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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 1384/06
Rechtsgebiete: HRG in der Fassung v. 19.1.1999, TzBfG, BAT


Vorschriften:

HRG in der Fassung v. 19.1.1999 §§ 57 a ff.
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
BAT SR 2 y Nr. 1
BAT SR 2 y Nr. 2
1. Beruft sich eine Forschungseinrichtung i.S.v. § 57 d HRG als Arbeitgeberin in dem zeitlich letzten von mehreren nahtlos aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ausdrücklich und ausschließlich auf einen - der Sache nach auch tatsächlich vorliegenden - Befristungsgrund i.S.v. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 HRG i.d.F. v. 19.1.1999, kann der Umstand, dass die Befristung möglicherweise zusätzlich auch mit Hilfe eines außerhalb des HRG a.F. liegenden gesetzlichen Befristungsgrundes hätte gerechtfertigt werden können, nicht dazu führen, dass der letzte Vertrag auf die Befristungshöchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG a.F. nicht anzurechnen ist (entgegen BAG v. 22.6.2005, 7 AZR 499/04).

2. Nach richtiger Ansicht kommt es für die Anrechenbarkeit auf die Befristungshöchstgrenze von fünf Jahre gemäß § 57 c Abs. 2 HRG a.F. allein darauf an, ob im Arbeitsvertrag entsprechend dem Gebot des § 57 b Abs. 5 HRG a.F. ein unter § 57 b Abs. 2 - 4 HRG a.F. fallender Befristungsgrund angegeben ist.


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2006 in Sachen 6 Ca 2322/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines im Dezember 2004 abgeschlossenen Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57 d HRG.

Der am 13.09.1965 geborene Kläger schloss im Oktober 1997 seine Promotion ab. Seit dem 01.12.1997 ist er bei dem beklagten Verein, einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57 d HRG, als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Vergütungsgruppe BAT II a) beschäftigt. Seiner Tätigkeit lagen bislang sieben verschiedene lückenlos aneinandergereihte Arbeitsverträge zugrunde:

1.) Arbeitsvertrag vom 01.12.1997 (Bl. 12 f. d. A.) für die Zeit vom 01.12.1997 bis 28.02.1998, Befristungsgrund: Übernahme bestimmter Projektaufgaben;

2.) Arbeitsvertrag vom 09.01.1998 (Bl. 10 f. d. A.) für die Zeit vom 12.01.1998 bis 11.01.2001, Befristungsgrund: Tätigkeit als "Jungwissenschaftler" im Sinne von § 5 D -TV;

3.) Arbeitsvertrag vom 21.12.2000 (Bl. 8 f. d. A.) für die Zeit vom 12.01.2001 bis 28.02.2002, Befristungsgrund: Übernahme befristeter drittmittelfinanzierter Tätigkeiten;

4.) Arbeitsvertrag vom 05.02.2002 (Bl. 7 d. A.) als "zweite Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 21.12.2000" für die Zeit vom 28.02.2002 bis 28.02.2003, Befristungsgrund: Übernahme befristeter drittmittelfinanzierter Tätigkeiten;

5.) Arbeitsvertrag vom 30.01.2003 (Bl. 6 d. A.) als "dritte Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 21.12.2000" für die Zeit vom 28.02.2003 bis zum 29.02.2004, Befristungsgrund: Übernahme befristeter drittmittelfinanzierter Tätigkeiten;

6.) Arbeitsvertrag vom 24.11.2003 (Bl. 4 f. d. A.) für die Zeit vom 01.03.2004 bis 28.02.2005, Befristungsgrund: Weiterbeschäftigung "gemäß § 57 f Abs. 2 Hochschulrahmengesetz";

7.) Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 (Bl. 2 f. d. A.) für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2006 mit folgender Nebenabrede zum Befristungsgrund:

"Die Weiterbeschäftigung ab 01.03.2005 erfolgt gemäß § 57 b (2) Nr. 4 Hochschulrahmengesetz.

Herr Dr. M wird überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt (DFG-Vorhaben EG 93/5-2 "Chemische Ordnung in Hochtemperatur-Metallschmelzen"). Die Drittmittelfinanzierung für diese Tätigkeiten ist bis zum 28.02.2006 befristet".

