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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 7 (9) Ta 479/06
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
RVG § 23
1. Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darum, ob der Einsatz bestimmter Mitarbeiter von Fremdfirmen mitbestimmungspflichtig ist, handelt es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

2. Für die Bemessung des Streitwerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kommt es in allererster Linie auf die Bedeutung der streitigen Angelegenheit für die Streitparteien, insbesondere den Antragsteller, an. Andere Kriterien wie die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der damit verbundene Arbeitsaufwand können daneben allenfalls ergänzend und im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2006 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 13.12.2006 abgeändert:

Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats bei dem von der Arbeitgeberin veranlassten Einsatz von acht bis zehn Mitarbeitern einer Drittfirma als sogenannte Zugschlussmeldeposten für die Dauer von mehreren Monaten.

Das Arbeitsgericht hat die Angelegenheit als nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen und als Streitwert den Regelwert von 4.000,00 € festgesetzt, da es weder in Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, noch in der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten einen Grund dafür gesehen hat, einen höheren Wert anzusetzen.

Gegen den Streitwertbeschluss vom 27.11.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers/Betriebsrats am 11.12.2006 Beschwerde eingelegt. Er begehrt mit der Beschwerde die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des acht- bis zehnfachen Hilfswertes, wobei er darauf abstellt, dass die streitige Maßnahme Personalkosten in Höhe von ca. 35.000,00 € verursache.

II. Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren nach Überzeugung des Beschwerdegerichts mit dem einfachen Regelwert zu niedrig angesetzt. Die Vorstellung des Beschwerdeführers über den zutreffenden Streitwert erscheint allerdings weit überzogen. Der Bedeutung der Angelegenheit angemessen erscheint es dagegen, vorliegend mit 8.000,00 € den doppelten Regelwert anzusetzen.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass vorliegend eine nicht-vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit steht. Kern des Rechtsstreits der Beteiligten ist nämlich die allgemeine Frage, ob in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Eine personenbezogene Einzelfallproblematik liegt dagegen nicht vor. Es handelt sich nach der Ausgestaltung des Streitgegenstands nicht um eine personenabhängige Einstellungsproblematik, sondern um einen einheitlichen Streitgegenstand allgemeiner betriebsverfassungsrechtlicher Art. Folgerichtig ist das Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ausgegangen.

§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG sieht jedoch bei nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenständen zwar einen Hilfswert von 4.000,00 € vor, ordnet aber an, dass "nach Lage des Falles" ein niedrigerer oder auch höherer Wert anzunehmen ist, wobei die zulässige Bandbreite zwischen 1 € und 500.000,00 € liegt. Entsprechend der Systematik des Streitwertrechts kommt es für die endgültige Bemessung des Streitwerts in allererster Linie auf die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten Streitparteien, insbesondere für den Antragsteller, an. Andere Kriterien wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand können demgegenüber nur ergänzend und im Sinne einer Korrekturfunktion eine Rolle spielen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass etwa bei einem individualrechtlichen Zahlungsprozess allein der Wert der in Streit stehenden Geldsumme die Höhe des Streitwerts bestimmt, unabhängig davon, ob die Bearbeitung eines Falles mit einer nur geringen Geldforderung einen hohen Arbeitsaufwand erfordert oder die Bearbeitung eines Falles mit einer hohen Geldsumme nur einen geringen Arbeitsaufwand.

Die Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit für die Beteiligten und insbesondere für den antragstellenden Betriebsrat rechtfertigt es nach Auffassung des Beschwerdegerichts, den doppelten Hilfswert, also 8.000,00 €, als Streitwert anzusetzen. Immerhin geht es um den Einsatz von acht bis zehn Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Hinzu kommt, dass sich eine Fallkonstellation wie die vorliegende in der Betriebspraxis der Arbeitgeberin auch jederzeit wiederholen kann, so dass der Ausgang des Rechtsstreits für die Beteiligten im gewissen Umfang auch exemplarische Bedeutung hat.

Demgegenüber trifft es nicht den Kern des vorliegenden Streits um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts und erscheint daher im Ergebnis sachfremd, auf die Höhe der durch die betriebsverfassungsrechtlich streitige Maßnahme verursachten Personalkosten abzustellen.

Zum Ganzen vergleiche auch LAG Schleswig Holstein vom 09.12.2005, 2 Ta 260/05, ferner LAG Rheinland Pfalz vom 08.01.2007, 9 Ta 247/06.

III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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