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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 3 Ta 391/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
1) Grundsätzlich kann die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur dann erfolgen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

2) Danach kann eine Partei in aller Regel einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnort beauftragen, da dann Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine einfach gelagerte Streitigkeit handelt und die Entfernung zum auswärtigen Gericht relativ gering ist.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2005 - 5 Ca 8894/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Mit der Klage vom 21.09.2005 begehrte der in A wohnende Kläger vom Beklagten als Inhaber der Transportfirma G Zahlung einer abgerechneten Vergütung von 1.336,01 €. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Diese hat ihren Kanzleisitz am Wohnort des Klägers in A In der Güteverhandlung am 18.10.2005, zu der die Prozessbevollmächtigte des Klägers aus A angereist war, schlossen die Parteien einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, der die Zahlung der klageweise geltend gemachten, abgerechneten Forderung beinhaltet. Mit Beschluss gleichen Datums bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 21.09.2005 und ordnete ihm seine Prozessbevollmächtigte zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ohne Ratenzahlung bei.

Gegen die in diesem Beiordnungsbeschluss enthaltene Einschränkung der Anwaltsbeiordnung wendet sich die Prozessbevollmächtigte es Klägers mit der streitgegenständlichen, am 24.10.2005 beim Arbeitsgericht K eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, die Rechtsanwaltsbeiordnung sei ohne weitere Einschränkung vorzunehmen, da besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall erforderlich machen würden, nicht vorlägen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.11.2005 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und sofortige Beschwerde ist zulässig. Ist ein Prozesskostenhilfebeschluss - wie im vorliegenden Fall - mit Einschränkungen versehen, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht der Beschwerde zu. Das folgt daraus, dass der Umfang der Beiordnung für den dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch maßgeblich ist (vgl. zuletzt BAG, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 -). 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zurecht die Beiordnung der klägerischen Prozessbevollmächtigten auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts begrenzt. Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO ist eine auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich zulässig. Zwar kann § 121 Abs. 3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden, da eine "Zulassung" im Sinne dieser Vorschrift bei einem Gericht für Arbeitssachen nicht möglich ist. Jedoch ordnet § 11a Abs. 3 ArbGG die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 11.05.1988 - 1 Ta 9/88 -, LAGE § 121 ZPO Nr. 3). Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann deshalb lediglich dann erfolgen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen (vgl. BAG, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 -). Letzteres kann das bewilligende Gericht auch von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen. Die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten ist demnach zu den Kosten eines Verkehrsanwalts ins Verhältnis zu setzen. Nur soweit die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, kann die Erstattungsfähigkeit angenommen werden. Dabei ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass die Partei einen an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen kann (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.10.2003 - 2 Ta 223/03 -, NZA - RR 2004, 209). Dies entspricht im Grundsatz auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2002, NJW 2003, 898). Gleichwohl bestehen von diesem Grundsatz Ausnahmen. Eine solche Ausnahme greift unter anderem immer dann ein, wenn es sich um eine einfach gelagerte Rechtsstreitigkeit handelt und auch die Entfernung zum auswärtigen Gericht relativ gering ist (vgl. BGH, a. a. O; LAG Berlin, Beschluss vom 24.06.2005 - 17 Ta (Kost) 6031/05, NZA RR 2005,, 657, 658; Karczewski, MDR 2005, 481, 484 jeweils m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Zum einen ist es dem Kläger in Anbetracht der geringen Entfernung zwischen A und K und der guten Verkehrsverbindung ohne weiteres zumutbar einen Kölner Rechtsanwalt mit der Prozessbevollmächtigung zu beauftragen. Zum anderen handelt es sich vorliegend auch um eine äußerst einfach gelagerte Rechtsstreitigkeit, da die Klageforderung der Höhe nach unstreitig war und lediglich ein beklagtenseits abgerechneter Betrag klageweise geltend gemacht worden ist. Bei dieser Sachlage ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht eine nur eingeschränkte Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Erstattungspflicht bezüglich der Reisekosten vorgenommen hat. III. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO besteht nicht.

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