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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1045/04
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
BetrVG § 102 Abs. 1
1. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung, wonach die bisher von einem Arbeitnehmer ausgeübte, aus sieben Arbeitsvorgängen bestehenden Tätigkeit auf 15 andere Arbeitnehmer mit Zeitanteilen von in der Regel 8 Minuten verteilt werden soll, ist nicht nachvollziehbar und daher selbst unter Anwendung des nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs unwirksam.

2. Die konkrete Umverteilung der Arbeit auf dritte Arbeitnehmer muss auch dem Betriebsrat im einzelnen mitgeteilt werden.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.07.2004 - 2 Ca 5066/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in ganz überwiegendem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 10.12.2003 nicht aufgelöst worden ist. Es hat darüber hinaus die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31.07.2004 hinaus zu beschäftigen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 76 ff. d. A. bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.08.2004 zugestellte Urteil am 01.09.2004 Berufung eingelegt und diese am 06.10.2004 begründet. Sie hält die angefochtene betriebsbedingte Kündigung weiterhin für rechtswirksam. Sie trägt vor, die frühere Tätigkeit des Klägers lasse sich in 7 Teilbereiche untergliedern, die nunmehr wie folgt durch andere Mitarbeiter betreut würden: 1. Eine halbe Stunde täglich sei der Kläger damit beschäftigt gewesen, Artikelrücklieferungen anzunehmen und einzulagern. Aufgrund des Umsatzrückganges sei mittelfristig ein Zeitbedarf von 10 % weggefallen. Die übrig gebliebene Tätigkeit könne von den Mitarbeitern des Lagers Herrn B und Herrn K erledigt werden. Sofern diese im Einzelfall ausgelastet sein sollten, könnten die Arbeiten ohne Schwierigkeiten durch die vier weiteren im Lager beschäftigten Mitarbeiter erledigt werden. 2. Ca. zwei Stunden pro Tag sei der Kläger damit beschäftigt gewesen, Rücklieferungen Kundenaufträgen zuzuordnen und die einzelnen Artikel zu identifizieren. Da der Kläger diese Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern wahrgenommen habe, sei insoweit ein Arbeitsvolumen von einer Stunde pro Tag anzusetzen, das sich wiederum in Folge des bestehenden Umsatzrückganges um etwa 40 % reduziere. Der verbleibende Tätigkeitsbedarf von etwa 36 Minuten könne von den Mitarbeitern E , K , R , S und R unschwer geleistet werden. Bei zeitlichen Engpässen könne auf zwei weitere Mitarbeiter zurückgegriffen werden. 3. Etwa eine Stunde sei der Kläger bisher damit beschäftigt gewesen, dem Ersatzteilevertrieb Rücklieferungsunterlagen zukommen zu lassen. Diese Tätigkeit sei aufgrund der Umorganisation gänzlich entfallen. 4. Etwa eine Stunde habe der Kläger täglich auf die Ermittlung des Rücklieferungsgrundes bei Warenrücklieferungen von Kunden verwandt. Auch insoweit sei der Kläger mit anderen Mitarbeitern gemeinsam tätig gewesen, sodass ein Arbeitsaufwand von einer halben Stunde täglich anzusetzen sei, der wiederum wegen des zu erwartenden Umsatzrückganges um 10 % zu kürzen sei. Die verbleibende Tätigkeit im Umfang von 25 Minuten täglich könne von den Mitarbeitern E , K und S erledigt werden. 5. Etwa eine Stunde pro Tag habe der Kläger mit weiteren Arbeitnehmern mit der Bestellung von Artikelreparaturen bei Lieferanten der Beklagten verbracht. Auch hier seien 10 % wegen des zu erwartenden Umsatzrückganges abzuziehen. Der verbleibende Mehraufwand von ca. 25 Minuten könne auf die übrigen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer umgelegt werden. Namentlich gehe es hier um die Einkaufsmitarbeiter J und W . 6. Ein täglicher Zeitbedarf von 1 1/2 Stunden sei beim Kläger auf das Einspielen von Software auf elektronische Bauteile entfallen. Auch insoweit habe der Kläger mit anderen Mitarbeitern eng zusammen gearbeitet. Der zu erwartende Umsatzrückgang sei hier mit 20 % anzusetzen, sodass ein zu verteilendes Restarbeitsvolumen im Umfang von etwa 48 Minuten täglich bestehe. Dieses könne auf die Mitarbeiter S , B , H , C , S und B umgelegt werden, sodass diese mit jeweils 8 Minuten pro Tag nicht übermäßig belastet seien. 