Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 1329/07
Rechtsgebiete: KAVO


Vorschriften:

KAVO § 1 Anlage 23
Zum Begriff der "Rationalisierungsmaßnahme" i. S. d. § 1 der Anlage 23 KAVO; hier: Teilstilllegung eines Kindergartens.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.05.2007 - 1 Ca 560/07 h - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen ab August 2006.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.11.2007 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der von der Klägerin geleitete Kindergarten bis 31. 7. 2006 vier und nicht - wie es im erstinstanzlichen Tatbestand versehentlich heißt - fünf Gruppen hatte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 15.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.10.2007 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

In der Berufungsinstanz ist ferner unstreitig geworden, dass der Beklagte die Trägerschaft des S Kindergartens zum 31.07.2007, wie im Protokoll der Verbandsvertretung vom 30.01.2006 (Bl. 14 d. A.) festgehalten, aufgegeben hat. Die Klägerin ist seit diesem Zeitpunkt als Leiterin des Kindergartens S in G eingesetzt. Auch bei diesem Kindergarten handelt es sich um einen dreigruppigen Kindergarten. Die Stadt Geilenkirchen betreibt an gleicher Stelle des S Kindergartens jedenfalls für ein Jahr weiter einen eingruppigen Kindergarten.

Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit folgenden Ausführungen:

Sie ist der Auffassung, dass, da Stilllegung und Auflösung von Einrichtungen und/oder Teilen von diesen in § 1 Abs. 1 der Anlage 23 zur KAVO ausdrücklich genannt seien, eine Stilllegung von Kindergartengruppen ohne Weiteres dem Begriff der Rationalisierung unterfalle. Die Klägerin meint, wenn in § 1 der Anlage 23 KAVO die Schließung einer Einrichtung genannt sei, so müsse bei der Auslegung der Vorschrift Berücksichtung finden, dass auch ein Anwendungsbereich verbleibe. Wenn ein Kindergarten geschlossen werde, sei dass von der Motivation getragen, Finanzierungsmittel einzusparen. Ein anderer Fall, der bei einer Schließung die Kriterien des § 1 erfülle, sei nicht denkbar.

Eine Rationalisierungsmaßnahme sieht die Klägerin jedenfalls in der Schließung der Einrichtung insgesamt. Damit habe sich der Beklagte dieses Teils seiner Aufgaben erledigt. Er spare hierdurch den Trägeranteil bezüglich des Kindergartens ein. Dies sei der Einspareffekt, der zum Vorliegen einer Rationalisierung führe.

Im Übrigen habe sich der Aufwand für den Beklagten dadurch verringert, dass er beschlossen habe, eine Kindergartengruppe zu schließen. Hierdurch spare er den Trägeranteil, der für das Personal dieser weiteren Gruppe notwendig gewesen sei. Außerdem werde die Vergütung der Klägerin "rationeller" gestaltet, insoweit als die Klägerin bei einer dreigruppigen Einrichtung eine geringere Entlohnung erhalte.

Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass schon wegen § 1 Abs. 4 der Anlage 23 zur KAVO eine Rationalisierungsmaßnahme nicht vorliege. Es bestehe kein kurzfristiger Nachfragerückgang. Die Belegung im Kindergarten sei konstant gewesen, auch seien keine Mittel weggefallen. Sie meint, das Arbeitsgericht sei insofern zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie, die Klägerin, die Darlegungslast habe.

Zum Nachfragerückgang trägt sie weiter vor, bei Schließung der vierten Kindergartengruppe seien ausreichend Anmeldungen für die Weiterführung des Kindergartens vorhanden gewesen, allgemeine "statistische Erwägungen", auf die der Beklagte sich beziehe, hülfen nicht weiter. Der Kindergarten bei dem Beklagten habe einen so ausgezeichneten Ruf, dass bei anderen Einrichtungen möglicherweise Nachfragerückgang entstanden wäre, jedoch nicht bei der Einrichtung des Beklagten.

