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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 21/01
Rechtsgebiete: BAT, BDO, BGB


Vorschriften:

BAT § 70
BDO § 56
BDO § 64 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 2
BGB § 626
Eine Klausel in der arbeitvertraglichen Versorgungszusage an einen beurlaubten Beamten, die die Altersversorgung trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall unter die Bedingung stellt, dass die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis nicht widerrufen ist, ist unwirksam.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 21/01

Verkündet am: 18.01.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dohm und Bauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2000 - 5 Ca 720/00 - teilweise abgeändert:

1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2221,88 Euro (entsprechend 4345, 62 DM) brutto als Versorgungs- Differenzzahlungen für die Monate Juli bis September 1998 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.2000 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 11109,40 Euro (entsprechend 21728,10 DM) brutto als Versorgungs-Differenzzahlungen für die Monate Oktober 1998 bis Dezember 1999 nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.2000 zu zahlen.

Der Klageantrag, die Beklagte zu 2 auch insoweit als Gesamtschuldner zu verurteilen, wird abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01. 2000 monatlich den Betrag zu zahlen, der sich als Unterschiedsbetrag des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe B3 BBesG in der jeweils gültigen Fassung zu dem Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 ergibt.

Der Klageantrag, die Beklagte zu 2 auch insoweit als Gesamtschuldner zu verurteilen, wird abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit über ihren Streit mit dem vorliegenden Teilurteil entschieden wird - um Ansprüche aus einer Altersversorgungszusage.

Der Kläger war vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) beim damaligen M für F und T als Regierungsdirektor mit einer Besoldung gemäß A 15 Beamtenbesoldungsgesetz tätig. Gemäß einem "Beschäftigungsvertrag" (Blatt 24 d. A.) vom 29.06.1989 wurde er als Leiter des Aufbaustabes der jetzigen Beklagten zu 2) tätig. Sodann wurde mit Datum vom 15.12.1989 ein Anstellungsvertrag geschlossen, nach dem der Kläger bei der Beklagten zu 2) zum Leiter der Hauptabteilung "Verwaltung" bestellt wurde. In § 3 ist geregelt, dass er eine Vergütung entsprechend der Besoldung eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 3, ab 01.01.1991 nach B 4 erhält. In § 2 des Arbeitsvertrages ist ergänzend auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bund geltenden Fassung Bezug genommen. In § 4 heißt es:

Dieser Anstellungsvertrag soll nach Zustimmung des B /B um eine Versorgungsregelung (Differenzversorgung) ergänzt werden, die schrittweise die Versorgung auf das Niveau der Aktivvergütung bringen soll. Diese Versorgungszusage setzt voraus, dass Herr W bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der D tätig ist und die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis vorher nicht aufgehoben wird.

Mit Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag, der mit dem 06.02.1991 datiert ist und laut seinem § 4 zum 01.01.1990 in Kraft trat, erhielt der Kläger eine Versorgungszusage (Blatt 28/29 d. A.), in der es in § 1 Abs. 1 und 2 heißt:

§ 1

Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand als Beamter erhält Herr Dr. W - im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen - eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 BBesG und ab 01.01.1997 nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesG.

Auf die Versorgungsbezüge und auf sonstige Leistungen aus diesem Vertrag werden Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen aus dem Beamtenverhältnis angerechnet. Weitergehende Anrechnungsvorschriften (Beamtenversorgungsgesetz) bleiben hiervon unberührt.

§ 3 regelt:

"Das Anstellungsverhältnis endet mit Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand als Beamter, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Für die Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) wurde der Kläger mit Bescheid des Bundesministers für F und T vom 14.12.1989 gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung ab dem 01.01.1990 bis auf Weiteres beurlaubt.

Mit Vertrag vom 30.09.1997 ist inzwischen der Betrieb der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) übernommen worden.

Im Zusammenhang mit einer Prüfung des Vergabewesens wurde der Kläger von der Beklagten zu 2) am 23.09.1996 freigestellt und mit Wirkung vom 24.09.1996 suspendiert.

Unter dem Datum vom 30.09.1996 kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich (Blatt 34 d. A.). Gehaltszahlungen erfolgten darüber hinaus nicht mehr.

