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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 5 Ta 127/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3
Vereinbaren Vertragsparteien ausdrücklich im Arbeitsverhältnis, so erfolgt regelmäßig keine korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht auch ein freies Dienstverhältnis sein könnte.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.03.2003 - 5 Ca 2405/02 d - aufgehoben. Der angerufene Rechtsweg vor dem Arbeitsgericht ist zulässig.

Gründe:

Die an sich statthafte Beschwerde ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden, sie ist damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

I. Zwischen den Parteien war - unstreitig - ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, aufgrund dessen die Beklagte als Angestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500,00 DM beschäftigt war. Die Beklagte hat für die Monate Oktober 2001 und November 2001 Lohnabrechnungen erstellt, in denen die monatliche Bruttovergütung von 4.500,00 DM abzüglich der abgeführten Lohn- und Kirchensteuer sowie der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge aufgeführt sind. Im vorliegenden Verfahren hatte die Klägerin zunächst die ausstehende Bruttovergütung für den Monat Dezember in Höhe von 4.500,00 DM eingeklagt, die Beklagte hatte die Verweigerung des Vergütungsanspruchs u. a. damit begründet, dass die Klägerin "unentschuldigt nicht ihre Arbeitsleistung im Dezember 2001 erbracht" hatte. Die Klägerin hatte ihrerseits mit Schreiben vom 15.12.2001 "das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001" gekündigt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2002 erklärt hatte, dass sie die "Dezembervergütung abgerechnet und den Nettobetrag nebst Zinsen überwiesen" habe, hat die Klägerin diesen Anspruch nicht weiter verfolgt, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 18.09.2002 nunmehr für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 einen Gesamtbetrag von 7.500,00 DM netto (3.834,69 EUR) geltend gemacht mit der Begründung, die Beklagte habe insoweit anlässlich eines Treffens vom 25.10.2001 zugesagt, dass sie monatlich 2.500,00 DM netto in der Form an die Klägerin zur Auszahlung bringe, dass dieser Betrag ab 01.10.2001 auf das Konto der Raiffeisenbank H zur Entlastung des Darlehenskontos der Klägerin gezahlt würde. An diese Vereinbarung habe sich die Beklagte jedoch nicht gehalten.

Das Arbeitsgericht hat auf die entsprechende Rüge der Beklagten durch den angefochtenen Beschluss den angerufenen Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Es ist dabei vom Vortrag der Klägerin ausgegangen, danach habe sie sich im geltend gemachten Zeitraum Oktober bis September 2001 nicht die persönliche Abhängigkeit zu ihrem Vertragspartner befunden, wonach zwischen der Klägerin und der Unternehmensgruppe S , wozu auch die Beklagte gehöre, Gespräche über eine Zusammenführung der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin mit der S -Gruppe geführt worden sei. Im Rahmen dieser letztlich gescheiterten Fusionsgespräche sei vereinbart worden, dass die Klägerin eine "formale Stellung" auch als Arbeitnehmerin innehaben solle. Das Arbeitsgericht hat die hiernach bloß "formal" gegebene Vereinbarung als nicht ausreichend für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angesehen, da es an einer Weisungsbindung oder einer zeitlichen oder sachlichen Abhängigkeit der Klägerin nach deren Vorbringen fehle.

Mit der Beschwerdebegründung hat die Klägerin im wesentlichen Umstände vorgetragen, aus denen sich nach ihrer Auffassung die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist die Klägerin als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen, es handelt sich daher zwischen den Parteien um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ArbGG.

Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein auf mündlicher Vereinbarung beruhendes Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin eine monatlicheBruttovergütung von 4.500,00 DM für den gesamten Zeitraum (Oktober 2001 bis Dezember 2001) erhalten hat. Streitig ist lediglich, ob darüber hinaus eine Vereinbarung über die Zahlung weiterer 2.500,00 DM netto als "zusätzliche Vergütung" vereinbart war, welche die Beklagte nach Behauptung der Klägerin unmittelbar an die Finanzierungsbank der Klägerin zur Rückführung eines von der Klägerin dort aufgenommenen Darlehens überweisen sollte. Haben die Vertragsparteien jedoch ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist der zur Dienstleistung Verpflichtete kraft privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten anzusehen; es erfolgt in diesem Fall in der Regel keine objektive, korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können (ErfK Preiss, § 611 BGB, Rdn. 46; BAG vom 12.09.1996 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 58; LAG Thüringen NZA-RR 1998 Seite 296; LAG Köln vom 17.10.2002 - 5 Sa 566/02). In derartigen Fällen der ausdrücklichen Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses kommt es daher auf die Frage, in welchem Umfang Weisungsrechte vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübt worden sind, nicht entscheidend an. Lediglich in dem umgekehrten Fall, dass einer tatsächlich als Arbeitnehmer tätigen Person der Schutz des Arbeitsrechts durch eine anderweitige Vertragsgestaltung entzogen werden soll, kann rechtlich - bei tatsächlich bestehender persönlicher Abhängigkeit - eine derartige Vertragsgestaltung wegen der zum Schutze der Arbeitnehmer geltenden weitgehend zwingenden Rechtsnormen nicht hingenommen werden. Es kommt daher auf den Umfang der persönlichen Abhängigkeit der Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten und die im konkreten Fall erteilten Weisungen nicht entscheidend an. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der - letztlich gescheiterten - Fusionsverhandlungen mit der S -Unternehmensgruppe als Geschäftsführerin für das zu dieser Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen G fungieren sollte, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Denn nach dem Klagevorbringen beruhte die von der Klägerin behauptete Übernahme der Verpflichtung zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten der Klägerin nicht auf einer von der S -Unternehmensgruppe GmbH & Co. KG erteilten Zusage, für die in der Tat entsprechend dem Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 27.12.2002 nicht die Beklagte, sondern diese Unternehmensgruppe passiv legitimiert wäre, sondern auf einer Vereinbarung, die unmittelbar mit der Beklagten selbst geschlossen worden ist. Die Klägerin hatte hierzu - mit Schriftsatz vom 23.07.2002 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 18.09.2002 - vorgetragen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Klägerin monatlich 7.000,00 DM brutto für ihre Tätigkeit als Angestellte erhalten sollte, wobei 4.500,00 DM von der Beklagten als Bruttogehalt gezahlt werden sollten, weitere 2.500,00 DM sollten unmittelbar zur Tilgung von Krediten dienen und direkt an die Hausbank der Klägerin überwiesen werden. Nach dem Klagevorbringen ist damit die verlangte zusätzliche Vergütung nicht als eine auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen beruhende anzusehen, sondern als zusätzliche Arbeitsvergütung im Rahmen des unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsverhältnisses. Auf die Beschwerde der Klägerin war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zulässigkeit des Rechtwegs zu den Arbeitsgerichten festzustellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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