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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.08.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 913/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256
Erhebt ein Arbeitnehmer in einer Eingruppierungsstreitigkeit eine Feststellungsklage und für den gesamten streitigen Zeitraum zugleich eine Leistungsklage auf den Brutto-Differenzlohn, so kann die Feststellungsklage dann unzulässig werden, wenn das Arbeitsverhältnis während des Rechtsstreit beendet wird.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2008 - 1 Ca 589/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers seit dem 01.04.2002. Der Kläger verfolgt sein Klageziel sowohl mit Feststellungsanträgen als auch mit entsprechenden Zahlungsanträgen für den gesamten Zeitraum.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 20.06.2008 den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts ergibt sich, dass das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 1. als unzulässig abgewiesen hat.

Gegen dieses ihm am 10.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.10.2008 am 30.09.2008 begründet.

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung als unzulässig. Im Weiteren trägt er zur Begründetheit der Feststellungsansprüche vor. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 405 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils vom 20.06.2008 - 1 Ca 589/08 - festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.04.2002 in die Lohngruppe V 1, seit dem 01.06.2002 in die Lohngruppe V 2, seit dem 01.07.2002 in die Lohngruppe VI 1, seit dem 01.07.2003 in die Lohngruppe VI 2, seit dem 01.07.2004 in die Lohngruppe VI 3 und seit dem 01.07.2005 in die Lohngruppe VI 4 des Entgelt-Rahmentarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kabel Deutschland GmbH einzugruppieren ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Abweisung des Feststellungsantrags als unzulässig und legt dar, dass im Fall der Zulässigkeit der Anträge ein unzulässiges Teilurteil ergangen sei.

Insoweit wird auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten (Bl. 453 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht einlegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Feststellungsklage ist unzulässig.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

Auch im privatwirtschaftlichen Bereich begegnet zwar grundsätzlich die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage keinen Zulässigkeitsbedenken (vgl. BAG 20.11.2003 - 8 AZR 511/02 - m. w. N.). Dieses wird damit begründet, dass der Kläger zumindest für die Zukunft, auf die sich seine Feststellungsklage regelmäßig auch erstreckt, seine Ansprüche nicht beziffern kann und deshalb an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert ist (BAG a. a. O. m. w. N.).

Desweiteren gilt grundsätzlich, dass ein einmal gegebenes Feststellungsinteresse nicht deshalb entfällt, weil erst im Laufe des Rechtsstreits infolge von Zeitablauf die Bezifferung einer Forderung möglich geworden ist (BAG 18.03.1997 - 9 AZR 84/96).

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreits beendet worden ist. Ist dieses der Fall, so besteht für die Frage, in welcher Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer eingruppiert ist, nur dann ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn aus der begehrten Feststellung die Zahlung einer höheren Vergütung folgt oder wenn die Feststellung alsbald geboten ist, um künftige Ansprüche, etwa auf eine höhere Zusatzversorgung, zu sichern (BAG 5.11.2003 - 4 AZR 632/02).

Eine weitere Einschränkung gilt, wenn die klagende Partei für dieselbe Zeit, für die für die Vergangenheit Feststellung begehrt wird, eine Leistungsklage auf Nachzahlung der Differenz zum Tarifgehalt erhoben hat. Insoweit ist die Feststellungsklage als Inzidentfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO dann zulässig, wenn aus dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, noch für die Folgezeit der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung erwächst (BAG 17.09.1997 - 10 AZR 59/97).

Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis aufgrund des zwischen den Parteien im Verfahren 10 Sa 897/08 am 06.03.2009 vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich seit dem 31.08.2007 beendet.

Der Kläger deckt mit seinem als Antrag zu 2. gestellten Leistungsantrag aber den gesamten Zeitraum ab, für den er Feststellung begehrt bzw. aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch begehren könnte, nämlich den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.08.2007. Der Leistungsantrag geht mit November 2007 sogar noch darüber hinaus.

Auch sonst kann ein Feststellungsinteresse für die nunmehr nur noch vergangenheitsbezogene Feststellung der Eingruppierung nicht festgestellt werden:

Es ist Sache des Klägers die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Feststellungsinteresse folgen soll (BAG 23.04.1997 - 5 AZR 727/95).

Der Kläger beruft sich insoweit auf sozialversicherungsrechtliche Folgeansprüche, insbesondere Rentenansprüche und Arbeitslosengeld.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem älteren Urteil (BAG 10.05.1974 - 3 AZR 523/73 -; offen gelassen in der Entscheidung vom 23.04.1997 a. a. O.) angenommen, das Feststellungsinteresse könne dann bejaht werden, wenn die zuständigen Sozialversicherungsträger glaubhaft zu erkennen gegeben hätten, dass sie für diese Fragen vom arbeitsgerichtlichen Feststellungsurteil ausgehen würden. Dieses kann indes vorliegend, da es dazu an jeglichem Vortrag des Klägers fehlt, nicht angenommen werden (vgl. auch BAG vom 23.04.1997 a. a. O.). Im Übrigen klagt im vorliegenden Fall der Kläger mit seinem Leistungsantrag Bruttolohn ein. Damit würde nicht nur abstrakt hinsichtlich der richtigen Eingruppierung, sondern auch konkret und beziffert feststehen, was dem Kläger zustand. Würden die Sozialversicherungsträger sich nach einem Feststellungseingruppierungsurteil richten, dann erst Recht nach einem entsprechenden Leistungsurteil.

Der Hinweis auf anhängige Parallelverfahren kann ein Feststellungsinteresse ohnehin nicht begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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