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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 6 Ta 183/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
Bewertung des Freistellungsinteresses analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2003 - 18 Ca 5177/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien stritten in der Hauptsache über den Beginn der sogenannten Freistellungsphase im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert mit Beschluss vom 01.04.2003 auf 4.085,25 EUR festgesetzt und dabei drei Monatsgehälter der Klägerin analog § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrundegelegt.

Gegen den am 20.05.2003 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter am 27.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Gegenstandswert sei gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG in Höhe der Vergütungsansprüche festzusetzen, die auf die Freistellungsphase entfielen, mithin 6 x 1.361,57 EUR = 8.169,42 EUR.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Feststellungsbegehren der Klägerin im Rahmen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens zutreffend in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf ein Vierteljahresentgelt festgesetzt. Es mag dahinstehen, ob ein solches Begehren stets mit drei Monatsgehältern zu bewerten ist. Der Ansatz erscheint jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der streitbefangene Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - drei Monate überschreitet. Dann gebietet allerdings der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbG, den Gegenstandswert auf die Obergrenze des Vierteljahresgehalts zu beschränken.

Die von den Beschwerdeführern geforderte Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG scheidet schon deswegen aus, weil es sich nicht um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen handelte. Das in den Feststellungsantrag gekleidete Freistellungsinteresse der Klägerin kann auch nicht ohne weiteres mit dem auf die streitbefangene Freistellungszeit entfallenden Monatsentgelt gleichgesetzt werden. Ob nämlich bei einer Freistellung schon ab dem 01.07.2002 auch die vereinbarte Vergütung geschuldet gewesen wäre, ist durchaus fraglich. Mit Rücksicht darauf ist die Bewertung des Freistellungsbegehrens durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden.

III. Diese Entscheidung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO i. V. m. § 78 ArbGG unanfechtbar.

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