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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 7 (2) Sa 1139/04
Rechtsgebiete: Altersteilzeit G, Schulfinanz G NRW, BAT, BAT SR l, TV ATZ


Vorschriften:

Altersteilzeit G § 2
Altersteilzeit G § 6
Schulfinanz G NRW § 5
BAT § 34
BAT SR l Nr. 3
TV ATZ §§ 3 ff.
1. Aus einem Vollzeitarbeitsverhältnis eines angestellten Lehrers wird nicht deshalb ein Teilzeit - Arbeitsverhältnis, weil sich aufgrund für das Arbeitsverhältnis maßgebender, tariflich vermittelter Vorgaben die wöchentliche Unterrichtspflichtstundenzahl erhöht.

2. Befindet sich der Lehrer in der sog. Arbeitsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) so erhöht sich auch für ihn die Unterrichtspflichtstundenzahl entsprechend, ohne dass dadurch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltersteilzeitG in Frage gestellt wäre.

3. Es stellt einen unzulässigen einseitigen Eingriff in das Austauschverhältnis des Altersteilzeitvertrages dar, das Angebot eines solchen Lehrers, in entsprechend erhöhtem Umfang während der Arbeitsphase zu arbeiten, abzulehnen, zugleich aber einseitig eine entsprechende anteilige Kürzung der Vergütung vorzunehmen.

4. Kürzt der Arbeitgeber in dieser Weise die Vergütung bei Lehrern in der Arbeitsphase, nicht aber bei Lehrern, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden, so liegt auch ein Verstoß gg. den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.


Tenor:

Die Berufungen des beklagten Landes gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2004 in Sachen 21 Ca 4555/04, vom 22.12.2004 in Sachen 7 Ca 6975/04, vom 08.12.2004 in Sachen 20 Ca 7872/04 und vom 22.12.2004 in Sachen 7 Ca 6620/04 sowie des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.10.2004 in Sachen 6 (2) Ca 1725/04 G werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob sich die zum 01.02.2004 erfolgte Anhebung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte in Diensten des Landes N auf die Vergütung derjenigen Lehrkräfte auswirkt, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitvertrages (Blockmodell) befanden. Die Klägerinnen und Kläger sind seit geraumer Zeit als angestellte Lehrkräfte im Schuldienst des Landes N beschäftigt. Ihre Arbeitsverhältnisse bestimmen sich nach den Regeln des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerinnen und Kläger schlossen mit dem beklagten Land Altersteilzeitverträge nach dem sog. Blockmodell. Auf den Text der einzelnen Verträge wird Bezug genommen (Bl. 4 d. A. 7 (2) Sa 1139/04; Bl. 7 f. d. A. 7 (4) Sa 1373/04; Bl. 5, 6 d. A. 7 (4) Sa 97/05; Bl. 7 f. d. A. 7 (5) Sa 98/05). Alle Klägerinnen und Kläger waren bis zum Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vollzeitbeschäftigt gewesen. Entsprechend ihrem Einsatz in unterschiedlichen Schulformen hatte die Zahl der wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden dementsprechend bei der Klägerin S und den Klägern K sowie F je 27 Unterrichtsstunden betragen, bei der Klägerin G 24,5 Unterrichtsstunden und bei der Klägerin L 26,5 Unterrichtsstunden. Alle Klägerinnen und Kläger befanden sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit. Für die beamteten Lehrkräfte des Landes wird in der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz die Zahl der wöchentlichen Unterrichtspflichtstunden festgelegt. Gemäß Nr. 3 der Sonderregeln 2 l zum BAT gelten hinsichtlich der Arbeitszeit für angestellte Lehrkräfte die Regelungen für Beamte entsprechend. Durch Art. 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 erhöhte das beklagte Land die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl für alle im vorliegenden Verfahren betroffenen Schulformen um eine Unterrichtswochenstunde. Nachdem sich das Schulministerium des Landes mit Erlass vom 26.01.2004 zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, dass "die bereits laufenden Altersteilzeitverhältnisse für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nicht an das geänderte Arbeitszeitmaß anzupassen" seien (Bl. 16 d. A. 7 (2) Sa 1139/04), verfügte in der Folgezeit das Finanzministerium des Landes, dass zwar die von den Altersteilzeitkräften in der Arbeitsphase zu leistende Pflichtstundenzahl nicht erhöht werden dürfe, dass bei der Berechnung der Vergütung aber die erhöhte Pflichtstundenzahl der vollzeitbeschäftigten Lehrer als Divisor zugrunde zu legen sei (vgl. Erlass des Finanzministeriums vom 28.01.2004, Bl. 18 ff. d. A. 7 (2) Sa 1139/04 und Schreiben des Finanzministeriums vom 18.05.2004, Bl. 41/41 R d. A. 7 (2) Sa 1139/04). Zuvor hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anfrage des Landesfinanzministeriums die Rechtsauffassung vertreten, dass "eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit... während der Altersteilzeitarbeit zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne" führe (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Angestellte vom 20.01.2004, Bl. 79 f. d. A. 7 (2) Sa 1139/04). Den Vorgaben des Finanzministeriums folgend berechnete das beklagte Land ab Februar 2004 die Vergütungen der Klägerin S und der Kläger K und F nunmehr auf der Basis eines Teilzeitquotienten von 13,5/28 (statt bis dahin 13,5/27), die Vergütung der Klägerin G auf der Basis eines Teilzeitfaktors von 12,25/25,5 (statt bisher 12,25/24,5) und die Vergütung der Klägerin L auf der Basis eines Quotienten von 13,25/27,5 (statt bisher 13,25/26,5). Aus der Neuberechnung des beklagten Landes ergaben sich fortan für die Klägerinnen und Kläger folgende monatliche Minderverdienste: Bei der Klägerin S 61,29 € brutto monatlich, bei dem Kläger K 59,33 € brutto monatlich, bei dem Kläger F 64,54 € brutto monatlich, bei der Klägerin G 96,66 € brutto monatlich und bei der Klägerin L 49,40 € brutto monatlich. Den angestellten Lehrkräften, die sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befanden, wurde zur Vermeidung der Vergütungskürzung nur die Möglichkeit eröffnet, von dem Altersteilzeitvertrag gänzlich zurückzutreten. Die beamteten Lehrerinnen und Lehrer, die sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Alterteilzeit befanden, mussten keine Vergütungskürzung hinnehmen, da bei ihnen kein Hindernis gesehen wurde, den von ihnen abzuleistenden Arbeitseinsatz entsprechend der allgemeinen Anhebung der Pflichtstundenzahlen ebenfalls zu erhöhen. Bei denjenigen Lehrkräften, die sich am 01.02.2004 bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befanden, sah das beklagte Land von einer Vergütungskürzung ab, auch wenn es sich um Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis handelte. Mit den vorliegenden Klagen begehren die Klägerinnen und Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land nicht berechtigt sei, aus Anlass der zum 01.02.2004 eingetretenen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrer die Altersteilzeitvergütung zu kürzen. Die Klägerinnen und Kläger haben sich auf den Grundsatz "pacta sunt servanda" berufen. Sie haben die Auffassung vertreten, wenn das Land es bei Angestellten aus Rechtsgründen nicht zulasse, die abzuleistende Stundenzahl im Altersteilzeitverhältnis zu erhöhen, obwohl sie, die Klägerinnen und Kläger, bereit gewesen seien, entsprechend mehr zu arbeiten, so dürfe es auch die bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages maßgebliche Vergütungsvereinbarung nicht ändern. Sie hätten bei Abschluss der Vereinbarung über die Altersteilzeit über die gesamte restliche Berufszeit disponiert und seien in dem Vertrauen darauf zu schützen, dass sich die für die gesamte Altersteilzeit vereinbarte Vergütung nicht nachträglich verringere. Das beklagte Land verstoße auch gegen § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ); denn nach dieser Regelung dürfe das Altersteilzeitentgelt 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes keinesfalls unterschreiten. Ferner haben sich die Klägerinnen und Kläger darauf berufen, dass sie im Vergleich zu den Beamten, aber auch zu den Angestellten, die sich im Zeitpunkt der Erhöhung der Pflichtstundenzahlen bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befunden hätten, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Die Klägerinnen und Kläger haben beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, die an die Klägerin/den Kläger zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01.02.2004 zu verringern. Das beklagte Land hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Das beklagte Land hat sich die Rechtsauffassung seines Finanzministeriums im Erlass vom 28.01.2004 (Bl. 18 ff. d. A. 7 (2) Sa 1139/04) und im Schreiben vom 18.05.2004 (Bl. 41/41 R d. A. 7 (2) Sa 1139/04) zu eigen gemacht. Es hat die Auffassung vertreten, dass es ihm aus sozialrechtlichen Gründen nicht möglich sei, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl an die in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis weiterzugeben; denn dann erhöhe sich deren Arbeitszeit auf mehr als die Hälfte der vor Eintritt in das Altersteilzeitverhältnis für sie maßgeblichen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit mit der Folge, dass die Voraussetzungen des §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 ATZG für die