Der Kläger erhob gegen die fristlose Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn (- 4 Ca 2884/96 -). In diesem Rechtsstreit erging ein stattgebendes Urteil. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 30.09.1996 nicht aufgelöst worden ist. Die Berufung der Beklagten zu 2) beim Landesarbeitsgericht Köln (11 (7) Sa 1290/97) blieb ohne Erfolg.

Unter dem 01.10.1996 schrieb die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) an den Ministerialdirektor Dr. L B folgendes (Blatt 35 d. A.):

Lieber Herr B ,

in der Anlage übersenden wird Ihnen eine Kopie unseres Schreibens an Herrn Staatssekretär Dr. S . Wir sind davon überzeugt, dass Sie als Aufsichtsratsvorsitzender die von uns ergriffenen Maßnahmen im Interesse der D ebenfalls als notwendig erachten. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie innerhalb des B gleichfalls darauf hinwirken würden, dass die Beurlaubung der drei genannten B -Beamten zur D jetzt rückgängig gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

In dem Schreiben vom selben Tage an den Staatsekretär Dr. S heißt es (Blatt 36 d. A.):

Sehr geehrter Herr S ,

im Anschluss an unser Schreiben vom 23.09.1996, worin wir Sie über die sofort eingeleiteten Schritte nach Erhalt des Berichts der Vorprüfungsstelle unterrichtet hatten, möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir drei Mitarbeitern, die im Beschaffungswesen verantwortlich tätig waren, gemäß § 626 BGB außerordentlich gekündigt haben. Bei diesen drei Mitarbeitern handelt es sich um die Herren Dr. T . W , P K und W B . Alle drei Herren sind seitens des früheren B aus dienstlichem Interesse zur D A R G beurlaubt.

Angesichts der zwischenzeitlich von uns ausgesprochenen Kündigungen und des dem B aus dem Bericht der Vorprüfungsstelle insgesamt bekannten Sachverhaltes gehen wir davon aus, dass das dienstliche Interesse des B an einer weiteren Tätigkeit der genannten Herren in der D weggefallen ist und deren Beurlaubungen umgehend rückgängig gemacht werden.

Den Vorsitzenden des Aufsichtsrates haben wir ebenfalls unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Durch Bescheid des Ministeriums vom 07.10.1996 wurde die Urlaubsbewilligung widerrufen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 09.10.1996. Durch Widerspruchsbescheid wurde dieser am 26.11.1996 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit der Begründung ab, der Widerruf des Sonderurlaubs sei nach § 15 Abs. 2 Erster Alternative Sonderurlaubsverordnung möglich, weil die fristlose Kündigung ohne Rücksicht auf die damals noch nicht feststehende Berechtigung den Kläger tatsächlich an der Dienstleistung bei der D gehindert habe und der Urlaub damit nicht mehr zu dem bewilligten Zweck verwendet werde. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG Münster mit Beschluss vom 13.07.1999 abgelehnt, wobei ausgeführt wurde, es komme nicht darauf an, ob das Verhalten der Beklagten rechtens gewesen sei, maßgeblich sei allein gewesen, dass die Beklagte die Annahme der Arbeitsleistung tatsächlich verweigert habe.

Es fanden sodann Vorermittlungen gemäß Bundesdisziplinarordnung statt. In der Einstellungsverfügung dazu vom 06.06.2000 (Blatt 113/114 d. A.) heißt es:

In der Einleitungsverfügung vom 10.12.1996 ist Ihnen vorgeworfen worden, während Ihrer Beurlaubung im Rahmen der Tätigkeit für die D mittelbar oder unmittelbar an schwerwiegenden Verstößen gegen auch von der D zu beachtende allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen und gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Verwaltung in einer Vielzahl von Fällen mit erheblichem Schaden für den Bund verstoßen zu haben.

Die im Disziplinarverfahren gem. § 56 BDO durchgeführte Untersuchung hat ergeben, dass lediglich zwei Verstöße im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Leiter der Hauptabteilung Verwaltung in der D in der Zeit von 1992 bis 1995 nachweisbar sind. In einem Fall handelt es sich dabei um einen Formalverstoß gegen eine D -interne Dienstanweisung zur Einholung der Unterschrift des Generaldirektors, der auch für die D keinen finanziellen Schaden zur Folge hatte.