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des D (MTV-Ang D ) vom 06.05.1980 in Verbindung mit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 (Teil Bund) und den diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen, der SR II y BAT, Nr. 1 Buchst. - sowie den jeweils anzuwendenden Betriebsvereinbarungen, Ordnungen und Richtlinien des D ". Eine entsprechende Angabe findet sich im Arbeitsvertrag vom 24.11.2003. In den vorangegangenen Arbeitsverträgen wird hingegen an entsprechender Stelle u. a. auf "SR 2 y BAT, Nr. 1 Buchst. a" Bezug genommen.

Auf den vollständigen Wortlaut aller Arbeitsverträge und deren Nebenabreden (Bl. 2 ff. d. A.) wird verwiesen.

Mit der vorliegenden, am 20.03.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 zum 28.02.2006 geltend.

Der Kläger hat sich hierzu darauf berufen, dass die Gesamtdauer seiner befristeten Arbeitsverträge mit dem Beklagten bis zum 28.02.2006 bereits acht Jahre und drei Monate abgedeckt und somit entgegen § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 [künftig als "HRG a. F." bezeichnet] die gesetzliche Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge von fünf Jahren bei weitem überschritten habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis vom 14.12.2004 aufgrund der Befristung nicht beendet ist, sondern unbefristet fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich zunächst auf § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG in seiner aktuellen Fassung berufen.

In erster Linie hat der Beklagte jedoch geltend gemacht, dass ein gesetzlich anerkannter sachlicher Grund für die Befristung des Vertrages vom 14.12.2004 unabhängig von den Regelungen des HRG auch darin bestanden habe, dass der betriebliche Bedarf des Beklagten an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden habe. Damit sei auch der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG erfüllt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es ihm nicht verwehrt werden könne, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien - auch - auf andere als die in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a. F. normierten Sachgründe zu stützen, und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2005 (7 AZR 499/04) berufen.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.10.2006 der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass wegen § 57 a Satz 2 a. F. der Beklagte sich nicht auf außerhalb des HRG liegende gesetzliche Befristungsgründe berufen könne, wenn und soweit diese mit denen des § 57 b Abs. 2 HRG a. F. identisch seien. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 21.11.2006 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 19.12.2006 Berufung eingelegt und diese am Montag den 22.01.2007 begründet.

Der Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht fälschlich angenommen habe, er wolle sich - neben dem im Arbeitsvertrag angegebenen § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. - auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen. Der Beklagte führt vielmehr aus, dass er geltend mache, dass für den letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.12.2004 auch der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG herangezogen werden könne. Dies habe er bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 07.08. und 15.08.2006 sowie vom 10.10.2006 näher ausgeführt. Der Beklagte bleibt dabei, dass es auf die Befristungshöchstdauer des § 57 c Abs. 2 HRG a. F. nicht ankommen könne, wenn die Befristung des entscheidenden letzten Arbeitsvertrages der Parteien selbständig auch durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt werden könne.

Schließlich stehe der Wirksamkeit der Befristung nach Auffassung des Beklagten auch das Zitiergebot der SR 2 y Nr. 2 BAT nicht entgegen. In der Zusammenschau der von der bisherigen Vertragspraxis der Parteien abweichenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 ("SR 2 y BAT Nr. 1 -" statt "SR 2 y BAT Nr. 1 a") mit dem Inhalt der Nebenabrede andererseits ergebe sich, dass die Parteien tatsächlich die Befristungsgrundform einer Einstellung für eine Aufgabe von begrenzter Dauer vereinbart hätten.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte bestreitet im einzelnen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG in tatsächlicher Hinsicht überhaupt vorlägen. Tätigkeiten im Rahmen des vom Kläger bearbeiteten Projekts, wie er sie bis zum 28.02.2006 durchgeführt habe, seien auch nach diesem Zeitpunkt weiter angefallen und durchgeführt worden. Insbesondere fehle es daran, dass der Drittmittelgeber und der Beklagte sich mit den Verhältnissen der Stelle des Klägers und deren Aufgabenstellung befasst und entschieden hätten, dass die Stelle nur für den Förderungszeitraum bestehen und anschließend wegfallen solle.

