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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1103/04
Rechtsgebiete: ATZG, TV ATZ, BAT, BAT SR l, Schulfinanz G NW


Vorschriften:

ATZG § 2
ATZG § 6
TV ATZ §§ 3 ff.
BAT § 34
BAT SR l Nr. 3
Schulfinanz G NW § 5
1. Ob sich bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer auch der Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers erhöht, hängt davon ab, ob die Parteien im Arbeitsvertrag einen bestimmten festen Pflichtstundenumfang vereinbart haben oder eine bestimmte Relation zum jeweiligen Beschäftigungsumfang eines Vollbeschäftigten.

2. Nur wenn Ersteres der Fall ist, führt die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer anteiligen Verminderung der Vergütung des Teilzeitbeschäftigten. Ansonsten erhöht sich auch für den Teilzeitbeschäftigten die Arbeitsverpflichtung bei gleichbleibender Vergütungshöhe.

3. Dies gilt auch im Rahmen von Altersteilzeitverträgen, die mit schon zuvor Teilzeitbeschäftigten abgeschlossen wurden.


Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2004 in Sachen 21 Ca 4509/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob sich die zum 01.02.2004 erfolgte Anhebung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte in Diensten des Landes N auf die Vergütung derjenigen angestellten Lehrkräfte auswirkt, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitvertrages (Blockmodell) befanden. Die Klägerin ist seit 1991 als angestellte Lehrerin im Schuldienst des Landes N beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Regeln des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin schloss mit dem beklagten Land einen Altersteilzeitvertrag nach dem sog. Blockmodell. In § 2 des Altersteilzeitvertrages vom 24.7.2002 heißt es u.a.: "Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 8/27 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs.1 TV ATZ)". Auf den Text des Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Die Klägerin war ursprünglich bei einer Pflichtunterrichtsstundenzahl von 27 vollzeitbeschäftigt gewesen, hatte ihr Arbeitszeitkontingent seit dem Jahre 1997 jedoch auf 16 Unterrichtsstunden/Woche reduziert. Die Klägerin befand sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit. Für die beamteten Lehrkräfte des Landes wird in der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz die Zahl der wöchentlichen Unterrichtspflichtstunden festgelegt. Gemäß Nr. 3 der Sonderregeln 2 l zum BAT gelten hinsichtlich der Arbeitszeit für angestellte Lehrkräfte die Regelungen für Beamte entsprechend. Durch Art. 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 erhöhte das beklagte Land die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl für alle im vorliegenden Verfahren betroffenen Schulformen um eine Unterrichtswochenstunde. Nachdem sich das Schulministerium des Landes mit Erlass vom 26.01.2004 zunächst auf den Standpunkt gestellt hatte, dass "die bereits laufenden Altersteilzeitverhältnisse für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis nicht an das geänderte Arbeitszeitmaß anzupassen" seien (Bl. 33 d.A.), verfügte in der Folgezeit das Finanzministerium des Landes, dass zwar die von den Altersteilzeitkräften in der Arbeitsphase zu leistende Pflichtstundenzahl nicht erhöht werden dürfe, dass bei der Berechnung der Vergütung aber die erhöhte Pflichtstundenzahl der vollzeitbeschäftigten Lehrer als Divisor zugrunde zu legen sei (vgl. Erlass des Finanzministeriums vom 28.01.2004, Bl. 35 ff. d. A. und Schreiben des Finanzministeriums vom 18.05.2004, Bl. 55/55 R d. A.). Zuvor hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anfrage des Landesfinanzministeriums die Rechtsauffassung vertreten, dass "eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit... während der Altersteilzeitarbeit zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne" führe (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Angestellte vom 20.01.2004, Bl. 94 f. d. A). Den Vorgaben des Finanzministeriums folgend berechnete das beklagte Land ab Februar 2004 die Vergütung der Klägerin nunmehr auf der Basis eines Teilzeitquotienten von 8/28 (statt bis dahin 8/27). Aus der Neuberechnung des beklagten Landes ergab sich fortan für die Klägerin ein monatlicher Minderverdienst in Höhe von 39,11 €. Den angestellten Lehrkräften, die sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befanden, wurde zur Vermeidung der Vergütungskürzung nur die Möglichkeit eröffnet, von dem Altersteilzeitvertrag gänzlich zurückzutreten. Die beamteten Lehrerinnen und Lehrer, die sich am 01.02.2004 in der Arbeitsphase des Blockmodells der Alterteilzeit befanden, mussten keine Vergütungskürzung hinnehmen, da bei ihnen kein Hindernis gesehen wurde, den von ihnen abzuleistenden Arbeitseinsatz entsprechend der allgemeinen Anhebung der Pflichtstundenzahlen ebenfalls zu erhöhen. Bei denjenigen Lehrkräften, die sich am 01.02.2004 bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befanden, sah das beklagte Land von einer Vergütungskürzung ab, auch wenn es sich um Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis handelte. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zu seinem Ende am 31.7.2006 mit der im Vertrag vom 29.7.2002 vereinbarten Pflichtstundenzahl von 8/27 Stunden unverändert fortbesteht. Die Klägerin hat sich auf den Grundsatz "pacta sunt servanda" berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Land dürfe die bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages getroffene Vereinbarung nicht einseitig ändern. Ferner hat sich die Klägerin darauf berufen, dass sie im Vergleich zu den Beamten, aber auch zu den Angestellten, die sich im Zeitpunkt der Erhöhung der Pflichtstundenzahlen bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befunden hätten, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würde. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land mit einer Pflichtstundenzahl in Höhe von 8/27 Stunden gemäß Altersteilzeitvertrag vom 29.7.2002 über den 1.2.2004 hinaus unverändert bis zum 31.07.2006 fortbesteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat sich die Rechtsauffassung seines Finanzministeriums im Erlass vom 28.01.2004 und im Schreiben vom 18.05.2004 zu eigen gemacht. Es hat die Auffassung vertreten, dass es ihm aus sozialrechtlichen Gründen nicht möglich sei, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl an die in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis weiterzugeben; denn dann erhöhe sich deren Arbeitszeit auf mehr als die Hälfte der vor Eintritt in das Altersteilzeitverhältnis für sie maßgeblichen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit mit der Folge, dass die Voraussetzungen des §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 ATZG für die Gewährung der sozialrechtlichen Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz nicht mehr vorlägen. Bei Beamten sei dies irrelevant, da diese nicht den sozialversicherungsrechtlichen Regeln unterlägen. Für die Vergütung gelte jedoch auch für die in Altersteilzeit befindlichen Angestellten - wie für alle anderen Teilzeitbeschäftigten - § 34 BAT in Verbindung mit § 5 Abs. 2 TV ATZ. § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ stelle aber darauf ab, was bei Beibehaltung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit jeweils zu zahlen gewesen wäre. Bei Teilzeitbeschäftigten verringere sich aber der Teilzeitquotient, wenn sich die Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte erhöhe. Mit Urteil vom 09.07.2004 in Sachen 21 Ca 4509/04 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde dem beklagten Land am 03.09.2004 zugestellt. Es hat am 14.09.2004 Berufung einlegen und diese am 22.10.2004 begründen lassen. Das beklagte Land ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei es rechtlich verpflichtet gewesen, so abzurechnen wie geschehen. Die Pflichtstundenzahl auch der angestellten Lehrer werde letztlich durch Gesetz geregelt. Eine Möglichkeit/ein Bedarf, Derartiges in einem Arbeitsvertrag zu regeln, bestehe deshalb nicht. Der übereinstimmende Wille der Arbeitsvertragsparteien, im gesetzlichen Rahmen der Altersteilzeit Pflichtstundenzahlen auf die Hälfte zu reduzieren, enthalte keine Vereinbarung darüber, dass die Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten für die Dauer des Vertrages unabänderlich festgeschrieben sein solle. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien darüber, dass die ursprüngliche Pflichtstundenzahl eines Vollzeitbeschäftigten für die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitvertrages gelten solle, gebe es daher nicht. Die Höhe der Vergütung ergebe sich sodann aus § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT in Verbindung mit § 4 TV ATZ. Aus dem Vergütungssystem des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages Altersteilzeit folge unschwer, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase eine Vergütung nur insoweit erhalten könne, als er diese während der Arbeitsphase erarbeitet habe. In der Arbeitsphase könne der Angestellte in Altersteilzeit jedoch nur die Stundenzahl erbringen, auf die er sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages mit seinem Arbeitgeber geeinigt habe. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehne das Modell der Altersteilzeit dann ab, wenn die die Arbeitsverpflichtung betreffende Stundenzahl verändert werde; die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte Stundenzahl sei unveränderbar. Andernfalls liege Altersteilzeit im sozialrechtlichen Sinne nicht mehr vor; die Mitarbeiter des Landes müssten vor dieser Konsequenz bewahrt werden, da sie ansonsten alle Aufstockungsbeiträge zur Alterssicherung verlören und der Rentenfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" nicht realisiert werden könnte. Das Bundesarbeitsgericht habe schon in seinem Urteil vom 17.05.2000 (NZA 2001, 799 ff.) festgestellt, dass die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs für Teilzeitbeschäftigte führe. Die Klägerin sei auch nicht Opfer einer Ungleichbehandlung. Angestellte und Beamte könnten von vornherein nicht miteinander verglichen werden. Es bestehe aber auch keine Ungleichbehandlung der sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen Angestellten zu denen, die bereits die Freistellungsphase erreicht gehabt hätten. Letztere hätten nämlich während der Arbeitsphase bereits ein Wertguthaben auf der Basis der geringeren Pflichtstundenzahl geschaffen und dieser gegenüber dem entsprechend der Erhöhung der Pflichtstundenzahl veränderten Quotienten bessere Wert könne in der Freistellungsphase abgefeiert werden. