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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 5 (4) TaBV 44/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 124
Der Betriebsrat kann auf das nach § 124 InsO bestehende Recht, den vor Insolvenzeintritt abgeschlossenen Sozialplan zu widerrufen, jedenfalls nach Insolvenzeintritt wirksam verzichten.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 5 (4) TaBV 44/02

Verkündet am: 17.10.2002

In dem Beschlussverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Anhörung vom 17.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Rietschel als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Hilbert-Hess und den ehrenamtlichen Richter Groeneveld

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2001 - 11 BV 109/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Antragsgegners hinsichtlich des Abschluss eines Sozialplans wegen Betriebsstilllegung.

Der Antragsteller ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B G & C K (im folgenden Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in Bergisch Gladbach bis zum 30.06.1999 ein Bauunternehmen mit ca. 30 Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der bei der Gemeinschuldnerin bestehende Betriebsrat.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.03.1999 wurde der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ernannt. Am 06.04.1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin, den Betrieb der Gemeinschuldnerin zum Ablauf des 30.06.1999 stillzulegen. Mit dem Antragsgegner wurde daraufhin am 20.04.1999 ein Interessenausgleich unterzeichnet, der die geplante Betriebsstilllegung zum 30.05.1999 zum Gegenstand hatte. Am 21.04.1999 vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit dem Antragsgegner einen Sozialplan. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.04.1999 (Aktenzeichen: 71 IN 112/99) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Antragsteller nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beteiligten schlossen daraufhin am 05.05.1999 einen Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsschließung zum 30.06.1999. Im Rahmen des Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsschließung zum 30.06.1999. Im Rahmen des Interessenausgleichs verzichtete der Antragsteller ausdrücklich auf sein Recht zum Widerruf des Sozialplanes aus § 124 Abs. 2 InsO. Nach entsprechender Aufforderung durch den Antragsteller, ebenfalls eine solche Erklärung abzugeben, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.06.1999 mit:

"Auf der Betriebsratssitzung vom 17.06.1999 wurde einstimmig beschlossen, den Sozialvertrag sowie den Interessenausgleich anzunehmen."

Mit Schreiben vom selben Tage erklärte der Antragsgegner sodann:

"Auf der Betriebsratssitzung vom 17.06.1999 wurde einstimmig beschlossen, den Sozialplan sowie den Interessenausgleich anzunehmen."

Ein Jahr danach teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.06.2000 (Bl. 67 d.A.) mit, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 14.06.2000 beschlossen, den am 21.04.1999 abgeschlossenen Sozialplan zu widerrufen und erklärte gleichzeitig gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich den Widerruf. Gleichzeitig bat der Antragsgegner den Antragsteller um Aufnahme von Verhandlungen über den Neuabschluss eines Sozialplans. Mit Antrag vom 21.03.2001 an das Arbeitsgericht Köln (Az: 7 BV 44/01) beantragte der Antragsgegner sodann die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan beim Antragsteller". Mit Beschluss vom 04.04.2001 gab das Arbeitsgericht Köln dem Antrag statt. Dieser Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners über den Abschluss eines Sozialplanes bestehe nicht. Der Antragsgegner habe sein Mitbestimmungsrecht durch den am 21.04.1999 zustande gekommenen Sozialplan bereits ausgeübt. Mit der schriftlichen Erklärung vom 17.06.1999 habe er auch endgültig und dauerhaft sein ihm gem. § 124 InsO zustehendes Recht, über den Bestand eines im Zeitraum von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Sozialplans zu disponieren, dahingehend ausgeübt, dass er dem bereits bestehenden Sozialplan vom 21.04.1999 dauerhaft Geltung habe verschaffen wollen. Er habe damit endgültig von einem Widerruf Abstand genommen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass dem Antragsgegner hinsichtlich des Abschlusses eines Sozialplans wegen Stilllegung des Betriebes des Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999 kein Mitbestimmungsrecht mehr zusteht.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, er habe sowohl ein Initiativ- als auch ein Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Soziaplans. Insbesondere habe er keinen Verzicht erklärt. Vielmehr sei der Sozialplan von ihm gem. § 124 Abs. 1 InsO wirksam widerrufen worden, da eine gesetzliche Frist für den Widerruf nicht bestehe. Anhaltspunkte für einen Widerrufsverzicht seien nicht ersichtlich.

