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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.12.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 45/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 107 Abs. 1 S. 3
Der Schulungsanspruch von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, richtet sich nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 - 9 BV 124/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Schulungskosten.

Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat, in dem etwa 120 Arbeitnehmer umfassenden Betrieb der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist Betriebsratsmitglied und zugleich Mitglied des bei der Arbeitgeberin errichteten Wirtschaftsausschusses.

In den Wirtschaftsausschuss sind insgesamt drei Betriebsratsmitglieder entsandt.

An einer hausinternen Schulung für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss nahmen die beiden anderen Betriebsratsmitglieder, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden waren, teil; der Beteiligte zu 2) konnte an dieser hausinternen Schulung krankheitsbedingt nicht teilnehmen.

Der Beteiligte zu 1) beschloss am 08.03.2007 (Bl. 7 d. A.), den Beteiligten zu 2) an einem zweitägigen Seminar am 25. und 26.04.2007 (Seminarplan Bl. 8 d. A.) teilnehmen zu lassen. Der Beteiligte zu 2), der in Köln wohnt, mietete zur Teilnahme des in der Nähe von Düsseldorf stattfindenden Seminars einen Mietwagen an.

Mit dem Verfahren verlangen der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) die Freistellung von den Seminarkosten in Höhe von 821,10 € (Rechnung Bl. 9 d. A.) sowie Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 133,82 € und der im Tagungshotel entrichteten Verpflegungspauschale von 92 € (46,00 € pro Tag).

Durch Beschluss vom 13.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass es jedenfalls an der Erforderlichkeit einer entsprechenden Schulung für den Beteiligten zu 2) fehle, zumal Voraussetzung für die Berufung als Wirtschaftsausschussmitglied sei, daß die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung vorliege, und zudem zu bedenken sei, dass bereits zwei weitere in den Wirtschaftsausschuss entsandte Betriebsratsmitglieder durch die hausinterne Schulung geschult worden seien.

Hiergegen haben der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Ablehnung der Kostenerstattung könne nicht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1998 gestützt werden. Einschlägig sei § 37 Abs. 6 BetrVG, der bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss anwendbar sei. Jedes Betriebsratsmitglied, das zugleich Wirtschaftsausschussmitglied sei, habe einen entsprechenden Schulungsanspruch. Der Betriebsrat müsse bei der Entsendung in den Wirtschaftsausschuss ein entsprechendes Auswahlrecht haben; dies dürfe nicht an der möglicherweise fehlenden Vorbildung des Betriebsratsmitglieds scheitern. Die Beteiligte zu 3) habe die Schulungsnotwendigkeit im Übrigen dadurch anerkannt, dass sie eine hausinterne Schulung für die Betriebsrats- und Wirtschaftsausschussmitglieder durchgeführt habe. Es könne dem Beteiligten zu 2) nicht vorgehalten werden, dass er krankheitsbedingt an dieser Schulung nicht habe teilnehmen können.

Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2008 - 9 BV 124/07 -,

1. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) in Höhe von 821,10 € von den Kosten des Seminars des Forums für Betriebsräte gemäß Rechnung vom 12.06.2007 freizustellen.

2. Die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) für die Kosten der Verpflegung gemäß Rechnung vom 26.04.2007 einen Betrag von 92,00 € zu zahlen.

3. Die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) wegen der Übernahme der Kosten für die Anmietung des Kraftfahrzeuges einen Betrag in Höhe von 133,82 € nebst 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2007 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 3) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 3) macht geltend, es bestehe kein Anspruch gemäß §§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG. Unerheblich sei, dass der Beteiligte zu 2) gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats sei. Aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1998 ergebe sich kein Erstattungsanspruch. Entscheidend sei, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die in den Wirtschaftsausschuss entsandten Mitglieder die entsprechende Qualifikation bereits haben müssten. Eine Vielzahl von betriebsinternen Arbeitnehmern weise diese Qualifikation auf. Aus der Tatsache, dass eine interne Schulung durchgeführt worden sei, erwachse kein Erstattungsanspruch, denn insoweit habe es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die auf Kostenerstattung gerichteten Anträge zurückgewiesen.

