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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 3 Ta 61/05
Rechtsgebiete: GKG, TzBfG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1
GKG § 42 Abs. 4
TzBfG § 8
Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungsschutzklage entsprechend anzuwenden.
Tenor:

Auf die Beschwerde der früheren Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2005 - 3 Ca 11165/03 - abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.700,00 € festgesetzt.

Gründe: I. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin tätig und hat mit ihrer Klage eine 25-%ige Teilzeittätigkeit geltend gemacht. Das Verfahren endete durch das klageabweisende Urteil vom 12.05.2004. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 2.700,00 € fest und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG der dreifache monatliche Teilzeitverdienst der Klägerin zugrunde zu legen sei. II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist begründet. Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die von der Klägerin begehrte Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 % einer Vollzeittätigkeit. Bei einem solchen Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind wegen der insoweit bestehenden Vergleichbarkeit mit einer Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwertes bei einer solchen Änderungsschutzklage heranzuziehen (vgl. zuletzt LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2003 - 9 Ta 127/03, NZA - RR 2004, 103; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2001 - 17 Ta 396/01 -, NZA RR 2002, 550; LAG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 - 7 Ta 6057/00 -, MDR 2001, 636). Auch das LAG Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung vom 12.11.2001 (- 7 Ta 375/01 -, NZA - RR 2002, 103) an der Streitwertfestsetzung für Verfahren, in denen es um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ging, orientiert. Denn ebenso wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt. Änderungsschutzklagen sind als Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bemessen. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dass der Streitwert einer bloßen Änderungsschutzklage den Wert einer Bestandsschutzklage, für die die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 4 GKG gilt, übersteigen könnte (vgl. zuletzt LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2005 - 3 Ta 457/04 -). Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend der Streitwert für die begehrte Herabsetzung der Arbeitszeit in entsprechender Anwendung der §§ 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG mit 3 Bruttomonatsverdiensten der Klägerin, mithin also mit 11.700.00 € zu bemessen und dementsprechend neu festzusetzen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt; § 33 Abs. 9 RVG.

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