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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 875/05
Rechtsgebiete: Entgelt-TV, BetrVG, BGB


Vorschriften:

Entgelt-TV § 2
Entgelt-TV § 4
BetrVG § 77 Abs. 3
BGB § 133
BGB § 151
BGB § 157
Die Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.04.2005 - 6 Ca 4665/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zu einer Einmalzahlung.

Der Kläger, vormals Arbeitnehmer der M mbH (M ), ist seit dem 07.07.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Blechschlosser in ihrem Betrieb in A beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie Nordrhein-Westfalens aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.

Die Beklagte, auf die die M V zum 01.01.2004 verschmolzen ist, hat ihren Sitz in S und unterhält dort einen Betrieb, auf den der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 12.02.2004 (Bl. 3 ff. d. A.) Anwendung findet.

§ 2 (Entgelt) dieses Tarifvertrages sieht folgendes vor:

"Mit Wirkung ab 1. März 2004 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 2,2 %, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:

Mit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %."

§ 4 (ERA-Strukturkomponente) enthält folgende Regelung:

"In Betrieben, die den ERA-TV nicht eingeführt haben, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2006 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum

a) vom 01.02.2004 bis 30.06.2004 mit der Abrechnung vom März 2004 die zweite und dritte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt:

(2 x 0,5 % : 1,026 : 1,015) + (4,69 x 0,7 % : 1,1015) = 4,2 %

(...)

jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (Feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß Ziffer 2.1 des Tarifvertrages war. (...)"

Die Tariflohnerhöhung ab 1. März 2004 gemäß diesem Tarifwerk in Höhe von 1,5 % wurde an den Kläger weitergegeben. Eine Zahlung der tarifvertraglich in § 4 vorgesehenen Einmalzahlung erfolgte - anders als bei den Arbeitnehmern der Beklagten in Baden-Württemberg - nicht.

Unter dem 28.11.2003 schloss die M V mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat anlässlich ihrer Verschmelzung auf die Beklagte zum 01.01.2004 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 21 ff. d. A.), die unter Ziffer 4 folgende Regelung enthält:

"Die zukünftige Entgeltdynamik erfolgt nach der Gesamtzusage der M V , die als Anlage dieser Betriebsvereinbarung beiliegt."

In der Präambel der Betriebsvereinbarung heißt es:

"(...) Diese Betriebsvereinbarung dient zum einen der rechtlichen Klarstellung und zum anderen vereinheitlicht sie Arbeits- und Vertragsbedingungen zwischen M V und M C (zukünftig M P)."

Ebenfalls am 28.11.2003 erklärte die M V , überschrieben mit Gesamtzusage, folgendes (Bl. 26. d. A.):

"Die Geschäftsleitung der M mbH sagt allen am 31.12.2003 (siehe Anlage) beschäftigten Arbeitnehmern, deren Entgelt durch einen Tarifvertrag bestimmt wird, zu, dass für die Zukunft mindestens die bei M GmbH (M C ) gewährte Entgeltdynamik gewährt wird. Sollte es bei MW CP zu einer Anrechnung von übertariflichen Zulagen mit der gewährten Entgeltdynamik kommen, so wird diese Anrechnung auch bei Arbeitnehmern der M durchgeführt."

Mit Schreiben vom 10.05.2004 (Bl. 8 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von 30,58 € als "Tariferhöhung 2004" für die Monate März und April 2004 geltend.

Mit Schreiben vom 01.07.2004 (Bl. 9 d. A.) machte der Kläger unter dem Betreff "Geltendmachung der Einmalzahlungen, Gehaltserhöhung 2004" die Zahlung von weiteren 30,58 € für die Monate Mai und Juni 2004 geltend.

Mit der am 08.09.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage beansprucht der Kläger die Zahlung des nicht verfallenen Teils der Einmalzahlung entsprechend § 4 des Tarifvertrages über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 12.02.2004 für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004.

Er behauptet, bei Abgabe der Gesamtzusage durch die Beklagte sei nicht bekannt gewesen, dass Verhandlungen über einen ERA-Strukturtarifvertrag geführt werden sollten. Auch habe es in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg entsprechende Tarifverträge, welche eine ERA-Strukturkomponente enthielten, nicht gegeben. Den Parteien sei daher bei Abgabe der Gesamtzusage die Problematik der ERA-Strukturkomponente nicht bekannt gewesen. Vielmehr sei davon ausgegangen worden, dass alle bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Betrieb seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen oder in Baden-Württemberg habe, hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsstrukturen gleich behandelt werden sollten. So sei auch der Betriebsratsvorsitzende M , der an den Verhandlungen zur Gesamtzusage teilgenommen habe, davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Einsatzort gleichbehandelt werden sollte.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung der tarifvertraglichen Einmalzahlung.