Außerdem könne der Beklagte sich aus formellen Gründen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen; denn dieser Befristungsgrund entspreche der Befristungsgrundform der Nr. 1 b der SR 2 y BAT (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer). Diese Befristungsgrundform sei im Vertrag vom 14.12.2004 aber gerade nicht angegeben. Die Auslegung der dortigen Angaben zum Befristungsgrund lasse allenfalls einen Rückschluss auf die Befristungsgrundform der SR 2 y Nr. 1 a BAT zu.

Allenfalls, so der Kläger und Berufungsbeklagte, käme als alternativer Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG deren dortige Nr. 7 in Betracht. Insoweit handele es sich aber um einen mit § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG identischen Befristungsgrund.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten und seinen weiteren Schriftsatz vom 15.08.2007 sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers und seinen weiteren Schriftsatz vom 21.08.2007, jeweils mit den zugehörigen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Beklagten musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Köln hat zur Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend erkannt, dass die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.12.2004 zum 28.02.2006 rechtsunwirksam ist mit der Folge, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsvertragsverhältnis zustande gekommen ist.

Im Kern stellt das Arbeitsgericht zutreffend darauf ab, dass es mit den Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG a. F. nicht vereinbar ist, die Unanwendbarkeit der Fünf-Jahres-Höchstgrenze aus § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG a. F. im vorliegenden Fall damit rechtfertigen zu wollen, dass die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.12.2004 nicht nur auf dem im Vertrag angegebenen sachlichen Grund des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. beruhe, sondern daneben auch mit § 17 Abs. 1 Satz 2 NR. 1 TzBfG gerechtfertigt werden könne. Gemäß § 57 a Satz 2 HRG a. F. sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge auf die Arbeitsverträge mit den in den §§ 57 a ff. HRG a. F. angesprochenen wissenschaftlichen Mitarbeitern nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften des HRG a. F. nicht widersprechen. Die vom Beklagten befürwortete Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG widerspricht jedoch dem Grundgedanken und dem Sinn und Zweck der §§ 57 b ff. HRG a. F., wenn sie dazu führen soll, dass § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG a. F. nicht zur Anwendung kommt. Im einzelnen ergibt sich dies aus den folgenden Überlegungen:

1.a. Gemäß § 57 f Abs. 1 Satz 3 HRG sind auf das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien die §§ 57 a bis 57 e HRG in der vor dem 23.02.2002 geltenden Fassung anwendbar. Der letzte und hier zur Überprüfung anstehende befristete Arbeitsvertrag der Parteien wurde am 14.12.2004 abgeschlossen.

b. § 57 f Abs. 1 Satz 3 HRG ist dabei lex specialis gegenüber der Regelung in § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG. Dies geht in aller Deutlichkeit schon daraus hervor, dass § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG offenkundig auf § 57 b und § 57 c in der aktuell geltenden Fassung des HRG Bezug nimmt, während für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07. und 31.12.2004 abgeschlossen wurden, nicht diese aktuelle Fassung, sondern §§ 57 a bis 57 e HRG in der vor dem 23.02.2002 geltenden Fassung fortgelten. § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG ist somit auf Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07. und 31.12.2004 abgeschlossen wurden, nicht anwendbar.

Das Berufungsgericht hat auch davon auszugehen, dass dies zwischen den Parteien zuletzt unstreitig war. Der Beklagte ist auf seine in der erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 07.08.2006 ursprünglich vertretene gegenteilige Ansicht im weiteren Verlauf des Rechtsstreits und insbesondere auch in zweiter Instanz nicht mehr zurückgekommen.

2. Alle sechs zwischen den Parteien zwischen dem 09.01.1998 und dem 14.12.2004 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge bzw. Vertragsverlängerungen weisen in Form einer sog. Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zu einem sachlichen Befristungsgrund auf, der sich unter eine der in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 HRG a. F. geregelten Sachgrundvarianten subsumieren lässt. Auch dies ist zwischen den Parteien letztlich als unstreitig anzusehen.

a. Der vorliegend zur Überprüfung anstehende letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.12.2004 weist in seiner Nebenabrede expressis verbis auf "§ 57 b (2) Nr. 4 Hochschulrahmengesetz" hin. Erläuternd wird hierzu weiter ausgeführt, dass der Kläger "überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt" wird. Die Anlehnung dieser Formulierung an den Wortlaut von § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. ist offensichtlich.

