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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 7 (9) Sa 425/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BetrAVG § 1 b
BetrAVG § 7 II
BetrAVG §§ 30 f.
Ein (Teil-)Betriebsübergang der Konstruktionsabteilung einer Maschinenfabrik liegt nicht vor, wenn von der vierköpfigen Abteilung nur zwei Konstrukteure sukzessive zu einem neuen Arbeitgeber wechseln und dort in eine schon bestehende 15-köpfige Konstruktionsabteilung eingegliedert werden, während der bisherige Abteilungsleiter und ein weiterer Konstrukteur beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der neue Arbeitgeber bewusst das Know-How der beiden übernommenen Konstrukteure auf einem bestimmten Geschäftsfeld zunutze machen will.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2003 in Sachen 18 Ca 9111/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine dem Kläger erteilte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung einstandspflichtig ist. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2003 in Sachen 18 Ca 9111/02 Bezug genommen. Dabei wird klargestellt, dass der Kläger am 23.07.1940 geboren wurde und dass die in dem Zitat auf Seite 5 Mitte des Urteils wiedergegebene Jahreszahl "30.06.1997" durch das Datum 30.06.1972 ersetzt werden muss. Wegen der Gründe, die die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dem vorgenannten Urteil dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.10.2003 Bezug genommen. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 18.03.2004 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 15.04.2004 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 18.06.2004 am 16.06.2004 begründen lassen. Aufgrund weiteren Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz, insbesondere auch auf den Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts vom 24.03.2005 hin, sind nunmehr u.a. auch folgende Tatsachen unstreitig geworden: Die Firma B & K G beschäftigte zum Jahreswechsel 1975/1976 ca. 70 - 75 Mitarbeiter und produzierte bis zur endgültigen Schließung ihres Betriebes Ende 1979 weiterhin als am Markt werbendes Unternehmen Bodenverdichtungsgeräte und montierte Getriebe der A -Schwenkschaufellader und Winden für die Schiffsausrüstung. Ende 1979 beschäftigte die Firma B & K G noch ca. 25 Arbeitnehmer. Die Firma A M G hatte Ende 1975 ca. 400 Arbeitnehmer und verfügte über eine eigene Konstruktionsabteilung mit ca. 15 Mitarbeitern. Der Leiter der Konstruktionsabteilung der Firma B & K G namens P , mit welchem zusammen der Kläger einige Patente entwickelt hatte, sowie das weitere Mitglied der Konstruktionsabteilung Frau K wechselten nicht zur A M G . Die Maschinenfabrik B R. W A hatte dem Beklagten mit Schreiben vom 08.04.1976 (Bl. 191 d.A.) und vom 03.08.1976 (Bl. 208 d.A.) mitgeteilt, dass sie in dem Kaufvertrag über die Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an ihrer früheren Tochtergesellschaft B & K M - und M G mit Wirkung vom 01.01.1976 "die bei dieser Gesellschaft bestehenden Pensionsverpflichtungen übernommen" habe. Der Kläger nimmt seit dem 01.03.2004 die gesetzliche Altersrente in Anspruch. l Der Kläger und Berufungskläger hält an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm im Hinblick auf die zum 31.05.1994 eingetretene Insolvenz seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma A M G , Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Die Zusage der betrieblichen Altersversorgung sei in der Mitteilung betreffend einer "Alters- und Hinterbliebenenversorgung unserer Belegschaftsmitglieder durch den Unterstützungsverein unserer Firma" der Firma M B R. W A /W K aus Juni 1966 zu sehen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitere der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht an dem ursprünglichen Freiwilligkeitsvorbehalt; denn zum einen sei § 1 b Abs. 4 BetrAVG zu beachten, zum anderen habe er, der Kläger, eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 30 f BetrAVG erworben. Im letzteren Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass von einer Betriebszugehörigkeit vom 01.04.1966 bis zum 31.03.1979 auszugehen sei; denn er, der Kläger, sei zum 01.04.1976 