Der Antrag zu 1), mit dem die Freistellung von den Kosten des Seminars in Höhe von 821,10 € begehrt wird, konnte keinen Erfolg haben.

1. Ein Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG auf Ersatz von Schulungskosten kann nicht allein aus der Tatsache folgen, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied des Wirtschaftsausschusses war. Denn die alleinige Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss kann nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch führen, weil § 37 Abs. 6 BetrVG nicht anwendbar ist. Denn die §§ 106 ff. BetrVG enthalten keine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG. In seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (- 7 AZR 491/97, NZA 1999, Seite 1119 - ) hat das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, daran festzuhalten, dass § 37 Abs. 6 BetrVG jedenfalls in aller Regel auf Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, nicht anwendbar ist.

2. Im vorliegenden Fall kann sich ein Anspruch aber gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG deshalb ergeben, weil der Beteiligte zu 2) zugleich Mitglied des Betriebsrats ist.

a. Insoweit kann dem Standpunkt des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) gefolgt werden, wenn diese darauf abstellen, dass jedenfalls dann, wenn Wirtschaftsausschussmitglieder zugleich Betriebsratsmitglieder sind, ein Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Betracht kommen kann. Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (- 7 AZR 491/97 -, NZA 1999, unter II. der Gründe) aus, denn es hält einen Schulungsanspruch dann für denkbar, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied gleichzeitig Ersatzmitglied des Betriebsrats ist und in dieser Funktion in wesentlichem Umfang als Betriebsratsmitglied tätig werden wird. Erst recht gilt dies, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied gleichzeitig bereits Vollmitglied des Betriebsrats ist. Demzufolge ist die Erforderlichkeit der Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu prüfen. Auch das Arbeitsgericht geht zutreffend hiervon aus, in dem es die Erforderlichkeit der Schulung des Beteiligten zu 2) angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelnen prüft.

b. Im konkreten Fall kann die Erforderlichkeit einer Schulung nicht angenommen werden.

Dem Schulungsanspruch kann zwar nicht prinzipiell entgegengehalten werden, dass alle in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitgliedern gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignungsmerkmale besitzen müssten. Denn diese Vorschrift, die als Sollvorschrift gilt, ist im Zusammenhang mit § 107 Abs. 1 Satz 1 zu sehen, wonach in den Wirtschaftsausschuss mindestens ein Betriebsratsmitglied zu entsenden ist. Falls also keines der Betriebsratsmitglieder über die erforderlichen Vorkenntnisse verfügt, andererseits aber die Entsendung von mindestens einem Betriebsratsmitglied in den Wirtschaftsausschuss geboten ist, kann die Erforderlichkeit einer Schulung zumindest für ein Betriebsratsmitglied nicht in Frage gestellt werden. Im Hinblick auf Abwesenheitszeiten und Vertretungsnotwendigkeiten wird man auch die Schulung eines zweiten Betriebsratsmitglieds, das zugleich Wirtschaftsausschussmitglied ist, ebenfalls für erforderlich ansehen können (ebenso LAG Hamm Beschluss vom 13.10.1999 - 3 TaBV 44/99 -, NZA - RR 2000, Seite 641).

Auf der anderen Seite kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ein Schulungsanspruch für eine Vielzahl von Betriebsratsmitgliedern, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt werden, als erforderlich angesehen werden könnte. Denn im Hinblick darauf, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 3 die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Eignung besitzen sollen, bedarf die Notwendigkeit ihrer Schulung einer besonderen Darlegung (siehe Fitting u. a. BetrVG, 24. Auflage, § 37 BetrVG, Randziffer 180). Dies gilt insbesondere, wenn der sachkundige Informationsfluss zwischen Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat durch zwei einschlägig geschulte Betriebsrats- und Wirtschaftsausschussmitglieder bereits gesichert ist.

c. Angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalls, kann eine Erforderlichkeit nicht festgestellt werden. Für die Erforderlichkeit ist entscheidend, ob der Betriebsrat als Gesamtgremium auf die Kenntnisse in der Person des betreffenden Mitglieds angewiesen ist. Das bedeutet zugleich, dass nicht sämtliche Betriebsratsmitglieder in allen Fragen denselben Kenntnisstand haben müssen (siehe Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Auflage, § 37 BetrVG, Randziffer 47; BAG Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 670/94 -, NZA 1995, Seite 1036). Zu Recht hat deshalb das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Erforderlichkeiten nicht angenommen werden kann angesichts der Tatsache, dass von drei Betriebsratsmitgliedern, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden sind, nur einem die entsprechenden Kenntnisse fehlen, so dass der sachkundige Informationsfluss in jedem Falle gewährleistet ist.