Gewährung der sozialrechtlichen Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz nicht mehr vorlägen. Bei Beamten sei dies irrelevant, da diese nicht den sozialversicherungsrechtlichen Regeln unterlägen. Für die Vergütung gelte jedoch auch für die in Altersteilzeit befindlichen Angestellten - wie für alle anderen Teilzeitbeschäftigten - § 34 BAT in Verbindung mit § 5 Abs. 2 TV ATZ. § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ stelle aber darauf ab, was bei Beibehaltung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit jeweils zu zahlen gewesen wäre. Bei Teilzeitbeschäftigten verringere sich aber der Teilzeitquotient, wenn sich die Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte erhöhe. Mit Urteilen vom 23.07.2004 in Sachen 21 Ca 4555/04, vom 08.12.2004 in Sachen 20 Ca 7872/04 und vom 22.12.2004 in Sachen 7 Ca 6620/04 und 7 Ca 6975/04 haben verschiedene Kammern des Arbeitsgerichts Köln ebenso wie mit Urteil vom 06.10.2004 in Sachen 6 (2) Ca 1725/04 G die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg den Klagen übereinstimmend stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe der verschiedenen arbeitsgerichtlichen Urteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. In dem Ursprungsverfahren 7 (2) Sa 1139/04 wurde das Urteil des ersten Rechtszuges dem beklagten Land am 03.09.2004 zugestellt. Es hat am 22.09.2004 Berufung eingelegen und diese am 28.10.2004 begründen lassen. Im Ursprungsverfahren 7 (4) Sa 1373/04 wurde das Urteil des ersten Rechtszuges dem beklagten Land am 04.11.2004 zugestellt. Es hat hiergegen am 10.11.2004 Berufung eingelegen und diese am 20.12.2004 begründen lassen. Im Ursprungsverfahren 7 (4) Sa 97/05 wurde das Urteil des ersten Rechtszuges dem beklagten Land am 07.01.2005 zugestellt. Das Land hat am 20.01.2005 Berufung eingelegen und diese am 07.02.2005 begründen lassen. Im Ursprungsverfahren 7 (5) Sa 98/05 ist das Urteil des ersten Rechtszuges dem beklagten Land am 12.01.2005 zugestellt worden. Es hat am 20.01.2005 Berufung eingelegt und diese am 07.02.2005 begründen lassen. Im Ursprungsverfahren 7 Sa 100/05 wurde das Urteil des ersten Rechtszuges dem beklagten Land am 17.01.2005 zugestellt. Die Berufung ist am 20.01.2005 Berufung und die Berufungsbegründung am 07.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Das beklagte Land ist der Ansicht, entgegen der Auffassung der Arbeitsgerichte sei es rechtlich verpflichtet gewesen, so abzurechnen wie geschehen. Die Pflichtstundenzahl auch der angestellten Lehrer werde letztlich durch Gesetz geregelt. Eine Möglichkeit/ein Bedarf, Derartiges in einem Arbeitsvertrag zu regeln, bestehe deshalb nicht. Der übereinstimmende Wille der Arbeitsvertragsparteien, im gesetzlichen Rahmen der Altersteilzeit Pflichtstundenzahlen auf die Hälfte zu reduzieren, enthalte keine Vereinbarung darüber, dass die Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten für die Dauer des Vertrages unabänderlich festgeschrieben sein solle. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien darüber, dass die ursprüngliche Pflichtstundenzahl eines Vollzeitbeschäftigten für die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitvertrages gelten solle, gebe es daher nicht. Die Höhe der Vergütung ergebe sich sodann aus § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT in Verbindung mit § 4 TV ATZ. Aus dem Vergütungssystem des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages Altersteilzeit folge unschwer, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase eine Vergütung nur insoweit erhalten könne, als er diese während der Arbeitsphase erarbeitet habe. In der Arbeitsphase könne der Angestellte in Altersteilzeit jedoch nur die Stundenzahl erbringen, auf die er sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages mit seinem Arbeitgeber geeinigt habe. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehne das Modell der Altersteilzeit dann ab, wenn die die Arbeitsverpflichtung betreffende Stundenzahl verändert werde; die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte Stundenzahl sei unveränderbar. Andernfalls liege Altersteilzeit im sozialrechtlichen Sinne nicht mehr vor; die Mitarbeiter des Landes müssten vor dieser Konsequenz bewahrt werden, da sie ansonsten alle Aufstockungsbeiträge zur Alterssicherung verlören und der Rentenfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" nicht realisiert werden könnte. Das Bundesarbeitsgericht habe schon in seinem Urteil vom 17.05.2000 (NZA 2001, 799 ff.) festgestellt, dass die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs für Teilzeitbeschäftigte führe. Die Klägerinnen und Kläger seien auch nicht Opfer einer Ungleichbehandlung. Angestellte und Beamte könnten von vornherein nicht miteinander verglichen werden. Es bestehe aber auch keine Ungleichbehandlung der sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen Angestellten zu denen, die bereits die Freistellungsphase erreicht gehabt hätten. Letztere hätten nämlich während der Arbeitsphase bereits ein Wertguthaben auf der Basis der geringeren Pflichtstundenzahl geschaffen und dieser gegenüber dem entsprechend der Erhöhung der Pflichtstundenzahl veränderten Quotienten bessere Wert könne in der Freistellungsphase abgefeiert werden. