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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 7 (8) Ta 426/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 IV
Hat das Gericht, wohlwissend, dass die Parteien einen unwiderruflichen Abfindungsvergleich geschlossen haben, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und davon Abstand genommen, die Abfindung zur Kostenbeteiligung heranzuziehen, so bleibt für eine abändernde Entscheidung nach § 120 IV ZPO mit dem Ziel einer Verwertung der Abfindung kein Raum.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 aufgehoben: Es verbleibt bei den Bedingungen des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Berufungsinstanz zu leisten hat.

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde, die in der als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe des Klägers vom 21.11.2002 gegen den Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 zu sehen ist, ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 12.11.2002 ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 war aufzuheben, da dieser Beschluss nicht hätte ergehen dürfen. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO für eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002 lagen ersichtlich nicht vor.

Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die im Rahmen eines PKH-Beschlusses getroffene Entscheidung über zu leistende Zahlungen nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nachträglich, d. h. nach Erlass des PKH-Beschlusses, wesentlich geändert haben. Wie aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 04.09.2002 im vorliegenden Hauptsacheverfahren unschwer zu entnehmen ist, hat das Landesarbeitsgericht seine Prozesskostenhilfeentscheidung vom 04.09.2002 erst getroffen, nachdem bereits feststand, dass der Kläger zuvor einen rechtskräftigen Anspruch gegen die beklagte Partei auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.800,00 EUR netto erworben hatte. Dem Landesarbeitsgericht war dieser Umstand somit bei Erlass seiner PKH-Entscheidung bekannt.

Jedenfalls bei einem erwartungsgemäß als solvent und seriös einzuschätzenden Abfindungsschuldner wie vorliegend der D P A stellt die tatsächliche Erfüllung des Abfindungsanspruchs durch Auszahlung der geschuldeten Summe im Vergleich zum Erwerb des Anspruches selbst bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine wesentliche Änderung der Vermögenslage dar.

Im übrigen wird ergänzend und vorsorglich zur Frage der Anrechenbarkeit von Abfindungszahlungen, die zur Bezahlung fälliger Schulden verbraucht werden, auf die Kommentierung von Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Rz. 25 und die dort gegebenen weiterführenden Hinweise Bezug genommen.

Gegen die vorliegende Entscheidung war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Ein weiteres Rechtsmittel ist somit nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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