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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 7 Sa 1577/00
Rechtsgebiete: ZPO, MTV Einzelhandel NRW


Vorschriften:

ZPO § 519 III a. F.
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO § 532 a. F.
MTV Einzelhandel NRW § 1 Abs. 3 c)
1. Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung wegen unvollständiger Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen.

2. Ein Auskunftsbegehren ist erledigt, wenn die erstinstanzlich ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung erfüllt wird. Ob die Auskunft unter dem Eindruck einer bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung erteilt wird, ist dabei unerheblich. Da eine einmal erteilte Auskunft nicht rückgängig gemacht werden kann, kann sie auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht "unter Vorbehalt" erteilt werden.

3. Zu Voraussetzungen und Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses.

4. Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung einer Filialangestellten.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 7 Sa 1577/00

Verkündet am: 27.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Janowsky und Hilgers

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2000, Az.: 15/18 Ca 2424/00, wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 01.03.2000 gemäß Ziffer 1) des Urteilstenors richtet, als unzulässig verworfen.

Soweit gemäß Ziffer 2) des Urteilstenors das Versäumnisurteil vom 19.04.2000 hinsichtlich des Klageantrags zu 1) aufrechterhalten wurde, wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist.

Ansonsten wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2000, Az. 15/18 Ca 2424/00, zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2000 in Sachen 15/18 Ca 2424/00 in vollem Umfang Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 30.11.2000 zugestellt. Sie hat hiergegen am 27.12.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 28.02.2001 begründen lassen.

Soweit das Arbeitsgericht die Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin das Februargehalt 2000 in Höhe von 2.800,00 DM brutto zu zahlen, wendet der Beklagte ein, dass diese Forderung durch Aufrechnung erloschen sei. So habe er von dem Bruttoanspruch das im Jahre 1999 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.770,00 DM brutto in Abzug gebracht. Hierzu sei er berechtigt gewesen, da die Klägerin das Arbeitsverhältnis bekanntlich durch Eigenkündigung zum 29.02.2000 beendet habe. Betriebsüblicherweise werde das Weihnachtsgeld nämlich in Form einer Gratifikation gezahlt mit dem Schwerpunkt, Anreiz für eine weitere Zusammenarbeit zu leisten, und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung im Falle einer alsbaldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Nach Abzug des Weihnachtsgeldes sei ein Anspruch in Höhe von 1.030,00 DM brutto verblieben. Gegenüber dem diesem Betrag korrespondierenden Nettobetrag in Höhe von 710,52 DM werde die Aufrechnung mit den bereits in erster Instanz im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Beträgen erklärt.

Soweit das Arbeitsgericht Ziffer 1) des Versäumnisurteils vom 19.04.2000 aufrechterhalten hat, in welchem die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft über den Gesamtumsatz ihrer Filiale Troisdorf für die Jahre 1997 bis 1999 verurteilt worden war, hat die Beklagte nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf entsprechende Aufforderung der Klägerin hin mit Schriftsatz vom 29.08.2000 die begehrten Auskünfte erteilt. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2001 insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen. Sie wendet unter anderem ein: Der Auskunftsanspruch sei unbegründet gewesen. Ein Provisionsanspruch der Klägerin für die Jahre 1997 bis 1999 bestehe nicht.