im Rahmen eines Betriebsübergangs oder Teilbetriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB zur Firma A M G gewechselt. Zumindest habe ein Teilbetriebsübergang der Konstruktionsabteilung der Firma B & K M - und M G auf die Firma A M G stattgefunden. Auf die näheren Ausführungen des Klägers hierzu in der Berufungsbegründungsschrift sowie in den Schriftsätzen vom 17.11.2004 und vom 07.06.2005 wird Bezug genommen. Da die Voraussetzungen eines (Teil-) Betriebsüberganges vorgelegen hätten, sei der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma B & K G abgeschlossene Aufhebungsvertrag als nichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen. Es sei bei diesem Aufhebungsvertrag nämlich nicht wirklich um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegangen, sondern nur darum, die Arbeitsbedingungen durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem (Teil-) Betriebserwerber zu verändern. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2003, Aktenzeichen 18 Ca 9111/02, festzustellen, dass der Beklagte im Hinblick auf die Insolvenz der Firma A M G in R verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 01.03.2004 Leistungen gemäß der Zusage einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Firma M B R. W A W K aus Juni 1966 zu gewähren.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte hält die gegnerische Klage aus Rechtsgründen bereits für unzulässig. Aber auch die Voraussetzungen einer Einstandspflicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG seien nicht erfüllt. Bei der in Insolvenz gefallenen Arbeitgeberfirma A M G habe eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers nicht bestanden. Der Kläger sei nicht im Rahmen eines (Teil-) Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB von der Firma B & K M und M G in K zur A M G in R /B gewechselt. Dies ergebe sich schon aus dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz. Unabhängig davon sei jedoch auch das Arbeitsverhältnis zur Firma B & K G durch einen wirksamen Aufhebungsvertrag beendet worden; denn der Arbeitsplatz, den der Kläger bei der Firma A M G eingenommen habe, habe einen anderen Zuschnitt gehabt als sein Arbeitsplatz als "erster Konstrukteur" bei der Firma B & K G . Der Abschluss des Aufhebungsvertrages stelle vor diesem Hintergrund keine Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB und des in ihm zugrunde gelegten Schutzzwecks dar. Ferner verhalte sich der Kläger und Berufungskläger treuwidrig, wenn er sich erstmals nach mehr als 25 Jahren auf einen angeblichen Betriebsübergang berufe. Schließlich verweist der Beklagte auch auf die Schreiben der M B R. W A vom 08.04. und 03.08.1976, wonach diese Firma bei der B & K M und M G bestehende Pensionsverpflichtungen zum 01.01.1976 übernommen habe. Der Beklagte stellt dem Kläger anheim, sich wegen etwaiger Betriebsrentenansprüche an die Maschinenfabrik B R. W A zu halten. Ergänzend wird auch auf die Berufungserwiderung des Beklagten und seinen weiteren Schriftsatz vom 27.07.2005 sowie auf sämtliche von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde fristgerecht im Rahmen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage erstinstanzlich jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch mit der auf Anregung des Berufungsgerichts präzisierten Antragsfassung zweiter Instanz konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BetrAVG für eine Einstandspflicht des Beklagten zur Zahlung von Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung an den Kläger im Hinblick auf die Insolvenz der Firma A M G liegen nicht vor. A. Allerdings ist die Klage in der vom Kläger zuletzt weiterverfolgten Fassung in der Berufungsinstanz nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon als unzulässig anzusehen. 