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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.10.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 941/07
Rechtsgebiete: MTV, TVG, BGB


Vorschriften:

MTV § 3
MTV § 11
TVG § 4 Abs. 5
TVG § 5 Abs. 4
TVG § 5 Abs. 5 S. 3
BGB § 613a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2007 - 15 Ca 10690/06567/07 - teilweise geändert:

Die Klage wird hinsichtlich der Z. 2 des Urteils abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu je 50 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K durchführt, seit dem 15.01.2004 als Fluggastkontrolleur beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 18.12.2003 zugrunde. Nach § 2 Z.2 des Arbeitsvertrages ist der Kläger verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei sich die Einzelheiten aus dem jeweiligen Diensteinsatzplan ergeben. In § 3 Ziff. 1 heißt es, dass der Angestellte für die Teilnahme an der regelmäßigen monatlichen Schulung für Fluggastkontrolle eine Entschädigung von 80 % ihres vereinbarten Stundenlohns erhält. Nach § 4 Ziff. 1 erhält der Kläger im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 20 Tagen.

Der Kläger war zuvor vom 20.05.2000 bis zum 31.12.2003 bei der Fa. S tätig, die bis zum 31.12. 2003 die Fluggastkontrollen im Auftrag der Bundesrepublik durchgeführt hat.

§ 8 Ziff. 1 bestimmt, dass "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden".

Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit über die Anwendbarkeit das für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 02.02.2000 (abgekürzt: MTV 2000) sowie des - ebenfalls mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 20. März 2007 mit Wirkung vom 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärten - Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 ( MTV 2005), beide abgeschlossen von der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk NRW und dem Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. , Landesgruppe NRW.

Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger vertritt die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der MTV 2000 anwendbar ist. Daraus folge ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Nach Ziff. 5.3. des MTV 2000 wird als Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung an die Arbeitnehmer ein Leistungszuschlag gezahlt. Das Urlaubsgeld ist nach Ziff. 5.3.1 spätestens am 15. Juni zu zahlen, die Weihnachtszuwendung ist spätestens mit der Novemberabrechnung auszuzahlen, nach Ziff. 5.3.3 beträgt der Leistungszuschlag 2,75 % je Arbeitsstunde und errechnet sich

- für die Lohngruppe 2.0.1 bis 2.0.10 von der Lohngruppe 2.0.1, Taglohn

- für die Lohngruppe 2.0.11 bis 2.0.20 von der Lohngruppe 2.0.11, Taglohn.

Ihm stehe der tarifliche Urlaub von 34 Werktagen zu. Nach Ziff. 9.2 MTV 2000 beträgt der Urlaub 30 Werktage, er erhöht sich nach Z.9.3 u. a. nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren auf 31 Werktage, von 4 Jahren auf 32 Werktage und von 6 Jahren auf 34 Werktage.

Der Kläger hat mit der beim Arbeitsgericht eingereichen Klage zuletzt Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von 34 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr und Zahlung von tariflichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2006 begehrt.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 03.05.2007 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.06.2007 zugestellte Urteil am 18.06.2007 schriftlich Berufung eingelegt und diese am 02.08.2007 begründet. Die Beklagte vertritt mit der Berufungsbegründung - wie bereits in erster Instanz - die Auffassung, dass der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Das zeige sich insbesondere daran, dass mit Wirkung vom 01.09.2005 ein Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist (MTV Flughäfen).

Abgesehen davon ergebe sich auch für Fluggastkontrolleure aus § 3 MTV kein Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld, da diese nicht unter die in § 3 MTV erwähnten Lohngruppen fielen.

Hinsichtlich des Urlaubs sei zu berücksichtigen , dass sich der Urlaubsanspruch auf Grund des MTV 2005 seit 2006 reduziere.

Auch sei die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei Fa. S bei dem tariflichen Urlaubsanspruch nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei bei dieser Firma ausgeschieden und habe eine Sozialplanabfindung erhalten, ein Betriebsübergang auf die Beklagte liege nicht vor.