In dem weiteren Fall ist bewiesen, dass durch zweckwidrige Verwendung von Haushaltsmitteln für die Anschaffung von Trikots für die Betriebssportmannschaft ein Schaden in Höhe von rund 5.000,00 DM entstanden sind. Nach Zeugenaussage des kaufmännischen Geschäftsführers wäre diese Zahlung von ihm bei entsprechender Vorlage gebilligt worden, da die Anschaffung der Trikots der Betriebssportmannschaft mit Aufdruck des D -Logos als zulässiger Teil der Öffentlichkeitsarbeit angesehen wurde. Der nach den Beweiserhebungen auch in diesem Fall vorliegende "Formalverstoß" ist als schlichter Arbeitsfehler zu werten, der als solcher jedem Beamten zugestanden werden muss. Dies gilt insbesondere deshalb, da die im Untersuchungsverfahren bewiesenen Verstöße bezogen auf den Zeitraum und die Qualität Ihrer Tätigkeit Ausnahmecharakter haben. Sie erfüllen weder unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gewichts oder der Häufigkeit das "Minimum an Evidenz", das als Kriterium für die Schwelle zum Dienstvergehen von der Rechtsprechung gefordert ist.

Nach dem Ergebnis des Untersuchungsberichts lässt sich damit kein Fehlverhalten feststellen, das "In besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen". Der Vorwurf eines Dienstvergehens ist damit unhaltbar. Das förmliche Disziplinarverfahren ist somit gem. § 64 Abs. 2 BDO einzustellen.

Durch Bescheid des B vom 13.03.1998 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Gemäß diesem Bescheid begann der Ruhestand mit dem Ende von drei Monaten, die dem Monat der Zustellung der Verfügung folgten, demnach mit Ende Juni 1998 (Blatt 47/48 d. A.).

Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit Vergütung für die Zeit vom 01.10. bis 25.10.1996 in Höhe von 8.910,96 DM, Differenzvergütung für die Zeit vom 26.10.1996 bis 30.06.1998 in Höhe von insgesamt 84.276,31 DM, eine Verlustposition von 82.784,20 DM wegen des nach seiner Behauptung erzwungenen Verkauf seiner Eigentumswohnung und entsprechender Vorfälligkeitsentschädigung wegen Ablösung des Darlehensvertrages, Schadensersatz wegen des Auszuges aus dem gemieteten Einfamilienhaus in Höhe von 15.000,00 DM, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 DM und schließlich die im vorliegenden Teilurteil beschiedenen Ansprüche auf Ruhegehaltsdifferenz geltend.

Hinsichtlich des Ruhegehalts begehrt der Kläger für den Zeitraum vom 01.07.1998 bis 31.12.1999 eine in der Höhe unstreitige Differenz zwischen den monatlichen Ruhegehältern der Besoldungsstufe B 3 und den ihm tatsächlich gewährten Ruhegehältern nach der Besoldungsstufe A 15 von 26.073,72 DM (Berechnung Bl. 14, 15 d. A.). Daneben begehrt er Feststellung der Zahlungsverpflichtung ab dem 01.01.2000.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 223.134,23 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens jedoch 15.000,00 DM - zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger ab dem 01.01.2000 monatlich den Betrag zu zahlen, der sich als Unterschiedsbetrag des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesG in der jeweils gültigen Fassung zu dem Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesG ergibt;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fristlosen Kündigung vom 29.09.1996 künftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dieses im Wesentlichen damit begründet, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus pVV und unerlaubter Handlung hätten jedenfalls bis zum Widerruf der Sonderurlaubsgenehmigung am 07.10.1996 nicht vorgelegen. Am 07.10.1996 sei die Sonderurlaubsgenehmigung widerrufen worden. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs stehe aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts fest. Der Kläger habe mithin auch bei einem nach Widerruf seiner Sonderurlaubsgenehmigung eintretenden rechtmäßigen Verhalten der Beklagten nicht arbeiten können. Die von ihm geltend gemachten Schäden seien allein durch den Widerruf der Sonderurlaubsgenehmigung ausgelöst worden. Auch der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sei nicht begründet. Schließlich führt das Arbeitsgericht zu mit dem Teilurteil beschiedenen Ansprüchen aus, der Antrag zu 3) sei ebenfalls zurückzuweisen, da eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) nicht bestehe.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 08.12.2000 zugestellte Urteil am 05.01.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.02.2001 am 13.02.2001 begründet. Er führt in der Berufungsbegründung (Blatt 150 ff.) insbesondere aus, dass die vom Arbeitsgericht herangezogenen Gründe zur Ablehnung der Schadensersatzansprüche nicht überzeugen könnten und im übrigen die Auffassung nicht zutreffe, dass ein eventuell entstandenes Verschulden aufgrund des Widerrufs der Sonderurlaubsgenehmigung nicht mehr adäquat kausal gewesen sei.

