Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 2 TaBV 63/08
Rechtsgebiete: SGB IX, LPVG NW, ArbGG


Vorschriften:

SGB IX § 96
LPVG NW § 40 Abs. 2
ArbGG § 2 a Abs. 1
Der Schwerbehindertenvertretung einer Behörde steht eine Aufwandspauschale analog § 40 Abs. 2 LPVG NW nicht zu. Die Kosten der Schwerbehindertenvertretung sind abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. § 96 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung der Arbeitnehmer, die die Aufgaben wahrnehmen in persönlicher Hinsicht, nicht aber eine gleiche Ausstattung der Organe mit sächlichen Mitteln.

Für diesen Rechtsstreit ist unabhängig von der Frage, ob der Schwerbehindertenvertreter Beamter oder Angestellter ist und ob es sich um eine Behörde oder einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber handelt, analog § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2008 - Az.: 14 BV 268/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, der bei ihm gebildeten Schwerbehindertenvertretung eine pauschale Aufwandsentschädigung analog § 40 Abs. 2 LPVG NW zur Verfügung zu stellen.

Antragsteller ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten in Dezernat 9 des Antragsgegners. In diesem Dezernat sind derzeit 79 schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Antragsgegner ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in N . Er nimmt als höherer Kommunalverband im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung regionale Aufgaben war.

Das LPVG NW unterscheidet in § 40 zwei verschiedene Arten der Kostenerstattung. In § 40 Abs. 1 ist geregelt, dass die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten die Dienststelle trägt. § 40 Abs. 2 unterscheidet hiervon Kosten, die dem Personalrat als "Aufwand" entstehen. Hierfür wird dem Personalrat ein Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt. Die Höhe der dem Personalrat nach § 40 Abs. 2 LPVG NW zur Verfügung gestellten Mittel ist durch Rechtsverordnung geregelt. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Personalrat. Er hat sie auf Verlangen gegenüber der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle nachzuweisen. Hiervon unterscheidet § 40 Abs. 3 LPVG NW zusätzlich noch den Geschäftsbedarf, der für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang zu Verfügung zu stellen ist. Die Aufwandspauschale nach § 40 Abs. 2 LPVG NW wird von den Personalräten regelmäßig für Jubiläumsgeschenke, Genesungs- und Glückwunschkarten, aber auch Kaffee und Plätzchen bei Besprechungen eingesetzt. Umgerechnet auf die Anzahl der durch die Schwerbehindertenvertretung repräsentierten Mitarbeiter ergibt sich für den Antragsteller ein Betrag von 76,70 € pro Kalenderjahr.

Der Antragsteller leitet seinen Anspruch auf Zahlung einer solchen pauschalen Aufwandsentschädigung aus § 96 Abs. 3 SGB IX her. Soweit sich § 96 Abs. 3 SGB IX lediglich auf die persönliche Rechtsstellung des Schwerbehindertenvertreters beziehe, § 40 Abs. 2 LPVG NW aber einen Anspruch des Personalrats und nicht des einzelnen Personalratsmitglieds regele, so müsse der Anspruch jedenfalls aus Art. 3 GG gegeben sein. Er müsse als Schwerbehindertenvertreter gleichbehandelt werden. Es sei ihm nicht zumutbar, für jede Tafel Schokolade, die er bei einem Genesungsbesuch als Geschenk ins Krankenhaus mitbringe, im Einzelnen eine Abrechnung und Kostenerstattung durch den Arbeitgeber zu fordern. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und die Verfahrensart des Beschlussverfahrens hält der Antragsteller aus § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für gegeben.

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass § 96 Abs. 3 SGB IX lediglich die personale Gleichstellung der Schwerbehindertenvertretung regele. Die Kostenerstattung sei abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. Danach ergebe sich keine Verpflichtung, der Schwerbehindertenvertretung eine Aufwandspauschale zur Verfügung zu stellen. Soweit Kosten im Rahmen des § 96 Abs. 8 SGB IX anfielen und diese nicht nach § 96 Abs. 9 SGB IX durch Mitbenutzung des Geschäftsbedarfs der Personalvertretung gedeckt werden könnten, könne der Kläger im Einzelfall Kostenerstattung beantragen, soweit er Auslagen gehabt habe.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet und das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart angesehen. Es hat den Antrag abgewiesen, da eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Die am 11.08.2008 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangene Beschwerde gegen den am 11.07.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist fristgerecht.