Der eigene erstinstanzliche Sachvortrag hierzu sei wie folgt zu präzisieren: Eine Provisionsvereinbarung der Parteien habe niemals bestanden, auch nicht für die Jahre 1995 und 1996. Richtig sei lediglich Folgendes: Anlässlich des Wechsels der Klägerin in die neu eröffnete Troisdorfer Filiale Ende 1993/Anfang 1994 sei der Klägerin unverbindlich in Aussicht gestellt worden, möglicherweise zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt in der Zukunft, wenn sich die Umsätze der Filiale Troisdorf dauerhaft auf einem befriedigenden Niveau eingependelt hätten, die für die Außendienstmonteure gültige Prämienvereinbarung auf ihr Arbeitsverhältnis zu übertragen. In der Folgezeit sei jedoch die Umsatzentwicklung der Troisdorfer Filiale deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Als sich zum Ende des Jahres 1996 abgezeichnet habe, dass die Troisdorfer Filiale auf absehbare Zeit keinen eine Prämienzahlung ermöglichenden Umsatz erzielen werde, habe der Inhaber der Beklagten die Klägerin dementsprechend informiert und gleichzeitig klargestellt, dass die unverbindlich in Aussicht gestellte Möglichkeit des Abschlusses einer Prämienvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen ausscheide. Diesen Ausführungen habe sich die Klägerin im Verlaufe des Gespräches angeschlossen.

Die Beklagte behauptet nunmehr weiter, eine Provisionszahlung sei auch in Wirklichkeit niemals erfolgt, auch nicht in den Jahren 1995 und 1996. Bezeichnenderweise könne die Klägerin keine Abrechnung vorlegen, aus der sich das Gegenteil ergebe.

Ergänzend beruft sich die Beklagte darauf, dass etwaige Provisions-, bzw. Prämienansprüche der Klägerin auch gemäß § 24 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW verfallen seien. Dieser Tarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da die Tätigkeit der Klägerin zu ca. 70 % aus Verkaufstätigkeiten und nur zu 30 % aus der Entgegennahme, bzw. Bearbeitung von Montageaufträgen bestanden habe.

Außerdem erhebt die Beklagte nunmehr in ihrer Berufungsbegründung vom 28.02.2001 äußerst hilfsweise gegenüber den Auskunftsansprüchen der Klägerin für das Jahr 1997 die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte hält auch an den mit der Widerklage gegenüber der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nebst dem zugehörigen Feststellungsantrag fest. Sie wiederholt und ergänzt insoweit ihren Sachvortrag zu den einzelnen Schadenspositionen.

Nach Rücknahme der Berufung betreffend die Abweisung der ursprünglich erhobenen Drittwiderklage beantragt die Beklagte und Berufungsklägerin nunmehr,

1. das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 15/18 Ca 2424/00 aufzuheben, soweit es den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.800,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.03.2000 an die Klägerin verurteilt hat;

2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 15/18 Ca 2424/00 die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.473,36 DM nebst 4% Zinsen seit der Zustellung des diesseitigen Schriftsatzes vom 28.04.2000 zu zahlen;

3. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 15/18 Ca 2424/00 festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die dem Beklagten aus den Fehlleistungen der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien über den in dem Antrag zu Ziffer 2 enthaltenen Anspruch hinaus entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit es um Ziffer 1 des Versäumnisurteils vom 19.04.2000 geht,

und im übrigen

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich Ziffer 1) des Versäumnisurteils vom 19.04.2000 zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte widerspricht der Aufrechnung des Beklagten gegenüber ihrem Gehaltsanspruch für Februar 2000.

Sie behauptet, dass das ihr gezahlte Weihnachtsgeld stets nur 1.440,00 DM brutto betragen habe und bestreitet, dass die Beklagte das Recht habe, das für 1999 gezahlte Weihnachtsgeld wegen ihrer Eigenkündigung zurückzufordern.

Im Übrigen macht die Klägerin geltend, wenn die Beklagte sich auf die Verfallfrist in § 24 MTV Einzelhandel berufe, so gelte dies auch für sie, so dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch verfallen sei.

