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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: 3 TaBV 65/02
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 77
Die im Verhältnis zweier Betriebsvereinbarungen grundsätzlich geltende Zeitkollisionsregel führt nur dann zur Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung, wenn inhaltliche Deckungsgleichheit im Sinne einer Regelungsidentität besteht.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 TaBV 65/02

Verkündet am: 16.07.2003

In dem Beschlussverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Anhörung vom 30.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kreitner als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Janowsky und Kruger

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.05.2002 - 5 BV 77/01 d - abgeändert und die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin bei der Einteilung von Arbeitnehmern für Reparaturarbeiten an Samstagen die vorherige Genehmigung des Antragstellers einzuholen hat.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Betrieb der Papierbranche, für den der Antragsteller als Betriebsrat gewählt ist. 1984 schlossen die Beteiligten für diesen Betrieb eine "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung" (Bl. 11 ff. d. A.), deren wesentliche Regelungsgegenstände unter den Überschriften "2. Schichtplanmäßige Aufteilung", "3. Betriebsübliche Arbeitszeit", "4. Pausen", "5. Persönliche Reinigungszeiten", "6. Mehrarbeit", "7. Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Samstagen und Sonntagen" sowie "8. Zahlung von Lohnausfall an Samstagen ..." dargestellt waren. Ziffer 7.1 dieser Betriebsvereinbarung lautet wie folgt:

"Reparaturarbeiten an den Produktionsanlagen, die nicht während der tariflichen Arbeitszeit erledigt werden können, werden vom Personal der jeweils zuständigen Werkstatt an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen verrichtet.

Die Anforderung und Einteilung hierzu erfolgt durch den jeweils Verantwortlichen des Instandhaltungsbereiches."

Für den Betriebsteil Produktion schlossen die Parteien am 09.12.1998 eine "Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit WPA" (Bl. 6 ff. d. A.) sowie inhaltsähnlich für alle gewerblichen Arbeitnehmer des Wellpappenwerkes einschließlich der technischen Angestellten am 27.11.2000 eine "Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit" (Bl. 41 ff. d. A.). Die wesentliche Regelungsgegenstände der zuletzt genannten Betriebsvereinbarung sind unter den Überschriften "§ 3 Arbeitszeit", "§ 3a Arbeitszeit WPA", "§ 4 Arbeitszeitkonto und Ausgleichszeitraum" sowie "§ 5 Lohnabrechnung/Bezahlung" zusammengefasst. Die Arbeitszeitregelung in § 3 enthält folgenden letzten Absatz:

"Die Ankündigung der Samstagsarbeit erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch den Betriebsrat durch Aushang bis Donnerstag der betreffenden Woche (s. § 87 Abs. 1 Nr. 3). Die geleisteten Stunden werden nicht auf das Arbeitszeitkonto gebucht, sondern als Überstunden mit den jeweiligen Zuschlägen ausgezahlt."

Bezüglich der Arbeitszeit in der Wellpappeanlage (WPA) ist zur Samstagsarbeit in § 3 a folgendes geregelt:

"Für Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit gilt die unter § 3 vereinbarte Regelung.

Aufgrund der hierbei zu erwartenden hohen Minusstunden kann die Betriebsleitung bei Bedarf die Mitarbeiter der WPA zur Samstagsarbeit heranziehen. Die gearbeiteten Samstagsstunden werden in dem Falle auf das Arbeitszeitkonto gebucht.

Bei ausgeglichenem Arbeitszeitkonto wird die Samstagsarbeit mit dem tariflichen Überstundenzuschlag ausgezahlt."