7. Schließlich habe sich der Kläger mit der Wiedereinlagerung von Artikeln beschäftigt. Dies habe etwa einen Umfang von einer halben Stunde täglich ausgemacht. Wegen des zu erwartenden Umsatzrückganges sei auch in diesem Bereich mit einer Verringerung von 10 % zu rechnen. Die verbleibenden 24 Minuten täglich könnten von den Mitarbeitern B , K und E wahrgenommen werden. Zur Betriebsratsanhörung trägt die Beklagte ergänzend vor, der bei ihr bestehende Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung umfassend über die Notwendigkeit einer Personalreduzierung, die auch den Kläger betreffen würde, informiert worden. Dies sei im Rahmen der Sozialplanverhandlungen geschehen. Die Arbeitszeitverlagerung bezogen auf die Tätigkeit des Klägers sei nicht in der minutiösen Form, wie im Prozess vorgetragen, Gegenstand der Gespräche gewesen. Der Betriebsrat habe aus eigener Kenntnis gewusst, wie es um die Arbeit im Unternehmen stehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.07.2004 - 2 Ca 5066/03 - abzuändern und den Kläger mit der Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bestreitet im einzelnen die zweitinstanzlich vorgetragene Arbeitsverlagerung seiner bisherigen Tätigkeit auf die einzelnen beklagtenseits benannten Mitarbeiter. Er ist der Auffassung, die Umverteilung sei weder personell noch betriebsorganisatorisch möglich. Sie scheitere zum einen daran, dass die beklagtenseits genannten Arbeitnehmer entweder nicht ausreichend qualifiziert oder mit ihrer eigenen Tätigkeit ausgelastet seien. Teilweise arbeiteten diese Arbeitnehmer in entfernten Hallen, sodass sie die von der Beklagten angeführten geringfügigen zeitlichen Arbeitsanteile nicht sinnvoll ausführen könnten. Zum anderen meint der Kläger, einzelne von ihm ausgeübte Tätigkeiten könnten nicht entfallen. Es sei insgesamt unmöglich, den von ihm ausgeübten komplexen Arbeitsbereich auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern aufzuteilen. Schließlich weist er darauf hin, dass nach dem zweitinstanzlich unstreitig gebliebenen Sachverhalt die Umsätze im Ersatzteilvertrieb konstant geblieben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu recht stattgegeben und die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung festgestellt, denn die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG, dessen Anwendbarkeitsvoraussetzungen unstreitig erfüllt sind, sozialwidrig. a) Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.2004 - 2 AZR 307/03, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 129; BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - , EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124; BAG, Urteil vom 27.06.2002 - 2 AZR 489/01 - , EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119 jeweils m.w.N.) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 241/99 - , NZA 1999, 1098, 1099). Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie die sich von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken (BAG, Urteil vom 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - , EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 - , NZA 1999, 1095, 1097; APS/Kiel, 2. Auflage, § 1 KSchG Rz 483). Von den Arbeitsgerichten ist dabei voll nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 326/03 - , EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132; BAG, Urteil vom 27.06.2002 - 2 AZR 489/01 - , EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119; BAG, Urteil vom 29.03.1990 - 2 AZR 269/89 - , BAGE 65, 61). Die Missbrauchskontrolle hat sich unter anderem daran zu orientieren, dass durch die Wertung der Willkür und des Missbrauchs der verfassungsrechtlich geforderte Bestandsschutz nicht unangemessen zurückgedrängt wird. Neben Verstößen gegen gesetzliche und tarifliche Normen zählen hierzu vor allem Umgehungsfälle (BAG, Urteil vom 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - , EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124). Eine solchermaßen ausgestaltete Kündigungsbegründung ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung mitzuteilen. Zwar unterliegt dabei nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts die Anhörungspflicht einer sogenannten subjektiven Determinierung (BAG, Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - , NZA 2001, 893), die bewirkt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die Gründe mitteilen muss, die ihn zum Ausspruch der Kündigung veranlasst haben und aus seiner subjektiven Sicht den Kündigungsentschluss tragen. Von daher ist es für die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung unschädlich, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen nicht mitteilt, weil er diese für unerheblich oder entbehrlich hält. Gleichwohl führt dies jedoch mittelbar zur Unwirksamkeit der Kündigung, da es dem Arbeitgeber im Prozess verwehrt ist, solche Umstände zur Begründung der Kündigung heranzuziehen, die nicht Gegenstand er Betriebsratsanhörung war (BAG, Urteil vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - , NZA 1995, 363; BAG, Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 - , NZA 2002, 750). b) Legt man diesen Maßstab an die von der Beklagten vorgetragene Kündigungsbegründung an, so genügt diesen Anforderungen auch der zweitinstanzliche Sachvortrag nicht. Die Kündigung ist vielmehr in dreifacher Hinsicht rechtsunwirksam. aa) Das gilt zunächst für die der streitgegenständlichen Kündigung zugrunde liegende unternehmerische Organisationsentscheidung. Diese ist trotz der eingehenden Erläuterungen der Beklagten in der Berufungsbegründung nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte hat im einzelnen ausgeführt, wie sie die bisher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit auf andere Beschäftigte verlagert hat. Danach hat eine weitreichende, möglichst gleichmäßige Verteilung auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern, nämlich insgesamt 15 Personen, stattgefunden. Um zu begründen, dass hierdurch keine unzumutbare Mehrbelastung dieser Arbeitnehmer eingetreten ist, hat die Beklagte dabei die bisherige Tätigkeit des Klägers in minutenweise Zeitabschnitte zerlegt und die dann noch verbleibenden geringfügigen Arbeitsanteile auf die vorgenannten Arbeitnehmer verteilt. Dies führt beispielsweise im Bereich der Zuordnung von Rücklieferungen und Identifizierung der Artikel dazu, dass ein verbleibender Arbeitszeitaufwand von 36 Minuten auf insgesamt fünf Arbeitnehmer gleichmäßig verteilt worden ist. Ähnlich ist dies beim Einspielen von Software. Hier wird ein verbleibender Arbeitszeitaufwand von 48 Minuten auf sechs Mitarbeiter verteilt, sodass diese jeweils 8 Minuten pro Tag anteilig frühere Tätigkeiten des Klägers ausüben sollen. Wie eine solche Aufsplitterung einer zusammenhängenden Tätigkeit in Arbeitsabschnitte von wenigen Minuten sachgerecht erfolgen soll, ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar und konnte von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend erläutert werden. Gerade die letztgenannte Tätigkeit des Einspielens von Software macht dies besonders deutlich. bb) Darüber hinaus hat die Beklagte die von ihr behauptete Umverteilung der bisher vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht schlüssig dargelegt. Denn nach dem eigenen, bereits erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrag der Beklagten, an dem sie auch zweitinstanzlich festgehalten hat, ist es im Tätigkeitsbereich des Klägers nicht zu einem Umsatzrückgang gekommen. Vielmehr ist die Anzahl der Rücklieferungen, die Maßstab für den Tätigkeitsumfang des Klägers sind, in den Jahren 2002 - 2004 weitestgehend konstant geblieben. Gleichwohl hat die Beklagte aber bei der Berechnung des zu verteilenden früheren Arbeitsvolumens des Klägers jeweils Abschläge zwischen 10 und 40 % bei den einzelnen Tätigkeiten wegen eines zu erwartenden Umsatzrückganges vorgenommen. Dies ist im Hinblick auf die unstreitig im wesentlichen gleichgebliebene Anzahl von Rückläufern nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls im früheren Tätigkeitsbereich des Klägers weitere Aufgaben verblieben sind, die die Beklagte bei der Umverteilung der Arbeiten unberücksichtigt gelassen hat. Von daher ist das gesamte Umverteilungsmodell der Beklagten in sich unschlüssig. cc) Schließlich scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung jedenfalls an fehlendem verwertbaren, hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten zu der behaupteten Arbeitsverlagerung. Wie oben im einzelnen dargestellt worden ist, muss die gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im einzelnen darlegen und im Bestreitensfall nachweisen, wie das bisher vom Kläger ausgeübte Tätigkeitsvolumen auf andere Mitarbeiter verteilt worden ist. Wegen der gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen vorherigen Anhörung des Betriebsrats sind im Prozess nur diejenigen Ausführungen der Beklagten zum Kündigungsgrund verwertbar, die auch dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 - , NZA 2002, 750). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dem Betriebsrat die konkrete Arbeitsverteilung auf die einzelnen Mitarbeiter - wie jetzt im Prozess vorgetragen - nicht mitgeteilt worden sei. Damit ist dieser Prozessvortrag für die Kündigungsbegründung unverwertbar. Es bleibt vielmehr bei der lediglich pauschalen Angabe der Beklagten, dass die bisher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit auf andere Mitarbeiter des Unternehmens verlagert worden sei. Dies genügt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Eine substantiierte Darlegung, wie sich die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten ausgewirkt hat (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 - , NZA 1999, 1095, 1097) liegt nicht vor. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Betriebsrat habe aus eigener Kenntnis gewusst, wie es um die Arbeit im Unternehmen stehe, stellt auch dies keinen hinreichend substantiierten, für das Gericht überprüfbaren Sachvortrag dar. II. Aus der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung folgt auch die Begründetheit des Weiterbeschäftigungsantrags des Klägers. Insoweit kann auf die ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des großen Senats vom 27.02.1985 (GS 1/84, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) Bezug genommen werden. III. Da nach alledem die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.

Ende der Entscheidung

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