Zu dem von Seiten der Beklagten auch hinsichtlich der Altersversorgungsansprüche erhobenen Einwand des Verfalls weist der Kläger darauf hin, dass er schon mit Schriftsatz vom 29.01.1997 Seite 24 ab dem 01.01.1997 eine Altersversorgung nach der Besoldungsgruppe B 3 des Besoldungsgesetz in dem Verfahren des Arbeitsgerichts Bonn - 4 Ca 2884/96 - für sich reklamiert und damit die Ansprüche geltend gemacht habe.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2001 (Blatt 245 d. A.) den Klageantrag zu 4) im Einverständnis mit den Beklagten zurückgenommen und im Übrigen beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2000 - 5 Ca 720/00 - abzuändern und die Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Ansprüche seien gemäß § 70 BAT verfallen. Der Kläger könne auch keine Ansprüche daraus herleiten, dass die Beklagte zu 2) seinerzeit auf die Rückgängigmachung der Sonderurlaubsgenehmigung hingewirkt habe. Denn dazu habe es keiner Intervention des Aufsichtsratsvorsitzenden bedurft, weil die B D als Dienstherr des Klägers schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis gehalten gewesen sei, von der Möglichkeit des Widerrufs der Urlaubsbewilligung Gebrauch zu machen. Nur so habe erreicht werden können, dass der Kläger wieder einen Anspruch auf Gewährung seiner Dienstbezüge habe.

Im Übrigen meint die Beklagte, eine der beiden Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung nach § 4 des Arbeitsvertrages liege nicht vor, da die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben worden sei. Sei meint, auch das gesamte Arbeitsverhältnis habe unter die auflösende Bedingung des Widerrufs der Beurlaubung gestellt werden können. Wenn aber der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses aus sachlichen Gründen Einschränkungen erfahre, wenn dem Arbeitnehmer eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit in ein Rechtsverhältnis, das entsprechenden Sozialschutz gewähre, gegeben sei, so müsse dieses auch für den Inhaltsschutz gelten. Infolgedessen sei es zulässig, die Gewährung zusätzlicher Vergünstigungen davon abhängig zu machen, dass eine für die Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit wesentliche Genehmigung nicht vor Eintritt eines bestimmten Ereignis (Versorgungsfalls) erlösche. Nach ihrer Auffassung ist das Bestehen einer wirksamen Sonderurlaubsgenehmigung zum Zeitpunkt des Eintritts eines Versorgungsfalls als sachliches Kriterium anzusehen, bei dessen Vorliegen die Versorgungszusage überhaupt zum Tragen kommen solle. Den Entscheidungsspielraum habe ja ein Dritter. Hier sei zu berücksichtigen, dass alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 2) die B D also der Dienstherr des Klägers sei. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 20.11.2001 (Blatt 103 - 106 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hatte hinsichtlich der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Beklagten zu 1) Erfolg. Soweit der Kläger gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) begehrt, hatte dieses für Ansprüche ab Oktober 1998 keinen Erfolg.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) monatlich der Betrag zu, der sich als Unterschiedsbetrag des Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zu dem Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsgesetz ergibt.

Der Anspruch folgt aus § 1 des Zusatzvertrages vom 06.02.1991 zum Anstellungsvertrag vom 15.12.1989. Danach erhält der Kläger bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand als Beamter eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 3. Auf die Versorgungsbezüge sind die Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis anzurechnen (§ 1 Abs. 2).

Die Voraussetzung der Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand ist eingetreten. Der Kläger wurde mit Wirkung zu Ende Juni 1998 in den Ruhestand versetzt.

II. Aus § 4 des ursprünglichen Anstellungsvertrages ergibt sich nichts Anderes. Dieser bestimmt u.a.:

"Diese Versorgungszusage setzt voraus, dass Herr W bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der D tätig ist und die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis nicht früher aufgehoben wird".

