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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: 2 TaBV 18/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Sind zwischen den Beteiligten des Verfahrens nach § 98 ArbGG Tatsachen streitig, die über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats des örtlichen Betriebsrats entscheiden, so ist die Tatsachenklärung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung in der Einigungsstelle vorzunehmen.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.01.2005 - 1 BV 39/04 - wird zurückgewiesen.

Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Gründe: I. Hinsichtlich des erstinstanzlich zugrunde gelegten Sachverhalts wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Rufbereitschaft abgeschlossen, welche auch die Rufbereitschaft der im Betrieb Flughafen K beschäftigten Systemprogrammierer umfasst. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung will der antragstellende Betriebsrat anfechten, da er die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht für gegeben hält. Zwischen den Beteiligten ist auch im Beschwerdeverfahren streitig geblieben, ob die im Betrieb K tätigen Systemprogrammierer tatsächlich in der Lage sind, andere Programmierer in N und H zu entlasten, d. h., ob hinsichtlich der Rufbereitschaft der Systemprogrammierer ein Interessenkonflikt zwischen den verschiedenen Betrieben und den Interessen der dort beschäftigten Mitarbeiter, zu jeweils ihnen günstigen Zeiten zur Rufbereitschaft herangezogen zu werden, besteht. Der Betriebsrat hat insoweit vorgetragen, dass im Betrieb K bestimmte Systeme/Software Anwendung finden, die nur von den örtlich eingesetzten Systemprogrammierern beherrscht werden, während wiederum in den Betrieben N und H Systeme/Software eingesetzt werden, hinsichtlich derer die K Mitarbeiter keine Kenntnisse haben. Mit der Beschwerde beantragt die Arbeitgeberin,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.01.2005 - 1 BV 39/04 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen;

2. hilfsweise, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass die Einigungsstelle für die Regelung der Rufbereitschaftsvergütung nicht zuständig ist.

Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige und auch im übrigen fristgerechte Beschwerde ist unbegründet. Zwischen den Beteiligten sind Tatsachen streitig, die dafür maßgeblich sind, ob der Regelungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats oder in den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Betriebsrats fällt. Ist es so, dass durch den Dienstplan auch der Ausgleich zwischen den Betrieben K , N und H vorgenommen wird, so dass im Bereich der Systemprogrammierung nur entweder ein Mitarbeiter aus K oder aus N eingesetzt werden muss, um den Notdienst abzudecken, ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat gegeben. Denn in diesem Fall ist ein Ausgleich der verschiedenen widerstreitenden Interessen der verschiedenen Betriebe nur auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats möglich. Könnte jeder Betrieb selbständig verhandeln, so könnte sich der Betrieb, der am schnellsten zu einer Einigung bereit ist, die möglichst günstigen Dienste sichern, während gegebenenfalls ungünstige Dienstzeiten dann zur Verteilung auf die restlichen Betriebe übrig blieben. Ist es allerdings so, dass wegen des fachlichen Inhalts der Tätigkeit ohnehin aus den verschiedenen Betrieben jeweils ein Mitarbeiter eingesetzt werden muss, um das fachliche Wissen abzudecken, welches im Einsatzfall erforderlich ist, so können die verschiedenen Dienstpläne unabhängig voneinander geregelt werden. Hierüber Beweis zu erheben ist Sache der Einigungsstelle, da das Verfahren nach § 98 ArbGG einem Eilverfahren ähnlich nur dann nicht zur Einsetzung des Einigungsstellenvorsitzenden führt, wenn offensichtlich oder aufgrund unstreitigen Sachverhalts bereits die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats nicht gegeben ist. Da bislang noch keine Dienstpläne erstellt wurden und der geplante betriebsübergreifende Einsatz bislang nicht unstreitig geworden ist, war nicht offensichtlich, dass die Regelungsmaterie zwingend in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Die Berufungskammer hat wie auch schon das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats K dabei dahin ausgelegt, dass Gegenstand des Einsetzungsverfahrens und der Einigungsstelle nur das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anordnung der Rufbereitschaften nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG ist. Nicht vom Antrag umfasst ist der Regelungsgegenstand der Rufbereitschaftsvergütung. Hierbei würde es sich um ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handeln. Die Frage der Lohngestaltung stellt ein anderes Regelungsthema dar. Da hierüber erstinstanzlich auch nicht entschieden wurde, ist die Arbeitgeberin insoweit durch den Beschluss nicht beschwert, so dass auch über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden war. Da erstinstanzlich bereits eine Anzahl von drei Beisitzern als angemessen festgesetzt wurde, ist auch in dieser Beziehung eine Beschwer der Arbeitgeberin nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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