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2004 in Sachen 21 Ca 4509/04 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach Mitteilung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Parallelverfahren 3 Sa 1955/04 mit Urteil vom 16.02.2005 im Sinne des beklagten Landes entschieden. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht stattgegeben. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01.02.2004 entsprechend der zu diesem Datum aufgrund Art. 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 eingetretenen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer zu verringern. Die mit Wirkung zum 01.02.2004 vollzogene Neuberechnung der Altersteilzeitvergütung entspricht nicht den Vorgaben von § 4 Abs. 1 TV ATZ in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BAT und verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ. Außerdem bestehen Bedenken, ob die Praxis des beklagten Landes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Dies alles ergibt sich aus Folgendem: 1. Vorab ist festzuhalten, dass die Klage nicht etwa deshalb unzulässig ist, weil sie als Feststellungsklage erhoben wurde, obwohl auch die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen wäre. Die Parteien streiten sich letztlich nicht um individuelle Berechnungseinzelheiten, sondern um einen verallgemeinerbaren Streitpunkt im Berechnungsansatz, der mit der Formulierung des Feststellungsbegehrens adäquat wiedergegeben wird. Von dem beklagten Land als einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann erwartet werden, dass es sich auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungstitel beugen wird (BAG, EzA Nr. 58 zu § 2 BeschFG). Es ist zu erwarten, dass das beklagte Land die der Klägerin zustehende Altersteilzeitvergütung der Höhe nach korrekt berechnen wird, auch wenn die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage zu seinen Ungunsten geklärt wird. 2. Schon die eigenen Überlegungen des beklagten Landes vermögen nach Überzeugung des Berufungsgerichts die vom beklagten Land für richtig gehaltene Rechtsfolge nicht zu tragen. Die Auffassung des beklagten Landes erscheint in sich widersprüchlich. a. Einerseits vertritt das beklagte Land die Auffassung, die per Landesgesetz verfügte Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrer zum 01.02.2004 dürfe nicht an die in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrer weitergegeben werden, da eine Erhöhung der tatsächlich abzuleistenden Stundenzahl dieser Lehrer gegen § 2 Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 1 ATZG verstoße und dazu führe, dass die sozialrechtlichen Voraussetzungen eines Altersteilzeitverhältnisses im Sinne von § 2 ATZG dann nicht mehr gegeben seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die bundesgesetzlichen Vorschriften des ATZG den landesgesetzlichen Regelungen vorgingen und durch diese nicht abgeändert werden könnten. Angenommen die Ausgangsthese des beklagten Landes träfe zu, wonach eine Teilnahme der sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrer an einer allgemeinen gesetzlichen Erhöhung der Unterrichtspflichtstundenzahl für Lehrkräfte zwingend gegen § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ATZG verstieße und daher nicht in Frage käme, so könnte daraus nur folgen, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf diese sich in Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrer in Gänze nicht angewandt werden dürfte. Mit anderen Worten wären sie dann weiter so zu behandeln, als hätte es eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht gegeben. Auch der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Austauschvertrag, in dem Leistung und Gegenleistung in einer vertraglich vereinbarten Parität zueinander stehen. Wenn es für gesetzlich verboten erachtet wird, die vereinbarte Leistung des Arbeitnehmers nachträglich zu erhöhen, so ist es spiegelbildlich auch verboten, die Gegenleistung des Arbeitgebers mit dem Argument zu vermindern, dass die Leistung des Arbeitnehmers ja "an sich" erhöht werden müsste. Eine solche Vorgehensweise stellt einen Eingriff in das synallagmatische Austauschverhältnis des Altersteilzeitvertrages dar, das zu einer Disparität der vereinbarten Leistungen führt. b. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001, ZTR 2002, 175 f., entgegen. