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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 1125/05
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 4
1) Das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien verschiedene (insgesamt 16) Modelle von Teilzeitvereinbarungen festlegen, ist ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund für den Arbeitgeber, davon abweichende, vom Arbeitnehmer verlangte Teilzeitmodelle abzulehnen.

2) Wird bei bestimmten Teilzeitmodellen (Teilzeit 25 %) die Einsatzplanung für Flugbegleiter erheblich erschwert, so kann der Arbeitgeber auch aus diesem Grund das gewünschte Teilzeitmodell ablehnen.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2005 - 11 Ca 11986/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 08.03.1970 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter eines Kindes, das im Zeitpunkt der Klageerhebung ca. 3 Jahre alt war. Sie ist seit dem 24.04.1992 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500,00 € auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 06.05.1992 (Bl. 13 bis 14 d. A.) als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit dem 01.01.2004 flog die Klägerin auf einer Teilzeitarbeitsstelle mit einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 %. Dieser Teilzeitarbeitsvertrag war bis zum 03.12.2004 befristet. Mit Schreiben vom 01.08.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Teilzeitarbeit über den 04.12.2004 hinaus. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.10.2004 den Antrag der Klägerin auf Fortführung der 25-%-Teilzeit ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 25.11.2004 eingereichte Klage.

Die Beklagte beschäftigt in ihrer Fluglinie regelmäßig mehr als 100 Mitarbeiter. Sie hat mit der bestehenden Personalvertretung eine Betriebsvereinbarung "Teilzeit/Altersteilzeit Kabine," gültig ab dem 06.08.2004, abgeschlossen, welche insgesamt 16 Teilzeitmodelle vorsieht, davon Teilzeitmodelle mit einer Arbeitszeit unter 50 % - mit 25 % und 33,3 % - gemäß Ziffer 14 und 15 der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung - jedoch nur für Mitarbeiter in Elternzeit. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung (Bl. 63 bis 75 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat, da die Elternzeit der Klägerin mit dem 03.12.2004 beendet war, gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2004 ein weiteres 25-%-Teilzeitmodell abgelehnt, ihr jedoch angeboten, mit 50 % Teilzeit zu arbeiten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Die Klägerin hat behauptet, sie könne aufgrund der vorzunehmenden Betreuung für ihr Kind nur mit dem gewünschten Teilzeitmodell (25 %) weiterarbeiten, da aufgrund der Schichtarbeit des Ehemannes die Kinderbetreuung sonst nicht ausreichend gewährleistet sei. Es seien außerdem noch 14 weitere Flugbegleiterinnen in der Teilzeitform mit 25 % beschäftigt, so dass die Beklagte durch die Ablehnung ihres Teilzeitwunsches auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze. Die Beklagte sei ihrer Verhandlungsobliegenheit als zwingender Voraussetzung für einen wirksamen Ablehnungsbescheid nicht nachgekommen. Entgegenstehende Belange der Beklagten werden von der Klägerin bestritten. Eine nach Klageerhebung durchgeführtes Schiedsverfahren war erfolglos.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine Arbeitszeit in Höhe von 25 % der Vollarbeitszeit mit einer Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem bisher inne gehabten Teilzeitmodell (Variante 3) zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Richtlinien "Teilzeit/Kabine 2004," bei denen es sich um eine Regelungsabrede mit den Betriebsparteien gehandelt hat, hingewiesen, wonach das 25-%-Teilzeitmodell nur in Elternzeit gewährt werden konnte. Dies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Teilzeit am 01.08.2004 bekannt gewesen. Daher habe die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2004 den Teilzeitantrag folgerichtig abgelehnt. Nachdem die Regelungsabrede durch die Betriebsvereinbarung vom 06.08.2004 abgelöst worden sei, verbleibe es dabei, dass 25-%-Teilzeitmodelle außerhalb der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht vergeben würden. Diese Einschränkung sei sachlich gerechtfertigt, da es sich um ein unwirtschaftliches Arbeitsmodell handele. Die Produktivität vom 25-%-Teilzeitmitarbeitern liege bei ca. 75 % der Produktivität von Vollzeitmitarbeitern, das geringere Arbeitszeitvolumen führe auch dazu, dass 25-%-Teilzeitmitarbeiter für einen Großteil der Flugeinsätze nicht eingesetzt werden könnten, da die sogenannten Umlaufketten bei der Beklagten bis zu sechs Tage umfassten, während die monatliche Arbeitszeit der Teilzeitmitarbeiter mit 25 % vier bis fünf Tage nicht übersteige. Außerdem könnten viele mehrtägige Einsatzketten mit drei, vier oder fünf Tagen nicht geplant werden, da diese häufig dem festgelegten kleinen Einsatzfenster der 25-%-Teilzeitmitarbeiter nicht entsprächen, sondern vorher oder währenddessen begönnen. Daher seien die 25-%-Teilzeitmitarbeiter am häufigsten auf die von allen Mitarbeitern begehrten, attraktiven heimatnahen Einsatzketten planbar. Zudem müssten die Teilzeitmitarbeiter im selben Umfang wie Vollzeitmitarbeiter an den regelmäßig stattfindenden Schulungen teilnehmen, so dass ein Missverhältnis zwischen Schulungsaufwand und tatsächlicher Einsatzfähigkeit der Mitarbeiter bestehe. Es finde beispielsweise einmal jährlich eine dreitägige Blockschulung statt, daneben gebe es noch weitere tageweise Pflichtveranstaltungen. Schließlich führe die effektive Planung der Teilzeitmitarbeiter unter Beachtung der gleichmäßigen Belastung aller Mitarbeiter zu einem unverhältnismäßigen Planungsaufwand der Mitarbeiter, weshalb man die Entscheidung getroffen habe, das 25-%-Teilzeitmodell ab 2003 auf Mitarbeiter in Elternzeit zu beschränken.