Diese errechne sich bei einem unstreitigen regelmäßigen individuellen Monatsentgelt von 2.216,85 € x 4,2 % mit 43,11 € brutto. Aufgrund Verfalls des über 61,16 € brutto hinausgehenden Anspruchs beschränke er die Klageforderung auf diesen Betrag.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,16 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Gesamtzusage betreffe nicht die sog. ERA-Strukturkomponente, da dies zu einer Besserstellung der in Aachen beschäftigten Arbeitnehmer führen würde. Die Strukturkomponente diene u. a. dem Ausgleich von Einkommensveränderungen der von ERA betroffenen Arbeitnehmer, welche mit der Einführung dieses Tarifvertrages verbunden sein könnten. Da der Kläger nicht nach ERA einzugruppieren sei, müsse er auch nicht mit Einkommensverlusten rechnen. Er wäre also bei Auszahlung der Strukturkomponente besser gestellt als ein in den Anwendungsbereich von ERA fallender Arbeitnehmer. Eine solche Besserstellung sei mit der Gesamtzusage nicht bezweckt worden.

Mit der Gesamtzusage sei lediglich beabsichtigt worden, die Arbeitnehmer hinsichtlich der eigentlichen Tariflohnerhöhungen (Tabellenwerte) gleich zu behandeln. Der Begriff "Entgeltdynamik" beziehe sich allein auf die sog. Tabellenwerte des Tarifvertrages. Die ERA-Strukturkomponente fließe - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht in die Gehaltstabellen ein.

Tarifvertrage, die Regelungen zur ERA-Systematik vorsehen, seien bereits 2002 in Nordrhein-Westfalen und auch Baden-Württemberg geschlossen worden. Im übrigen sei in der Gesamtzusage von Entgeltdynamik, nicht aber von Lohn- und Gehaltsstrukturen die Rede. Eine Einmalzahlung habe nichts mit einer Entgeltdynamik zu tun, da sie nicht tabellenwirksam werde. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat davon ausgegangen sei, dass unabhängig von der Geltung der Tarifverträge eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer erfolgen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 01.04.2005 verkündetes Urteil der Klage in Höhe von 61,16 € nebst Zinsen stattgegeben, wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Urteil I. Instanz ist der Beklagten am 30.05.2005 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 28.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist am 25.08.2005.

Die Beklagte macht mit der Berufungsbegründung geltend, dass der vom Kläger erwähnte Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Nord-Württemberg/Nordbaden Südwest Metall weder unmittelbar noch aufgrund vertraglicher Bezugnahme gelte, auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung existiere nicht, sie wäre darüber hinaus gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Auch habe die Beklagte dem Berufungskläger nicht zugesagt, dass sein Entgelt ab März ab 2004 um 2,2 % erhöht werde oder dass er eine Einmalzahlung erhalten werde, entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung sei der Anspruch auch nicht aus der Gesamtzusage vom 28.11.2003 erteilten Gesamtzusage abzuleiten. Der darin verwendete Begriff "Entgeltdynamik" umfasse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nur die Weitergabe von tabellenwirksamen Tariflohnerhöhungen und nicht die Einmalzahlungen, die auf die Tabellenwerte ohne Einfluss bleiben.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 6 Ca 4667/05 - vom 01.04.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten vom 28.06.2005 zurückzuweisen.

Mit der Berufungserwiderung verteidigt dieser die angefochtene Entscheidung und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der von Arbeitsgericht vertretenen Auffassung steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Einmalzahlung der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe nicht zu. Die Kammer schließt sich insoweit in vollem Umfang der Auffassung der 12. Kammer in einem parallel gelagerten Rechtsstreit an, wonach aus der Gesamtzusage ein Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung nicht abgeleitet werden kann.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Leistung (Einmalzahlung) aufgrund des Tarifvertrages vom Kläger nicht beansprucht werden kann, weil der Tarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden vom 12.02.2004 weder nach dem räumlichen noch nach dem fachlichen Geltungsbereich auf den Kläger zur Anwendung kommt. Vielmehr kommen auf das Arbeitsverhältnis, wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, die Tarifverträge für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie NRW aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zur Anwendung.

Als Anspruchsgrundlage kann danach nur die Gesamtzusage vom 28.11.2003 in Betracht kommen, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Danach ist die in § 2,4 Entgelttarifvertrag vom 12.02.2004 vorgesehene Strukturkomponente, um die es vorliegend geht, nicht an den Kläger weiterzugeben, wie sich bei zutreffender Auslegung der Gesamtzusage ergibt. Insoweit kann zunächst auf die den Parteien bekannte Begründung des Urteils der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 25.11.2005 (12 Sa 881/05) Bezug genommen werden.