Dass es, dass es bei der Finanzierung zu Kürzungen gekommen sei, sei unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass das Land Nordrhein Westfalen zu 100 % die Kürzung seitens des Bistums ausgleiche.

Weiterhin meint die Klägerin, die Mitarbeitervertretung sei bei der Reduzierung der Gruppen und bei der Schließung der Einrichtung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieses, meint sie, führe dazu, dass das bisherige Gehalt der Klägerin weiter zu zahlen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.05.2007 - 1 Ca 560/07 h - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin Gehaltsnachzahlungen für August bis Dezember 2006 in einer Gesamthöhe von 1.117,48 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu zahlen,

an die Klägerin 767,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2007 zu zahlen, sowie

festzustellen, dass der Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt seit dem 01.05.2007 in Höhe von 3.528,05 € monatlich zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er führt zunächst aus, dass eine erhebliche Änderung der Arbeitstechnik oder eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation, um dem Begriff der Rationalisierungsmaßnahme zu unterfallen, dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise dienen müsse. Dieses sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei lediglich ein Teil der Tätigkeit aufgegeben worden. Lediglich den Arbeitnehmerinnen, die für den Betrieb der vierten Gruppe notwendig gewesen seien, sei gekündigt worden. Insbesondere sei den verbleibenden Arbeitnehmerinnen nicht etwa durch die Schließung einer Gruppe eine rationellere Arbeitsweise auferlegt worden. Die Tätigkeit der verbliebenen Mitarbeiterinnen sei dieselbe geblieben bis auf die Tatsache, dass statt vier Gruppen nur noch drei Gruppen betrieben worden seien.

Die Teilschließung sei erfolgt, weil keine genügenden Mittel mehr vorhanden gewesen seien und die Kinderzahl zurückgegangen sei. Es sei daher nicht um eine rationellere Arbeitsweise gegangen, es seien auch keine Arbeitsabläufe verbessert worden. In den verbliebenen Gruppen seien die Arbeitsabläufe die gleichen geblieben.

Zum Nachfragerückgang beruft sich der Beklagte auf den Kindergartenbedarfsplan für den Kreis H vom 07.06.2005. Daraus ergebe sich, dass bei einem angenommenen Bedarf von 90 % es im Kindergartenjahr 2006/2007 zu Überhängen von 139 Plätzen gekommen sei und für den Wohnbereich G , zu dem B gehöre, zu einem Überhang von 105 Plätzen. Auf den Kindergartenplan (Bl. 84 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Auch seien zweckgebundene Mittel für diesen Kindergarten seitens des Bistums in Höhe von 31.265,00 € weggefallen. Eine gleich hohe Kürzung sei durch das Land erfolgt. Der Beklagte nimmt dazu Bezug auf die bereits erstinstanzlich überreichten Unterlagen und führt weiter aus, der Trägeranteil des Beklagten betrage 20 % der Finanzierung für den Kindergarten. Die Mittel seien für die Vergangenheit vollständig vom Bistum zur Verfügung gestellt worden. Das Bistum habe aber nunmehr mitgeteilt, dass die Mittel für die Einrichtung S um 31.265,00 € gekürzt würden, so dass der Beklagte diese Mittel selbst hätte aufbringen müssen, wozu er nicht in der Lage und Willens gewesen sei. Es sei auch unzutreffend, wenn die Klägerin behaupte, dass Land NRW zu 100 % die Kürzung seitens des Bistums ausgleiche. Dazu beruft sich der Beklagte auf sein Schreiben der Kreisverwaltung H vom 02.12.2007 (Bl. 118 d. A.).

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.