b. Die vorangegangenen Verträge vom 21.12.2000, 05.02.2002 und 30.01.2003 nennen als Befristungsgrund ebenfalls wörtlich oder sinngemäß "befristete drittmittelfinanzierte Tätigkeiten". Entsprechendes hat für den Vertrag vom 24.11.2003 zu gelten. Wenn dort auf § 57 f Abs. 2 Hochschulrahmengesetz verwiesen wird, bedeutet dies, dass der Befristungsgrund des vorangegangenen Vertrages fortgelten soll.

c. Enthalten die für die Zeit ab 12.01.2001 geltenden befristeten Arbeitsverträge des Klägers lückenlos Befristungsgründe, die § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HRG a. F. zuzuordnen sind, so ist bereits aufgrund dieser Verträge die in § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG a. F. gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von fünf Jahren überschritten.

d. Aber auch der befristete Arbeitsvertrag vom 09.01.1998 für die Zeit vom 12.01.1998 bis 11.01.2001, der den Kläger als "Jungwissenschaftler" ausweist, rechtfertigt nach dem Wortlaut seiner ersten Nebenabrede die Befristung mit einem sachlichen Grund im Sinne von § 57 b Abs. 2 HRG, nämlich demjenigen, der in § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG a. F. benannt ist. Der Vertrag vom 09.01.1998 sollte dazu dienen, dass der Kläger besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit erwerben könne. Es heißt dort nämlich, dass der sachliche Grund für die Befristung darin besteht, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich im Interesse seiner beruflichen Weiterbildung mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden sowie technischen Verfahren bei dem Beklagten vertraut zu machen.

e. In allen zwischen den Parteien bestehenden befristeten Arbeitsverträgen jedenfalls seit dem 09.01.1998 ist somit ein Befristungsgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HRG a.F. angegeben, womit auch dem in § 57 b Abs. 5 HRG a. F. enthaltenen Gebot genüge getan ist. Der Kläger war somit zumindest seit dem 09.01.1998, und somit weit mehr als fünf Jahre in Folge, bei derselben Forschungseinrichtung aufgrund nach §§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG a. F. befristeter Arbeitsverträge beschäftigt.

f. Die Rechtsfolge dieses Verstoßes gegen § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG a. F. besteht darin, dass die Befristung des letzten hier zur Überprüfung anstehenden Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 als unwirksam zu gelten hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass zwischen den Parteien über den 28.02.2006 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Befristung des Arbeitsvertrages vom 14.12.2004 sachlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass neben dem ausdrücklich im Arbeitsvertrag angegebenen Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. auch der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vorgelegen hätte.

a. Zunächst ist festzuhalten, dass die in § 57 c Abs. 2 S. 2 HRG a. F. normierte Befristungshöchstgrenze für Befristungen nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG a. F. bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages der Parteien am 14.12.2004 aufgrund der vorangegangenen, seit dem 09.01.1998 zwischen den Parteien bestehenden Verträge überschritten war. Bereits im Zeitpunkt des Auslaufens des vorletzten befristeten Arbeitsvertrages der Parteien am 28.02.2005 hätte der Kläger somit erfolgreich die Überschreitung der Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 S. 2 HRG a. F. geltend machen können.

cc. Ob es in Anbetracht dieser Entscheidung des BAG in Fällen, in denen es um die Einhaltung der Fünf-Jahres-Frist des § 57 c Abs. 2 Nr. 2 HRG a. F. geht, bei dem Grundsatz bleiben kann, dass es stets nur auf die wirksame Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien ankommt, oder ob es nicht in der Konsequenz der Entscheidung des BAG vom 22.06.2005 läge, dem Arbeitnehmer zuzugestehen, sich dann auch im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der letzten Vertragsbefristung darauf berufen zu können, dass die Fünf-Jahres-Grenze bereits zu Beginn des letzten Vertragsverhältnisses überschritten war, mag letztlich dahin gestellt bleiben.

c. Die vom BAG in seiner Entscheidung vom 22.06.2005 entwickelte vergangenheitsbezogene hypothetische Betrachtungsweise begegnet nach Auffassung des Berufungsgerichts allerdings einigen grundsätzlichen Bedenken.