Sämtliche vorgenannten Betriebsvereinbarungen sind bislang ungekündigt. Die Antragsgegnerin teilte in der Vergangenheit im Durchschnitt an den meisten Samstagen eines Jahres fünf Arbeitnehmer zu Reparaturarbeiten ein, ohne den Antragsteller zu beteiligen. Dieser beanstandete dieses Verfahren erstmals unter dem 16.10.2001.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin dürfte Arbeitnehmer zu Reparaturarbeiten an Samstagen nicht ohne seine vorherige Genehmigung einteilen. Dies ergebe sich aus § 3 der Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit vom 27.11.2000, der die Arbeitszeit im Ganzen regele und damit auch die Bestimmung in Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 abgelöst habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, Arbeitnehmer zu Reparaturarbeiten am Samstag nur bei vorherigen Genehmigung durch den Betriebsrat einzuteilen und die Einteilung durch Aushang bis Donnerstag der betreffenden Woche anzukündigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe in der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 pauschal seine Zustimmung zu Reparaturarbeiten an Samstagen erteilt. Diese Betriebsvereinbarung finde mangels Kündigung bzw. nachfolgender ablösender Betriebsvereinbarungen bezüglich des streitgegenständlichen Bereichs der regelmäßigen Samstagsreparaturarbeiten weiterhin Anwendung. Aus den unterschiedlichen Titeln und Inhalten der Betriebsvereinbarungen, aus dem Interesse der Beteiligten sowie daraus, dass bei den Neuverhandlungen der Betriebsvereinbarungen in den Jahren 1998 und 2000 die frühere Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 nicht erwähnt worden sei, ergebe sich die ununterbrochene Anwendbarkeit dieser Regelung.

Mit Beschluss vom 16.05.2002 hat das Arbeitsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, Arbeitnehmer zu Reparaturarbeiten an Samstagen nur bei vorheriger Genehmigung durch den Betriebsrat einzuteilen und die Einteilung durch Aushang bis Donnerstag der betreffenden Woche anzukündigen. Es hat dabei zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer habe eine vollständige Ablösung der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 durch die Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000 stattgefunden, da die Regelungsbereiche beider Betriebsvereinbarungen deckungsgleich seien. Insbesondere die allgemeine Verwendung des Begriffs "Samstagsarbeit" in der neueren Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 belege, dass hierdurch jede Samstagsarbeit erfasst werde und somit auch eine Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung bezüglich der Reparaturarbeiten an Samstagen stattgefunden habe.

Gegen diesen ihr am 07.08.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am Montag, den 09.09.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 04.11.2002 nach entsprechender Fristverlängerung begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, eine gesonderte Beteiligung des Antragstellers sei vor der Heranziehung der einzelnen Arbeitnehmer zu Reparaturarbeiten an Samstagen aufgrund der weiter geltenden Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 nicht erforderlich. Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000 sei allein die Arbeitszeitflexibilisierung, während die Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 die Arbeitszeit insgesamt regele. Die fehlende Identität beider Betriebsvereinbarungen komme deutlich sowohl durch deren unterschiedliche Bezeichnung als auch durch die unterschiedlichen Regelungsgegenstände zum Ausdruck. Jedenfalls sei eine gesonderte Zustimmung des Antragstellers bezüglich des Einsatzes von Mitarbeitern der Wellpappenanlage entbehrlich, da § 3a der Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000 in Absatz 4 insoweit wieder eine pauschale Vorabgenehmigung des Betriebsrats enthalte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.05.2002 - 5 BV 77/01 d - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und hält im übrigen weiter an seiner Auffassung fest, dass die Regelung in Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 durch die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000 abgelöst worden und damit eine vorherige Genehmigung des Antragstellers in jedem Einzelfall einzuholen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Anträge des Betriebsrats sind unbegründet. Die Heranziehung von Arbeitnehmern zu Reparaturarbeiten an Samstagen bedarf nicht der vorherigen Genehmigung durch den Antragsteller in jedem Einzelfall und die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die Einteilung dieser Arbeitnehmer durch Aushang bis Donnerstag der betreffenden Woche anzukündigen. Das ergibt sich aus der weiterhin geltenden Ziffer 7.1 der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984. Danach kann die Antragsgegnerin Arbeitnehmer zu Reparaturarbeiten an den Produktionsanlagen an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen durch den jeweils Verantwortlichen des Instandhaltungsbereichs heranziehen, ohne in jedem Einzelfall eine vorherige Zustimmung des Antragstellers einholen zu müssen. Dieser ursprüngliche Regelungsgehalt der Bestimmung in Ziffer 7.1 der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

a) Die vorgenannte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung ist am 15.02.1984 unstreitig wirksam in Kraft getreten. Eine Kündigung ist bislang von keinem der beiden Betriebspartner erklärt worden.