A.I. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Klägerin ab der Verringerung der Gruppenzahl zum 01.08.2006 keinen originären Vergütungsanspruch aufgrund ihrer früheren Eingruppierung als Leiterin eines viergruppigen Kindergartens mehr hatte. Dass die Gruppenzahl von vier auf drei reduziert wurde, ist unstreitig. Ob dem eine ordnungsgemäße interne Willensbildung in den Organen der Beklagten zugrunde lag, ist für die Eingruppierung nicht relevant. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4 b Fallgruppe 5.1.1. setzt lediglich voraus "Leiterin einer dreigruppigen Tageseinrichtung für Kinder." Als solche bestand der S Kindergarten, in dem die Klägerin bis zum 31.07.2007 eingesetzt war, seit August 2006 weiter. Unstreitig wird die Klägerin auch seit dem 01.08.2007 im S Kindergarten in G in einem dreigruppigen Kindergarten eingesetzt.

II. Mögliche Fehler in der Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Reduzierung der Gruppenstärke im S Kindergarten oder bei der Aufgabe der Trägerschaft der Beklagten zum 31.07.2007, sind für die Eingruppierung ebenfalls irrelevant. § 29 Nr. 17 MAVO, der die Anhörung und Mitberatung bei "Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen" betrifft, ist nichts dafür zu entnehmen, dass individualrechtliche Maßnahmen, die die Folge von Schließungen oder Einschränkungen sind, unwirksam wären. Für eine solche Folge enthält die gesamte MAVO keinen Ansatzpunkt. Eine solche Folge wird auch - soweit ersichtlich - nirgends vertreten (vgl. z. B. die Kommentierung von Bleistein-Thiel zu § 29 MAVO).

Im Übrigen ist ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte nach § 29 MAVO nicht erkennbar: Die Klägerin trägt dazu vor, der Mitarbeitervertretung sei nur die Absicht der Schließung mitgeteilt worden. In einem "Anhörungs- und Mitberatungsprozess" sei der Beklagte überhaupt nicht mit eingetreten.

Was zunächst die Anhörung anbelangt, so sind die beabsichtigten Maßnahmen - das ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Mitarbeitervertretung (Bl. 38 d. A.) - dieser mitgeteilt worden. Damit ist sie zunächst angehört worden. In den Mitberatungsprozess nach § 29 Abs. 3 MAVO muss nur dann eingetreten werden, wenn die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von 1 Woche Einwendungen erhebt (§ 29 Abs. 3 S. 1 MAVO).

Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Mitarbeitervertretung keine Einwendungen erhoben habe. Aus der schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2006 (Bl. 38 d. A.) sind konkrete Einwendungen nicht zu entnehmen. Es heißt dort lediglich, dass man "mit großer Betroffenheit" Kenntnis genommen habe und dass die Mitarbeitervertretung erwarte, dass alle Möglichkeiten zum Erhalt des Kindergartens und somit der Arbeitsplätze ausgeschöpft würden. Es wird gebeten, die Schließungsabsicht noch einmal zu überdenken.

Im Übrigen liegt das Schreiben vom 27.01.2006 außerhalb der Wochenfrist des § 29 Abs. 3 S. 1 MAVO. Aus dem Schreiben ergibt sich nämlich, dass die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 11.01.2006 unterrichtet wurde. Das ist mehr als 2 Wochen vor dem 27.01.2006. Dass die Frist verlängert worden wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

B. Der Klägerin steht auch weder aufgrund der Reduzierung der Gruppenstärken zum 01.08.2006 noch aufgrund der Aufgabe der Trägerschaft des Kindergartens S zum 31.07.2007 ein Anspruch auf Verdienstsicherung gemäß Anlage 23 zur KAVO zu. Denn es handelt sich jeweils nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme.

I. Die Klägerin meint, weil es in § 1 der Anlage 23 KAVO in Unterabsatz 2 heißt

"Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht:

a) Stilllegung oder Auflösungen von Einrichtungen oder Teilen von diesen (...)" , handele es sich um eine Rationalisierungsmaßnahme.

Dieses ist schon deshalb nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht zutreffend, weil sie ausdrücklich regelt, dass "unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1" solche Maßnahmen "in Betracht" kämen.

Dieses entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17.03.1988 - 6 AZR 634/86 -; vgl. dort insbesondere II 2 b) zum Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TV-Rat).