Das Arbeitsgericht hat durch einen am 20.12.2001 verkündeten Beschluss festgestellt, dass dem Antragsgegner hinsichtlich des Abschlusses eines Sozialplans wegen Stilllegung des Betriebs des Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999 kein Mitbestimmungsrecht mehr zusteht. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen diese dem Antragsgegner am 21.05.2002 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 21.06.2002 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und sie am Montag, dem 22. Juli 2002 begründet: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne aus der Erklärung des Antragsgegners vom 17. Juni 1999 kein Verzicht auf sein Widerrufsrecht nach § 124 InsO abgeleitet werden. Die Begründung, die vom Antragsgegner erklärte Annahme sei deswegen in einen Verzicht umzudeuten, weil die Erklärung auf ausdrückliche Bitten des Antragstellers abgegeben worden sei, erscheine wenig überzeugend. Näher liege die Annahme, dass mit der expliziert erklärten Annahme des Interessenausgleichs und Sozialplans dem verlangten Verzicht gerade nicht entsprochen werden sollte.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt,

unter Abänderung des am 20. Dezember 2001 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln - Aktenzeichen: 11 BV 109/01 - den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Beschwerdeerwiderung verteidigt er die angefochtene Entscheidung. Die Erklärungen des Betriebsrats vom 17. Juni 1999, den Sozialplan sowie den Interessenausgleich anzunehmen, könne nur dahin ausgelegt werden, dass der Sozialplan zum 21. April 1999 endgültig Bestand haben sollte. Der Antragsteller habe diese Erklärung jedenfalls nicht anders verstehen können. Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung fehlten vollständig. Auch der Betriebsratsvorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2001 geäußert, einen anderen Erklärungsinhalt der Erklärung vom 17. Juni 1999 gebe es nicht.

Im Übrigen sei die Beschwerde auch dann zurückzuweisen, wenn man der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht folgen wolle. Das Schreiben vom 15. Juni 2000 enthalte keinen wirksamen Widerruf nach § 124 InsO. Die Erklärung sei von Herrn M ausdrücklich für die B "G " abgegeben worden. An der zugrundeliegenden Beschlussfassung seien neben Herrn M , der am 31. August 1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, zwei weitere Personen beteiligt gewesen, die nicht Mitglied des Betriebsrats der Antragsgegnerin gewesen seien. Alle übrigen Betriebsrats- und Ersatzmitglieder seien vor dem 31. August 1999 ausgeschieden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den wechselseitigen Schriftsatzvortrag sowie den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist in gesetzlicher Form- und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. I

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Antragstellers zu Recht stattgegeben.

Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist vorliegend darin begründet, dass zwischen den Parteien, wie das vom Antragsgegner betriebene Verfahren zur Bildung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG zeigt, die Frage umstritten ist, ob weiterhin ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners anlässlich der Betriebsschließung und Insolvenz der Firma B G & C K besteht. Der vorliegende Antrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Stilllegung des Betriebes nicht mehr besteht, ist geeignet, die zwischen den Beteiligten umstrittene und unklare Rechtslage einer endgültigen Klärung zuzuführen.

Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht erkannt hat, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zum Abschluss eines Sozialplanes wegen Stilllegung des Betriebes des Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999 nicht mehr. Der Betriebsrat hat mit Erklärung vom 17. Juni 1999 wirksam auf sein Widerrufsrecht nach § 124 InsO verzichtet. Der am 15.06.2000 erklärte Widerruf nach § 124 InsO war somit aufgrund des vorherigen Verzichts auf den Widerruf gegenstandslos.

Dem Antragsgegner ist allerdings einzuräumen, dass die Erklärung des Betriebsrats vom 17.06.1999 nicht ohne weiteres als Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 124 InsO gewertet werden kann. Seinem Wortlaut nach enthält es zunächst lediglich die Erklärung, den Sozialplan sowie den Interessenausgleich - ohne dass deren Datum erwähnt wird - "anzunehmen". Zwischen den Beteiligten ist indessen unstreitig, dass das Schreiben des Betriebsrats erfolgt ist, nachdem der Antragsteller den Betriebsrat an die ausstehende Verzichtserklärung erinnert hat und um eine solche Erklärung des Betriebsrats gebeten hatte, nachdem der Antragsteller selbst sich bereits am 5. Mai 1999 in dem unter diesem Datum abgeschlossenen Interessenausgleich unter Ziffer VI verpflichtet hatte, den am 21. April 1999 abgeschlossenen Sozialplan nicht zu widerrufen. Vor diesem Hintergrund konnte die Erklärung des Betriebsrats über die "Annahme" des Sozialplans nur so verstanden werden, dass der Betriebsrat ebenfalls den bereits vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplan nicht in Frage stellen und von seinem Widerrufsrecht nach § 124 InsO keinen Gebrauch machen will. Dass dieses seit dem 01.01.1999 - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung - bestehende Widerrufsrecht Gegenstand der vorher zwischen den Beteiligten geführten Gespräche gewesen ist, haben diese in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bestätigt, dies geht insbesondere auch daraus hervor, dass in Ziffer 6 des bereits erwähnten Interessenausgleichs vom 5. Mai 1999 ausdrücklich die Verpflichtung des Insolvenzverwalters aufgenommen worden ist, den Sozialplan nicht zu widerrufen. Damit muss davon ausgegangen werden, dass dem Betriebsrat durchaus die Möglichkeit eines Widerrufs des vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplans nach § 124 InsO bewusst war und er durch die Annahme gegenüber dem Insolvenzverwalter klarmachen wollte, dass er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen will. Die vom Betriebsrat nunmehr vertretene Auffassung, der Betriebsrat habe entgegen dem ausdrücklichen Begehren des Antragstellers keinen "Verzicht", sondern nur eine "Annahme" des Sozialplans erklärt, entspricht nicht dem wirklichen Erklärungswert, so wie er aus der Sicht des Erklärungsempfängers verstanden werden musste. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht vom Wortlaut der Erklärung, sondern dem für den Erklärungsgegner erkennbaren mutmaßlichen Willen des Erklärenden, §§ 133, 157 BGB; auszugehen ist. In der Erklärung, den bereits vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplan zu bestätigen und "anzunehmen", kann jedoch vernünftigerweise nur der Wille erblickt werden, an diesem Sozialplan festzuhalten, was rechtlich nur dadurch bewirkt werden konnte, dass von dem dem Betriebsrat zustehenden Recht zum Widerruf des Sozialplans nicht Gebrauch gemacht wird.

