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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ta 191/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7
Auslagenersatz (Fahrtkostenerstattung) die nicht der Lohnsteuer/Sozialversicherung unterliegt, bleibt bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 7 ArbGG außer Ansatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2003 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 10.808,05 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertbemessung das Fahrgeld in Höhe von 153,39 EUR außer Betracht gelassen. Dieser Betrag wurde als Auslagenersatz gezahlt, wie sich daraus ergibt, dass er weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung unterworfen war. Allerdings war für die 2. Abmahnung ein ganzes Gehalt anzusehen. Insoweit wurde ein wesentlich verschiedener neuer konkreter Tatsachenvortrag mit der Abmahnung in das Verfahren eingeführt, der es rechtfertigt, für jede Abmahnung gesondert 1 Bruttogehalt zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.



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