Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 252/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
Im Kündigungsschutzprozess erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle auch darauf, ob die unternehmerisches Zielsetzung, die der Arbeitgeber mit der betriebsbedingten Kündigung verfolgt, nicht auch durch gleichgeeignete Alternativmaßnahmen verwirklicht werden kann (hier: vorrangiger Abbau von sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen).
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 252/04

Verkündet am 03. Juni 2004

In Sachen

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2004 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Kalb als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Hanel und Beißel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 5 Ca 1370/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 30.01.2003, mit der das seit dem 27.12.2001 bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin als Pflegehilfskraft fristgerecht zum 28.02.2003 aufgelöst werden sollte. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage durch Urteil vom 16.12.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte hinreichende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstünden, nicht dargelegt habe. Zudem habe sie keine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen. Dass der Beklagten ein Abbau von geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, von denen nach ihren eigenen Angaben drei, nämlich die Mitarbeiter W , H und S zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin noch keinen Kündigungsschutz besaßen, aus zwingenden arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe sie nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 119 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2003 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

1. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage und der Klage auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Prozesses mit zutreffenden Gründen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Es kann dahinstehen, ob die Kündigung vom 30.01.2003 bereits wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorrangs der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung unwirksam ist. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin jedenfalls mit reduziertem Stundenumfang als sog. geringfügig Beschäftigte möglich gewesen und ihr dies ebenso wie Frau M angeboten worden sei. Während die Kollegin akzeptiert habe, habe die Klägerin dieses Änderungsangebot abgelehnt. Demgegenüber hat die Klägerin bestritten, dass ihr jemals ein derartiges Angebot gemacht worden sei. Einer Beweisaufnahme zu diesem Aspekt bedurfte es nicht, weil sich die Kündigung aus anderen Gründen als unwirksam erweist.

Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt war. Die Beklagte hat die Plausibilität ihres Vortrags zum dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen infolge rückläufigen Pflegebedarfs durch den mit der Berufung veränderten Begründungsansatz nicht erhöht. Während erstinstanzlich allein der Rückgang in den Pflegestufen 3 und 4 und die daraus folgende Notwendigkeit einer Kosteneinsparung von 1,08 Vollzeitstelle (VK) in den Mittelpunkt gestellt wurde, soll sich nach der Berufungsbegründung auf Grund der Durchschnittsbelegung der Einrichtung der Beklagten für die Jahre 2001, 2002 und 2003 in Verbindung mit den sog. Stellenschlüsseln für die verschiedenen Pflegestufen per Januar 2003 ein Personalüberhang von 1,6526 VK ergeben, der unter anderem die Entlassung der Klägerin erforderlich gemacht habe. Es bleibt unklar, von welchen Daten die Beklagte bei ihrer unternehmerischen Entscheidung ausgegangen ist und ob die Kündigungsmaßnahme "dringend" im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gewesen ist. Eine Dringlichkeit lässt sich nur dann bejahen, wenn die personalreduzierende Maßnahme im Interesse der Erhaltung der Ertragsfähigkeit notwendig ist. Das ist von einem im Kündigungszeitpunkt rentabel arbeitenden Unternehmen besonders darzulegen (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Auflage, Rdnr. 953).

Selbst wenn man mit der Beklagten in Anlehnung an den Befund des V D A B e.V. (VDAB) im Schreiben vom 08.01.2003 unterstellt, dass bereits ab Oktober 2002 eine Reduzierung des Pflegepersonals um 1,13 VK notwendig war, kann auf Grund des weiteren Vorbringens nicht sicher beurteilt werden, ob zur Erreichung des als notwendig erkannten Einsparziels die Kündigung der Klägerin unumgänglich war. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die nach ausdrücklicher Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen. Es unterliegt nämlich auch der gerichtlichen Kontrolle, ob die unternehmerische Zielsetzung, die der Arbeitgeber mit der Kündigung verfolgt, nicht auch durch gleichgeeignete Alternativmaßnahmen verwirklicht werden kann (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Rdnr. 949 m. w. N.). Den konkreten Einwand der Klägerin, das Ziel sei auch durch den Abbau von sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erreichbar gewesen, hat die Beklagte letztlich nicht widerlegen können. Für eine solche Möglichkeit spricht in der Tat die nicht unerhebliche Zahl von geringfügig Beschäftigten bei der Beklagten, die ausweislich der von ihr vorgelegten Übersichten für Januar und Februar 2003 sogar noch von 9 im Januar auf 11 im Februar 2003 gestiegen ist.

Die Beklagte hat zwar im Ansatz nachvollziehbar ausgeführt, dass es bei der Umsetzung des Einsparvolumens nicht nur auf die abstrakte Stundenzahl, sondern auch auf die - gleichzeitige - Anwesenheit einer bestimmten Mindestanzahl von Personen ankomme, so dass ein schematischer Austausch eines Mitarbeiters mit 0,72 VK gegen vier geringfügig Beschäftigte nicht möglich sei. Die Beklagte hat aber auch mit der Berufung nicht näher dargelegt, wie viele ihrer geringfügig Beschäftigten mit welcher Arbeitszeit als "Springer" bei dem urlaubs-, krankheits- und fortbildungsbedingten Ausfall der Vollzeitkräfte herangezogen werden, und vor allem nicht, welche Anzahl nach der betrieblichen Organisation zwingend notwendig ist. Ohne diese Angaben lässt sich die Mindestzahl von geringfügig Beschäftigten zur kurzfristigen Abdeckung von Beschäftigungsspitzen in den einzelnen Pflegebereichen nicht feststellen. Ob der Begründungsansatz überhaupt trägt, kann daher dahinstehen. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Beklagten in dem bereits zitierten Beratungsschreiben des VDAB empfohlen worden ist, die Vorhaltung der Aushilfen auf ein Minimum zu reduzieren.

Ist die betriebliche Notwendigkeit der Vorhaltung einer bestimmten Mindestzahl von geringfügig Beschäftigten nach alledem nicht dargetan, so verstößt die Kündigung auch gegen die Grundsätze der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Unabhängig von den weiteren Sozialdaten der Klägerin, die Kündigungsschutz genießt, hätten jedenfalls die von ihr namentlich genannten geringfügig Beschäftigten ohne Kündigungsschutz zum damaligen Zeitpunkt vorrangig entlassen werden müssen.

Hinzu kommt, wie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht deutlich geworden ist, dass offenbar sowohl bei der Klägerin selbst als auch bei anderen Beschäftigten ein hohes Maß an Flexibilität in der Arbeitszeit, die vertraglich nicht fixiert war, bestanden hat. Dies belegen beispielhaft auch die Arbeitnehmerinnen Lux und Kunz, die in der Auflistung für Januar 2003 noch als Vollzeitkräfte geführt werden, demgegenüber in der Liste für Februar 2003 als Teilzeitkräfte erscheinen. Auch unter diesem Aspekt hätte die Beklagte näher darlegen müssen, dass eine schonendere Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung nicht möglich und die Kündigung der Klägerin unausweichlich gewesen sei.

II. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Ende der Entscheidung

Zurück