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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 49/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
Der Annex eines Kündigungsschutzantrags mit dem Wortlaut "sondern ungekündigt und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht" hat insbesondere dann keinen eigenen Streitwert, wenn er ohne Begründung bleibt. In diesem Fall umschreibt er nur die Rechtsfolgen, die nach Obsiegen im Verfahren eintreten sollen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Streitwertbegrenzung aus § 42 Abs. 4 GKG in Kündigungsschutzverfahren eine effektive Kostendeckelung bezweckt.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca 9960/04 - vom 14.12.2004 wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für Verfahren und Vergleich auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe: Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig da dieser beschwert ist und die Beschwerdefrist nicht abgelaufen war, weil es an einer Rechtsmittelbelehrung bei der Verkündung des Steitwertbeschlusses ausweislich des Protokolls vom 14.12.2004 mangelte. Der Kläger ist im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung die nicht am Verfahren beteiligt ist, oder seinen Prozessbevollmächtigten die an einer Herabsetzung des Streitwertes kein berechtigtes Interesse haben, durch die zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert. Der Streitwert ist bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.500,00 Euro nach dem gestellten Antrag auf maximal 3 Monatsbruttovergütungen = 7.500,00 Euro festzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass nach ständiger Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts dem Antragsbestandteil "sondern ungekündigt und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht" kein eigener Streitwert zuzuordnen ist. Die Bedeutung dieses Antrags ergibt sich unter Hinzuziehung der Ausführungen in der Klageschrift durch Auslegung. Danach umschreibt der Antrag lediglich die Rechtsfolgen die eintreten sollen, falls die Kündigung vom 23.09.2004 das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst hat. Ein weiterer über die Streitwertbegrenzung des § 42 Abs. 4 GKG hinaus gehender gesonderter Wert kann diesem Antragsanhängsel deshalb nicht zugemessen werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich auch der Antragsbegründung nicht entnehmen lässt, welchen Sinn die Floskel überhaupt haben soll. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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