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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 184/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
BGB § 211 a. F.
BGB § 204 n. F.
Verspricht eine Partei die unverzügliche Nachreichung von Unterlagen zum PKH-Antrag und wird im Anschluss hieran ein Vergleich protokolliert, so ist eine angemessene Frist eingeräumt, die nicht von der Herbeiführung der Rechtskraft des Vergleichs durch den Gegner abhängt. Wird der rechtzeitig ergänzte Antrag durch das Gericht erstmals nach fast 3 Jahren beschieden und weigert sich die Partei nunmehr, aktuelle Unterlagen vorzulegen, da die Anwaltsforderung verjährt ist, so ist die Partei durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht beschwert. Das Verhalten kann gegebenenfalls auch als Antragsrücknahme ausgelegt werden.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Ta 184/04

In Sachen

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 28.07.2004 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.04.2004 - 7 Ca 3259/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Am 06.07.2001 erhob der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, Klage vor dem Arbeitsgericht Aachen auf Zahlung von rückständiger Vergütung. In der am 14.08.2001 durchgeführten Güteverhandlung bestellte sich für den Kläger dessen derzeitiger Prozessbevollmächtigter zu Protokoll und beantragte ebenfalls zu Protokoll seine Beiordnung unter Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Protokoll enthält insoweit die Formulierung: "Die entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird er (der Kläger) nachreichen". Im Anschluss wurde ein Widerrufsvergleich geschlossen, der nur für die Beklagte eine Widerrufsmöglichkeit bis zum 21.08.2001 vorsah. Mit Schriftsatz vom 20.08.2001, den er am gleichen Tag zur Post gegeben haben will, überreichte der Klägerprozessbevollmächtigte den ordnungsgemäß ausgefüllten PKH-Vordruck sowie eine Kopie des Sozialhilfebescheides vom 16.05.2001 und des Mietvertrages des Klägers. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel des Arbeitsgerichts vom 22.08.2001.

Der Vergleich wurde durch die Beklagte nicht widerrufen. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde jedoch nicht entschieden. Erst mit Schreiben vom 12.01.2004, beim Arbeitsgericht am 14.01.2004 eingegangen, meldete sich der Klägerprozessbevollmächtigte erneut und bat über die PKH zu entscheiden. Der Kläger wurde über seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, eine aktuelle Erklärung hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Der Prozessbevollmächtigte teilt mit, dass der Kläger hierzu nicht bereit ist und im Übrigen ihm gegenüber bereits Verjährung eingewandt habe.

Mit Beschluss vom 05.04.2004 hat das Arbeitsgericht Aachen die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig vor Instanzende eingereicht habe. Die Rechtskraft des Vergleiches sei am 21.08.2001 24:00 Uhr eingetreten, während die Prozesskostenhilfeunterlagen erst am 22.08.2001 eingegangen seien.

Gegen diesen dem Klägerprozessbevollmächtigten am 13.04.2004 zugestellten Beschluss legte der Kläger, eingegangen am 10.05.2004 beim Arbeitsgericht Aachen sofortige Beschwerde ein. Der Klägervertreter begründet diese damit, dass der Kläger auf den Ablauf der Widerrufsfrist keinen Einfluss habe ausüben können. Wäre der Vergleich durch die Beklagte widerrufen worden, hätte der Prozesskostenhilfeantrag positiv beschieden werden müssen.

Auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach erneuter Aufforderung keine aktuellen Nachweise hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Landeskasse hat eingewandt, dass bei nachträglicher PKH-Gewährung die Einrede der Verjährung gegenüber der Gebührenforderung des Prozessbevolmächtigten erhoben werden würde.

