeiterhandbuch Stand: 01.01.2000)

Zum Stand Juli 2003 erläutert das Mitarbeiterhandbuch, dass Betriebsangehörige, für die eine Versorgungszusage der Vorarbeitgeber besteht, keine Versorgungszusage erhalten, da die bisherige Versorgungszusage aufrecht erhalten bleibt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft auf Ansprüche aus der Versorgungsordnung erworben hat, da er vor dem 31.12.2009, d. h. vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit am 30.06.2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Die Betriebszugehörigkeit seit dem 01.09.1991 bis zum 31.12.1999 könne für den Ablauf der Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Der Kläger vertritt dem gegenüber die Ansicht, dass sowohl seine vertragliche Versorgungszusage als auch die Versorgungsordnung dahingehend auszulegen seien, dass die Betriebszugehörigkeit seit 01.09.1991 auf die Wartezeit Anrechnung finde. Jedenfalls sei hilfsweise nach § 1 b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG der Ablauf der Wartezeit auch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch möglich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2005 - 5 Ca 10921/04 - zu ändern und

festzustellen, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalles an den Kläger gegebenenfalls dessen Familienangehörigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der am 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zu erbringen hat;

hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2009 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder gegebenenfalls dessen Familienangehörige nach dem Leistungsplan der Versorgungsordnung der E &Y D A T Aktiengesellschaft vom 01. Oktober 1994 zu erbringen hat, falls der Versorgungsfall vor, an oder nach diesem Tage eingetreten ist oder eintritt;

weiter hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass die Beklagte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder gegebenenfalls dessen Familienangehörige nach dem Leistungsplan der Versorgungsordnung der E &Y D A T Aktiengesellschaft vom 01. Oktober 1994 zu erbringen hat, falls der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2009 eintritt;

höchst hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus Nr. 4 des Arbeitvertrages vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit der ab 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zusteht;

dem Kläger schriftlich Auskunft über die Höhe der für ihn bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus Nr. 4 des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit der ab 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und fristgerechte Berufung ist nach dem Hauptantrag zu 1) und mit dem Auskunftsantrag begründet. Der Kläger hatte bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.06.2004 eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte nach § 30 f Satz 1 zweite Alternative BetrAVG erworben. Die Versorgungszusage war dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.2000 erteilt worden und bestand deshalb bei seinem Ausscheiden länger als drei Jahre. Die Betriebszugehörigkeit für die Beurteilung der Unverfallbarkeitsfristen im Sinne der betrieblichen Altersversorgung betrug mehr als zwölf Jahre, da unstreitig für die Beurteilung des Betriebszugehörigkeit diejenigen Zeiten zu berücksichtigen sind, die nach § 613 a BGB aufgrund eines Betriebsüberganges beim vorherigen Betriebsinhaber zurückgelegt wurden. (BAG vom 08.02.1983, 3 AZR 229/81, BAGE 44, 7, 11). Bei Beurteilung der Unverfallbarkeitsfristen sind die Dienstjahre beim früheren Betriebsinhaber mitzuzählen, weil das Arbeitsverhältnis durch den Betriebsinhaberwechsel nicht unterbrochen wird. Damit steht bereits fest, dass jedenfalls die Hilfsanträge des Klägers ebenso wie sein Auskunftsanspruch begründet sind. Denn selbst wenn die arbeitsvertragliche Zusage und die Versorgungsordnung dahingehend auszulegen wären, dass für den Kläger die Wartezeit erst am 01.01.2000 begann, konnte dieser bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles (05.03.2016, Erreichens des 65. Lebensjahres) noch Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erwerben, so dass auch bei Anwendung der Grundsätze, die das BAG in der Entscheidung vom 19.03.2005 (Aktenzeichen: 3 AZR 469/04) aufgestellt hat, für den Kläger keine genereller Ausschluss aus der betrieblichen Altersversorgung folgt.

Die erkennende Kammer vertritt jedoch die Ansicht, dass sowohl aus der Versorgungszusage im Arbeitsvertrag als auch der Versorgungsordnung folgt, dass für den Kläger die zehnjährige Wartezeit bereits am 01.09.2001 abgelaufen war.