Zum Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 1) des Versäumnisurteils vom 19.04.2000 macht die Klägerin geltend, dass dieser durch die Erteilung der entsprechenden Auskünfte seitens der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29.08.2000 erledigt sei. Der Auskunftsanspruch sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen. Die Klägerin hält insoweit in vollem Umfang an ihrer erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung fest. Insbesondere hält sie auch daran fest, dass die vereinbarte Provision in den Jahren 1995 und 1996 auch tatsächlich gezahlt worden sei. Richtig sei lediglich, dass hierüber keine Abrechnungen existierten. Dies habe seinen Grund darin, dass die entsprechenden Beträge auf Betreiben der Beklagten "bar" geflossen seien. Als Ausgabenbelege hätten "Aushilfsquittungen" gedient, die man eine im Hause der Troisdorfer Filiale wohnende ältere Dame Namens Koch habe unterschreiben lassen.

Gegenüber den von der Beklagten mit der Widerklage erhobenen Schadensersatzansprüchen wiederholt und ergänzt auch die Klägerin die Einzelheiten ihres Sachvortrages und beruft sich vorsorglich ebenfalls auf die Ausschlussfrist des § 24 MTV Einzelhandel NRW.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die vom Beklagten erteilten Auskünfte vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 16 Ca 8322/00 eine weitere Klage erhoben, indem sie nunmehr die Zahlung von Umsatzprovision für die Jahre 1997 bis 1999 in einer Gesamthöhe von 19.445,82 DM zuzüglich Zinsen verlangt.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1ArbGG a.F. fristgerecht begründet.

2. Gleichwohl ist die Berufung bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Gehaltes für Februar 2000 entsprechend Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors wendet. Insoweit erfüllt die Berufungsbegründung nämlich nicht die Anforderungen, die in § 66 Abs. 6 ArbGG i.V. m. § 519 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO a. F. vorgeschrieben sind.

a. § 519 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO a.F. begründet die Obliegenheit des Berufungsführers, sich in seiner Berufungsbegründung vollständig mit den Argumenten auseinanderzusetzen, die das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat. Dies bedeutet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch des BAG, dass sich die Berufungsbegründung dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung tragend auf mehrere verschiedene Begründungen gestützt hat, mit jeder dieser Begründungen auseinander zusetzen hat (BAG NZA 1998,959; BGH NJW 1993, 3073).

b. Für die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Februargehaltes 2000 in Höhe von 2.800,00 DM brutto zuzüglich Zinsen bedeutet dies: Dass ein entsprechender Gehaltsanspruch der Klägerin ursprünglich entstanden ist, war und ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig war und ist dagegen die von der Beklagten gegenüber diesem Gehaltsanspruch geltend gemachte Aufrechnung. Die Aufrechnung der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit zwei selbstständig tragenden Begründungen zurückgewiesen: Zum einen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die von der Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung sei bereits zu unbestimmt, weil sie außer Acht gelassen habe, dass der Arbeitgeber nur gegenüber der Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen könne. Zum anderen hat das Arbeitsgericht jedoch auch auf § 394 BGB abgestellt und ausgeführt, dass auch eine Aufrechnung gegenüber Nettolohnansprüchen nur im Rahmen der Pfändbarkeit dieser Ansprüche zulässig ist.

c. Mit der auf § 394 BGB abstellenden Begründung des Arbeitsgerichts hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift - und auch in ihrem weiteren Vortrag in der Berufungsinstanz - mit keinem Wort befasst. Stattdessen hätte die Beklagte, um der auf § 394 BGB abstellenden arbeitsgerichtlichen Zweitbegründung gerecht zu werden, in ihrer Berufungsschrift zunächst darstellen müssen, welches Nettogehalt dem Monatsgehalt der Klägerin in Höhe von 2.800,00 DM brutto entspricht und ob, bzw. in welchem Umfang auf Seiten der Klägerin Unterhaltspflichten zu beachten sind. Dann erst hätte die Höhe des unpfändbaren Gehaltsteiles berechnet und festgestellt werden können, ob überhaupt und, falls ja, in welchem Umfang pfändbare und damit auch im Sinne von § 394 BGB aufrechenbare Nettogehaltsbestandteile übrig bleiben.