Danach liegt in dieser Gesamtzusage ein Vertragsangebot an die einzelnen Arbeitnehmer, die dieses ohne ausdrückliche Erklärung gemäß § 151 BGB annehmen können. Deren Auslegung richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2003 - 10 AZR 395/02 - AP Nr. 247 zu § 611 BGB Gratifikation). Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wobei zunächst vom Wortlaut auszugehen ist. In einem weiteren Schritt sind aber auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Umstände mit einzubeziehen. Schließlich gilt der Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung, die sich an dem von den Beteiligten verfolgtem Zweck orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1003; Urteil vom 09.07.2001 - II ZR 228/99 - NJW 2002, 747).

1) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Erhöhung der Tabellenvergütung um 1,5 %, wie die Beklagte sie unstreitig vorgenommen hat. Nach der Gesamtzusage haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung der "Entgeltdynamik," wie sie den bei der Beklagten im S Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zukommt. Gemäß § 2 des Tarifvertrages vom 12.02.2004 erhöht sich mit Wirkung vom 01.03.2004 das "Tarifvolumen" um insgesamt 2,2 %. Dabei wird in der Tarifvorschrift differenziert zwischen "Entgelten (Löhne und Gehälter)," die um "1,5 % erhöht" werden und dem "restlichen Erhöhungsvolumen," das in die "ERA-Strukturkomponente fließt." Schon dem Wortlaut nach sieht die tarifliche Regelung also eine Erhöhung der Entgelte nur um 1,5 % vor. In dieser Erhöhung liegt die zugesagte Dynamisierung, diese verstanden als Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl., Stichwort dynamisieren).

2) Diesem Zweck dient die als Einmalzahlung im hier in Rede stehenden Zeitraum ausgekehrte Strukturkomponente von 0,75 % nicht. Dabei handelt es sich zwar auch um eine Tariferhöhung, sie beruht jedoch auf einer strukturellen Änderung des Gehaltstarifvertrages und stellt einen notwendigen Schritt zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) dar (vgl. dazu BAG, Urteile vom 09.11.2005 - 5 AZR 351/05 - und - 5 AZR 361/05 - Pressemitteilung). Die Strukturkomponente soll auch etwaige dem Arbeitnehmern durch Einführung der ERA drohende Nachteile ausgleichen. In dieser Lage befindet sich der Kläger nach dem nicht in prozessual erheblicher Weise bestrittenen Vortrag der Beklagten nicht, da für ihn ERA - im Gegensatz zu den Beschäftigten in S - nicht zur Anwendung kommen kann. Bei dieser Ausgangslage würde es dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung widersprechen, auch dem Kläger die Strukturkomponente zukommen zu lassen. Dabei ist es unerheblich, dass ERA in dem S Betrieb der Beklagten zur Zeit noch nicht eingeführt ist. Der Tarifvertrag sieht nämlich eine Übergangsfrist bis Ende 2008 vor.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen auf den Empfängerhorizont abzustellen ist.

3) Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass bei den Verhandlungen betreffend die Betriebsvereinbarung vom 30.06.2003, die auf die Gesamtzusage vom selben Tage verweist, ERA Gesprächsgegenstand und Streitpunkt gewesen sei. Dem ist der Kläger entgegen getreten. Nach seiner Behauptung war die ERA-Strukturkomponente der Arbeitnehmerseite nicht bekannt und deshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlungen. Vielmehr, so hat er weiter vorgetragen, seien die Arbeitnehmer davon ausgegangen, auch für sie sollten die in Baden-Württemberg geltenden Tarifverträge gelten.

4) Welche Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben; denn gerade wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Auskehrung der Strukturkomponente der hier in Rede stehenden Zeitraum. In ihm ist dann kein berechtigtes Vertrauen darauf erweckt worden, er werde diese Leistungen auf jeden Fall erhalten, obwohl für den A Betrieb eine andere Lohn- und Gehaltsstruktur galt. Zugesagt war den Arbeitnehmern im A Betrieb lediglich eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in Baden-Württemberg. Diese Gleichbehandlung kann nur soweit gehen, wie die Arbeitnehmer sich in einer vergleichbaren Lage befanden. Das war jedoch, wie ausgeführt, hinsichtlich der ERA-Strukturkomponente nicht der Fall. Anspruch auf diese Leistung könnte der Kläger also nur haben, wenn sie Gegenstand der Verhandlung gewesen und in ihm dabei das berechtigte Vertrauen geweckt worden wäre, auch an ihn werde die Strukturkomponente gezahlt. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.

Diesen Ausführungen der 12. Kammer schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Die Klage war somit auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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