Auf den Arbeitsvertrag findet zumindest über §§ 310 Abs. 3 BGB, § 305 c Abs. 2 sowie §§ 306, 307 - 309 BGB Anwendung. Unklarheiten der Vertragsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Bei der Auslegung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage kann dabei zum einen berücksichtigt werden, dass der Arbeitsvertrag den Beginn der Wartezeit grundsätzlich und auch gut verständlich auf den 01.01.2000 festlegt. Hätte die Beklagte allerdings damit jedwede Anrechnung von Vordienstzeiten ausschließen wollen, so hätte es des nachfolgenden Satzes nicht bedurft. Dieser ist bereits nicht grammatikalisch eindeutig auszulegen. So kann der Satz dahingehend verstanden werden, dass es entweder heißt (aufgrund einer allgemeinen Regelung bei uns) oder (bei uns eine Anrechnung der Vordienstzeiten). Der erste Fall setzt voraus, dass es eine weitere allgemeine Regelung im Betrieb der Beklagten gibt, die die Anrechnung der Vordienstzeiten vorsieht. Die zweite Auslegungsvariante bedeutet, dass eine allgemeine Regelung, also beispielsweise auch eine gesetzliche Regelung zu einer Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Beklagten führt, die diese gegen sich gelten lassen will. Im letzteren Fall kann die Regelung so verstanden werden, dass die Beklagte Anrechnungen von Betriebszugehörigkeiten, die sich aus § 613 a BGB ergeben, nicht ausgeschlossen hat. Denn letztlich soll § 613 a BGB den Arbeitnehmer so stellen, als habe sein Arbeitsverhältnis von Beginn an zum selben Arbeitgeber bestanden. In diesem Falle wäre zwar auch konkret die Versorgungszusage erst mit Wirkung zum 01.01.2000 erteilt worden. Unzweifelhaft wäre die Wartezeit aber bereits erfüllt gewesen.

Sieht man den Sinn der Wartezeitregelung darin, diejenigen Arbeitnehmer von der Altersversorgung auszuschließen, die bei ihrem Eintritt bereits 55 Jahre alt sind, so konnte der Kläger ohne weiteres damit rechnen, dass die bisher zurückgelegten Betriebszugehörigkeiten im übergegangenen Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit bereits Anrechnung fanden. Auch soweit der Regelung zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Betriebstreue erwartet, bevor seine Leistungsverpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung einsetzen soll, so war aufgrund der ausformulierten Anrechnungsregelung nicht eindeutig erkennbar, dass die durch den Betriebsübergang vermittelte Betriebstreue keine Bedeutung haben sollte.

Selbst wenn man die Regelung im Arbeitsvertrag dahingehend auslegt, dass lediglich auf eine allgemeine Regelung der Versorgungsordnung Bezug genommen werden sollte, so ergibt sich durch Auslegung des § 5 der Versorgungsordnung vom 01.01.1994, dass hinsichtlich der Berechnung der zehnjährigen Unternehmenszugehörigkeit lediglich die Addition von Unternehmenszugehörigkeiten trotz zwischenzeitlichem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgeschlossen werden sollte. Bedeutung für den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses soll die Zeit ab dem letzten Eintritt haben. Dies setzt voraus, dass mehrfache Eintritte möglich, aber nicht berücksichtigungsfähig sind. Dem gegenüber kann diese Regelung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Zeiten verschiedener Unternehmenszugehörigkeit im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis aufgrund § 613 a BGB nicht als zusammenhängende Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen gewertet werden können. Der Unternehmerbegriff schließt im Zusammenhang der Versorgungsordnung das Vorliegen verschiedener Unternehmer/Rechtspersönlichkeiten im einheitlichen Arbeitsverhältnis nicht aus.