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung der Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2004 in Sachen 21 Ca 4555/04, vom 22.12.2004 in Sachen 7 Ca 6975/04, vom 08.12.2004 in Sachen 20 Ca 7872/04 und vom 22.12.2004 in Sachen 7 Ca 6620/04 sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.10.2004 in Sachen 6 (2) Ca 1725/04 G abzuändern und die Klagen abzuweisen. Die Klägerinnen und Kläger beantragen, die Berufungen des beklagten Landes zurückzuweisen mit der klarstellenden Maßgabe, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, die an die Klägerinnen/Kläger zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01.02.2004 entsprechend der zu diesem Datum eingetretenen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer zu verringern. Die Klägerinnen und Kläger verteidigen die Entscheidungsgründe der arbeitsgerichtlichen Urteile und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landesarbeitsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2005 die Ursprungsverfahren 7 (2) Sa 1139/04, 7 (4) Sa 1373/04, 7 (4) Sa 97/05, 7 (5) Sa 98/05 und 7 Sa 100/05 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 7 (2) Sa 1139/04 verbunden. Nach Mitteilung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Parallelverfahren 3 Sa 1955/04 mit Urteil vom 16.02.2005 im Sinne des beklagten Landes entschieden. Entscheidungsgründe: I. Die Berufungen des beklagten Landes sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurden in allen Fällen fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufungen konnten in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die Arbeitsgerichte haben den Feststellungsbegehren der Klägerinnen und Kläger zu Recht stattgegeben. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die an die Klägerinnen und Kläger zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01.02.2004 entsprechend der zu diesem Datum aufgrund Art. 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 eingetretenen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer zu verringern. Die mit Wirkung zum 01.02.2004 vollzogene Neuberechnung der Altersteilzeitvergütungen entspricht nicht den Vorgaben von § 4 Abs. 1 TV ATZ in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BAT und verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ. Außerdem bestehen Bedenken, ob die Praxis des beklagten Landes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Dies alles ergibt sich aus Folgendem: 1. Vorab ist festzuhalten, dass die Klagen nicht etwa deshalb unzulässig sind, weil sie als Feststellungsklagen erhoben wurden, obwohl auch die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre. Die Parteien streiten sich letztlich nicht um individuelle Berechnungseinzelheiten, sondern um einen verallgemeinerbaren Streitpunkt im Berechnungsansatz, der mit der Formulierung des Feststellungsbegehrens - insbesondere in der in der Berufungsinstanz gewählten klarstellenden Fassung - adäquat wiedergegeben wird. Von dem beklagten Land als einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann erwartet werden, dass es sich auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungstitel beugen wird (BAG, EzA Nr. 58 zu § 2 BeschFG). Es ist zu erwarten, dass das beklagte Land die den Klägerinnen und Klägern zustehende Altersteilzeitvergütung der Höhe nach korrekt berechnen wird, auch wenn die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage zu seinen Ungunsten geklärt wird. 2. Schon die eigenen Überlegungen des beklagten Landes vermögen nach Überzeugung des Berufungsgerichts die vom beklagten Land für richtig gehaltene Rechtsfolge nicht zu tragen. Die Auffassung des beklagten Landes erscheint in sich widersprüchlich. a. Einerseits vertritt das beklagte Land die Auffassung, die per Landesgesetz verfügte Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrer zum 01.02.2004 dürfe nicht an die