aa. So dürfte es dem Gedanken der Rechtssicherheit abträglich sein, bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer Vertragsbefristung unter Umständen vor die Notwendigkeit gestellt zu sein, noch bis zu fünf Jahre rückwirkend frühere befristete Verträge, die vom Arbeitgeber nicht auf die Befristungsgründe des § 57 b Abs.2 Nr.1 bis 4 HRG a.F. gestützt wurden, daraufhin überprüfen zu müssen, ob sie der Sache nach nicht auch auf solche Gründe hätten gestützt werden können.

bb. Die in der Konsequenz der Betrachtungsweise des BAG je nach Fall sich ergebende Notwendigkeit, die bis zu mehr als fünf Jahre zurückliegenden tatsächlichen Verhältnisse aufklären zu müssen, kann die beweisbelastete Partei allein schon aufgrund des Zeitablaufs vor erhebliche Schwierigkeiten stellen.

cc. Dabei ist zu bedenken, dass die vom BAG angenommene Mißbrauchsgefahr sich durch das in § 57 b Abs.5 HRG a.F. enthaltene Begründungsgebot relativiert:

aaa. Wenn der Arbeitgeber es unterlässt, im Arbeitsvertrag einen unter § 57 b Abs.2 - 4 HRG a.F. subsumierbaren Befristungsgrund anzugeben, kann er sich im Streitfall - auch nicht hilfsweise -auf einen der Tatbestände des § 57 b Abs. 2 - 4 HRG a.F. zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung berufen.

bbb. Ginge man abweichend von der Ansicht des BAG davon aus, dass es für die Anrechnung auf die Fünf-Jahres-Grenze des § 57 c Abs.2 S.2 HRG a.F. allein darauf ankommt, ob der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag auf einen unter § 57 b Abs.2 - 4 HRG a.F. fallenden Grund beruft, so erkauft sich der Arbeitgeber im Falle der Nichterwähnung eines solchen Grundes im Arbeitsvertrag die dann fehlende Anrechenbarkeit auf die Höchstgrenze nach § 57 c Abs.2 S.2 HRG a.F. quasi durch eine erhebliche Einschränkung der ihm zur Verfügung stehenden sachlichen Befristungsgründe. Lässt sich aber andererseits der Arbeitgeber die sachliche Rechtfertigung nach § 57 b Abs.2 - 4 HRG a.F. durch Angabe eines entsprechenden Grundes im Vertrag offen und erweitert damit seine Möglichkeiten zur Rechtfertigung der Vertragsbefristung, erscheint es auch angemessen, den Befristungszeitraum auf die Höchstgrenze nach § 57 s Abs. S.2 HRG a.F. anzurechnen, auch wenn die Befristung daneben noch auf andere gesetzliche Gründe gestützt werden könnte.

ccc. Folgt man der Auffassung, dass es für die Anrechenbarkeit auf die Fünf-Jahres-Grenze allein darauf ankommen kann, ob im Arbeitsvertrag nach Maßgabe von § 57 b Abs.5 HRG a.F. ein unter § 57 b Abs.2 - 4 HRG a.F. fallender Befristungsgrund angegeben ist, ist im vorliegend zu entscheidenden Fall die Höchstgrenze bei weitem überschritten: Wie bereits aufgezeigt, hat der Beklagte in allen befristeten Arbeitsverträgen des Klägers seit dem 9.1.1998 einen Befristungsgrund angegeben, der unter § 57 b Abs. 2 Nr.1 - 4 HRG a.F. subsumierbar ist.

4. Auch wenn man jedoch der vom BAG entwickelten hypothetischen Betrachtungsweise folgen will, wonach es für die Anrechenbarkeit auf die Fünf-Jahres-Grenze lediglich darauf ankommt, ob sich der Arbeitgeber bei den dem letzten Vertrag vorangehenden Verträgen auf § 57 b Abs.2 - 4 HRG a.F. hätte berufen können, ist die Befristung des letzten Arbeitsvertrages in einem Fall wie dem vorliegenden wegen Überschreitens der Fünf-Jahres-Grenze des § 57 c Abs.2 S.2 HRG a.F. dennoch unheilbar unwirksam: Beruft sich der Arbeitgeber in dem zur Überprüfung anstehenden zeitlich letzten Arbeitsvertrag ausdrücklich - und sogar ausschließlich - auf einen der Sache nach auch tatsächlich vorliegenden Befristungsgrund im Sinne von § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG a. F., kann der Umstand, dass die Befristung möglicherweise zusätzlich auch mit Hilfe eines außerhalb des HRG a. F. liegenden gesetzlichen Befristungsgrundes gerechtfertigt werden könnte, dann nicht mehr dazu führen, dass der letzte Vertrag auf die Befristungshöchstgrenze nicht anzurechnen wäre.