Dafür, dass in § 5 der Versorgungsordnung mit "Unternehmen" nicht ausschließlich der Vertragsarbeitgeber des Klägers ab dem 01.01.2000 gemeint war, spricht auch § 8 der Versorgungsordnung. Nach § 8 Abs. 1 b wäre bei wörtlicher Auslegung die Zusammenrechnung der Betriebszugehörigkeiten für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft ausgeschlossen, da es sich bei den verschiedenen Betriebsinhabern um verschiedene Unternehmen im Rechtssinne handelt. Der Regelung ist aber zu entnehmen, dass die Beklagte nicht etwa eine mit dem Gesetzt nicht in Übereinstimmung stehendende unwirksame Regelung vereinbaren wollte, sondern die Arbeitnehmer lediglich über die damals gesetzlich vorgesehenen Unverfallbarkeitsregelungen informieren wollte. Wenn also im Zusammenhang der Information über die gesetzliche Regelung der Begriff "Betriebszugehörigkeit beim Unternehmen" verwendet wird und aufgrund der hierzu ergangenen Rechtssprechung unzweifelhaft ist, dass Betriebszugehörigkeiten, die durch Betriebsübergang nach § 613 a BGB vermittelt wurden, als zusammenhängende Betriebszugehörigkeit beim Unternehmen anzusehen ist, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die selben Worte, die in § 8 der Versorgungsordnung und im § 5 Abs. 2 (ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen) Verwendung finden, verschiedene Bedeutung haben sollen. In diesem Zusammenhang tritt also das Auslegungsergebnis in den Vordergrund, dass § 5 Abs. 2 der Versorgungsordnung die Voraussetzungen dahingehend regelt, dass die Betriebszugehörigkeit ununterbrochen sein muss, wenn auch die Unternehmerpersönlichkeit aufgrund Betriebsüberganges gewechselt hat und dass keine Zusammenrechnung von Betriebszugehörigkeiten zum selben Unternehmer erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet war. Dies folgt aus dem Hinweis, dass der letzte Eintritt in das Unternehmen maßgeblich für die Berechnung der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit ist.

Letztlich wird diese Auslegung auch durch das Mitarbeiterhandbuch der Beklagten unterstützt. Denn dieses Handbuch gibt wieder, wie die Beklagte selbst ihre Versorgungsordnung verstanden hat. Es handelt sich um die authentische Interpretation, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin der Versorgungsordnung beigemessen hat, bevor es zu dem vorliegenden Streit kam. Danach ist auf die Wartezeit die in fusionierten Gesellschaften zurückgelegte Vordienstzeit in vollem Umfange anzurechnen. Dies entspricht auch dem Auslegungsergebnis, welches sich im Übrigen aus der Versorgungsordnung und dem Arbeitsvertrag ergibt.

Richtig ist, dass die Beklagte, deren Versorgungsordnung letztlich auf einer Gesamtzusage beruht, möglicherweise nicht verpflichtet war, dem Kläger nach dem Betriebsübergang ab 01.01.2000 Leistungen nach der Versorgungsordnung überhaupt zuzusagen. Wenn sie dies allerdings tut, gehen die Zweifel, ob Vordienstzeiten, die aufgrund eines Betriebsüberganges erbracht worden sind, auf die Wartezeit Anrechnung finden, zu ihren Lasten. Angesichts der gesetzlichen Regelung des Betriebsübergangs und des Zwecks der Wartezeit, eine längere Betriebstreue als es § 1 b BetrAVG grundsätzlich vorsieht zu vereinbaren, konnte der Kläger nicht erkennen, dass die vor dem Betriebsübergang erbrachte Betriebszugehörigkeit wertlos sein sollte.

Es kann bei obiger Auslegung deshalb dahin stehen, ob eine Wartezeitklausel, die nicht darauf hinweist, dass die Wartezeit auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt werden kann, generell unzulässig nach § 307 BGB ist. Denn mittelbar wird über die Wartezeitregelung verschleiert, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Unverfallbarkeit eingetreten ist. Der Arbeitnehmer wird durch diese Fehl/Teilinformation mittelbar beeinflusst, einen Arbeitsplatzwechsel aus Angst vor dem Verlust der erdienten Teile der betrieblichen Alterversorgung zu unterlassen. Gerade dies ist aber Schutzzweck des § 1b BetrAVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.



Ende der Entscheidung

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