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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 253/05
Rechtsgebiete: ArbGG, TVG


Vorschriften:

ArbGG § 5
TVG § 12
Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung oder ist zwischen den Parteien streitig, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, bestimmt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach dem Umfang der wirtschaftlichen Abhängigkeit, die bei Erfüllung des streitigen Vertrages gegeben gewesen wäre.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 - 22 (13) Ca 12726 /03 - wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich des Antrages zu 1) in der am 30.09.2004 gestellten Fassung zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger gem. § 97 Abs.2 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Der Entscheidung über die Zulässigkeit des zu den Gerichten für Arbeitssachen eingeschlagenen Rechtswegs liegt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung gegenüber dem Beklagten zugrunde. Da zwischen den Parteien bereits mit Rechtskraft festgestellt ist, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, stützt sich der Kläger für seinen Anspruch zum einen darauf, dass zwischen ihm und dem Beklagten jedefalls ein freies Dienstverhältnis bereits zustande gekommen ist, dessen Erfüllung von dem Beklagten verweigert wird, hilfsweise darauf, dass ihm ein Schaden deshalb entstanden ist, weil der Beklagte bei den Vorverhandlungen zur Vertragsunterzeichnung schuldhaft gehandelt habe. Hinsichtlich beider Ansprüche sei er als arbeitnehmerähnlicher Person nach § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Der Kläger führt hierzu an, die in § 12 a TVG niedergelegte Verdienstgrenze von einem Drittel seiner gesamten Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit sei überschritten, bzw. wäre überschritten worden, wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hierzu legt er erstmals mit der Beschwerdebegründung substantiiert seine Einkommensverhältnisse aus dem Jahr 2003 und im weiteren Schriftsatz vom 19.07.2005 auch die Einkommensverhältnisse für das erste Quartal 2004 dar. Er beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 aufzuheben und den Rechtsweg hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt erneut die Ansicht, überhaupt nicht Vertragspartner geworden zu sein, da die handelnden Personen nicht für ihn, sondern für die Firma W aufgetreten seien. Im Übrigen könne die Vergütungsgrenze aus § 12 a TVG nicht für die Bestimmung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit herangezogen werden. Dies gelte nur, soweit tatsächlich Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis Anwendung fänden, welches vorliegend nicht der Fall ist. II. Auf die fristgerechte sofortige Beschwerde war der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wie geschehen abzuändern. Der Kläger ist arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für solche Mitarbeiter gegeben, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen sind. Das Arbeitsgerichtsgesetz hat den Begriff dieser Personengruppe nicht selbst bestimmt, sondern als bekannt vorausgesetzt. Diese Gruppe unterscheidet sich von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und wegen der im Wesentlichen freien Zeitbestimmung nicht in gleichem Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Jedoch muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozialschutzbedürftig sein. Dafür sind die gesamten Umstände des Einzelfalles maßgebend. Die Verkehrsanschauung ist zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 33/96 - NZA 1998 S. 499). Der Rechtsgedanke, der den arbeitnehmerähnlichen Personen die Vergünstigungen des arbeitsgerichtlichen Rechtsweges zugute kommen lässt, ist damit dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner, der zwar nicht in dem Maße wie ein Arbeitnehmer dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, jedenfalls dann die Vorteile des Arbeitsgerichtsrechtswegs genießen soll, wenn er statt der persönlichen Abhängigkeit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von seinem Vertragspartner unterliegt, die ihn in gleicher Weise schutzwürdig macht. § 12 a TVG stellt dabei einen Auslegungshinweis hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit dar. Ist ein Kläger, der im künstlerischen Bereich tätig wird, wirtschaftlich wenigstens zu einem Drittel von dem beklagten Vertragspartner abhängig, so kann dies als Indiz für die Schutzwürdigkeit gewertet werden. Besonderheiten ergeben sich im vorliegenden Fall dadurch, dass das Vertragsverhältnis