Dies muss erst recht dann gelten, wenn - wie hier - beide in Frage kommenden gesetzlichen Rechtfertigungstatbestände auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.

a. Im Ausgangspunkt teil das Berufungsgericht - wie auch bereits das Arbeitsgericht - die Auffassung, dass § 57 b Abs. 2 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 keinen abschließenden Katalog möglicher Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen beinhaltet. Hat z. B. eine staatliche Hochschule oder Forschungseinrichtung als Arbeitgeber einen wissenschaftlichen Mitarbeiter 4 1/2 Jahre lang befristet auf der Grundlage des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HRG a. F. beschäftigt und liegt im Anschluss daran ein Lebenssachverhalt vor, der eine über die Fünf-Jahres-Grenze hinausgehende, aber befristete Weiterbeschäftigung ermöglichen würde, die sich nicht mit § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG a. F. rechtfertigen ließe, wohl aber mit einem der sachlichen Befristungsgründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG, so stünde dem in rechtlicher Hinsicht nichts entgegen.

b. Anderes muss jedoch gelten, wenn derselbe Lebenssachverhalt, der den Arbeitgeber dazu veranlasst hat, eine Vertragsbefristung ausdrücklich nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG a. F. zu rechtfertigen, unter Umständen auch eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zulassen würde.

aa. In seiner Entscheidung vom 22.06.2005 hat das BAG ausgeführt: "Die Höchstbefristungsdauer des § 57 c Abs. HRG a. F. soll den wissenschaftlichen Mitarbeiter davor schützen, dass die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a. F. zu einer sachlich unvertretbaren Ausdehnung seiner befristeten Beschäftigung führen (BAG, 05.04.2000, 7 AZR 392/99, AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28, zu II 2 b der Gründe; 14.12.1994, 7 AZR 342/94, a. a. O., zu I 1 b der Gründe). Diesem Schutzzweck liefe es zuwider, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter allein dadurch der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer entzogen werden könnte, dass im Arbeitsvertrag nicht auf einen der im § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a. F. genannten Befristungstatbestände Bezug genommen wird, obwohl ein solcher - zumindest auch - vorliegt. Deshalb kann ein früherer befristeter Arbeitsvertrag bei der Berechnung der fünfjährigen Höchstgrenze für die Befristung nur außer Betracht bleiben, wenn die Befristung nicht auf einen der in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG a. F. geregelten Tatbestände hätte gestützt werden können. Dies gilt wegen des Schutzzwecks des § 57 c Abs. 2 HRG a. F. auch für einen vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrag, in dem ausdrücklich auf einen außerhalb des Hochschulrahmengesetzes liegenden Sachgrund oder auf § 1 BeschFG Bezug genommen wurde."

bb. Diese vom BAG für die dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vorangehenden befristeten Verträge aufgestellten Grundsätze müssen zur Überzeugung des Berufungsgerichts erst recht auch für den letzten Vertrag gelten. Anderenfalls ergäbe sich nach Ansicht des Berufungsgerichts ein nicht auflösbarer innerer Widerspruch, und es ergäben sich nicht nachvollziehbare, von der zufälligen Reihenfolge der Befristungsgründe abhängige Ergebnisse: Würde der Arbeitnehmer z.B. 4 1/2 Jahre lang aus Gründen befristet beschäftigt, die sowohl unter § 57 b Abs.2 Nr.1 - 4 HRG a.F. als auch unter § 14 Abs.1 S.2 TzBfG fielen, während der letzte, zeitlich die Fünf-Jahres-Grenze überschreitende Vertrag ausschließlich mit einem der Grüne des § 57 b Abs.2 Nr.1 - 4 HRG a.F. gerechtfertigt werden könnte, wäre wegen Verstosses gegen § 57 c Abs.2 S.2 HRG a.F. die letzte Befristung unwirksam. Würde derselbe Arbeitnehmer dagegen 4 1/2 Jahre lang ausschließlich auf der Grundlage von § 57 b Abs.2 Nr.1 - 4 HRG a.F. befristet beschäftigt, könnte aber die Befristung des letzten, die Fünf-Jahres-Grenze überschreitenden Vertrages außer durch einen der Befristungsgründe des HRG a.F. zusätzlich auch durch einen Grund nach § 14 Abs.1 S.2 TzBfG gerechtfertigt werden, hätte der letzte Vertrag als wirksam befristet zu gelten, weil er nicht auf die Grenze nach § 57 c Abs.2 S.2 HRG a.F. anrechenbar wäre. Im Vergleich dieser Fallkonstellationen kann die unterschiedliche Rechtsfolge nicht überzeugen.