b) Die Regelung der Reparaturarbeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen in Ziffer 7.1 der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 ist durch die spätere Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000 nicht abgelöst worden. Zwar gilt für das Verhältnis zweier Betriebsvereinbarungen zueinander die sogenannte Zeitkollisionsregel, wonach die jüngere Norm die ältere verdrängt (BAG, Urteil vom 22.05.1990 - 3 AZR 128/89 -, NZA 1990, 813; BAG, Urteil vom 15.11.2000 - 5 AZR 310/99 -, NZA 2001, 900). Eine solche Ablösung der älteren durch die jüngere Betriebsvereinbarung kann jedoch nur bezüglich derselben betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit erfolgen. Die neue Betriebsvereinbarung tritt mithin nur insoweit an die Stelle einer früheren, soweit inhaltliche Deckungsgleichheit im Sinne einer Regelungsidentität besteht (vgl. BAG, Beschluss vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 -, NZA 1995, 314, 315; Däubler/Kittner/Klebe-Berg, BetrVG, 8. Aufl., § 77 Randziffer 46; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 77 Randziffer 143). Eine solche Regelungsidentität fehlt im vorliegenden Fall zwischen den beiden Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 1984 und 2000 bezüglich der Regelung von Reparaturarbeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen. Dies ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000.

aa) Bei Unklarheiten über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung ist diese auszulegen. Die Auslegung hat wie bei Gesetzen oder Tarifverträgen zu erfolgen, d. h. es ist der objektive Gehalt der Betriebsvereinbarung zu ermitteln, wie er im Wortlaut wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Ein eventuell abweichender Wille der Betriebspartner ist unerheblich (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, Urteil vom 15.12.1998 - 1 AZR 332/98 -, NZA 1999, 667; BAG, Urteil vom 21.03.2001 - 10 AZR 89/00 -, NZA 2001, 1031). Dabei ist auch die Vollzugspraxis des Arbeitgebers zu berücksichtigen, da aus ihr Rückschlüsse auf den Regelungsgehalt einer Betriebsvereinbarung gezogen werden können (BAG, Urteil vom 22.01.2002 - 3 AZR 554/00 -, NZA 2002, 1224).

bb) Wendet man diese Auslegungsgrundsätze im vorliegenden Fall an, scheidet eine vollständige Regelungsidentität der beiden Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 1984 und 2000 aus. Zwar sind beide in weiten Bereichen deckungsgleich, jedoch gilt dies - wie auch das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - nicht für die Heranziehung der Arbeitnehmer zu Reparaturarbeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen.

(1) Ausgehend vom Wortlaut der Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000 sind keine eindeutigen Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine vollständige Ablösung der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 einschließlich der Regelung in Ziffer 7.1 sprechen. Allein aus der Verwendung des Begriffs "der Samstagsarbeit" im letzten Absatz von § 3 der Betriebsvereinbarung vom 27.11.2000 kann auf eine Einbeziehung auch der Reparaturarbeiten an Samstagen nicht zwingend geschlossen werden. In Anbetracht der zuvor in der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 enthaltenen zwischen betriebsüblicher Arbeitszeit sowie Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Samstagen und Sonntagen differenzierenden Regelung lässt die ausschließliche Verwendung des Begriffs "Samstagsarbeit" in der späteren Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 mindestens ebenso gut den Schluss auf eine nur teilweise, nämlich die "normale Samstagsarbeit" betreffende Ablösung zu.

Andere Anhaltspunkte aus dem Wortlaut beider Betriebsvereinbarungen sprechen überdies gegen eine vollständige Ablösung. Dies gilt zunächst für die unterschiedliche Bezeichnung der Betriebsvereinbarungen. Während die frühere Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 die umfassende Bezeichnung "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung" trägt, haben die Betriebspartner die spätere Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 als "Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit" bezeichnet. Letzteres lässt auf eine deutlich speziellere Regelungsmaterie schließen. Hinzu kommt des weiteren, dass die Regelung in § 3 der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 ausdrücklich nur die Samstagsarbeit betrifft. Die Heranziehung von Arbeitnehmern zu Reparaturarbeiten ist demgegenüber nach der Regelung in Ziffer 7.1 der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 zusätzlich auch an Sonn- und Feiertagen möglich. Auch insoweit besteht offensichtlich keine Kongruenz.