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: "Ist mit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin eine bestimmte Zeit von Unterrichtsstunden und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, so führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitbeschäftigten." In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kam es den Arbeitsvertragsparteien in ihrer Individualvereinbarung darauf an, einen bestimmten Umfang an Unterrichtsverpflichtung als für ihr Vertragsverhältnis maßgeblich festzulegen, wobei dieser vereinbarte Umfang ungeachtet einer Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte beibehalten werden sollte. Der dortigen Klägerin hätte es jedoch frei gestanden, den Umfang ihrer Unterrichtsverpflichtung entsprechend der Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte anzupassen. Diese Möglichkeit wird der Klägerin des vorliegenden Verfahrens jedoch gerade verwehrt. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat nicht auf eigenen Wunsch eine Anpassung ihrer Arbeitszeit während der Arbeitsphase der Altersteilzeit an die zum 01.02.2004 verordnete allgemeine Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte abgelehnt. 3. Die Auffassung des beklagten Landes führt nicht nur zu einem rechtswidrigen Eingriff in das synallagmatische Austauschverhältnis des Arbeitsvertrages, sondern sie beruht auch auf einer fehlerhaften Auslegung des Altersteilzeitvertrages mit der Klägerin und daraus resultierend auf einer fehlerhaften Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Tarifvertrages Altersteilzeit. a. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung des sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers ist § 4 TV ATZ in Verbindung mit § 34 BAT, §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 TV ATZ. aa. Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. § 34 Abs. 1 BAT bestimmt, dass nicht vollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. bb. Der Begriff der durchschnittlichen Arbeitszeit führt zu § 3 Abs. 1 TV ATZ. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses "die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit." Was unter "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" zu verstehen ist, wird in wörtlicher Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 S. 1 ATZG in § 3 Abs. 1 S. 2 TV ATZ definiert: Danach ist als "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" "die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang der Altersteilzeit vereinbart war." b. Was als "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" zwischen der Klägerin einerseits, dem beklagten Land andererseits vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, bedarf der Auslegung. Das beklagte Land legt der von ihm vertretenen Auffassung stillschweigend die Annahme zugrunde, dass es den Parteien vor dem Übergang in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darauf angekommen sei, als wöchentliche Arbeitszeit eine bestimmte konkrete Stundenzahl - nämlich die Zahl 16 - zu vereinbaren, gänzlich losgelöst von der damaligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Schulsparte. Die Formulierung des Altersteilzeitvertrages der Parteien stimmt damit jedoch nicht überein.. c. In dem Altersteilzeitvertrag vom 24.07.2002 haben die Parteien vielmehr explizit die Verhältniszahl 8/27 als "Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs.1 TV ATZ" festgelegt. Sie wollten damit augenscheinlich eine feste Relation zu dem Arbeitszeitumfang eines vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrers herstellen. Die volle "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" der Klägerin betrug somit richtigerweise nicht lediglich 16 Unterrichtswochenstunden, sondern 16/27 einer Vollzeitbeschäftigung. d. Es liegt nahe, dass es den Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages erst recht nicht auf die Festlegung einer in absoluten Zahlen auszudrückenden, für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis geltenden Stundenzahl angekommen ist, sondern vielmehr gerade darauf, genau die Hälfte der bisher maßgeblichen Arbeitszeitverpflichtung zu vereinbaren; denn (nur) darauf kam es nach § 3 Abs. 1 S. 1 TV ATZ ebenso wie nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ATZG an. e. Nach hier vertretener Ansicht bestehen somit aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, die sich in der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer an der allgemeinen Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte des Landes N teilnehmen zu lassen. Da die Wortlaute von § 6 Abs. 2 ATZG und § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 TV ATZ identisch sind, vermag die gegenteilige Auffassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, dass die Teilnahme der Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse sich nach Tarifverträgen richten, an einer allgemeinen Arbeitszeiterhöhung für Vollzeitarbeitskräfte zu einem Wegfall der in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ATZG