in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrer weitergegeben werden, da eine Erhöhung der tatsächlich abzuleistenden Stundenzahl dieser Lehrer gegen § 2 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 1 ATZG verstoße und dazu führe, dass die sozialrechtlichen Voraussetzungen eines Altersteilzeitverhältnisses im Sinne von § 2 ATZG dann nicht mehr gegeben seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die bundesgesetzlichen Vorschriften des ATZG den landesgesetzlichen Regelungen vorgingen und durch diese nicht abgeändert werden könnten. Angenommen die Ausgangsthese des beklagten Landes träfe zu, wonach eine Teilnahme der sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrer an einer allgemeinen gesetzlichen Erhöhung der Unterrichtspflichtstundenzahl für Lehrkräfte zwingend gegen § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ATZG verstieße und daher nicht in Frage käme, so könnte daraus nur folgen, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf diese sich in Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrer in Gänze nicht angewandt werden dürfte. Mit anderen Worten wären sie dann weiter so zu behandeln, als hätte es eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht gegeben. Wenn z. B. in den Fällen der Klägerin S und der Kläger K und F vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses die Pflichtstundenzahl 27 eines vollzeitbeschäftigten Lehrers maßgeblich war, so bezeichnete der Divisor 27 in dem bei Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gegebenen Altersteilzeitquotienten 13,5/27 die Anzahl der Unterrichtsstunden, die diese Lehrkräfte während der Arbeitsphase der Altersteilzeit zu absolvieren haben würden. Trifft es zu, dass es aufgrund vorrangiger bundesgesetzlicher Vorschriften verboten ist, diesen Divisor des Altersteilzeitquotienten nachträglich im Bezug auf den Umfang der während der Arbeitsphase tatsächlich zu leistenden Tätigkeit zu erhöhen, so muss dies zwingend auch für die zugehörige Berechnung der Vergütung gelten. Auch der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Austauschvertrag, in dem Leistung und Gegenleistung in einer vertraglich vereinbarten Parität zueinander stehen. Wenn es für gesetzlich verboten erachtet wird, die vereinbarte Leistung des Arbeitnehmers nachträglich zu erhöhen, so ist es spiegelbildlich auch verboten, die Gegenleistung des Arbeitgebers mit dem Argument zu vermindern, dass die Leistung des Arbeitnehmers ja "an sich" erhöht werden müsste. Eine solche Vorgehensweise stellt einen Eingriff in das synallagmatische Austauschverhältnis des Altersteilzeitvertrages dar, das zu einer Disparität der vereinbarten Leistungen führt. b. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001, ZTR 2002, 175 f., entgegen. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: "Ist mit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin eine bestimmte Zeit von Unterrichtsstunden und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, so führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitbeschäftigten." In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kam es den Arbeitsvertragsparteien in ihrer Individualvereinbarung darauf an, einen bestimmten Umfang an Unterrichtsverpflichtung als für ihr Vertragsverhältnis maßgeblich festzulegen, wobei dieser vereinbarte Umfang ungeachtet einer Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte beibehalten werden sollte. Der dortigen Klägerin hätte es jedoch frei gestanden, den Umfang ihrer Unterrichtsverpflichtung entsprechend der Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte anzupassen. Diese Möglichkeit wird den Klägerinnen und Klägern des vorliegenden Verfahrens jedoch gerade verwehrt. Die Klägerinnen und Kläger des vorliegenden Verfahrens haben nicht auf eigenen Wunsch eine Anpassung ihrer Arbeitzeit während der Arbeitsphase der Altersteilzeit an die zum 01.02.2004 verordnete allgemeine Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte abgelehnt. 3. Die Auffassung des beklagten Landes führt nicht nur zu einem rechtswidrigen Eingriff in das synallagmatische Austauschverhältnis des Arbeitsvertrages, sondern sie beruht vor allem auf einer fehlerhaften Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wie sie vor Beginn des Altersteilzeitverhältnis maßgeblich waren, sowie der Vereinbarungen des Altersteilzeitvertrages selbst und daraus resultierend auf einer fehlerhaften Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Tarifvertrages Altersteilzeit. a. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung des sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers ist § 4 TV ATZ in Verbindung mit § 34 BAT, §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 TV ATZ. aa. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. § 34 Abs. 1 BAT bestimmt, dass nicht vollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. bb. Der Begriff der durchschnittlichen Arbeitszeit führt zu § 3 Abs. 1 TV ATZ. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses "die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit." Was unter "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" zu verstehen ist, wird in wörtlicher Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 S. 1 ATZG in § 3 Abs. 1 S. 2 TV ATZ definiert: Danach ist als "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" "die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang der Altersteilzeit vereinbart war." b. Was als "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" zwischen den Klägerinnen und Klägern einerseits, dem beklagten Land andererseits vor dem Übergang in die Altersteilzeit vorliegend vereinbart war, bedarf der Auslegung. Das beklagte Land legt der von ihm vertretenen Auffassung stillschweigend die Annahme zugrunde, dass zwischen den Parteien vor dem Übergang in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis als wöchentliche Arbeitszeit diejenige konkrete Stundenzahl vereinbart gewesen sei, die der damaligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Schulsparte korrespondierte. Diese Auffassung erscheint jedoch beim näheren Hinsehen als allzu vordergründig und hält einer näheren Überprüfung nicht stand. aa. Betrug beispielsweise bei der Klägerin S und den Klägern K und F die vor Übergang in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis für sie maßgebliche wöchentliche Pflichtunterrichtsstundenzahl 27, so geht das beklagte Land davon aus, dass bei diesen Klageparteien als bisherige wöchentliche Arbeitszeit eine feste Zahl anzusetzen ist, die einer Unterrichtsverpflichtung vom 27 Wochenstunden entspricht. bb. Zu fragen ist jedoch, ob es den Arbeitsvertragsparteien in der Vertragssituation, wie sie vor dem Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegeben war, darauf angekommen war, eine bestimmte bezifferte Stundenzahl zu vereinbaren, oder ob sich ihre arbeitsvertraglichen Vereinbarungen darauf bezogen, eine Vollzeitbeschäftigung durchzuführen. Gerade bei Vollzeitbeschäftigten, wie es die Klägerinnen und Klägern des hiesigen Verfahrens waren, kann die Frage zur Überzeugung des Berufungsgerichts im Zweifel immer nur im letzteren Sinne beantwortet werden. cc. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn, wie hier, die Arbeitsverhältnisse den Regeln eines Tarifvertrages folgen und damit letztlich Dritte den Umfang der Arbeitszeitverpflichtung einer Vollzeitkraft festlegen, nämlich die Tarifvertragsparteien bzw. - aufgrund der Regelung in Nr. 3 der SR l BAT - der Verordnungsgeber zu § 5 Schulfinanzgesetz. Richtet sich die arbeitsvertragliche Vereinbarung inhaltlich auf eine Vollzeitbeschäftigung, so ändert sich die in absoluten Zahlen auszudrückende Stundenzahlverpflichtung automatisch, wenn sich die entsprechenden tariflichen und/oder gesetzlichen Vorgaben ändern. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen, kann bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern angenommen werden, dass es ihnen nicht darauf ankam, eine Vollzeitbeschäftigung zu vereinbaren, sondern eine ganz bestimmte, in absoluten Zahlen ausgedrückte Arbeitszeitverpflichtung. c. Daraus folgt, dass die "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 TV ATZ, § 6 Abs. 2 S. 1 ATZG jedenfalls bei Vollzeitbeschäftigten nicht, wie das beklagte Land dies unterstellt, in einer absoluten Zahl auszudrücken ist, die der - zufälligen - Festlegung der Unterrichtspflichtstundenzahl eines Vollzeitbeschäftigten im Zeitpunkt des Übergangs in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsprach. Vielmehr ist die mit den vollzeitbeschäftigten Klägerinnen und Klägern vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" richtigerweise in einer Verhältniszahl auszudrücken, nämlich in einer Relation zu dem Arbeitszeitumfang eines vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrers, wie auch immer dessen jeweilige Pflichtstundenzahl in absoluten Zahlen lautet. Dies bedeutet: Die vereinbarte bisherige wöchentliche Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Klägerinnen und Kläger betrug richtigerweise 1/1 (oder auch 27/27, 24,5/24,5 usw.) einer Vollzeitbeschäftigung. d. Die Auffassung des beklagten Landes führte dagegen, konsequent