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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 378/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ArbGG § 54 Abs. 5
Ist das Verfahren nach 6-monatigem Nichtbetreiben gem. § 54 ArbGG durch fingierte Klagerücknahme beendet, kommt die nachträgliche PKH-Gewährung nur in Betracht, wenn die erforderlichen Nachweise und die Glaubhaftmachung während der Anhängigkeit vollständig vorlagen oder innerhalb der gesetzlichen Fristen nachgereicht wurden. Eine Nachreichung im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2005 -3 Ca 2217/03- wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Kläger, der zu einem Bruttogehalt von 3.055,13 EUR beschäftigt war, machte mit der am 24.02.2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage zunächst Zahlungsansprüche und unbezifferte Urlaubsabgeltung geltend. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe und fügte einen unvollständigen Prozesskostenhilfeantrag bei. Weder war die Höhe der Miete noch die Zahlung durch den Kläger belegt, noch lagen Unterlagen zu den Einkünften des Klägers vor. In der Güteverhandlung am 12.05.2003 erklärte der Kläger zunächst, er habe zwischenzeitlich neue Arbeit gefunden, sei aber nunmehr wiederum arbeitslos. Das Verfahren wurde bis zum 3. Juni 2004 nicht betrieben. Nach Wiederaufnahme und teilweiser Antragsänderung wurde das Verfahren in der Kammerverhandlung am 29.09.2004 erneut terminlos vertagt. Seit dem ist das Verfahren nicht mehr aufgenommen worden. Hinsichtlich des Antrags zu 2) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Gericht diesen Anspruch für verfallen hält wegen der Anwendbarkeit des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Hinsichtlich des Antrages zu 1) war zwischenzeitlich Erfüllung eingetreten. Der Kläger hatte sich insoweit durch außergerichtlichen Vergleich zur Klagerücknahme verpflichtet.

Mit Schreiben vom 01.08.2005 wurde der Kläger, für den Fall, dass er an seinem Prozesskostenhilfeantrag festhalte, aufgefordert, den aktuellen Arbeitslosengeldbescheid zur Akte zu reichen oder seine aktuellen Verdienstnachweise vorzulegen. Hierfür wurde ihm eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Hierauf reagierte der Kläger nicht, so dass das Gericht am 24.08.2005 den angegriffenen Beschluss fertigte. Dieser wurde laut Empfangsbekenntnis der Klägerprozessbevollmächtigten diesen erst am 19.09.2005 zugestellt, am 22.09.2005 legten die Prozessbevollmächtigten für den Kläger sofortige Beschwerde ein und legten nunmehr erstmals einen Anstellungsvertrag vor, in dem die Nettovergütung nicht lesbar fotokopiert is,t sowie einen Kontoauszug der für den Juli 2005 eine Nettovergütung von 750 EUR ausweist. Zwischenzeitlich hat der Kläger einen Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Köln vom 25.10.2005 vorgelegt, wonach er für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.08.2005 134,10 EUR und für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2005 678,42 EUR monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Kläger gibt an, mit seiner Mutter und seiner Schwester gemeinsam eine Wohnung zu bewohnen, deren Mietkosten von insgesamt 769,50 EUR er zur Hälfte trage. II. Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgemäßer Angaben und Beibringung erforderlicher Nachweise kann nicht durch Nachreichung erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (BAG Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, Seite 415). Dies gilt für die Fälle, in denen bei Instanzende trotz Fristsetzung durch das Arbeitsgericht ein bescheidungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nicht vorlag. Im vorliegenden Fall war durch die Sonderregelung des § 54 Abs. 5 ArbGG die Wirkung der Klagerücknahme spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem durchgeführten Termin eingetreten. Eine Prozesskostenhilfegewährung nach Instanzende ist deshalb nur noch zulässig, wenn die fehlende Prozesskostenhilfeentscheidung auf einer Verzögerung durch das Gericht beruht. Das Gericht kann zu diesem Zweck, z.B. wenn noch kein Hinweis auf fehlende Unterlagen erfolgt ist, eine abschließende Frist setzen, binnen deren trotz Instanzende noch Unterlagen nachgebracht werden können. Hiervon hat das Gericht mit seinem Schreiben vom 01.08.05 und angemessener Fristsetzung von 2 Wochen Gebrauch gemacht. Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigte mussten deshalb bei Berücksichtigung der Sonderregelungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens davon ausgehen, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht kam. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass nach wie vor die Zahlung der Miete durch den Kläger nicht nachgewiesen ist und dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten bezüglich des noch nicht erledigten Urlaubsabgeltungsanspruchs bestehen. Der Kläger trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels allgemeiner Bedeutung nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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