entweder überhaupt nicht zustande gekommen ist, jedenfalls aber tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Würde man nur die tatsächlichen Einnahmen berücksichtigen, die der Kläger aus dem streitigen Sachverhalt bereits erzielt hat, könnte von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht die Rede sein. Die erkennende Kammer hält diese Betrachtung jedoch nicht für zulässig. Wenn zwischen den Parteien gerade das Zustandekommen des Vertrags oder eine Verschuldenshaftung bei den Vertragsverhandlungen streitig ist, kann die wirtschaftliche Abhängigkeit nur festgestellt werden, wenn die hypothetische ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zugrunde gelegt wird. Danach hätte sich der Kläger auch nach dem Vortrag der Beklagten für die Monate Oktober, November und Dezember hinsichtlich der von ihm zur Verfügung gestellten Einsatzzeit ganz überwiegend an seinen Vertragspartner gebunden. Allein die Anzahl der geplanten Aufführungen belegt bereits, dass der Kläger hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der verbleibenden aufführungsfreien Tage ganz erheblich eingeschränkt war. So verblieben im Oktober nur vier aufführungsfreie Tage, im November 14 aufführungsfreie Tage und im Dezember 11 aufführungsfreie Tage. Da zudem die Aufführungen teilweise nachmittags und teilweise abends stattfanden und nach dem Vertragsentwurf auch die Anwesenheit bei Proben geschuldet war, ergibt sich bereits hieraus, dass der Kläger in ganz erheblichem Maße an der anderweitigen Verwertung seiner Arbeitskraft durch die vertraglichen Bindungen eingeschränkt wurde oder eingeschränkt werden sollte. Durch die vorgesehene vertragliche Bindung war der Kläger in erheblichem Maße eingeschränkt, seine Arbeitskraft anderweitig zu verwerten. Auch die vorgesehene Vergütung rechtfertigt die Annahme eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Dabei kann es dahinstehen, ob lediglich die vorgesehene Vergütung für die Monate Oktober bis Dezember oder Oktober bis März 2004 mit den tatsächlich in diesem Zeitraum bezogenen anderweitigen Vergütungen verglichen wird oder ob wegen der Unregelmäßigkeit der Einsätze des Klägers als Schauspieler eine durchschnittliche Jahrvergütung zu bilden ist und die Zeit des geplanten Einsatzes mit dieser Durchschnittsvergütung zu vergleichen ist. Auch in diesem Fall steht fest, dass der Kläger, bei Durchführung des Vorvertrages für diesen Zeitabschnitt seinen Lebensunterhalt ganz überwiegend aus dem Engagementvertrag bezogen hätte. In der Zeit bis zum 15.10.2003 hatte der Kläger im Jahresdurchschnitt einen Monatsverdienst von knapp 3.000,00 €. Während der Dauer des Engagements hätte der Kläger bei einer mittleren Befüllung des Theaters bereits eine Vergütung von 4.250,00 € allein für 17 Vorstellungen im November bezogen. Allein für den halben Oktober wären 2.600,00 € selbst bei unterdurchschnittlicher Auslastung des Theaters angefallen. Schon dieses Verhältnis der durch den Engagementvertrag zu erzielenden Vergütung zu den regelmäßigen Einnahmen, mit denen der Kläger bislang seinen Lebensunterhalt bestreiten musste, ergibt, dass von einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Für das Folgejahr 2004 ergeben sich ähnliche Zahlenverhältnisse. Der Kläger hätte deutlich mehr als ein Drittel seines Durchschnittseinkommens bei dem Beklagten erzielt. Durch die Entscheidung über die Zuständigkeit des Rechtsweges ist allerdings weder die Frage präjudiziert, ob überhaupt irgendein Vertragsverhältnis, sei es mit dem Beklagten oder einem Dritten, zustande gekommen ist. Bislang hat der Kläger hierzu nur dargestellt, dass eine Entscheidung, die Rolle mit ihm zu besetzen, getroffen worden ist. Dies ersetzt aber nicht die Darlegung, dass auch Einigkeit über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Rollenbesetzung bestanden hat. Ebenso wenig ist durch die Rechtswegentscheidung präjudiziert, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen dem Grunde oder der Höhe nach besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Erstmals mit seiner Beschwerdebegründung hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die begehrte Zahlungsforderung aus einem Rechtsverhältnis herrühren soll, in dem der Kläger sich einem Arbeitnehmer ähnlich in wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beklagten begeben haben will. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels allgemeiner Bedeutung der individuell zwischen den Parteien gegebenen Verhältnisse nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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