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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 1480/05
Rechtsgebiete: BetriebsVG


Vorschriften:

BetriebsVG § 41
Für die Annahme der Vereinbarung einer vorgezogenen festen Altersgrenze genügt es, dass in der Versorgungszusage als weitere Voraussetzung neben dem Erreichen des Mindestalters (hier: 60 Jahre) als weitere Voraussetzung eine zusätzliche Vereinbarung der Parteien (Pensionierung, Aufhebungsvertrag) festgelegt wird.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2005 - 4 Ca 6558/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Beklagten und damit auch um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersversorgung.

Der am 29. Dezember 1940 geborene Kläger war in der A und B seit dem 03.10.1967 beschäftigt. Der Kläger schied aufgrund eines betriebsbedingten Aufhebungsvertrages vom 26. Juni 2002 (vgl. Anlage K2 = Bl. 13, 14 d. A.) mit dem 30.09.2002 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er war ab dem 01.10.2001 von seinen Dienstpflichten freigestellt. Seine letzte Arbeitgeberin war die E , über deren Vermögen am 01.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenzschuldnerin berechnete seine Pensionsansprüche im Aufhebungsschreiben. Zugrunde lag die Pensionszusage vom 14. März 1997 der E , der der Kläger am 20.03.1997 zustimmte. Dort heißt es wörtlich wie folgt:

1. Ergänzend zu Ihren betrieblichen Versorgungszusagen aus Ihrer A -Dienstzeit bis 31.12.1990 sowie Ihre B - und E -Dienstzeiten ab 01.01.1991 erhalten Sie die Vertragspension nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen:

a. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 35 anrechenbaren pensionsfähigen Dienstjahren erhalten Sie im Fall Ihrer Pensionierung eine Vertragspension in Höhe von 50 % der unter Ziffer 2 b) beschriebenen Bemessungsgrundlage. Die Pensionsanwartschaft vermindert sich für jedes an 35 Dienstjahren fehlende Jahr um 1,5 %. Pensionsfähig sind die von der EMTEC anerkannten Dienstzeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Als Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit für die Vertragspension gilt der 03.10.1967.

Eine inhaltlich gleichlautende Verpflichtung hatte die frühere Arbeitgeberin B im Juni 1993 mit dem Kläger vereinbart.

Dort heißt es wörtlich wie folgt:

"4. Alterspension

Die Vertragspension wird gezahlt, wenn Sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der BASF ausscheiden."

In der Ausgleichsregelung zur betrieblichen Altersversorgung bei der Übernahme der Magnetband Aktivitäten der A durch die B zum 01.01.1991 vereinbarten die damaligen Arbeitsvertragsparteien hierzu folgendes:

a. "Zu den Gemeinsamkeiten zählen insbesondere die gleichen Finanzierungsträger - nämlich Pensionskasse und Unternehmen, im wesentlichen gleiche Leistungsarten und Leistungsvoraussetzungen, beispielsweise das Pensionsendalter 60 Jahre."

Schließlich ist in der einzelvertraglichen Pensionszusage vom 30. Oktober 1989 der A folgendes geregelt:

1. "Wenn Sie nach mindestens 10jähriger Dienstzeit in unserem Unternehmen oder dessen Rechtsvorgängerin ausscheiden

a. nachdem Sie die feste Altersgrenze von 65 Jahren oder die vorgezogene Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben"

Hinsichtlich der Dienstzeit für die betriebliche Altersversorgung ist vom Beklagten ein Zeitraum vom 03.10.1967 bis 30.09.2003 zugrunde gelegt worden (s. Berechnung des beklagten Vereins, Bl. 53 d. A.).

Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft beträgt bei einer Zahlungsverpflichtung des beklagten Vereins mit Beginn des 60. Lebensjahres unstreitig 2.056,78 € (vgl. insoweit Berechnung des beklagten Vereins vom 27.10.2003, Bl. 11 und 12 d. A.).

Es heißt dort wörtlich:

"Ab dem 01.10.2000 erhalten Sie die betrieblichen Pensionsbezüge."

Die Insolvenzschuldnerin zahlte an den Kläger ab dem 01.10.2002 die monatlich 2.056,78 €. Seit dem 01.10.2003 erhält der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit. Der Rentenbescheid datiert vom 21.01.2004.