zu Ende gedacht, zu dem sicherlich nicht gewollten und lebensfremden Ergebnis, dass bei dem beklagten Land mit dem Zeitpunkt der Erhöhung der Pflichtstundenzahlen sich sämtliche Vollzeitarbeitsverhältnisse zunächst automatisch in Teilzeitarbeitsverhältnisse verwandelt hätten mit einer Arbeitsverpflichtung von 27/28, 24,5/25,5 usw. e. Ist der Umfang der mit den vollzeitbeschäftigten Klägerinnen und Klägern vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit somit richtigerweise nur in der Relation 1/1 (oder auch 27/27, 24,5/24,5 usw.) eines Vollzeitarbeitsverhältnisses auszudrücken, so ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ zwanglos, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Relation 1/2 eines Vollzeitarbeitsverhältnisses entspricht. Dies kann der im Zeitpunkt des Übergangs in die Altersteilzeit zufällig geltenden Höhe der jeweiligen Pflichtstundenzahl entsprechend dann auch in dem Quotienten 13,5/27, 12,25/24,5 usw. ausgedrückt werden. f. Es liegt auf der Hand, dass es den Arbeitsvertragsparteien gerade auch bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht auf die Festlegung einer in absoluten Zahlen auszudrückenden, für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis geltenden Stundenzahl angekommen ist, sondern vielmehr gerade darauf, genau die Hälfte der bisher maßgeblichen Arbeitszeitverpflichtung zu vereinbaren; denn (nur) darauf kam es nach § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ ebenso wie nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ATZG an. g. Nach hier vertretener Ansicht bestehen somit aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, die sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer an der allgemeinen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte des Landes N teilnehmen zu lassen. Da die Wortlaute von § 6 Abs. 2 ATZG und § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 TV ATZ identisch sind, vermag die gegenteilige Auffassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, dass die Teilnahme der Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach Tarifverträgen richten, an einer allgemeinen Arbeitszeiterhöhung für Vollzeitarbeitskräfte zu einem Wegfall der in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ATZG normierten Voraussetzung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führe, nicht geteilt werden. Ist die Hälfte der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit" mit dem Umfang von 1/2 eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gleichzusetzen, lässt sich dies in Anbetracht einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl z. B. von 27 auf 28 Unterrichtsstunden pro Woche auch in der Maßzahl 14/28 ausdrücken, ohne dass sich eine inhaltliche Änderung ergibt. Altersteilzeitbeschäftigte im sog. Teilzeitmodell (§ 3 Abs.2 b TV ATZ) hätten fortan 14 Stunden statt 13,5 zu leisten, Beschäftigte während der Arbeitsphase im Blockmodell (§ 3 Abs.2 a TV ATZ) 28 Stunden statt 27, ohne dass dadurch die Hälfte der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit" bezogen auf die Gesamtdauer des Altzersteilzeitarbeitsverhältnisses (§ 3 Abs.2 S.1 TV ATZ) überschritten würde. 3. Nur die hiesige Sichtweise läßt sich schließlich auch mit der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ vereinbaren. a. § 5 Abs. 2 S. 1 TV ATZ bestimmt bekanntlich, dass der Altersteilzeitbeschäftigte einen bestimmten Prozentsatz des Nettobetrages seines bisherigen Arbeitsentgelts als Mindestnettobetrag beanspruchen kann. Der Begriff des "bisherigen Arbeitsentgelts" bestimmt sich ausweislich § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ wiederum nach dem in § 3 Abs. 1 S. 2 definierten Begriff der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit." Nach § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ ist als "bisheriges Arbeitsentgelt" anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte. b. Bei "bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit," also nach den Vertragsverhältnissen, wie sie vor dem Übergang in die Altersteilzeit zwischen den Parteien vereinbart waren, konnten sämtliche Klägerinnen und Kläger des vorliegenden Verfahrens die Vergütung eines vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrers der jeweiligen Schulsparte beanspruchen. Daraus folgt, dass das sog. Hätte-Entgelt des § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ dem Entgelt entspricht, was die Klägerinnen und Kläger heute beanspruchen könnten, wenn sie nicht in Altersteilzeit, sondern weiterhin in Vollzeitbeschäftigung tätig wären.

