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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1459/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 421
BGB § 611
BGB § 619 a
1.) Zahlt ein Bankangestellter unter grobfahrlässiger Verletzung einschlägiger interner Sicherheitsvorschriften Kontogelder an einen Nichtberechtigten aus, so haftet er seinem Arbeitgeber für den Schaden, der dadurch entsteht, dass dieser der geschädigten Kontoinhaberin Ersatz leistet.

2.) In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass sich die Bank vorrangig an den kriminellen Hauptschädiger hält.

3.) Hat ein Arbeitnehmer eine berechtigte Abmahnung erhalten und führt dies der betrieblichen Übung entsprechend dazu, dass er keine Jahressonderzahlung erhält, so kann er einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten mit dem Argument, bestimmte andere Arbeitnehmer hätten ebenfalls eine Abmahnung verdient gehabt.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2004 in Sachen 13 Ca 5853/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berechtigung eines von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung durchgeführten Vergütungseinbehalts sowie um einen Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2004. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 13.07.2004 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 25.10.2004 zugestellt. Er hat hiergegen am 25.11.2004 Berufung einlegen und diese am 27.12.2004 begründen lassen. Der Kläger und Berufungskläger wiederholt seine Auffassung, dass er sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall vom 02.04.2002 folgerichtig verhalten habe und aus seiner Sicht die Auszahlung in Höhe von 850,00 € habe vornehmen müssen. Der Kläger meint, zu der Auszahlung des Betrages sei es nur gekommen, weil andere Mitarbeiter der Beklagten diverse Fehlleistungen begangen hätten, die der Beklagten selbst als (Mit-) Verschulden zugerechnet werden müssten. So habe es die Zeugin K versäumt, die von der geschädigten Kontoinhaberin gewünschte Kontosperre zu verhängen. Stattdessen habe sie den missverständlichen Hinweis "PAW verloren" in das EDV-System eingegeben, der nur dazu beigetragen habe, das Vorgehen der Schädigerin, nämlich sich mit Hilfe eines Führerscheins auszuweisen, plausibel erscheinen zu lassen. Schließlich habe er, der Kläger und Berufungskläger, auch nicht damit rechnen müssen, dass die Zeugin I eine fehlerhafte, nämlich ohne Rücksprache mit der kontoführenden Filiale erfolgende Identitätsprüfung vorgenommen und einem Unberechtigten Kontounterlagen herausgegeben habe. Schließlich habe er, der Kläger und Berufungskläger, die bei ihm mit dem Wunsch nach Auszahlung der 850,00 € vorsprechende Person gerade deshalb zum Serviceschalter geschickt, damit dort deren Berechtigung überprüft werde. Ihm, dem Kläger und Berufungskläger, sei bei alledem ein Verschulden nicht anzulasten. Auch mache sich die Beklagte einer Ungleichbehandlung schuldig, wenn sie zwar ihm, dem Kläger wegen des Vorfalls eine Abmahnung erteile, den Mitarbeiterinnen K und I aber nicht. Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung könne er auch die Jahressonderzahlung 2004 beanspruchen; denn die Mitarbeiterinnen K und I hätten diese Sonderzahlung erhalten, obwohl sie bei dem Vorfall vom 02.04.2002 ein abmahnungswürdiges Fehlverhalten an den Tag gelegt hätten. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2004 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung an den Kläger von 1.703,57 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 30.04.2004 zu verurteilen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie betont, es sei gerade der Kläger gewesen, der 850,00 € an eine nichtberechtigte Person ausgezahlt und dabei die bei Auszahlungen zu beachtende Orga-Anweisung missachtet habe. Dass eine Barabhebung auf einer Geschäftsstelle erfolge, die nicht die kontoführende Stelle sei, sei in dem Geschäftsbetrieb ihrer Bank eine absolute Ausnahme. Gerade deshalb bestehe die an den auszahlenden Mitarbeiter gerichtete Orga-Anweisung, in einem solchen Fall mit der kontoführenden Geschäftsstelle Rücksprache zu nehmen. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als der Hinweis auf den Verlust des Personalausweises Anlass zu besonderem Misstrauen geboten habe. Die Aufnahme des Hinweises, dass der Personalausweis verloren war, sei zur Sicherung des Kontos der später geschädigten Kundin auch ohne weiteres ausreichend gewesen: Bei der kontoführenden Stelle sei die Kundin nämlich allen Mitarbeitern persönlich bekannt gewesen, da sie dort ja selbst als Angestellte der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe ferner die bei ihm auftretende Person auch nicht zur Identitätsprüfung an die Kollegin I verwiesen, wie sich aus seiner eigenen Aktennotiz vom 02.04.2002 (Bl. 91 d. A.) ergebe. Die Zeugin I als Mitarbeiterin am Serviceschalter sei auch nicht Adressatin der für die Modalitäten von Geldauszahlungen bestimmten Orga-Anweisung gewesen. Das Verhalten des Klägers und Berufungsklägers sei als grob fahrlässig einzustufen, da er wegen einer identischen Vertragsverletzung schon einmal am 05.06.2000 abgemahnt und zur Schadensersatzzahlung herangezogen worden sei. Auch liege schon deshalb nach Auffassung der Beklagten keine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Jahressonderzahlung vor, da die Mitarbeiterinnen Köcher und Isik kein abmahnungswürdiges Verhalten an den Tag gelegt hätten. Auf den Inhalt der Orga-Anweisung (Bl. 89 d. A.) wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 28.04.2005 hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln die Klage des Klägers auf Entfernung der zur Nichtgewährung der Jahressonderzahlung 2004 führenden Abmahnung vom 17.10.2003 rechtskräftig abgewiesen (10 Sa 910/04). Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat seine Klage zu Recht und in seiner tragenden Begründung überzeugend abgewiesen. Das Berufungsgericht kann zunächst an die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfen. Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gilt zusammenfassend und ergänzend Folgendes: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die im Wege des Einbehalts vom Gehalt in dem Zeitraum zwischen November 2003 und Januar 2004 einbehaltenen Beträge wieder auszahlt. a. Die Beklagte hat mit einer ihr zustehenden Schadensersatzforderung wirksam die Aufrechnung erklärt. Die formalen Voraussetzungen der Aufrechnung sind unstreitig erfüllt. b. Die Gegenforderung der Beklagten besteht. Der Kläger schuldet der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung Schadensersatz in Höhe von 850,00 €. Dies ist der Betrag, den die Beklagte aufgrund des Vorfalls vom 02.04.2002 an die geschädigte Kontoinhaberin P zu erstatten hatte. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen einer allgemeinen Haftungsbegrenzung der Höhe nach hier nicht vor. Die Beklagte war auch verpflichtet, der geschädigten Kontoinhaberin P Schadensersatz zu leisten, da sie sich das pflichtwidrige Verhalten des Klägers zurechnen lassen muss. c. Der Kläger haftet neben den als betrügerische Scheinkunden auftretenden Hauptschädigern als Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuldnerschaft steht es im Ermessen des Gläubigers, gegen welchen Schuldner er vorgeht, § 421 BGB. Ein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte sich vorrangig an die kriminellen Hauptschädiger hält, besteht jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht; denn der Kläger haftet ja gerade deshalb, weil er grob fahrlässig Sicherheitsvorkehrungen missachtet hat, die die Beklagte gerade vor Schäden der vorliegenden Art hätten schützen sollen. d. Dem Kläger ist auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ohne dass andere Mitarbeiter der Beklagten ein Mitverschulden an der Schadensverursachung träfe. aa. Nur der Kläger - und kein anderer Mitarbeiter der Beklagten - hat die Orga-Anweisung über die "Sicherungen bei Auszahlungen" missachtet. aaa. Diese Orga-Anweisung schreibt in Abschnitt III 3.3) vor, dass, wenn das Konto, von dem eine Barabhebung vorgenommen werden soll, auf einer anderen Geschäftsstelle geführt wird, Rücksprache mit der kontoführenden Stelle genommen werden und dies auf der Auszahlung dokumentiert werden muss. Lediglich "zusätzlich ist der Personalausweis einzusehen". Diese klare, einfache und eindeutige Orga-Anweisung hat der Kläger nicht beachtet, obwohl ihm als erfahrenen Bankangestellten klar sein musste, dass der Wunsch nach Barabhebung auf einer Geschäftsstelle, bei der es sich nicht um die kontoführende Stelle handelte, ohnehin bereits einen ungewöhnlichen Vorgang darstellte. bbb. Dabei richtet sich die Orga-Anweisung an denjenigen Mitarbeiter, der Auszahlungen vorzunehmen hat, und nicht an die Mitarbeiterin am Serviceschalter. Schon deshalb kann der Kläger seine Verantwortung nicht auf diese Mitarbeiterin delegieren. Auch trifft es seiner eigenen, zeitnah noch am 02.04.2002 verfassten Aktennotiz zur Folge nicht zu, dass er die bei ihm am Schalter auftretende Person deshalb an die Information geschickt habe, um dort eine Identitätsprüfung vornehmen zu lassen. Es ging vielmehr, wie die Beklagte zutreffend ausführt, darum, dass der betreffenden Person dort aktuelle Kontoauszüge ausgehändigt würden. Allein der Umstand, dass die Zeugin I der sich durch die Vorlage eines Führerscheins legitimierenden Person dann aktuelle Kontoauszüge ausgehändigt hatte, konnte den Kläger anhand des eindeutigen Inhalts der an ihn gerichteten Orga-Anweisung aber nicht von seinen daraus resultierenden Pflichten befreien. bb. Hätte der Kläger sich an die Orga-Anweisung gehalten, wäre der Schaden auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden; denn die geschädigte Kontoinhaberin war auf der kontoführenden Geschäftsstelle in E nicht nur persönlich bekannt, sondern sie arbeitete dort sogar als Mitarbeiterin der Beklagten (!). cc. Bei alledem war aus objektiver Sicht der in die EDV eingegebene Hinweis "PAW verloren" zusätzlich geeignet, den Kläger zu erhöhter Wachsamkeit zu veranlassen; denn dieser Hinweis besagte, dass eine Unregelmäßigkeit vorlag, die typischerweise eine erhöhte Missbrauchsgefahr mit sich bringt. Keinesfalls konnte der Kläger aus dem Hinweis den Schluss ziehen, er brauche sich nunmehr nicht an die Orga-Anweisung zu halten und könne sich überdies mit der Vorlage eines Führerscheins zufrieden geben. dd. Es spielt deshalb in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass die Zeugin K sich in ihrer EDV-Eingabe auf diesen Hinweis beschränkt hatte: Die Zeugin K wusste, dass nach menschlichem Ermessen nichts passieren konnte, wenn jemand versuchen würde, auf der kontoführenden Geschäftsstelle in E Geld vom Konto der Zeugin P abzuheben; denn auf dieser Geschäftsstelle war die Zeugin P ja als Mitarbeiterin der Beklagten persönlich bekannt. Für den eher ungewöhnlichen Fall, dass jemand von einer anderen Geschäftsstelle versuchen würde, Geld vom Konto der Zeugin P abzuheben, konnte sich die Zeugin K aber darauf verlassen, dass der dort für die Auszahlung verantwortliche Mitarbeiter sich an die Orga-Anweisung halten und durch Rücksprache bei der kontoführenden Geschäftsstelle nähere Informationen einholen würde. ee. Das Verhalten des Klägers ist zur Überzeugung der Berufungskammer insbesondere deshalb bereits als grob fahrlässig zu werten, weil der Kläger weniger als zwei Jahre vor dem Vorfall vom 02.04.2002 wegen eines nahezu identischen Fehlverhaltens eine Abmahnung erhalten und rechtskräftig zu einem noch weitaus höheren Schadensersatzbetrag verurteilt worden war. Wenn der Kläger bei dieser Vorgeschichte nunmehr gleichwohl erneut gegen Abschnitt III 3.3) der einschlägigen Orga-Anweisung verstoßen hat, kann dies im Sinne der Definition von grober Fahrlässigkeit nur noch als schlechthin unverständlich bezeichnet werden. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2004, welche den Gepflogenheiten der Beklagten entsprechend am 15.03.2004 fällig gewesen wäre. Unstreitig gewährt die Beklagte im Rahmen betrieblicher Übung diese Jahressonderzahlung denjenigen Mitarbeitern nicht, die innerhalb eines Jahres vor dem Fälligkeitstermin der Zahlung eine Abmahnung erhalten haben. a. Der Kläger hat am 17.10.2003 eine Abmahnung wegen seines Verhaltens bei dem Vorfall vom 2.4.2002 erhalten. Aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28.04.2005 in Sachen 10 Sa 910/04 steht rechtskräftig fest, dass die Abmahnung vom 17.10.2003 berechtigt war. Der Kläger erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Jahressonderzahlung 2004 nicht. b. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten zu können. aa. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass andere Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres vor dem 15.03.2004 ebenfalls eine Abmahnung erhalten hatten, gleichwohl in den Genuss der Jahressonderzahlung gekommen wären. Nur dann hätte jedoch eventuell unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch des Klägers in Betracht kommen können. bb. Statt dessen will der Kläger seinen Gleichbehandlungsanspruch damit begründen, dass die Mitarbeiterinnen I und K die Sonderzahlung erhalten haben, obwohl auch sie wegen des Vorfalles vom 02.04.2002 nach Meinung des Klägers eine Abmahnung hätten erhalten müssen. Diese Überlegung geht schon im Ansatz fehl. Gesetzt den Fall, die Mitarbeiterinnen K und I hätten tatsächlich in ebenfalls abmahnungswürdiger Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, so hätten sie die Jahressonderzahlung 2004 nach den hierfür von der Beklagten aufgestellten Regeln zu Unrecht erhalten. Der Kläger begehrt also im Ergebnis eine Gleichbehandlung im Unrecht. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann ein Anspruch aber niemals gestützt werden. cc. Abgesehen davon besteht nach den obigen Ausführungen schon gar kein Anlass für die Annahme, dass die Mitarbeiterinnen K und I überhaupt gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. dd. Selbst wenn man jedoch die Verhaltensweise auch dieser Mitarbeiterinnen hätte beanstanden können, so kommt dem Arbeitgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Frage zu, in welcher Weise er auf eine Vertragsverletzung reagiert. So kann es von vornherein nicht beanstandet werden, wenn der Arbeitgeber hierbei z. B. danach differenziert, als wie schwerwiegend ein bestimmtes Fehlverhalten zu werten ist, wie schadensträchtig es war, ob es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten handelt etc. Selbst wenn man also den Mitarbeiterinnen K und I überhaupt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 02.04.2002 irgendein Fehlverhalten vorwerfen könnte, so wäre dieses auch nicht annähernd als so bedeutsam und schwerwiegend zu betrachten gewesen als dasjenige des Klägers; denn der Kläger und nur der Kläger war es, der gegen III 3.3) der Orga-Anweisung über das Verhalten bei Geldauszahlungen verstoßen und das Geld tatsächlich ausgezahlt hat. Auch ist selbst nach dem Sachvortrag des Klägers nicht erkennbar, dass auch die Mitarbeiterinnen I und K bereits durch einschlägiges Fehlverhalten vorbelastet gewesen wären. 3. Bei alledem hat das Arbeitsgericht die Klage in beiden Teilen zu Recht abgewiesen und musste die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil erfolglos bleiben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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