1. Diese Klausel bedarf in mehrfachen Hinsicht der Auslegung.

Bei der Vertragsauslegung sind zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrundezulegen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und im Gesamtzusammenhang mit dem Vertragsschluss einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei ist auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG 11. 03. 1998 AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer mit weiteren Nachweisen).

a) Es ist zunächst nach dem Wortlaut nicht ganz klar, ob die Klausel die Voraussetzungen enthält, die für die spätere Erteilung der Versorgungszusage gelten, oder ob damit schon vorab ein Teil des Inhalts der Versorgungszusage geregelt werden soll.

Der Wortlaut: "Diese Versorgungszusage setzt voraus" spricht zunächst für den ersteren Sinn. Auch der systematische Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz ("Dieser Anstellungsvertrag soll ... um eine Versorgungsregelung ergänzt werden ...") spricht dafür, dass hier die Voraussetzungen der Ergänzung des Anstellungsvertrages um die Versorgungszusage geregelt werden.

Gegen eine solche Auslegung allerdings spricht der Inhalt der dort gemachten Voraussetzung, dass nämlich "Herr W bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der D tätig ist und die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis nicht früher aufgehoben wird". Wenn hier auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abgestellt wird, dann spricht dieses dafür, dass hier ein Zeitpunkt geregelt wird, in dem die Versorgungszusage bereits erteilt ist. Typischerweise wird eine solche nämlich nicht erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles erteilt.

Weiter spricht für eine Auslegung in diesem letzteren Sinne, dass nach dem vorhergehenden Satz die Versorgungsregelung schrittweise angepasst werden soll. Auch daraus ist zu schließen, dass die Versorgungszusage vor dem Eintritt des Versorgungsfalles erteilt werden muss.

Insgesamt geht die Kammer daher davon aus, dass mit dieser Regelung bereits im Vorgriff auf eine spätere Versorgungszusage ein Teil des Inhalts dieser Versorgungszusage geregelt werden soll. Die später tatsächlich erteilte Versorgungszusage enthält diese Klausel nicht mehr. Gleichwohl kann nach Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass die Klausel damit aufgehoben wurde.

b) Der Auslegung bedarf weiter der Ausdruck "tätig ist".

Diese Voraussetzung ist dahin auszulegen, dass das Anstellungsverhältnis bei Eintritt des Versorgungsfalles noch besteht. Eine Auslegung dahin, dass es auf die rein faktische Tätigkeit ankommt, verbietet sich nach Treu und Glauben. Es kann aus zahlreichen Gründen der Fall eintreten, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles der Arbeitnehmer gerade nicht tätig ist, sei es, dass er arbeitsunfähig ist, sei es dass die Annahme seiner Tätigkeit verweigert wird, sei es, dass er aus sonstigen Gründen momentan an der Tätigkeit gehindert ist.

Die Versorgung als Belohnung für geleistete Dienste und Betriebstreue soll aber bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung ersichtlich nicht von solchen Zufällen abhängig sein. Das Wort "tätig ist" muss daher - wie es in der allgemeinen Sprache im Übrigen häufig synonym verwendet wird - als Bestand des Anstellungsverhältnisses verstanden werden.

Das Anstellungsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand noch. Die von der Beklagten zu 2) ausgesprochene Kündigung hat, wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.05.1998 (11 (7) Sa 1290/97) feststeht, das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

c) Die Klausel enthält weiter die Voraussetzung, dass "die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis nicht früher aufgehoben wird". Soweit diese Voraussetzung mit der ersten Voraussetzung durch ein "und" verbunden ist, bedarf die Klausel wiederum der Auslegung. Es fragt sich, ob der Widerruf der Beurlaubung nach Erteilung der Versorgungszusage auch dann den Anspruch auf Versorgung entfallen lässt, wenn die erste Bedingung erfüllt ist, wenn also das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch besteht.

Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung aufgrund des Wortes "und" müsste dahin führen, dass die Versorgung entfällt, wenn die Beurlaubung widerrufen wird, obwohl das Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Versorgungsfalles noch fortbesteht. Indes ist gemäß ausdrücklicher Vorschrift des § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung "der wirkliche Wille zu erforschen und nicht in dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften". Eine Auslegung dahin, dass die Versorgungszusage auch dann entfallen soll, wenn das Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Versorgungsfalles zwar noch besteht, die Beurlaubung aber - aus welchen Gründen noch immer - widerrufen ist, würde zu einem unsinnigen, ja treuwidrigen Ergebnis führen. Die Versorgungszusage würde entfallen, obwohl der Arbeitnehmer aufgrund eines fortbestehenden Vertrages seine Betriebstreue erbracht hat (gerade im vorliegenden Fall war der Kläger stets bereit, bei der Beklagten aufgrund des fortbestehenden Vertrages weiter zu arbeiten). Allein der - selbst noch wenige Tage vor dem Versorgungsfall mögliche - Widerruf der Beurlaubung bei fortbestehendem Vertragsverhältnis und fortbestehender Bereitschaft des Arbeitnehmers, das Vertragsverhältnis zu erfüllen, würde für alle Zeiten den Versorgungsanspruch entfallen lassen.

Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung kann der Sinn und Zweck der Regelung und damit der wirkliche Wille der Parteien nur wie folgt bestimmt werden: Die Gesamtregelung nimmt in Aussicht, dass der Kläger bis zum Ende seines Berufslebens bei der Beklagten arbeitet. Sie geht aber zugleich davon aus, dass während der gesamten Zeit das Beamtenverhältnis des Klägers mit Rückkehrmöglichkeit weiter besteht. Die Versorgungsregelung soll sich danach richten, wo der Kläger sein Berufsleben beendet. Das "weiterhin tätig werden" und das Fortbestehen der Beurlaubung kann demgemäß nur als Beschreibung eines einheitlichen Sachverhaltes verstanden werden, nämlich des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Die Versorgung soll sich nur dann ausschließlich nach dem früheren Beamtenverhältnis richten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Kläger sein Berufsleben dementsprechend wieder auf das Beamtenverhältnis (mit typischerweise noch gegebenen Aufstiegschancen) orientiert hat.

Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass allein der Widerruf der Beurlaubung die Versorgungszusage nicht entfallen lässt.

2. Bei einer gegenteiligen Auslegung dahingehend, dass der Versorgungsanspruch entfällt, obwohl das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch besteht, allein weil zu diesem Zeitpunkt der Sonderurlaub widerrufen ist, wäre die Klausel unwirksam.

Die Wirksamkeit der Klausel ist an den Kriterien zu messen, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu auflösenden Bedingungen für einzelne Vertragsbedingungen entwickelt hat.

a) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Widerruf der Beurlaubung als auflösende Bedingung der Versorgungszusage (wozu die Kammer tendiert) oder als aufschiebende Bedingung des späteren Versorgungsanspruchs zu verstehen ist. Denn das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Klauseln, die den gleichen Effekt haben wie eine auflösende Bedingung derselben Wirksamkeitskontrolle unterworfen wie auflösende Bedingungen (vgl. BAG 19.12.1974 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 3: Bedingter Auflösungsvertrag; 13.12.1984 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 8: Aufhebung mit bedingter Wiedereinstellungszusage; ähnlich 25.06.1987 AP BGB § 620 Bedingung Nr. 14). Daraus ist zu Recht der Schluss gezogen worden, dass Vertragsgestaltungen, die den gleichen Effekt haben wie auflösende Bedingungen grundsätzlich denselben Anforderungen unterliegen wie auflösende Bedingungen (vgl. neuestens KR-Bader § 21 TZBfG Rn. 3). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Bedingung für das gesamte Arbeitsverhältnis, sondern nur für einen einzelnen Vertragsbestandteil. In diesem Falle sind die Maßstäbe heranzuziehen, die das Bundesarbeitsgericht für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen entwickelt hat (vgl. APS/Backhaus § 620 Rn. 205). Nach dieser Rechtsprechung galt -jedenfalls zum Inkrafttreten des TZBfG, welches auf die vorliegende Klausel noch nicht anzuwenden ist - folgendes: Es ist zunächst zu prüfen, ob die Klausel dem geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses unterfällt (BAG 21.04.1993 AP KSchG 1969 § 2 Nr. 34). Wenn sie diesen Kernbereich unterfällt, dann sind auf sie die Grundsätze für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (bzw. hier auflösender Bedingungen) entsprechend anzuwenden. Dieses bedeutet, dass es jedenfalls dann, wenn die Klausel vor Ablauf eines halben Jahres nach Vertragsbeginn eintritt, eines sachlichen Grundes bedarf.

