Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 3 Ta 142/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2
GKG § 45 Abs. 4
Wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch in einem Vergleich mitgeregelt (hier: höhere Sozialplanabfindung), ist der Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2005 - 8 Ca 5174/04 - abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bis zum 13.09.2004 auf 8.160,00 € sowie für das Verfahren danach und den Vergleich auf 27.032,41 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe: I. Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung gewandt und die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen begehrt. Mit einer am 13.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung hat sie hilfsweise die Zahlung einer über den Betrag von 27.000,00 € um weitere 18.872,41 € hinausgehende Sozialplanabfindung begehrt. Mit einem weiteren klageerweiternden Schriftsatz, der am 23.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sie darüber hinaus hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Wiedereinstellung zu unveränderten Arbeitsbedingungen verlangt. Mit Beschluss vom 19.01.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein den Rechtsstreit beendender Vergleich zustande gekommen ist. Dieser Vergleich hat zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße ordentliche Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.12.2004 zum Gegenstand. Zum anderen ist in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbart, dass die Beklagte als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 60.000,00 € brutto zahlt und mit der Zahlung dieser Abfindung sämtliche Ansprüche aus dem Sozialplan erfüllt sind. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss auf 10.200,00 € festgesetzt und dabei für den Feststellungsantrag drei und den Weiterbeschäftigungsantrag zwei Bruttomonatsverdienste der Klägerin zugrundegelegt. Von einer Berücksichtigung der Hilfsanträge hat es abgesehen, da über diese Anträge keine Entscheidung ergangen sei. Der gegen diesen am 17.03.2005 zugestellten Beschluss am 22.03.2005 eingelegten Streitwertbeschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.03.2005 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet, denn der erste hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung einer weitergehenden Sozialplanabfindung ist bei der Streitwertbemessung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt damit ab Rechtshängigkeit dieses Hilfsantrages insgesamt 27.032,41 €. Gemäß § 2 Abs. 1 RVG werden die Anwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG regelmäßig im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dementsprechend ist § 45 GKG maßgebend. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Gemäß § 45 Abs. 4 GKG ist diese Regelung bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der auf Zahlung einer um 18.872,41 € erhöhten Sozialplanabfindung gerichtete Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen ist. Denn ausweislich der Regelung in Ziffer 3 des gerichtlich festgestellten Vergleichs haben die Parteien die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 60.000,00 € unter Anrechnung der Sozialplanabfindung vereinbart. Im Vergleich ist also mithin nicht nur der Hilfsantrag in vollem Umfang berücksichtigt worden, sondern die Beklagte hat sich darüber hinaus zur Zahlung einer weitergehenden Abfindung verpflichtet. In materieller Hinsicht ist demnach der zu Ziffer 3) gestellte Hilfsantrag in der vergleichsweisen Streitbeilegung in vollem Umfang aufgegangen. Der vorliegende Fall entspricht damit in seiner tatsächlichen Fallkonstellation dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 09.03.2004 (- 17 Ta (Kost) 6010/04 -, NZA-RR 2004, 492) zugrundeliegenden Sachverhalt. Ebenso wie im dortigen Verfahren ist auch hier daher der Hilfsantrag streitwertmäßig sowohl für das Verfahren als auch für den Vergleich zu berücksichtigen. Soweit das Arbeitsgericht Köln demgegenüber auf die Beschlüsse der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.08.2002 (- 5 (7) Ta 269/02 - und - 5 Ta 268/02 -) abstellt, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall keine Divergenz, da in den von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln entschiedenen Fällen jeweils über den Hilfsantrag unstreitig keine Entscheidung ergangen war. 2. Unbegründet ist die Streitwertbeschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten jedoch insoweit, als begehrt wird, auch den zweiten Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen. Dieser Antrag war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen wiedereinzustellen. Da über diesen Wiedereinstellungsantrag nicht entschieden worden und er auch nicht Gegenstand des Vergleichs geworden ist, greift insoweit die Zusammenrechnungsregelung des § 45 Abs. 1, 4 GKG nicht ein. Vielmehr gelten bezogen auf diesen Hilfsantrag die vom Arbeitsgericht angeführten Grundsätze der zitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts (LAG Köln, Beschluss vom 18.02.2002 - 5 Ta 268/02 -; zuletzt LAG Köln, Beschluss vom 27.10.2004 - 3 Ta 332/04 -). Schließlich ist im Rahmen der Beschwerde auch der Streitwert für den zweiten Hauptantrag zu korrigieren. Auch wenn insoweit keine ausdrückliche Anfechtung im Rahmen der Beschwerde erfolgt ist, kann das Beschwerdegericht eine Korrektur vornehmen. Eine Bindung an die Anträge besteht im Rahmen der Streitwertbeschwerde nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.1996 - 18 W 57/95 -, JurBüro 1996, 476). Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses "mitlaufende" Weiterbeschäftigungsantrag regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Nur in Fällen, in denen es ausdrücklich um die zwischen den Parteien streitige Beschäftigung geht, sind - wie hier erstinstanzlich geschehen - zwei Bruttomonatsverdienste zugrunde zu legen. Nach allem ergibt sich mithin ein Gesamtstreitwert in Höhe von 27.032,41 €, der sich aus drei Bruttomonatsverdiensten für den Klageantrag zu 1), einem Bruttomonatsverdienst für den Klageantrag zu 2) sowie dem bezifferten Wert des Hilfsantrages zu 3) bemisst. III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist in Wertfestsetzungssachen nicht eröffnet (BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 -, NZA 2003, 682).

Ende der Entscheidung

Zurück