Im Übrigen gewähre die Beklagte ab 2007 allen Arbeitnehmern 31 Werktage Urlaub.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2007 - 15 Ca 10690/06 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit der Berufungserwiderung die angefochtene Entscheidung und wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagen ist nach dem Beschwerdewert an sich statthaft, sie ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden. Sie ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

1) Dem Kläger steht jährlich ein tariflicher Anspruch auf Erholungsurlaub von 34 Werktagen zu.

Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen MTV 2000 waren im Jahr 2005 gemäß § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Fluggastkontrolle an Verkehrsflughäfen wird vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst, der nach Ziffer 1 fachlich für "alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, ..." gilt. Dass es sich bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen an Flughäfen um die Durchführung von Kontroll- und Ordnungsdiensten in dem entsprechenden Betriebsbereich handelt, ergibt sich schon aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung. Darüber hinaus ist aus zahlreichen tariflichen Regelungen der am Abschluss des MTV 2005 beteiligten Tarifparteien ersichtlich, dass diese die Kontrolldienste an Flughäfen den Kontroll- und Ordnungsdiensten im Sinne von Z.1 zuordnen. So heißt es in dem von den gleichen Tarifparteien abgeschlossenen Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005, dass dieser "die bestehenden manteltarifvertraglichen/entgelttarifvertraglichen Regelungen des Wach- und Sicherheitsgewerbes..." ersetzt. Im Überleitungstarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005 heißt es u. a. in § 2, dass "an den Verkehrsflughäfen... Branchentarifverträge oder Regelungen in Flächentarifverträgen des Wach- und Sicherheitsgewerbes mit der Gewerkschaft ver.di" existieren. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche Tarifverträge hier gemeint sein könnten, wenn nicht (u. a.) der für das Land NRW geltende MTV 2000. Ein zusätzliches Argument hierfür ergibt sich aus den ebenfalls von den gleichen Tarifparteien abgeschlossenen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2005, der im Anhang ausdrücklich die Vergütungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen mit der Bezeichnung "Entgeltgruppen I, II, III" geregelt werden. Auch hier heißt es unter Ziffer 1 des Lohntarifvertrages, dass der fachliche Geltungsbereich für alle "Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben,..." gilt, so dass durch die Anhangsregelung die Auffassung der Tarifparteien deutlich wird, dass sie die Durchführung von Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen als Kontroll- und Ordnungsdienste im Sinne der Definition des fachlichen Geltungsbereichs in Ziffer 1 des Lohntarifvertrages ansehen.

Für die Zeit nach dem 01.09.2005 war der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung anzuwenden. Der MTV 2000 ist mit dem 28.02.2005 außer Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW v.15.01.2007, BAnz.2007, S.299). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wirken die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, auch wenn die Allgemeinverbindlichkeit mit dessen Ablauf gemäß § 5 Abs.5 S.3 TVG endet, gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach (BAG v. 25.10.2000 - 4 AZR 212/00 -AP Nr. 38 zu § 4 TVG Nachwirkung).

Die Nachwirkung wurde durch den spezielleren - nur für die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen geltenden - Tarifvertrag vom 21.09.2005 nicht verdrängt, da dieser von den Tarifparteien des MTV 2000 abgeschlossene Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen fehlender Tarifbindung nicht anzuwenden ist. Eine die Nachwirkung beendende andere Abmachung kann nur eine solche sein, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet (BAG v. 14.02.1991 - 8 AZR 166/90 -; BAG v. 27.11.1991 - 4 AZR 211/91 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Nachwirkung).

Der MTV 2000 wurde jedoch ab dem 01.01.2006 durch den MTV 2005 abgelöst, welcher von den gleichen Tarifparteien abgeschlossen wurde und nach § 1 den gleichen Geltungsbereich erfasst wie der MTV 2000 nach dessen Z.1. Dafür, dass die Tarifparteien eine Einschränkung dieses Geltungsbereichs im Hinblick auf den am 21.09.2005 vereinbarten spezielleren Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vornehmen wollten, ist aus dem Tarifvertrag selbst und auch aus den sonstigen Umständen nichts ersichtlich. Hätten die Tarifparteien eine solche Einschränkung des Geltungsbereichs beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, diese in § 1 des Tarifvertrags vom 08.12.2005 aufzunehmen, was nicht der Fall ist. Im übrigen sprechen die in dem MTV 2005 enthaltenen Regelungen, die auf den MTV 2000 Bezug nehmen (Protokollnotiz vom 08.12.2005, § 8), ebenso wie die in § 11 MTV 2005 ausgesprochene Absicht der Tarifparteien, die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags herbeizuführen, dafür, dass die Tarifparteien im Interesse der Kontinuität der tariflichen Regelungen den MTV 2000 - soweit er noch gilt - durch den MTV 2005 ersetzen wollten.