Der damit vom Betriebsrat erklärte Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 124 InsO ist auch wirksam. Jedenfalls nach Insolvenzeintritt muss für den Betriebsrat, obwohl für den Widerruf eine Frist oder Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. MK-InsO Löwisch-Kaspers, § 124 Rdnr. 13), die Möglichkeit bestehen, alsbald eine abschließende Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts zu treffen. Da durch den Widerruf des früheren Sozialplans dieser seine Wirksamkeit verliert und auch dadurch begründete Forderungen der Arbeitnehmer rückwirkend entfallen, besteht grundsätzlich ein Bedürfnis, alsbald zu klären, ob von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird. Für die Auslegung der Erklärung vom 17.06.1999 als Verzichtserklärung auf das Widerrufsrecht spricht in diesem Zusammenhang auch, dass der Betriebsrat ca. 1 Jahr lang nichts unternommen hat, um weitere Sozialplanverhandlungen zu führen und erst mit Schreiben vom 15. Juni 2000 tatsächlich den Widerruf nach § 124 InsO erklärt hat. Soweit im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht seitens des Beschwerdeführers erklärt worden ist, es seien zwischen Mai 1999 und Juni 2000 Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans geführt worden, kann dem aufgrund der im Termin abgegebenen Erklärung des Prozessbevollmächtigten D K nicht gefolgt werden. Dieser hat ausdrücklich bestritten, dass solche Verhandlungen geführt worden sind. Da der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats bis dahin und auch in der Verhandlung vom 17.10.2002 keinerlei substantiierten Vortrag zu Zeit und Ort solcher Verhandlungen unterbreiten konnte, musste seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen werden. Zudem erscheint es auch ausgesprochen unwahrscheinlich, dass Sozialplanverhandlungen geführt worden sind, bevor überhaupt ein Widerruf des vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplans erfolgt war.

Da der Betriebsrat nach allem mit Schreiben vom 17. Juni 1999 wirksam auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat, kann dahingestellt bleiben, ob nicht das Recht zum Widerruf nach § 124 InsO verwirkt gewesen ist, weil es erst über ein Jahr nach Insolvenzeintritt vom Betriebsrat ausgeübt worden ist. Zwar sieht die Insolvenzordnung keine bestimmte Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts vor, ein Widerruf über ein Jahr nach Insolvenzeintritt ist jedoch wegen des bestehenden Klärungsbedarfs über das Schicksal eines vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplans erheblich verspätet. Auch erscheint das Vertrauen des Insolvenzverwalters auf dessen Bestand im Hinblick auf die vom Betriebsrat erklärte "Annahme" des Sozialplans und im Hinblick darauf, dass die Widerrufsmöglichkeit bereits in dem nach Insolvenz abgeschlossenen Sozialplan unter Ziffer 6 ausdrücklich angesprochen wird, schutzwürdig. Damit kann nicht nur das für eine Verwirkung notwendige Zeitmoment, sondern auch das Umstandsmoment als erfüllt angesehen werden.

Nach allem kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Betriebsrat mit Schreiben vom 15.06.2000 eine wirksame Widerrufserklärung abgegeben hat. Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betriebsrat auch nach Durchführung der Betriebsstilllegung noch solange als im Amt befindlich anzusehen ist, wie die hierbei zu beachtenden Beteiligungsrechte des Betriebsrat dieses gebieten, und insoweit ein Restmandat zur Wahrnehmung seiner im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung bestehenden Rechte und Befugnisse hat (vgl. BAG vom 01.04.1998 - AP Nr. 123 zu § 112 BetrVG 1972). Nach dieser Rechtsprechung muss allerdings - in Übereinstimmung mit der vom Antragsteller zitierten Entscheidung der 6. Kammer vom 08.07.2002 - 6 TaBV 34/02 - davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bezeichnung im Widerrufsschreiben vom 15.06.2000 des Herrn M als "Betriebsratsvorsitzender der B G " um eine versehentliche Fehlbezeichnung des gesellschaftsrechtlich nicht geschulten Betriebsratsvorsitzenden handelt. Ferner muss auch davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat auch noch über ein Restmandat verfügte, welches durch den Vorsitzenden A M ausgeübt worden ist.

Die Beschwerde des Antragsgegners mußte nach alledem zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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