Schließlich fehlt im Wortlaut der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 jeglicher ausdrücklicher Hinweis auf die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung. Im Hinblick auf die unstreitig nicht erfolgte Kündigung der früheren Betriebsvereinbarung hätte ein Hinweis auf die Ablösung und deren Umfang durchaus nahegelegen.

(2) Auch die Regelungssystematik beider Betriebsvereinbarungen spricht deutlich gegen eine vollständige Ablösung. Die ursprüngliche Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 ist im wesentlichen in sieben Abschnitte aufgeteilt, die jeweils differenzierte Regelungen zur Schichteinteilung, zur betriebsüblichen Arbeitszeit, zu Reinigungszeiten, Mehrarbeit, Zahlung von Lohnausfall sowie zu Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Samstagen und Sonntagen enthalten. Dem steht in der Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit aus dem Jahr 2000 eine ähnlich differenzierte Regelung gegenüber, in der lediglich die Regelung der Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Samstagen und Sonntagen nicht enthalten ist. Betrachtet man die Normsystematik vor diesem Hintergrund, so besteht eine Kongruenz zwischen beiden Betriebsvereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung der Mitbestimmung des Antragstellers hinsichtlich der "normalen" Mehrarbeit an Samstagen. Eine Einbeziehung auch des speziellen Regelungstatbestandes der früheren Betriebsvereinbarung bezüglich der Reparaturarbeiten in die Regelung der "normalen" Samstagsarbeit der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 ist in systematischer Hinsicht nicht erkennbar. Der spezielle Regelungsbereich der Reparaturarbeiten in Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung vom 15.02.1984 hätte vielmehr nach der Systematik beider Betriebsvereinbarungen auch in der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 eine Sonderregelung erforderlich gemacht.

(3) Schließlich sprechen auch die im Rahmen des Gesamtzusammenhangs zu berücksichtigenden Umstände gegen eine vollständige Ablösung. Insoweit ist zunächst die unterbliebene Kündigung der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 anzuführen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht in § 77 Abs. 5 BetrVG von der fristgerechten Kündigung einer Betriebsvereinbarung als regelmäßigem Beendigungstatbestand aus. Wenn die Betriebspartner - wie im Streitfall - von einer solchen Kündigung absehen und vielmehr die Ablösungswirkung einer späteren Betriebsvereinbarung ausnutzen, spricht dies eher gegen eine vollständige Ablösung. Denn anders als bei der Kündigung einer Betriebsvereinbarung ermöglicht der bloße Abschluss einer späteren Betriebsvereinbarung auch eine nur teilweise Ablösung bestimmter Regelungsbereiche.

Besonderes Gewicht kommt bei der Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vollzugspraxis der Beteiligten zu. Denn die objektive Auslegung von Betriebsvereinbarungen dient vor allem dem Schutz der normunterworfenen Arbeitnehmer. Die an der Normsetzung beteiligten Betriebspartner bedürfen demgegenüber keines Schutzes vor ihrem eigenen Regelungswillen (BAG, Urteil vom 22.01.2002 - 3 AZR 554/00 -, NZA 2002, 1224, 1226). Beide Betriebspartner haben im vorliegenden Fall unstreitig weder nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit WPA im Dezember 1998 noch der Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit im November 2000 die unter Geltung der früheren Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 geübte Praxis geändert. Trotz dieser nach nunmehriger Auffassung des Antragstellers insgesamt ablösenden Betriebsvereinbarungen sind Arbeitnehmer weiterhin im bisherigen Umfang zu Reparaturarbeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen herangezogen worden, ohne eine vorherige Zustimmung des Antragstellers einzuholen. Diese Verfahrensweise ist vom Antragsteller nicht beanstandet worden. Er hat vielmehr erstmalig im Oktober 2001 ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht. Diese über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz vermeintlich neuer Regelungslage beibehaltene Vollzugspraxis hat für die erkennende Kammer eine mitentscheidende Bedeutung bei der vorzunehmenden Auslegung. Unter Einbeziehung auch der systematischen Gesichtspunkte sowie des Wortlauts der beiden Betriebsvereinbarungen scheidet damit im Ergebnis eine vollständige Ablösung der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 aus. Vielmehr bleibt es bezüglich der Heranziehung von Arbeitnehmern zu Reparaturarbeiten an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen bei der weiterhin geltenden Bestimmung in Ziffer 7.1 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung.

3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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