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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 173/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 100
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2007 - 8 BV 156/04 - geändert. Der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG i. V. m. § 80 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GKG, 3, 5 ZPO wird auf 155.000,00 € festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden. Sie ist zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zu Unrecht auf 362.000,00 € - entsprechend dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - festgesetzt.

Die Festsetzung richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG. Danach sind maßgebend Schwierigkeit und Umfang der Sache sowie deren Bedeutung und wirtschaftliche Auswirkungen. Ausgehend davon bewertet das Beschwerdegericht das Zustimmungsersetzungsverfahren bei Einstellungen im vorliegenden Fall - in Übereinstimmung mit den Beteiligten wegen der Vielzahl der insgesamt 39 Mitbestimmungsfälle - statt mit dem Vierteljahreseinkommen aus Gründen der Praktikabilität - grundsätzlich mit 4.000,00 €, ferner die Anträge nach § 100 BetrVG auf Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers mit jeweils 2.000,00 €. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall um mehrere Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich gelagert sind, weil der Widerspruch des Betriebsrats gegen die Einstellung und Eingruppierung sowie gegen die vorläufige Beschäftigung im Wesentlichen auf den gleichen Argumenten und Überlegungen beruht, so sind nach Auffassung des Beschwerdegerichts, auch wenn es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen in einem Zeitraum von ca. dreiviertel Jahren handelt, nur die Anträge bezüglich des ersten Arbeitnehmers (Einstellung, Eingruppierung, § 100 BetrVG) mit dem vollen sich daraus ergebenden Wert ( = 8.000 €) zu berücksichtigen, für jeden weiteren Fall sind dagegen nach den Maßstäben des § 23 Abs.3 RVG angesichts der entsprechend geringeren Schwierigkeit und Bedeutung und des davon abhängenden Umfangs der Sache nur 50 % dieses Wertes zu veranschlagen. Im vorliegenden Fall geht es bei insgesamt betroffenen 39 Arbeitnehmern in 32 Fällen sowohl um die Einstellung und Eingruppierung nach § 99 BetrVG sowie Anträge nach § 100 BetrVG (3 Anträge) , bei 7 Arbeitnehmern um lediglich 2 Anträge (Einstellung und vorläufige Einstellung nach §§ 99, 100 BetrVG - ohne Eingruppierung). Für den Gegenstandswert ergibt sich daraus folgendes:

 Für den ersten Fall der Arbeitnehmerin S B beträgt der Gegenstandswert 8.000,00 €,
für die weiteren 31 Arbeitnehmer, in denen jeweils 3 Anträge gestellt wurden, 31 x 4.000,00 € =124.000,00 €
zusammen 132.000,00 €.

 Für die 7 Arbeitnehmer, bei denen jeweils lediglich 2 Anträge gestellt wurden, beträgt der Gegenstandswert für die Arbeitnehmerin K (Anträge Ziffer 43, 44)6.000,00 €,
für die übrigen 6 Arbeitnehmer mit jeweils 2 Anträgen (Anträge zu Ziffer 84 - 95) jeweils 3.000,00 € 6 x 3.000,00 € =18.000,00 €
insgesamt24.000,00 €.

 Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert von 132.000,00 €
 + 24.000,00 €
= zusammen 156.000,00 €.

Die weitergehende Beschwerde, mit der die Festsetzung eines Streitwerts begehrt wird, bei dem für jeden Einzelfall nur maximal 1/10 des Regelwerts hinzuzuaddieren ist, ist nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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