Die Klägerin erfülle auch nicht den Ausnahmetatbestand eines besonderen sozialen Härtefalls, da die Sicherstellung der Betreuung des gemeinsamen mit dem Ehepartner erzogenen Kindes nicht hierzu gehöre.

Die Klägerin hat darauf entgegnet, dass die Angaben der Beklagten zur geringeren Produktivität der Teilzeitmitarbeiter nicht den Tatsachen entsprächen, ferner der Schulungsaufwand sich auf zwei bis drei Tage im Jahr beschränke.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 25.05.2005 verkündetes Urteil dem Antrag der Klägerin stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Teilzeitbegehren der Klägerin keine hinreichenden gewichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Entscheidung des Arbeitsgericht ist der Beklagten am 12.07.2005 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 05.08.2005 schriftlich beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.09.2005.

Die Beklagte sei bereits aufgrund der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 zu deren Durchführung verpflichtet, diese betriebliche Regelungsstelle damit einen betrieblichen Grund dar, der im Teilzeitbegehren der Klägerin entgegen stehe. Auch stehe ein tarifvertraglich festgelegter Grund dem Teilzeitbegehren entgegen, weil nach § 6 Abs. 4 MTV/Kabine Nr. 1 das tarifliche Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Mitarbeiter bestehe und die Gewährung des 25-%-Teilzeitmodells auch für Mitarbeiter außerhalb der Elternzeit gegen dieses Gebot verstoßen würde. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit einem Arbeitsvolumen von 25 % seien nur an vier, maximal fünf Arbeitstagen einsetzbar, so dass sie nur für bestimmte Umlaufketten in der Nähe ihres jeweiligen Heimatflughafens eingesetzt werden könnten. Auch sei der Schulungsaufwand für 25-%-Teilzeitmitarbeiter unverhältnismäßig hoch, da diese im gleichen Umfang wie Vollzeitmitarbeiter an Schulungsmaßnahmen teilnehmen müssten. Bei diesen Mitarbeitern sei zudem häufiger eine Kurzeinweisung erforderlich als bei Vollzeitmitarbeitern, weil sie aufgrund ihrer eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten in den seltensten Fällen die geforderten 90 Tage auf einem Muster ableisten könnten. Sowohl der Schulungsaufwand wie die Kurzunterweisungen stellen für die Beklagte einen finanziellen Nachteil dar, dieser sei nicht erst bei einer wirtschaftlichen Zwangslage zu berücksichtigen, sondern schon dann, wenn der wirtschaftliche Mehraufwand im krassen Missverhältnis zur verringerten Arbeitzeit stehe. Zudem sei das Arbeitsgericht von einem unzutreffenden Schulungsaufwand ausgegangen, weil tatsächlich die regelmäßig anfallenden Schulungsmaßnahmen sich auf jährliche Blockschulungen für drei Tage, Supervisionen von bis zu zwei Tagen pro Quartal, medizinische Untersuchungen von einem Tag und Fachabteilungsschulungen von zwei bis drei Tagen erstreckten. Auch bestehe eine finanzielle Mehrbelastung durch verringerte Produktivität der Teilzeitmitarbeiter und den unzumutbaren Planungsaufwand für diese.

Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 11986/04 - vom 25.05.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung erhebt die Klägerin Bedenken unter dem Gesichtspunkt, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht deutlich erkennen lasse, dass sie von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wer für wen unterschrieben habe, da maschinenschriftlich nur der Rechtsanwalt Dr. S unter dem Berufungsschriftsatz erwähnt sei, während die Unterschrift mit dem Zusatz "für" von einer nicht erkennbaren Person unterzeichnet worden sei.

Im Übrigen nimmt die Klägerin auf den erstinstanzlichen Schriftsatz Bezug und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Betriebsvereinbarung als solche könne die Ablehnung des Teilzeitwunsches nicht rechtfertigen, da ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Grades der Verkürzung nicht bestehe und das Teilzeit- und Befristungsgesetz ausschließlich eine tarifliche Öffnungsklausel in § 8 Abs. 4 vorsehe, dagegen keine Klausel, wonach auch die Betriebsparteien Ablehnungsgründe festlegen könnten.

Das tarifliche Gebot der gleichmäßigen Belastung der Mitarbeiter werde durch eine 25-%-Teilzeit nicht gestört, zudem sei es auch nicht zutreffend, dass die für die 25-%-Teilzeit planbare Umlaufketten weniger belastend seien als die übrigen Umlaufketten, die ausschließlich für Vollzeitmitarbeiter planbar seien. Abgesehen davon sei die Klägerin auch während ihrer Tätigkeit in 25-%-Teilzeit regelmäßig fünf bis sechs Tagesketten geflogen. Schließlich sei sie über den gesamten Zeitraum von acht Einsatztagen planbar wie jedes andere Crewmitglied. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Schulungsaufwandes und des angeblichen Missverhältnisses zwischen Planungs- und Schulungsaufwandes wird von der Klägerin ebenso bestritten wie die angebliche finanzielle Mehrbelastung durch die verringerte Produktivität.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt, der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Soweit die Klägerin die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick darauf bezweifelt, dass aus der Berufungsschrift nicht ersichtlich sei, dass ein postulationsfähiger Rechtsanwalt diese unterzeichnet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der Berufungsschrift (Bl. 220 d. A.) ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Unterschrift über dem maschinenschriftlich gedruckten Namen des Rechtsanwalts (Dr. S ) der zur Sozietät der Beklagten angehörenden Rechtsanwältin Dr. B zuzurechnen ist. Es gilt die Regel, dass grundsätzlich alle der Sozietät angehörenden Anwälte auch bevollmächtigt im Sinne von § 519 Abs. 2 ZPO sind (vgl. BGH vom 06.02.1986 - 5 AZB 3/85 - VersR 1998, S. 686). Da unzweifelhaft der maschinenschriftlich aufgeführte Rechtsanwalt Dr. S die Berufung nicht unterzeichnet hat, kann sich der Vertretungszusatz "für" nur darauf beziehen, dass Frau Dr. B aufgrund der sich auf die Sozietät erstreckenden Bevollmächtigung in Vertretung für Herrn Dr. S die Berufungsschrift unterzeichnen wollte, eine andere Auslegung der Unterschrift auf die Berufungsschrift erscheint abwegig.

1. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entsprechend ihrem Teilzeitbegehren zugebilligt. Der Anspruch besteht nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG nicht, weil betriebliche Gründe dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegen stehen. Nach der Rechtsprechung des BAG (grundlegend Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - = AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG) ist bei der Prüfung, ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, zunächst festzustellen, ob überhaupt, und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmer tatsächlich entgegen steht. Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen und die Frage zu klären, ob durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden.

Nach Auffassung der Kammer ist schon das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, welche insgesamt 16 Teilzeitmodelle vorsieht, ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund, der dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach einem von den Betriebspartnern entwickelten Teilzeitmodell abweichenden Teilzeitmodell entgegen steht. Zwar besteht hinsichtlich der Frage des Arbeitszeitvolumens kein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so dass insoweit die Regelung der Betriebspartner über bestimmte Teilzeitmodelle nur den Charakter einer freiwilligen Betriebsvereinbarung hat. Auch freiwillige Betriebsvereinbarungen gelten indessen nach § 77 Abs. 4 S. 1 unmittelbar und zwingend (Fitting/Engels/Schmitt/Trebinger/Linsenmeyer, 23. Aufl., § 88 BetrVG Rn. 12). Zudem hat der Arbeitgeber auch freiwillige Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 den Betrieb durchzuführen, es besteht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung dieser Betriebsvereinbarung (Fitting, a. a. O., Rn. 11). Genauso wie eine nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 S. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber berechtigen kann, den Verteilungswunsch des Arbeitnehmers abzulehnen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 9 AZR 164/01 - EzA TzBfG § 8 Nr. 3; BAG vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - EzA TzBfG Nr. 8) gilt dies auch für Betriebsvereinbarungen, die bestimmte Teilzeitmodelle und Arbeitszeitvolumen vorsehen. Dass der Teilzeitwunsch der Klägerin den in der Betriebsvereinbarung vom 06.08.2004 aufgeführten Teilzeitmodellen nicht entspricht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar ist dort unter Ziffer 14 ein Teilzeitmodell mit 25 % vorgesehen, jedoch heißt es in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich, dass diese Modelle grundsätzlich nur an Mitarbeiter in der Elternzeit vergeben werden, wobei - auf die Klägerin ersichtlich nicht zutreffende - Ausnahmen in § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung geregelt sind.