Die Vereinbarung der betrieblichen Altersversorgung ist jedenfalls im vorliegenden Falle dem Kernbereich des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Sie soll sicherstellen, dass der Kläger ähnlich einem Beamten auf Lebenszeit alimentiert wird. Dieser Alimentationsanspruch tritt mit dem Versorgungsfall an die Stelle des früheren Gehaltes. Von ihm ist in elementarer Weise das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung betroffen (vgl. dazu BAG 21.04.1993 a. a. O.; 15.04.1999 AP BAT § 2 SR 2Y Nr. 18).

Es bedarf daher eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Wenn bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall und Erbringung der Betriebstreue durch den Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt der Fortfall der Versorgung allein aufgrund des Widerrufs durch einen Dritten, nämlich den bisherigen Dienstherrn des Klägers, eintreten soll, so ist das nicht durch anerkennenswerte Interessen der Beklagten gedeckt.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Personalaustausch. Danach kann unter bestimmten Umständen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der zu einem ausländischen Arbeitgeber bereits in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund eines Austauschprogrammes aber vorübergehend bei einem deutschem Arbeitgeber tätig ist, sachlich gerechtfertigt sein. Zur sachlichen Rechtfertigung kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bei fortdauernder arbeitsvertraglicher Beziehung zu seinem bisherigem Arbeitgeber eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit hat. Das Schutzbedürfnis des entsandten Arbeitnehmers entfällt aber nur dann, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem vorübergehend begründeten bei dem hiesigen Arbeitnehmer vergleichbar ist und entsprechenden Sozialschutz gewährt (BAG 28.08.1996 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 181). Auch dann, wenn man diese Rechtsprechung auf einen Personalaustausch zwischen inländischen Arbeitgebern überträgt und bei dem entsprechenden Sozialschutz vornehmlich auf den Bestandschutz Wert legt (vgl. APS/Backhaus § 620 BGB Rn. 422, 423), ist der vorliegende Fall damit nicht vergleichbar. Denn wenn für die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses bei der Frage eines vergleichbaren Sozialschutzes primär auf die Vergleichbarkeit des Bestandschutzes abgestellt wird, so ist dieses deshalb gerechtfertigt, weil bei einem Personalaustausch mit einem ausländischen Arbeitgeber, insbesondere mit einem solchen aus einem Drittwelt- oder Schwellenland (im Falle des BAG mit Mexiko), das Abstellen auf Lohn und Gehalt, Gratifikation und Urlaub nicht den notwendigerweise und typischerweise gegebenen erheblichen Unterschied zwischen verschiedenen nationalen Regelungen berücksichtigen würde. Zum anderen kann es nicht auf einen Vergleich des Bestandsschutzes ankommen, wenn es nicht um die Befristung oder Bedingung des gesamten Arbeitsverhältnisses geht, sondern die einzelner Vertragsbedingungen. Hier geht es nämlich um Inhaltsschutz, so dass es notwendigerweise bei einer Vergleichbarkeit nur darauf ankommen kann, ob bei dem "Arbeitgeber" (hier Dienstherrn) zu dem eine Rückkehrmöglichkeit besteht, die entsprechende Vertragsbedingung, hier die Altersversorgung, vergleichbar ist.

Dieses ist offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger erhält aus dem Beamtenverhältnis eine Versorgung nach A 15, während es hier um die Differenz zu B 3 geht.

Vergleichbar ist der vorliegende Fall allenfalls mit dem vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04.12.1991 (AP BGB § 620 Bedingung Nr. 17) behandelten. Dort hielt das Bundesarbeitsgericht zu Recht eine Vereinbarung für unwirksam, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der früheren D B mit einer Selbsthilfeeinrichtung der P enden sollte, wenn die Beurlaubung beendet oder nicht verlängert werde. Die weitere Beurlaubung hing dort von der Mitwirkung des Arbeitgebers ab. Auch der vorliegende Fall zeigt, dass die Beklagte - mit Erfolg - auf den Widerruf der Beurlaubung hinwirken konnte. Die Wirksamkeit des Widerrufs hing wiederum - wie der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits zeigt - von der Haltung der Beklagten, nämlich der bloß fortbestehenden Verweigerung der Beschäftigung (trotz Unwirksamkeit der Kündigung) ab.

Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Klausel in der hier behandelten Auslegungsvariante unwirksam ist.

3. Selbst wenn man indes zur Frage der Wirksamkeit der Klausel ebenfalls zu einem anderen Ergebnis käme, dann können die Beklagten sich auf den Widerruf der Beurlaubung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB mit dem Rechtsgedanken des § 162 BGB) nicht berufen.

Der Berufung der Beklagten zu 2) auf den Nichteintritt der Bedingung steht Treu und Glauben entgegen, weil die Beklagte durch eigenes, unrechtmäßiges Verhalten dafür gesorgt hat, dass die Beurlaubung widerrufen wurde.

Die Beklagte hat den Widerruf der Sonderurlaubsbewilligung durch ihre Schreiben an den Staatssekretär und an den Aufsichtsratsvorsitzenden vom 01.10.1996 veranlasst. Sie hatte wenige Tage zuvor die Kündigung ausgesprochen und den Kläger suspendiert. Unabhängig von der Kündigung der Beklagten zu 2) bestanden keine eigenen, aus dem Beamtenverhältnis oder den Interessen des Ministeriums abgeleiteten Belange, die Sonderbeurlaubung zu widerrufen. Der Beklagten war es ersichtlich daran gelegen, die mit der - wie rechtskräftig feststeht - unberechtigten Kündigung verfolgten Ziele durch eine schnelle Herbeiführung des Widerrufs des Sonderurlaubs zu "zementieren". Die drängende Diktion in den Schreiben der Beklagten, die ausdrückliche Verbindung mit der Kündigung sowie der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit dem Widerruf machen zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass das Verlangen der Beklagten die eigentliche Ursache des Widerrufs war.

Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, das Ministerium hätte aus Fürsorgegründen ohnehin den Sonderurlaub widerrufen müssen. Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass der Kläger seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2) begehrte und sogleich gegen den Widerruf der Beurlaubung mit Rechtsmitteln vorgegangen ist. Der Widerruf widersprach damit offensichtlich seinen Interessen.

Dementsprechend hat die Beklagte zu 2) auch keinerlei Anstalten gemacht, ihr vorheriges Verhalten, das Drängen auf den Widerruf, rückgängig zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Widerruf unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung nur deshalb als berechtigt angesehen wurde, weil die Beklagte zu 2) ihrerseits den Kläger faktisch nicht beschäftigen wollte. Diese Verweigerung war indes ebenso unberechtigt wie die Kündigung. War es aber schon ursprünglich rechtswidrig, den Kläger nicht zu beschäftigen, war dementsprechend das Bewirken des Widerrufes durch die Beklagte als Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht zu werten, so steht dem Berufen der Beklagten auf den unberechtigt verhinderten Eintritt der Voraussetzungen der Versorgungszusage der Arglisteinwand entgegen.

III. Die Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung sind von der Verfallfrist des § 70 BAT nicht erfasst. Das gilt sowohl für das Stammrecht auf Altersversorgung als auch für die einzelnen monatlich fälligen Rentenbeträge (BAG 29.03.1983 - 3 AZR 537/80 - AP-Nr. 11 zu § 70 BAT). Dieses gilt - wie das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat - nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer Versorgungsleistungen bei der V geltend macht, sondern auch dann, wenn er Versorgungsansprüche unmittelbar gegen den Arbeitgeber verfolgt.

IV. Da die Beklagte zu 1) am 30.09.1997 den Betrieb der Beklagten zu 2) übernommen hat, ist das seinerzeit noch bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Dies ist damit in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Das bedeutet, dass sich die Ansprüche gemäß § 613 a Abs. 1 BGB in erster Linie gegen die Beklagte zu 1) richten. Die Beklagte zu 2) haftet lediglich im Rahmen des § 613 a Abs. 2 BGB weiter. Danach haftet der bisherige Arbeitgeber neben den neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Dieses bedeutet, dass die Beklagte zu 2) noch für die Monate Juli bis September 1998 als Gesamtschuldner mithaftet, danach nicht mehr.

V. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

VI. Die Kammer hat entgegen der Anregung der Beklagten die Revision nicht zugelassen, jedenfalls die Gesichtspunkte II 1 und 3, auf die das Urteil unabhängig von der Argumentation zu II 2 gestützt ist, sind aus Besonderheiten des Einzelfalles abgeleitet. Der Rechtsstreit hat damit keine grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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