Der beklagte Verein leistete für die Monate Januar bis einschließlich September 2003 ebenfalls 2.056,78 € monatlich.

Er ist der Meinung, dass es sich bei den Leistungen nach dem Ausscheiden des Klägers im Jahre 2002 nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Überbrückungsleistungen bis zum Rentenbezug bzw. um Überbrückungsleistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit handelt. Er betrachtet daher die vorab erbrachten Zahlungen als Leistungen ohne Rechtsgrund. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 19.03.2004 an, er werde seine Rückforderungsansprüche gegen die unstreitigen Betriebsrentenansprüche des Klägers ab dem 01.10.2003 für den Zeitraum bis zum Juni 2003 aufrechnen. Mit Schreiben vom 04.08.2004 erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 18.511,02 € und zahlte lediglich für den Monat Juli 2004 an den Kläger einen Restbetrag von 311,68 € (18.822,70 € abzüglich des aufgerechneten Betrages in Höhe von 18.511,02 €). Seit dem 01.07. bzw. 01.08.2004 zahlt der Beklagte monatlich einen Betrag in Höhe von 1882,27 € an den Kläger.

Der Kläger hat mit der beim Arbeitsgericht am 1. Juli 2004 eingereichten Klage Zahlung des aufgerechneten Betrages in Höhe von 18.511,02 €, ferner Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 2.792,16 € für insgesamt 16 Monate á 174,51 € (2.056,78 € abzüglich 1882,27 €) für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis einschließlich 31.03.2005, schließlich Zahlung eines Betrages von monatlich 2.056,78 € ab dem 01.02.2005 begehrt. Zur Begründung hat sich der Kläger darauf berufen, dass die von ihm mit der Insolvenzschuldnerin getroffenen Vereinbarungen die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung ab dem 60. Lebensjahr zum Inhalt hätten, die Bedingung eines Ausscheidens nach dem 60. Lebensjahr sei durch die mit der Insolvenzschuldnerin getroffenen Vereinbarung über ein Ausscheiden des Klägers zum 30.09.2002 erfüllt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 18.511,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.056,78 € seit dem 01.10.2003, seit dem 01.11.2003, seit dem 01.12.2003, seit dem 01.01.2004, seit dem 01.02.2004, seit dem 01.03.2004, seit dem 01.04.2004, seit dem 01.05.2004, seit dem 01.06.2004 und seit dem 01.07.2004 zu bezahlen;

2. an den Kläger 2.792,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,51 € seit dem 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004 und 01.11.2004 sowie seit dem 01.12.2004 und seit dem 01.01.2005 zu bezahlen;

3. künftig an jedem Monatsersten, beginnend mit dem 01.02.2005, 2.056,78 € an den Kläger zu zahlen.

Der beklagte Verein hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, bei den an den Kläger gezahlten Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 01.10.2003 handele es sich um Überbrückungsgeld, welches nicht der Altersversorgung diene und damit auch nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliege. Da der Kläger erst ab dem 01.10.2003 eine Altersversorgung beziehe, sei er bei der Insolvenzschuldnerin auch nicht als Rentner, sondern lediglich als Inhaber mit einer Anwartschaft ausgeschieden, sodass der ab 01.10.2003 zu zahlende Betrag mit dem Zeitwertfaktor von 0,915153 im Hinblick auf eine mögliche Betriebszugehörigkeit bis zum 29.12.2005 ratierlich zu kürzen sei. Daher stehe dem Kläger ab dem 01.10.2003 nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.882,27 € zu.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 30. Juni 2005 verkündetes Urteil, welches durch Ergänzungsurteil vom 19.03.2006 hinsichtlich des Tenors berichtigt wurde, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 21.10.2005 zugestellte Urteil hat dieser beim Landesarbeitsgericht schriftlich am 11.11.2005 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung zur Frist zur Berufungsbegründung bis zum 19.01.2005 - innerhalb der verlängerten Frist am 19.01.2006 wie folgt begründet hat:

Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung handele es sich bei den an den Kläger bis zu seinem tatsächlichen Ruhestandseintritt erbrachten Leistungen nicht um solche der betrieblichen Altersversorgung. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht von einer ratierlichen Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers abgesehen, weil es den in den Versorgungszusagen definierten Begriff der "Pensionierung" unzutreffend ausgelegt habe. Bei den dem Kläger durch seine Arbeitgeberin versprochenen Leistungen handele es sich um keine Altersversorgung, weil sie nicht durch ein biologisches Ereignis, sondern durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst würden, zum dem fehle es an dem Versorgungszweck. Nach dem Inhalt der Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers vom 26.06.2002 sei gerade die Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt bezweckt worden, wenn es dort heiße, dass der Kläher zum frühestmöglichen Termin die gesetzliche Rente zu beantragen habe. Auch der Kläger selbst habe mit seinem Schreiben vom 13.11.2003 zum Ausdruck gebracht, dass er eine Beantragung der gesetzlichen Altersrente erst zum 01.06.2005 in seiner Lebensplanung vorgesehen habe.

Wenn man davon ausgehen würde, dass mit der Vereinbarung vom 26.06.2002 erst Ansprüche des Klägers auf Altersversorgung begründet würden, seien diese im Hinblick auf die Zweijahresfrist des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG nicht insolvenzgesichert.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2005 - 4 Ca 6558/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe , dass er nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

4. an den Kläger € 18.511,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus € 2.056,78 seit dem 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004 und 01.06.2004 zu zahlen;

5. an den Kläger € 2.792,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.745,18 seit dem 01.07.2004 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 174,51 seit dem 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004 und 01.01.2005 zu zahlen.

Mit der Berufungserwiderung verteidigt er die angefochtene Entscheidung und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat in der Sache jedoch - abgesehen von den durch Klagerücknahme in der Berufungsinstanz erledigten Ansprüchen - keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, der Klage stattgegeben. Bei den dem Kläger versprochenen Leistungen handelt es sich entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung um Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG. Diese sind nicht ratierlich zu kürzen und auch insolvenzgesichert. Im Einzelnen sind für die Auffassung des Berufungsgerichts folgende rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgebende:

1) Eine vom Arbeitgeber versprochene Leistung ist nach § 7 BetrAVG insolvenzgesichert, sofern es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die im § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei es auf die Bezeichnung der in Aussicht gestellten Leistungen nicht ankommt (BAG vom 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 - = AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG). Für das Vorliegen der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne sind drei Voraussetzungen maßgeblich:

Die Zusage muss den Zweck einer Versorgung erfüllen, die darüber hinaus durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden soll, schließlich muss die Zusage von einem Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein (BAG a. a. O.; ferner BAG vom 10.03.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