II. Die fristgerechte Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Verhalten des Klägers dahingehend zu werten ist, dass er seinen ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag überhaupt nicht mehr aufrechterhält. Seine mangelnde Mitwirkung auf die zweimalige Aufforderung, seine aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse darzustellen, kann nämlich auch so gedeutet werden, dass er an dem ursprünglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht mehr festhält. Dieses ist auch nachvollziehbar. Denn durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe würde der Kläger letztendlich schlechter gestellt werden, als wenn er ausschließlich dem Vergütungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt wäre.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO unterliegt ein Prozesskostenhilfeempfänger vier Jahre lang der Verpflichtung, seine Einkommensverhältnisse darzustellen und ggf. bei Verbesserung der Verhältnisse an der Tilgung der Prozesskosten mitzuwirken. Dies beruht darauf, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe um eine Sozialleistung handelt, die nicht etwa dem Prozessbevollmächtigten, sondern der bedürftigen Partei zukommt. Die unmittelbare Vergütungsforderung des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Partei ist durch die lange Untätigkeit des Prozessbevollmächtigten verjährt. Dies hat der Kläger selbst zutreffend erkannt und insoweit Verjährung bereits eingewandt. Die Forderung ist deshalb nicht mehr durchzusetzen. Bei Prozesskostenhilfegewährung würde der Kläger jedoch länger für die Kosten haften müssen. Zwar enthält der Beschluss vom 05.04.2004 eine formelle Beschwer, materiell begünstigt er den Kläger jedoch.

Wegen der fehlenden Mitwirkung wäre darüber hinaus die Prozesskostenhilfe unverzüglich wieder zu entziehen. Sie hätte dann nur die Folge, dass eine Begünstigung des Prozessbevollmächtigten einträte, der grundsätzlich gegenüber der Staatskasse liquidieren könnte. Da es sich jedoch in erster Linie um eine Sozialleistung zu Gunsten der Partei und nicht zu Gunsten des Anwalts handelt, kommt auch materiell eine Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber Parteien, die sich im Beschwerdeverfahren weigern, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekanntzugeben, nicht in Betracht.

Deshalb kommt es letztendlich auch nicht darauf an, ob die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend ist, dass durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe die Verjährung der Vergütungsforderung zunächst gehemmt war. Denn letztlich wird auch auf diese Forderung § 211 BGB a. F. bzw. 204 BGB Abs. 2 n. F. Anwendung finden. Gemessen von der letzten Verfahrenshandlung im Prozesskostenhilfeantragsverfahren an, der Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen, ist jedenfalls Verjährung eingetreten. Zwar liegt dem auch ein Fehlverhalten des Gerichts, die nicht rechtzeitige Bescheidung des An sich begründeten Antrags zu Grunde. Nicht anders als bei einem anderen Schuldner, der auf eine begründete Forderung nicht reagiert, trifft auch den Klägerprozessbevollmächtigten das Ergebnis der Verjährung nicht überraschend, da es an ihm lag, den Vorgang frühzeitig weiter zu verfolgen.

Ebenfalls unerheblich ist es deshalb, dass das Berufungsgericht der Begründung des Beschlusses vom 05.04.2004 nicht beipflichten kann. Zu dem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2001, zu dem der Klägerprozessbevollmächtigte die Nachreichung der Unterlagen zusagte, war noch nicht absehbar, ob überhaupt ein Vergleich geschlossen werden würde und ob dieser ggf. sogar unwiderruflich geschlossen werden könnte. Wäre die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Aachen zutreffend, hätte der Kläger bei einem unwiderruflichen Vergleich die Unterlagen nur innerhalb des Zeitraums zwischen der Abgabe des Versprechens der Nachreichung und dem Protokollierungsende des Vergleichs einreichen können. So war ersichtlich aber das Versprechen des Nachreichens nicht gemeint. Der Kläger durfte deshalb von einer angemessenen und üblichen Frist ausgehen, die im Regelfall drei oder vier Wochen beträgt und nicht von dem prozessualen Verhalten der Gegenseite abhängt. Wäre die Ansicht des Arbeitsgerichts richtig gewesen, so hätte es die Beklagte durch Verzicht auf den Widerruf in der Hand gehabt, die Möglichkeit des Klägers, die Unterlagen noch nachzureichen, einzuschränken. Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter durften deshalb bei dem widerspruchslosen Protokollieren des Versprechens der Nachreichung ohne weitere Hinweise seitens des Gerichts und ohne ausdrückliche Fristsetzung davon ausgehen, dass eine zügige Nachreichung innerhalb von längstens vier Wochen jedenfalls noch ausreichen würde, eine positive Entscheidung über die Prozesskostenhilfe herbeizuführen.

Mangels allgemeiner Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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