c. Nur diese Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte der Norm. Über die Entstehungsgeschichte der Norm verhält sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.09.2003, AP Nr. 2 zu § 4 ATZG. Das Bundesarbeitsgericht führt dort aus: "Gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ in der Fassung vom 15.03.1999 musste der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 % des Nettobetrages des ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhält. Hier wurde nach dem Wortlaut gerade nicht auf das bisherige Arbeitsentgelt abgestellt. Erst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.06.2000, gültig ab 01.07.2000, ersetzten die Tarifvertragsparteien den Begriff Vollzeitarbeitsentgelt durch den Begriff des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Tarifvertragsparteien folgten damit der wortgleichen Änderung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG a. F. In der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung des ATG war ebenfalls die Berechnung der Aufstockungsbeträge noch auf das Vollzeitarbeitsentgelt bezogen. Ab dem 01.01.2000 wurde dies in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 a) ATG durch das bisherige Arbeitsentgelt ersetzt. Hierdurch sollte keine andere Berechnung der Aufstockungsleistungen herbeigeführt werden [Hervorhebung nur hier]. Die Änderung war gesetzlich und auch tariflich nur deswegen geboten, weil nunmehr die Altersteilzeitregelungen nicht nur für Vollzeit-, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte gelten sollten (BT-Drucksache 14/1831 S. 8)" (BAG, a. a. O. unter A II 1 b) aa)). d. Da es sich bei den Klägerinnen und Klägern des vorliegenden Verfahrens ausschließlich um Vollzeitbeschäftigte handelte, muss für die Berechnung von deren Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ der Begriff des "bisherigen Arbeitsentgelts" mit dem Begriff des "Vollzeitarbeitsentgelts" unmittelbar gleich gesetzt werden. e. Damit stimmt in rein tatsächlicher Hinsicht vollständig überein, dass die Klägerinnen und Kläger des vorliegenden Verfahrens, wären sie nicht in Altersteilzeit gegangen, sondern unverändert in ihrem Beschäftigungsverhältnis geblieben, nach wie vor als Vollzeitbeschäftigte tätig wären. Für eine gegenteilige Annahme findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt. 4. Bedenken gegen die vom beklagten Land vorgenommene Kürzung des Arbeitsentgelts bei den am 01.02.2004 in der Arbeitsphase befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten bestehen schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der bekanntlich eine Reflexwirkung auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse entfaltet, besagt, dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die sich im Vergleich zu einander in einer im wesentlichen gleichen Lage befinden, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. a. Allerdings kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu den bei dem beklagten Land beschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund ihres grundlegend unterschiedlichen Status sind angestellte Lehrkräfte mit Beamten im Hinblick auf die hier interessierenden Belange von vornherein nicht vergleichbar. Bezogen auf die Altersteilzeit wird dies u. a. dadurch deutlich, dass die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die in Altersteilzeit befindlichen Beamten nicht relevant sind. b. Eine Ungleichbehandlung kommt jedoch mit denjenigen angestellten Lehrkräften in Betracht, die sich im Zeitpunkt der Erhöhung der Pflichtstundenzahlen bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befanden. Bei diesen angestellten Lehrkräften hat das beklagte Land es bekanntlich ungeachtet der Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei der ungekürzten Altersteilzeitvergütung belassen. aa. Diese sachliche Ungleichbehandlung kann nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die in der Freistellungsphase befindlichen Angestellten hätten während ihrer Arbeitsphase bereits dasjenige Wertguthaben erarbeitet, das sie nunmehr abfeiern könnten. § 3 Abs. 2 TV ATZ geht nämlich davon aus, dass in dem sog. Blockmodell der Altersteilzeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses zu leistende Arbeit geleistet werden muss. In dem Beispielsfall, dass die Pflichtstundenzahl eines vollbeschäftigten Lehrers vor Beginn der Altersteilzeit 27 Wochenstunden betragen hat, hat ein entsprechender Angestellter, der sich bei Erhöhung der Pflichtstundenzahl in der Freistellungsphase befand, in der Arbeitsphase jeweils 27 Wochenstunden erbracht, während er nunmehr in der Freistellungsphase für insgesamt 28 Wochenstunden freigestellt ist. Misst man somit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl auch für in Altersteilzeit befindliche Lehrkräfte überhaupt Relevanz bei, wie es das beklagte Land zumindest auf der Vergütungsseite tut, so ergibt sich, dass der bei Erhöhung der Pflichtstundenzahl bereits in der Freistellungsphase befindliche Lehrer in der Arbeitsphase keineswegs vollständig die - unter Berücksichtigung der Pflichtstundenzahlerhöhung - während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit geleistet haben kann. bb. Es kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, ob die bei den angestellten Altersteilzeitlehrkräften vorgenommen Vergütungskürzungen auch wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig sind. Sie sind es in jedem Fall nämlich bereits aus den oben skizzierten anderweitigen Gründen. 5. Die Arbeitsgerichte haben den Klagen daher zu Recht stattgegeben. Die Berufungen des beklagten Landes konnten demgegenüber keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, aufgrund des Umstandes, dass es u. a. auf die Auslegung des Tarifvertrages Altersteilzeit ankommt, dessen Geltungsbereich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln hinausgeht, und unter dem Gesichtspunkt der Divergenz mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.02.2005 in Sachen 3 Sa 1955/04 war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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