Die Annahme, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend auch bestimmte Teilzeitmodelle hinsichtlich des Arbeitszeitvolumens festlegen kann, verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip, weil die Betriebsvereinbarung lediglich die Verpflichtungen aus dem Einzelarbeitsvertrag konkretisiert und nicht in bestehende Rechte es Arbeitnehmers eingereift. Nach der Präambel zu der Betriebsvereinbarung regelt diese das Verfahren zur Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit und die Modalitäten von Teilzeit- und Altersteilzeitbeschäftigung, wobei "ein einheitliches und transparentes Verfahren bei der Vergabe der im Rahmen der betrieblichen Möglichkeit zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplätze gewährleistet werden" soll. Auch dieser Grundsatz ist für sich genommen bereits - unabhängig von der Existenz der Betriebsvereinbarung - ein hinreichend gewichtiger betrieblicher Grund, der die Ablehnung eines Teilzeitwunsches, der von den Teilzeitmodellen in der Betriebsvereinbarung abweicht, rechtfertigt.

2. Abgesehen davon ist nach Auffassung des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Ablehnung eines Teilzeitwunsches von weniger als 50 % für Mitarbeiter außerhalb der Elternzeit auch hinreichend begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für Mitarbeiter, die wie die Klägerin als Flugbegleiter tätig sind, die Einsatzplanung nicht innerhalb eines bestimmten täglich wiederkehrenden Zeitplans erfolgt, sondern über einen längeren Zeitraum von mehreren Tagen geplant werden muss. Insoweit hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass auch Umlaufketten von sechs Tagen und mehr geplant werden müssen, während die Teilzeitmitarbeiter mit 25-%-Teilzeit nur für Einsatzketten von maximal fünf Tagen eingeplant werden können. Die dadurch eingeschränkte Planbarkeit der 25-%-Teilzeitmitarbeiter ist ein rational nachvollziehbarer Grund, dringende betriebliche Gründe muss der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, a. a. O.) nicht darlegen. Die Klägerin hat selbst in I. Instanz eingeräumt, dass sie angesichts der für das fliegende Personal geltenden Regelungen bei einer Verfügbarkeit von acht Tagen insgesamt drei freie Tage gewährt bekommen muss, so dass ein Einsatz von sechs Tagen oder mehr für sie grundsätzlich nicht planbar ist. Dem entsprechen auch die von der Klägerin in der Berufungserwiderung vorgelegten Dienstpläne für die Monate Juni, Juli, August und September 2005, wenn dort für den Monat Juni ein Einsatz vom 17.06. bis 21.06. vorgesehen ist, im Juli vom 19.07. bis 23.07., im August vom 19.08. bis 23.08. und im Oktober vom 16.10. bis 20.10. Soweit für den September ein Einsatz nicht nur für den Zeitraum vom 16. bis 20.09. sondern darüber hinaus für den 21.09. eingetragen ist, ergibt sich dies, wie aus dem von der Klägerin ebenfalls vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 23.09.2005 hervorgeht, daraus, dass die Klägerin an einem "Off-Tag" bereit war, vier Legs zu fliegen, somit der Einsatz an mehr als fünf Tagen auf einer freiwilligen Entscheidung der Klägerin beruhte und nicht auf einer einseitig von der Beklagten durchzusetzenden Planung.

Die danach gegebene geringere Planbarkeit ist - angesichts des ohnehin verhältnismäßig hohen Planungsaufwandes, der für die Einsatzplanung betrieben werden muss - nach Auffassung des Berufungsgerichts ein ausreichender betrieblicher Grund, der einem individuellen Teilzeitbegehren unterhalb von 50 % Arbeitszeitvolumen entgegen steht. Auf die weiteren Fragen, ob die Teilzeitmitarbeiter eine geringere Produktivität aufweisen und ob der Schulungsaufwand für dies unverhältnismäßig aufwendig ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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