Diese vom BAG genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Unzweifelhaft ist die dem Kläger mit seiner letzten Arbeitgeberin, der E , vereinbarte "Vertragspension" in der Fassung des Vertrages vom 14. März 1997 (Bl.23-26 GA), eine Zusage von Leistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochen wurden. Sie dient, wie sich aus der Ausgestaltung des Pensionsabkommens im Einzelnen ergibt, nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch inhaltlich dem Zweck der Altersversorgung. Schließlich wird sie auch durch ein biologisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Mindestalters 60 zumindest mit ausgelöst, denn die Vollendung des 60. Lebensjahres ist, wie sich aus Ziffer 2 a) der Pensionszusage ergibt, eine maßgebliche Voraussetzung der Gewährung der Versorgungsleistungen. Zwar wird in dieser Bestimmung durch die Formulierung "im Fall Ihrer Pensionierung" eine zusätzliche Voraussetzung, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgestellt. Sonstige weitere Voraussetzungen werden jedoch hier - anders als in dem der Entscheidung des BAG vom 3. November 1998 (a. a. O.) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht aufgeführt; dort waren die vom Arbeitsgeber zugesagten Leistungen an weitere Erfordernisse wie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Mitwirkung der Arbeitgeberin und die Bedingung geknüpft, dass dem Arbeitnehmer weder Gehälter noch Übergangsgelder gezahlt werden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Überbrückungsfunktion der Versorgungszusage im vorliegenden Fall nicht aus dem Inhalt der zwischen den Parteien unter dem 26./27.06.2002 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2002 vereinbart wird und die Höhe der Pensionsbezüge ab dem 01.10.2002 (deklaratorisch) festgehalten wird. Zwar heißt es in dieser Vereinbarung, dass von dem Kläger die Angestelltenversicherungsrente "zum frühestmöglichen Termin zu beantragen" ist Dies bezieht sich indessen nicht auf die betriebliche Versorgungsleistung sondern auf die gesetzlichen Rentenansprüche, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur unter besonderen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Nach der Ausgestaltung des Pensionsabkommens knüpft die Versorgungszusage des Arbeitgebers ausschließlich an die Vollendung des 60. Lebensjahres, nicht dagegen an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung einer gesetzlichen Rente an. Die gesetzliche Rente wird auch weder auf die vom Insolvenzschuldnerin zugesagte Leistung angerechnet noch in die Rentenberechnung im Sinne einer Gesamtversorgung einbezogen. Andererseits enthält das Pensionsabkommen auch keine Regelung darüber, dass bei einer Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen des Arbeitgebers vor Vollendung des 65. Lebensjahres Abschläge für die vorgezogene Rentenzahlung erfolgen sollen. Die Parteien haben damit einen " früheren Zeitpunkt" als das Endalter 65 i.S. von § 2 Abs. 1 S.1 letzter Halbsatz BetrAVG für den Beginn der Versorgungsleistungen festgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine "vorgezogene feste Altersgrenze" dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann und dann die ungekürzte Betriebsrente erdient hat (BAG vom 12.11.1985 - 3 AZR 606/83 - = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend darauf an, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu dem vorgezogenen Zeitpunkt - im vorliegenden Fall mit Vollendung des 60. Lebensjahres - erwartet wird. Vielmehr muss es für die Annahme, dass eine "vorgezogene feste Altersgrenze" vereinbart sein soll, genügen, dass die Parteien nach Erreichung des Mindestalters durch weitere Vereinbarungen - Aufhebungsvereinbarung bzw. die Vereinbarung des Ausscheidens des Arbeitnehmers und die Pensionierungsvereinbarung ("im Fall ihrer Pensionierung") eine zusätzliche Voraussetzung für den Beginn der Versorgungsleistungen festlegen.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien - auch mit Bindung für den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung - eine Altersversorgung abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen regeln, sofern es sich weiter um "Altersversorgung" handelt. Dabei fällt eine Regelung wie die vorliegende - insbesondere für einen leitenden Mitarbeiter wie den Kläger - die die Möglichkeit schafft, schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres auszuscheiden und in diesem Falle eine Betriebsrente zu beanspruchen, nicht so sehr aus dem Rahmen, dass ohne weitere sonstige Anhaltspunkte Zweifel rechtfertigen könnten, dass die versprochenen Leistungen dem Zweck der Altersversorgung dienen (vgl. BAG vom 24.06.1986- 3 AZR 645/84 - = AP Nr. 33 zu § 7 BetrAVG).

2) Da der Kläger aufgrund der mit der Beklagten unter dem 26./27.06.2002 getroffenen Aufhebungsvereinbarung somit bereits seit dem 01.10.2002 eine betriebliche Altersversorgung bezogen hat, war er zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts Versorgungsempfänge im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG und nicht lediglich Anwartschaftsberechtigter im Sinne von § 7 Abs.2 BetrAVG. Die vom Beklagten vorgenommenen ratierliche Kürzung des Rentenanspruchs, bei der der Beklagte von einem Rentenbezug erst ab 01.10.2003 ausgeht, ist daher ungerechtfertigt.

3) Die Auffassung des Beklagten, die Vereinbarung vom 26.06.2002 würde im Hinblick auf § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG keine Verpflichtungen des Beklagten begründen bestehen, teilt die Kammer nicht. Ein Anspruchsausschluss bestehe nach dieser Bestimmung nur, wenn es sich um konstitutive Zusagen oder Verbesserungen von Zusagen in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalles handelt. Da sich das Recht auf die Versorgungsleistungen des Klägers jedoch aus dem "Pensionsabkommen" bzw. der Zusage vom 14.03.1997 bezieht und die Vereinbarung vom 26.06.2002 lediglich eine bereits in dieser Pensionsregelung enthaltene Voraussetzung festlegt, an die der Versorgungsanspruch anknüpft, handelt es sich nicht um eine eigenständige neue Zusage bzw. eine Verbesserung der Zusage vom 14.03.1997.

Die Berufung des Beklagten musste nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Ende der Entscheidung

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