normierten Voraussetzung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führe, nicht geteilt werden. Ist die Hälfte der "bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit" der Klägerin mit dem Umfang von 8/27 eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gleichzusetzen, lässt sich dies in Anbetracht einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl z. B. von 27 auf 28 Unterrichtsstunden pro Woche entsprechend umrechnen, ohne dass sich eine inhaltliche Änderung ergibt. f. Die hiesige Sichtweise wird auch dem Vertrauensschutzgedanken besser gerecht als die Ansicht des beklagten Landes. Wenn § 3 Abs.2 TV ATZ die Vorhersehbarkeit der Verhältnisse während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses voraussetzt, so bezieht sich dies für beide Seiten in erster Linie auf die finanziellen Rahmenbedingungen: Wie der Arbeitgeber die Lasten kalkulieren können soll, die während der Gesamtdauer der Altersteilzeitvereinbarung auf ihn zukommen, so muss auch der Arbeitnehmer aich darauf verlassen können, mit welchem Einkommen er rechnen darf. Er muss in seinen wirtschaftlichen Dispositionen geschützt werden, die er/sie zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die Gesamtdauer des Vertrages getroffen hat. 4. Bedenken gegen die vom beklagten Land vorgenommene Kürzung des Arbeitsentgelts bei den am 01.02.2004 in der Arbeitsphase befindlichen Altersteilzeitbeschäftigten bestehen schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der bekanntlich eine Reflexwirkung auch auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse entfaltet, besagt, dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die sich im Vergleich zu einander in einer im wesentlichen gleichen Lage befinden, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. a. Allerdings kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu den bei dem beklagten Land beschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund ihres grundlegend unterschiedlichen Status sind angestellte Lehrkräfte mit Beamten im Hinblick auf die hier interessierenden Belange von vornherein nicht vergleichbar. Bezogen auf die Altersteilzeit wird dies u. a. dadurch deutlich, dass die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die in Altersteilzeit befindlichen Beamten nicht relevant sind. b. Eine Ungleichbehandlung kommt jedoch mit denjenigen angestellten Lehrkräften in Betracht, die sich im Zeitpunkt der Erhöhung der Pflichtstundenzahlen bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befanden. Bei diesen angestellten Lehrkräften hat das beklagte Land es bekanntlich ungeachtet der Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei der ungekürzten Altersteilzeitvergütung belassen. aa. Diese sachliche Ungleichbehandlung kann nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die in der Freistellungsphase befindlichen Angestellten hätten während ihrer Arbeitsphase bereits dasjenige Wertguthaben erarbeitet, das sie nunmehr abfeiern könnten. § 3 Abs. 2 TV ATZ geht nämlich davon aus, dass in dem sog. Blockmodell der Altersteilzeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses zu leistende Arbeit geleistet werden muss. In dem Beispielsfall, dass die Pflichtstundenzahl eines vollbeschäftigten Lehrers vor Beginn der Altersteilzeit 27 Wochenstunden betragen hat, hat ein entsprechender Angestellter, der sich bei Erhöhung der Pflichtstundenzahl in der Freistellungsphase befand, in der Arbeitsphase jeweils 27 Wochenstunden erbracht, während er nunmehr in der Freistellungsphase für insgesamt 28 Wochenstunden freigestellt ist. Misst man somit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl auch für in Altersteilzeit befindliche Lehrkräfte überhaupt Relevanz bei, wie es das beklagte Land zumindest auf der Vergütungsseite tut, so ergibt sich, dass der bei Erhöhung der Pflichtstundenzahl bereits in der Freistellungsphase befindliche Lehrer in der Arbeitsphase keineswegs vollständig die - unter Berücksichtigung der Pflichtstundenzahlerhöhung - während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit geleistet haben kann. bb. Es kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, ob die bei den angestellten Altersteilzeitlehrkräften vorgenommen Vergütungskürzungen auch wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig sind. Sie sind es in jedem Fall nämlich bereits aus den oben skizzierten anderweitigen Gründen. 5. Das Arbeitsgericht hat der Klage daher zu Recht stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes konnte demgegenüber keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, aufgrund des Umstandes, dass es u. a. auf die Auslegung des Tarifvertrages Altersteilzeit ankommt, dessen Geltungsbereich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln hinausgeht, und unter dem Gesichtspunkt der Divergenz mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.02.2005 in Sachen 3 Sa 1955/04 war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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