Die Beklagte hat jedoch in ihrer Berufungsbegründung trotz der entsprechenden Ausführung des Arbeitsgerichts § 394 BGB weiterhin ignoriert und sich auf den Standpunkt gestellt, sie könne durch Aufrechnung den Gehaltsanspruch der Klägerin auf Null reduzieren. Dieser Mangel macht die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den Gehaltsanspruch der Klägerin in der Berufungsinstanz bereits in vollem Umfang unzulässig.

d. Zu ergänzen bleibt indessen, dass sich die Beklagte auch mit der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts, die auf die Unbestimmtheit der erklärten Aufrechnung abhebt, nur unzulänglich auseinandergesetzt hat. Bezüglich der nunmehr erklärten Aufrechnung mit einem vermeintlichen Weihnachtsgeldrückzahlungsanspruch hat die Beklagte nämlich wiederum nicht beachtet, dass Aufrechnungen gegenüber dem Nettogehalt auszubringen sind. Auch bleibt weiterhin auf der anderen Seite nicht erkennbar, welcher Teil des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs der Beklagten durch die Aufrechnung verbraucht worden sein soll.

e. Ist die Berufung hinsichtlich Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils bereits unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte auch die Grundlagen für die Rückzahlbarkeit des Weihnachtsgeldes nicht ausreichend dargelegt hat und in Wirklichkeit aufrechenbare Schadensersatzansprüche nicht existieren.

II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

1. Soweit das Arbeitsgericht gemäß Ziffer 2) seines Urteilstenors Ziffer 1 des Versäumnisurteils vom 19.04.2000 aufrechterhalten hat, worin der Beklagte zu Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Umsätze der Jahre 1997 bis 1999 verurteilt worden war, ist der Rechtsstreit erledigt. Die Klägerin hat die entsprechende Erledigungserklärung zu Recht abgegeben.

a. Das erledigende Ereignis besteht hier darin, dass die Beklagte nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit Schriftsatz vom 29.08.2000 die von der Klägerin begehrten Auskünfte erteilt hat. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Beklagte sich erst zur Auskunftserteilung entschlossen hat, nachdem die Klägerin die Zwangsvollstreckung angedroht hatte. Eine Auskunft kann zwar möglicherweise "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erteilt werden. Sie kann jedoch - anders als etwa die Zahlung eines Geldbetrages zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel - nicht lediglich vorläufig oder einstweilen erteilt werden; denn eine einmal erteilte Auskunft ist ihrer Natur nach nicht mehr rückgängig zu machen. Mit der Erteilung der Auskunft war somit das Auskunftsbegehren der Klägerin erledigt.

b. Das Auskunftsbegehren der Klägerin war im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses auch zulässig und begründet.

aa. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens sind ohnehin nicht ersichtlich. Es lag jedoch auch Begründetheit vor. Warum der Auskunftsanspruch der Klägerin im Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils als begründet anzusehen war, hat das Arbeitsgericht in seinen Ausführungen unter 2. der Entscheidungsgründe nachhaltig und überzeugend dargelegt. Wenn der Inhaber der Beklagten selbst in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hervorgehoben hat, dass es sich bei seiner Provisionszusage an die Klägerin um eine freiwillige Zusage gehandelt habe und er sich daher für befugt gehalten habe, eine solche Zusage angesichts ihres Freiwilligkeitscharakters auch jederzeit wieder rückgängig machen zu können, so liegt die schlussfolgernde Feststellung des Arbeitsgerichts auf der Hand, dass der Beklagtenvortrag eine etwaige einvernehmliche Aufhebung der Provisionszusage gerade nicht habe erkennen lassen.

bb. An der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage hat sich in der Berufungsinstanz nichts Rechtserhebliches geändert, auch wenn die Beklagte nunmehr "nach erneuter intensiver Rücksprache" mit ihrem Prozessbevollmächtigten (Berufungsbegründungsschriftsatz Seite 6) den Versuch unternommen hat, ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag "zu präzisieren".