II. Es kommt also auf die weiteren Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 an. Danach sind "Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen (...) vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen." Es kommt damit entscheidend darauf an, ob eine Änderung der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation "mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise" vorliegt.

Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Aufwand für den Beklagten sich dadurch verringert habe, dass er beschlossen habe, eine Kindergartengruppe zu schließen. Hierdurch spare er den Trägeranteil, der für das Personal dieser weiteren Gruppen notwendig gewesen wäre. Außerdem sei es zumindest auch das Ziel, die Vergütung der Klägerin dadurch rationeller zu gestalten, dass die Klägerin bei einer dreigruppigen Einrichtung eine geringere Entlohnung erhalte. Sie meint, dass das Ziel der Einsparung von Personalmitteln die Wortdeutung der Rationalisierung erfülle.

Dieses entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung - diese betraf die Stilllegung eines Kinderheimes - ausgeführt, dass auch eine durch die Stilllegung etwa eingetretene Kostensenkung für sich allein keine Änderung der Arbeitsorganisation darstelle, die eine rationellere Arbeitsweise bezwecke. Zwar liege eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation vor. Durch die wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation in Form der Stilllegung des Heims habe aber der Arbeitgeber keine rationellere Arbeitsweise bezweckt.

Auch die Stilllegung eines Betriebes oder einer Verwaltung könne rationellere Arbeitsweisen bezwecken, wenn die in diesem Betrieb oder der Verwaltung erledigten Aufgaben nunmehr zumindest teilweise in einem anderen Betrieb oder einer anderen Verwaltung, auf die der Inhaber der stillgelegten Einheit Einfluss habe, etwa durch Kapazitätserweiterungen oder bessere Auslastung dort miterledigt werden könnten. Die mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise veranlasste Stilllegung setze also bei einer funktionsbezogenen, am arbeitstechnischen Zweck des anderen Betriebs oder der anderen Verwaltung ausgerichteten Betrachtungsweise die Verbesserung der dort bestehenden Zustände und Abläufe, die Steigerung der qualitativen Ergiebigkeit und/oder der Erzeugnisqualität voraus bzw. sie müsse durch Verringerung des Arbeitsaufwandes zu weniger Sach- und Personalmitteln oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch Umgestaltung des Produktionsprozesses führen. Das Bundesarbeitsgericht verneint im Ergebnis eine Rationalisierungsmaßnahme mit der Feststellung, dass die dortige Beklagte das Kinderheim geschlossen habe, ohne dass dessen betriebstechnische Aufgaben durch eine andere Einrichtung, auf die die Beklagte unmittelbaren Einfluss habe, zumindest teilweise mit übernommen worden seien.

Die mit der Teilschließung oder Gesamtschließung einhergehende proportionale Kostenersparnis stellt demnach als solche keine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation dar, die auf eine "rationellere Arbeitsweise" zielt. Dieses ist im Übrigen schon dem Wortlaut nach eindeutig. Eine Kostenersparnis allein dadurch, dass Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden, hat mit rationellere Arbeitsweise nichts zu tun.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass durch die zunächst vollzogene Teilstilllegung und den später vollzogenen Ausstieg des Beklagten aus der Trägerschaft zunächst im S Kindergarten oder sonst in einem anderen Betrieb, auf den der Beklagte Einfluss hätte, etwa durch Kapazitätserweiterungen oder bessere Auslastungen die zuvor in den stillgelegten Teilen bzw. in dem gesamten Kindergarten erledigten Aufgaben miterledigt worden wären und dort zu Rationalisierungseffekten geführt hätten. Die für die Rationalisierungsmaßnahme darlegungspflichtige Klägerin hat so etwas auch nicht einmal in allgemeiner Form behauptet.

III. Damit kann dahinstehen - wofür allerdings Einiges spricht - ob das Vorliegen einer Rationalisierungsmaßnahme auch daran scheitert, dass im Sinne des § 1 Abs. 4 Unterabsatz 2 eine unmittelbare Veranlassung durch einen nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang und einen Wegfall zweckgebundener Drittmittel gegeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück