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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 4 Ta 104/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO §§ 31 ff.
Ordnet das Landesarbeitsgericht in einem Beschwerdeverfahren (Ta) über eine einstweilige Verfügung mündliche Verhandlung an, so richten sich die Rechtsanwaltsgebühren vom Zeitpunkt der Anordnung an nach § 31 ff. BRAGO. Eine Erhöhung der Gebühren auf 13/10 findet nicht statt.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 Ta 104/03

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 7. 5. 2003 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2002 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass ab Anordnung der mündlichen Verhandlung die zweitinstanzlichen Gebühren nach § 31 BRAGO in voller Höhe (10/10) zu berechnen sind.

Gründe:

Nach ganz herrschender Auffassung gelten dann, wenn das Gericht über die Beschwerde aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil entscheidet, vom Zeitpunkt der Anordnung der mündlichen Verhandlung an §§ 31 ff. BRAGO unmittelbar (vgl. z. B. Hartmann 31. Aufl. § 61 BRAGO Rn. 4 - m.W.N). Auch Gerold/Schmidt (§ 40 Rn. 16) vertreten nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts. Vielmehr heißt es dort: Ordnet das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung an, geht das Verfahren in das Spruchverfahren über. Die mündliche Verhandlung ist nunmehr eine notwendige. Das Beschwerdegericht tritt insoweit an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet - unanfechtbar - durch Urteil. Dem entspricht die dort zitierte herrschende Auffassung, der sich die Kammer anschließt.

Demgegenüber ist eine weitere Erhöhung der Gebühren auf 13/10 nicht gerechtfertigt. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht in Verfügungssachen wird das Verfahren nicht zu einem "Berufungsverfahren" im Sinne der BRAGO. Das Beschwerdegericht wird vielmehr wie ein erstinstanzliches Gericht tätig (vgl. Kammergericht 30.08.1974 NDR 1975, 237; Schmidt NJW 1970, 89).

Ende der Entscheidung

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