Zweifel könnten sich allerdings an der Richtigkeit des beschrittenen Rechtswegs ergeben. Gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind lediglich die Angelegenheiten aus den §§ 94, 95 und 139 des SGB IX der Arbeitsgerichtsbarkeit abschließend zugewiesen worden. Ansprüche aus § 96 SGB IX sind dort nicht geregelt. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Gemäß § 79 Abs. 1 LPVG NW sind darüber hinaus ausdrücklich die Verwaltungsgerichte für einzelne Rechtsfragen der in §§ 54 und 60 LPVG NW genannten Vertretungen zuständig. Danach ergibt sich, dass eine spezialgesetzliche Regelung der Zuständigkeit für Ansprüche aus § 96 SGB IX zunächst nicht erkennbar ist. Das OVG NW hat in seiner Entscheidung vom 06.08.2002 - 1 E 141/02.PVL - dementsprechend entschieden, dass Rechtsstreitigkeiten einer bei einer Behörde gebildeten Schwerbehindertenvertretung aus § 96 Abs. 4 SGB IX (Streit über den Umfang der Freistellung des Schwerbehindertenvertreters) vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden müssen.

In der Kommentarliteratur findet sich die Meinung, dass Streitigkeiten aus § 96 SGB IX je nachdem, ob der Schwerbehindertenvertreter Arbeitnehmer oder Beamter oder Richter sei, vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den Verwaltungsgerichten auszutragen sei (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX, 11. Aufl., § 96 Rn. 25). Dies folge daraus, dass sich die Regelung des § 96 SGB IX auf die persönliche Rechtstellung des Schwerbehindertenvertreters beziehe. Weiter wird vertreten, dass die Entscheidung, ob Ansprüche aus § 96 SGB IX vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden müssten, sich danach entscheide, ob die Schwerbehindertenvertretung bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb gebildet sei (so Wiegand SGB IX, Teil 2, § 96 Rn. 280; sowie Masuch in Hauck/Noftz SGB IX, § 96 Rn. 48). Für letztere Ansicht spricht, dass hinsichtlich der Frage der zu erstattenden Kosten innerhalb einer Behörde die Zuständigkeit für Personalratskosten und Schwerbehindertenvertretungskosten in einem Rechtsweg und damit mit denselben Maßstäben beurteilt werden. Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 2 a ArbGG die Ansprüche im Zusammenhang mit der Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung und die Streitigkeiten über die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung abschließend der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen hat.

Die hier zu klärende Frage und insbesondere die als Anspruchsgrundlage herangeführte analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 LPVG NW betreffen einen Regelungsbereich, der sachlich nicht zu den persönlichen Ansprüchen des Schwerbehindertenvertreters gehört, sondern der in engem Zusammenhang mit den von der Schwerbehindertenvertretung zu erfüllenden Aufgaben steht. Die Kostenpauschale soll auch nicht in das Vermögen des derzeitigen Antragstellers als natürliche Person übergehen, sondern insgesamt der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung stehen. Damit sollen die Beträge auch dem Vertreter zur Verfügung stehen, soweit dieser zu Vertretungsaufgaben herangezogen wird. Nicht verbrauchte Geldbeträge stehen dem nächsten Amtsinhaber für zukünftige Aufgaben zur Verfügung. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass deshalb eine Analogie zu § 2 a ArbGG näher liegt, als die Zulässigkeit des Verwaltungsgerichtsweges zu bejahen wird deshalb auch vom Beschwerdegericht geteilt. Tatsächlich sind in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX Ansprüche geregelt, die nicht zwingend zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Vertrauenspersonen gehören, sondern die unabhängig von der natürlichen Person, die das Amt wahrnimmt jeweils der Schwerbehindertenvertretung als Organ zustehen. Für die analoge Anwendung von § 2 a ArbGG spricht auch, dass die entstehenden Kosten sich jeweils als Reflex der konkreten Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung darstellen, die Zulässigkeit der Tätigkeit aber im Rahmen des § 95 SGB IX vor den Arbeitsgerichten zu klären ist. Hätte der Antragsteller geltend gemacht, er wolle festgestellt wissen, dass es zu seinen Aufgaben gehört, Krankenbesuche bei Schwerbehinderten vorzunehmen und in diesem Rahmen ein Präsent bereitzuhalten, wäre der Rechtsstreit ohne Weiteres vor den Arbeitsgerichten zu führen gewesen.