c. Die Annahme, der Arbeitgeber könne sich im Prozess zusätzlich zu einem im letzten Arbeitsvertrag angegebenen sachlichen Befristungsgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG a. F. auch auf außerhalb des HRG a. F. liegende sachliche Befristungsgründe berufen mit der Folge, dass der letzte Vertrag bei der Fünf-Jahres-Grenze nicht mitzählt, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch mit § 57 b Abs. 5 HRG a. F. nicht vereinbar.

aa. Nach dieser Gesetzesvorschrift ist der Grund der Befristung nach den Absätzen 2 bis 4 des § 57 b HRG a. F. im Arbeitsvertrag anzugeben, andernfalls die Rechtfertigung der Befristung nicht auf diese Absätze gestützt werden kann. Diese Vorschrift steht ersichtlich im Dienste der Rechtsklarheit. Sie soll es dem betroffenen Arbeitnehmer u. a. auch ermöglichen, in einfacher Weise nachvollziehen zu können, ob der Arbeitgeber die Befristungshöchstgrenzen in § 57 c Abs. 2 HRG a. F. eingehalten hat.

bb. Dieser Sinn und Zweck des § 57 b Abs. 5 HRG a. F. würde konterkariert, wenn es zugelassen würde, dass der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag ausdrücklich - und vorliegend sogar ausschließlich - auf einen Befristungsgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG a. F. berufen kann, in einem Prozess um die Wirksamkeit der Befristung dann aber mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könnte, dass die Befristung des letzten Arbeitsvertrages in Wirklichkeit entscheidend auf einem außerhalb des HRG liegenden gesetzlichen Befristungsgrundes beruhte und die Vorschrift des § 57 c Abs. 2 HRG a. F. demnach dennoch nicht berührt wäre.

cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen die Angaben zum Befristungsgrund in der ersten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 objektiv auch keinen anderen Rückschluss als denjenigen zu, dass die Befristung des letzten Arbeitsvertrages ausschließlich auf § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. gestützt werden sollte. Dafür spricht schon, dass dieser gesetzliche Befristungsgrund ausdrücklich zitiert wird, derjenige des § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 1 TzBfG aber gerade nicht. Aber auch die im 2. Absatz der Nebenabrede gegebene sachliche Erläuterung lässt keinen anderen Schluss zu. Dort ist nämlich gerade nicht davon die Rede, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit bis zum 28.02.2006 befristet ist, sondern es heißt: "Die Drittmittelfinanzierung für die Tätigkeiten ist bis zum 28.02.2006 befristet."

d. Hat der Beklagte sich für die Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2006 somit ausdrücklich - und vorliegend sogar ausschließlich - auf § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. berufen, muss er sich im Befristungsrechtstreit auch daran festhalten lassen. Selbst wenn - was zwischen den Parteien ausdrücklich streitig ist - der Lebenssachverhalt im vorliegenden Fall eine Befristung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG zugelassen hätte, ist die Befristungshöchstgrenze im Sinne von § 57 c Abs. 2 HRG a. F. vorliegend überschritten.

Der Beklagte ist daher verpflichtet, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter unbefristet weiterzubeschäftigen.

5. Ob die Befristung des Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 schließlich auch deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil der Beklagte die Regeln des SR 2 y BAT nicht eingehalten hat, kann bei alledem dahingestellt bleiben. Immerhin ist allerdings festzustellen, dass im vorliegenden Sachverhalt im Unterschied zu der vom BAG in der Entscheidung vom 22.06.2005 zu beurteilenden Konstellation die Geltung des SR 2 y Nr. 1 BAT gerade nicht abbedungen, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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