Gegen die Einbeziehung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den Anwendungsbereich des MTV 2005, die durch Bekanntmachung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 20.03.2007 rückwirkend erfolgt ist, bestehen keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die davon betroffenen Personen damit rechnen mussten (BAG v.25.09.1996 - 4 AZR 209/95 - AP Nr. 40 zu § 5 TVG ; vom 11.10.2006 - 4 AZR486/06 - AP Nr. 24 zu § 4 TVG Rückwirkung). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn durch den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ein früherer Tarifvertrag abgeändert oder erneuert wird, der ebenfalls allgemeinverbindlich war wie im vorliegenden Fall. Erst recht gilt das, wenn der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag - wie vorliegend in § 11 MTV - eine Bestimmung darüber enthält, dass die Tarifparteien eine Allgemeinverbindlichkeit durch gemeinsamen Antrag erwirken wollen (vgl. BAG v. 25.09.1996 a. a. O.).

Der MTV 2005 sieht zwar ab 2006 in § 5 einen geringeren tariflichen Urlaubsanspruch vor. Nach der Besitzstandsklausel in § 8 dieses Tarifvertrags richtet sich der Urlaubsanspruch für den Kläger, für den bisher die Bestimmungen des MTV 2000 galten, aber weiterhin uneingeschränkt nach Z. 9.2 und 9.3 des MTV 2000. Danach stehen dem Kläger ab 2006 34 Werktage Urlaub zu, denn es ist seit dem Juni 2006 von einer 6-jährigen Betriebszugehörigkeit auszugehen, da der Kläger seit dem 27.05.2000 im Arbeitsverhältnis bei der Fa. S stand, vgl. Z. 9 .3 S.3 MTV 2000.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. S ist im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.2004 auf die Beklagte übergegangen, weil die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Fluggastkontrollen wie die Fa. S bis zum 31.12.2003 durchführt. Die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Fa. S daher ist gemäß § 613a BGB zu berücksichtigen, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dieser wirksam zum 31.12.2003 beendet wurde; ob der Kläger außerdem eine Sozialplanabfindung erhalten hat, ist unerheblich. Nach der Entscheidung das BAG vom 13.06.2006 ( 8 AZR 271/05 AP Nr. 305 zu § 613a BGB) hat die Beklagte den Auftrag von der Fa. S im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Nach der erwähnten Entscheidung (vgl. Rz. 31 - juris) sind Vertragsgestaltungen, deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bestehen , wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam (vgl., BAG v.10.12.1998 - 8 AZR 324/97 AP Nr.185 zu § 613a BGB).Eine Beendigung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses steht unter Berücksichtigung des Schutzprinzips des § 613a BGB der Annahme eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - ohne zeitliche Unterbrechung beim Betriebsübernehmer fortgesetzt wird (BAG v. 19.05.2005 - 3 AZR 649/03 - AP Nr.283 zu § 613a BGB). Dementsprechend ist auch für die Berechnung des Urlaubs eine Betriebszugehörigkeit ab Mai 2000 zu berücksichtigen.

2) Im übrigen ist die Berufung begründet. Dem Kläger stehen jedenfalls zukünftig keine Ansprüche auf tarifliches Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu, denn der MTV 2005, der seit 2006 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sieht solche Ansprüche nicht mehr vor (s. o. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 ZPO. Die Parteien haben - bei Bewertung der Feststellungsanträge jeweils mit 2000 € - zu je 50 % obsiegt.

Ende der Entscheidung

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