Es kommt hinzu, dass die streitgegenständliche Schulung ausweislich des Schulungsinhalts in ihrem Schwerpunkt nicht als Grundlagenschulung angesehen werden kann, so dass hier nicht zu entscheiden steht, ob alle den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder Anspruch auf eine Grundlagenschulung gehabt hätten (siehe dazu LAG Hamm Beschluss vom 22.06.2007 - 10 TaBV 25/07 -). Denn ausweislich des Seminarprogramms liegt der eindeutige Schwerpunkt des Seminars auf der Behandlung der Zahlen und Kenntnisse des Wirtschaftsausschusses, der Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts, der Jahresabschlussanalyse, insbesondere der Bilanzertragsrentabilitätskennziffern, der Bilanzierungsspielräume und der Bilanzierungswahlrechte, ferner der Umgang mit diesen Kennziffern und dem Berichtssystems des Wirtschaftsausschusses. Damit aber wird im Schwerpunkt Spezialwissen vermittelt, dass zum Tätigkeitsfeld des § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG gehört.

Die Kompetenzen des Wirtschaftsausschusses sind jedoch wesentlich weitergehender, weil nicht nur Angelegenheiten der Nummer 1 des § 106 Abs. 3 BetrVG zum Kompetenzbereich des Wirtschaftsausschusses gehören, sondern § 106 Abs. 3 insgesamt weitere 10 Mitbestimmungstatbestände enthält, nämlich die Nummern 2, 3, 4, 5, 5 a, 6, 7, 8, 9 und 10 des § 106 Abs. 3. Zu den zu behandelnden wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören nicht nur die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (Nr. 1), sondern auch die Produktions- und Absatzlage (Nr. 2), das Produktions- und Investitionsprogramm (Nr. 3), Rationalisierungsvorhaben (Nr. 4), Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden (Nr. 5), Fragen des betrieblichen Umweltschutzes (Nr. 5 a), die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen (Nr. 6), die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen (Nr. 7), der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben (Nr. 8), die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks (Nr. 9) sowie sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können (Nr. 10). Angesichts dieser Aufgabenvielfalt ist es nicht erforderlich, dass alle in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder eine Schulung hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage eines Unternehmens erhalten. Denn angesichts einer Aufgabenteilung, die bei einer Mehrzahl von Kompetenzen sachgerecht ist, und die eine entsprechende Spezialisierung erfordert, besteht keine Erforderlichkeit dafür, alle Betriebsratsmitglieder in allen Teilgebieten zu schulen (siehe Erfurter Kommentar/Eisemann, 8. Auflage 2008, § 37 BetrVG, Randziffer 18).

Folglich besteht keine Erforderlichkeit dafür, alle in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder in dem Teil und Spezialgebiet "Zahlen und Kennziffern des Wirtschaftsausschusses, Jahresabschluss und Geschäftsbericht und Jahresabschlussanalyse" zu schulen.

Da es mithin insgesamt an der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Schulung des Beteiligten zu 2) fehlt, konnte der Antrag auf Freistellung von den Seminarkosten keinen Erfolg haben.

III. Aus denselben Gründen musste auch der Anspruch auf Ersatz der Verpflegungskosten und der Mietwagenkosten scheitern, unabhängig davon, dass angesichts der geringen Entfernung zwischen dem Wohnort des Beteiligten zu 2) keinen Grund für die Anmietung eines Mietwagens gab.

IV. Insgesamt hatte die Beschwerde des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts des Umstandes, dass hier eine Einzelfallentscheidung zur Erforderlichkeit zu treffen war, und angesichts fehlender Divergenz nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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