1. Eine - nicht als sachdienlich anzuerkennende - Klageänderung in der Berufungsinstanz liegt nicht vor. Streitgegenstand erster wie zweiter Instanz war die Frage, ob der Kläger vom Beklagten wegen der Insolvenz der Firma A M G Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann, die aus einer Versorgungszusage resultieren sollen, die dem Kläger im Jahre 1966 von der M B R. W A gemacht worden sein soll. Schon in seiner Klageschrift vom 3. September 2002 hatte der Kläger sich dabei auf die "Mitteilung der M B vom Juni 1966" berufen und diese als Anlage 2 seiner Klageschrift beigefügt (Bl. 10 d.A.). Ausführungen des Klägers zu den Richtlinien der freiwilligen Sterbegeld-Unterstützungs-Gemeinschaft der M B R. W A dienten dabei aus der Sicht des Klägers der vermeintlichen rechtlichen Untermauerung seiner Ansprüche, begründeten aber keinen eigenständigen Streitgegenstand. 2. Die gegenüber der ursprünglichen Antragsstellung erhobenen Bestimmtheitsbedenken hat der Kläger auf entsprechende Anregung des Berufungsgerichts durch die präzisierte Antragsneufassung vom 15.12.2004 beseitigen können. B. Die Feststellungsklage des Klägers gegen den Beklagten ist und bleibt jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der Insolvenz seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma A M G , keinen Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung. 1. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre nach § 7 Abs. 2 BetrAVG, dass dem Kläger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A M G am 31.05.1994 gegen die A M G eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Sinne der §§ 1 b, 30 f BetrAVG zugestanden hätte. Dies war indessen nicht der Fall. a. Die Firma A M G selbst hat dem Kläger unstreitig keine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. b. Allein der Umstand, dass sich die Firma A M G bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 01.04.1976 bereit erklärt hat, die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Firma B & K M - und M G anzurechnen, führt ersichtlich nicht zur rechtsgeschäftlichen Übernahme einer etwaigen, zum damaligen Zeitpunkt zu der Firma B & K M - und M G bestehenden Versorgungsanwartschaft. c. In dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger vom 01.04.1976 hat die Firma A M G eine etwaige gegenüber der Firma B & K M - und M G bestehende Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht übernommen. Auch in dem zuvor mit der Firma B & K M - und M G abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ist von einer Überleitung einer Versorgungsanwartschaft auf die neue Arbeitgeberin keine Rede. 2. Eine gegenüber dem Kläger von der Firma A M G zu erfüllende Zusage einer betrieblichen Altersversorgung könnte nach Lage der Dinge somit ausschließlich daraus resultieren, dass dem Kläger gegenüber der Firma B & K Motoren- und M G Ansprüche aus einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung zugestanden hätten und diese - gemeinsam mit allen anderen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - bei dem Wechsel zur Firma A M G kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Firma A M G übergegangen wären. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht im Rahmen eines Betriebs- oder Teilbetriebsübergangs im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB auf die Firma A M G übergegangen. Dies ergibt sich nach dem in der Berufungsinstanz zuletzt erreichten Sach- und Streitstand schon aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen des Klägers. a. Ein Übergang des Gesamtbetriebs der Firma B & K M - und M G auf die Firma A M G scheidet mit Relevanz für das Arbeitsverhältnis des Klägers schon deshalb von vorneherein aus, weil, wie in der Berufungsinstanz zuletzt unstreitig geworden ist, der Betrieb der Firma B & K M - und M G als Produktionsbetrieb am alten Standort noch bis Ende 1979 fortbestanden hat. Im Zeitpunkt, als der Betrieb der Firma B & K M und M G Ende 1979 mit damals noch bestehenden ca. 25 Arbeitsverhältnissen endgültig stillgelegt wurde, war sogar das nachfolgende Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A M G bereits wieder beendet. b. Aber auch ein Teilbetriebsübergang der Konstruktionsabteilung der Firma B & K M - und M G auf die A M G lag ersichtlich nicht vor. aa. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass § 613 a BGB nicht nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn ein Betrieb insgesamt von einem Veräußerer auf einen Erwerber übergeht, sondern auch ein Betriebsteil als kleinere Einheit kann nach allgemeiner Meinung das Substrat eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB bilden. bb. Auch bei einem nach § 613 a BGB übergangsfähigen Betriebsteil muss es sich aber dann um eine "wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" handeln, die bei einem Übergang von einem Veräußerer auf einen Erwerber als solche ihre Identität bewahrt (Art. 1 I a Richtlinie 2001/23/EG). Entscheidend ist somit stets, dass vor wie nach dem Übergang eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorliegt, die innerhalb eines betrieblichen Gesamtzwecks einen abgrenzbaren Teilzweck verfolgt (BAG, EzA § 613 a BGB Nr. 209; BAG, NZA 2003, 93; BAG NZA 1998, 249; Erfurter Kommentar/Preis, 5. Auflage, § 613 a BGB Rdnr. 6 f.). cc. Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation mag man zugunsten des Klägers einräumen, dass es sich bei der Konstruktionsabteilung der Fa. B & K M - und M G im Zeitraum bis zu der Zerschlagung dieser Abteilung im Laufe des Jahres 1976 um einen Betriebsteil der Firma B & K M - und M G in dem vorgenannten Sinne gehandelt haben mag. Dafür spricht zum einen die Bezeichnung als Abteilung, insbesondere aber die Existenz der Funktion eines Abteilungsleiters, die seinerzeit von dem Mitarbeiter P wahrgenommen wurde. dd. Diese Konstruktionsabteilung der Firma B & K ist jedoch keineswegs "als solche" und ohne ihren Charakter als eigenständige organisatorische Einheit zu verändern, auf die Firma A M G übertragen worden. Vielmehr ist sie im Laufe des Jahres 1976 aufgelöst bzw. zerschlagen worden: So sind der Leiter der Abteilung, der Mitarbeiter P sowie das weitere Mitglied der Abteilung Frau K überhaupt nicht zur Firma A M G nach R gewechselt, sondern bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma B & K am Standort K verblieben. Nur der Kläger und der Mitarbeiter K sind von der Firma B & K in K nach R zur Firma A M G gewechselt - und dies auch noch zu verschiedenen Zeitpunkten, im Abstand von einigen Monaten. Sie wurden bei ihrer neuen Arbeitgeberin in R als Einzelpersonen in eine bereits seit langem bestehenden große Konstruktionsabteilung eingegliedert. Da somit keine organisatorisch verselbständigte wirtschaftliche Einheit von einem Veräußerer auf einen Erwerber übergegangen ist, liegt auch kein Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vor. Bezeichnenderweise sprechen auch die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen über die damaligen Sozialplanverhandlungen bei der Firma B & K letztendlich von einer "Auflösung der Konstruktion" (Bl. 233 d.A.). ee. Es liegt zwar auf der Hand, dass die Firma A M G seinerzeit daran interessiert war, gerade den Kläger in ihre Konstruktionsabteilung aufnehmen zu können, um sich dessen know how und Erfahrung auf dem Gebiet der Bodenverdichtungsgeräte zunutze zu machen, die der Kläger bei der Firma B & K gewonnen hatte. Ein solcher Vorgang kommt im Wirtschaftsleben aber z.B. auch bei der Abwerbung qualifizierter Mitarbeiter von Konkurrenzunternehmen vor und ist für die Annahme eines (Teil-) Betriebsübergangs für sich allein nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 3. Fehlt es somit schon an einem (Teil-) Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB, so kann der Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Firma B & K mit Wirkung zum 31.03.1976 beendet hat, auch nicht wegen Umgehung des Gesetzeszweckes des § 613 a BGB unwirksam sein. 4. Eine etwaige im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma B & K bestehende Betriebsrentenanwartschaft ist somit nicht auf das zum 01.04.1976 neu begründete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma A M G übergegangen. Aus dem Konkurs des letztgenannten Unternehmens im Jahre 1994 kann eine Einstandspflicht des Beklagten für etwaige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung somit nicht hergeleitet werden. 5. Ob eine aus der Versorgungszusage der Firma M B R. W A /W K von Juni 1966 resultierende Betriebsrentenanwartschaft unverfallbar geworden ist und hieraus Ansprüche gegen das letztgenannte Unternehmen hergeleitet werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzung für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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