Der Schwerbehindertenvertretung steht die geltend gemachte Kostenpauschale nicht zu. Hinsichtlich des Kostenpauschalenanteils für das Jahr 2007 ergibt sich dies bereits daraus, dass offensichtlich in diesem Jahr keine Kosten angefallen sind bzw. bislang einzelne verauslagte Kosten nicht ohne Erstattung geblieben sind. Die Geltendmachung der Kostenpauschale für ein bereits vollständig abgelaufenes Jahr kann den erstrebten Zweck einer Vereinfachung des Abrechnungsweges nicht mehr erfüllen, wenn entweder keinerlei Kosten angefallen sind oder der nach § 40 Abs. 2 S. 3 LPVG NW analog zu führende Rechnungsnachweis nicht mehr möglich ist. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Zuspruch einer in der Vergangenheit überhaupt nicht in Anspruch genommenen Pauschale würde lediglich zu einem erhöhten Kassenbestand führen, ohne dass der Sinn der Pauschalierung für das lange abgelaufenen Jahr 2007 noch erfüllt werden könnte.

Dem Antragsteller steht jedoch auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung einer Aufwandsdeckungspauschale zu. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 96 Abs. 3 SGB IX. Diese Vorschrift regelt ausschließlich die persönliche Rechtsstellung des Schwerbehindertenvertreters im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber, nicht aber die Frage, ob das Organ der Schwerbehindertenvertretung in allen rechtlichen Auswirkungen der Personalvertretung gleichzustellen ist. Gegen eine solche Gleichstellungspflicht spricht zum einen, dass die Organaufgaben unterschiedlich sind. Der Gesetzgeber hat dies in § 96 Abs. 9 SGB IX auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Schwerbehindertenvertretung als Organ im Regelfall nur die Mitbenutzung der Räume und des Geschäftsbedarfs des Personalrats zur Verfügung steht, jedoch keine Verpflichtung besteht, der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume und eigene sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Schon hieraus folgt, dass der Gesetzgeber aufgrund der unterschiedlichen Funktionen im Betrieb oder in der Dienststelle bewusst eine Differenzierung zwischen Personalrat und Schwerbehindertenvertretung vorgenommen hat. Wäre die Ansicht des Klägers richtig, wonach eine völlige Gleichstellung bereits aus § 96 Abs. 3 SGB IX folgt, so hätte die Frage der Kostenerstattung nicht ausdrücklich in § 96 Abs. 8 SGB IX geregelt werden müssen. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX abschließend und eigenständig die Kostenerstattung für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung regeln.

Gelangt man durch Auslegung des Gesetzes dazu, dass § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX nicht die finanzielle Gleichbehandlung der Schwerbehindertenvertretung als Organ mit dem Personalrat als Organ fordert, kommt es auch nicht darauf an, dass im Bereich der Finanzverwaltung eine Kostenpauschale für die Schwerbehindertenvertretung durch Erlass eingeführt wurde.

Auch ein allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG ist nicht erkennbar. Die Funktion des Personalrats und dessen Aufgaben unterscheiden sich grundlegend von Funktion und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrats kann es angemessen erscheinen, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen, anders als beispielsweise der Bundesgesetzgeber, es für angemessen hält, die Personalvertretung mit einem Geldbetrag für allgemeine repräsentative Aufwendungen auszustatten, denn solche Repräsentationsaufgaben sind bei der Schwerbehindertenvertretung nicht erkennbar. Zudem erscheint auch höchst zweifelhaft, ob die tatsächlich von Personalräten im Regelfall mit der Aufwandpauschale aus § 40 Abs. 2 LPVG NW bestrittenen Aufwendungen überhaupt bei Überprüfung der geschuldeten Rechnungslegung tatsächlich im Einzelfall noch einer sparsamen und zweckorientierten Mittelverwendung entspricht. Letztlich würde die vom Kläger gewünschte Aufwandspauschale lediglich den Zeitpunkt des Streits, ob die Mittel sachgerecht ausgegeben wurden und ob das Besuchspräsent tatsächlich zu den geschuldeten ersatzfähigen Posten der Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung gehört auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Sollte es so sein, dass die Ausgaben der Personalvertretung im Rahmen der Aufwandspauschale nicht auf ihre Erforderlichkeit im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überprüft werden, so kann der Kläger jedenfalls keine Gleichbehandlung im Unrecht für sich verlangen.

Die vorliegende Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1986 - 6 AZR 622/85 -. Zum damaligen Zeitpunkt stritten die Beteiligten im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten um eine jedem freigestellten Personalratsmitglied zustehende persönliche monatliche Aufwandsentschädigung. Die gesetzliche Lage zum heutigen Zeitpunkt unterscheidet sich hiervon erheblich, da eine solche persönliche, dem Privatvermögen zuzurechnende Aufwandsentschädigung auch an Personalratsmitglieder nicht mehr gezahlt wird.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus sowohl hinsichtlich der Frage der Rechtswegzuständigkeit als auch hinsichtlich der Frage des Bestands des Anspruchs gegeben ist.

Ende der Entscheidung

Zurück