aaa. Was die Beklagte als "Präzisierung" ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ausgibt, stellt in Wirklichkeit in seinem rechtserheblichen Kern das genaue Gegenteil ihrer erstinstanzlichen Behauptungen dar. So war erstinstanzlich nicht nur unstreitig, dass die Parteien mit Wirkung zum Januar 1995 eine Vereinbarung über eine Umsatzprovision zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 3 % getroffen hatten, sondern auch, dass diese Umsatzprovision in den Jahren 1995 und 1996 durch die Beklagte tatsächlich gezahlt wurde. Dass diese beiden Sachverhalte erstinstanzlich unstreitig waren, beruht dabei nicht etwa nur darauf, dass die Beklagte es unterlassen hatte, entsprechende Behauptungen der Klägerin zu bestreiten. Vielmehr hat die Beklagte im Gegenteil Entsprechendes selbst ausdrücklich vorgetragen. Im Schriftsatz der Beklagten vom 23.05.2000 (dort Seite 3, Bl.. 47 d. A.) heißt es wörtlich:

"Richtig ist zwar, dass die Parteien auf Grund einer nachträglich getroffenen Vereinbarung mit Wirkung zum Januar 1995 eine Umsatzprovision zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 3 % zusätzlich zu ihrem Gehalt in Höhe von 2.800,00 DM brutto vereinbart haben. Entsprechend der damals getroffenen Vereinbarung wurde diese Umsatzprovision in den Jahren 1995 und 1996 auch ordnungsgemäß durch den Beklagten gezahlt".

bbb. Aber nicht nur das: Über diesen ausdrücklichen schriftsätzlichen Sachvortrag hinaus hat der Inhaber der Beklagten selbst in eigener Person den Abschluss einer Provisionsvereinbarung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bestätigt. Dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils ist folgendes zu entnehmen:

"In der mündlichen Verhandlung erklärt der Beklagte dazu: Bei der Vereinbarung habe es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt, die er wegen der schlechten Wirtschaftslage habe aufheben können".

Der Inhaber der Beklagten selbst hat somit eine zuvor bereits von der Klägerin - und darüber hinaus auch von der Beklagten -schriftsätzlich vorgetragene, rechtserhebliche Tatsache im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausdrücklich mündlich bestätigt, nämlich die Tatsache, dass zwischen den Parteien eine Provisionsvereinbarung tatsächlich getroffen worden ist. Eine andere Auslegung der im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Äußerung des Inhabers der Beklagten ist nicht möglich. Der Inhaber der Beklagten hat somit ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO dahingehend abgelegt, dass die - bereits zuvor übereinstimmend von beiden Parteien schriftsätzlich vorgetragene - Provisionsvereinbarung tatsächlich getroffen worden ist.

ccc. Gemäß § 532 ZPO a.F. behält ein im ersten Rechtszuge abgelegtes gerichtliches Geständnis seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz. Die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses kann nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO a. F. wieder beseitigt werden, das heißt, das Geständnis muss widerrufen werden und die widerrufende Partei muss beweisen, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Hierzu hat die Beklagte nicht einmal einen Versuch unternommen.

ddd. Die Beklagte trifft aber nicht nur die formale Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses im Sinne von §§ 288, 290 ZPO a. F., sondern der Sachvortrag der Beklagten zur Provisionsvereinbarung hat für die Berufungskammer auf Grund seiner Widersprüchlichkeit auch jede Glaubhaftigkeit verloren.

eee. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte nunmehr erstmals im Rahmen der Berufungsinstanz hat bestreiten lassen, dass sie in den Jahren 1995 und 1996 tatsächlich die von der Klägerin beanspruchte Umsatzprovision gezahlt habe.

Obwohl die Beklagte sich erstinstanzlich noch ausdrücklich schriftsätzlich gerühmt hatte, "diese Umsatzprovision in den Jahren 1995 und 1996 auch ordnungsgemäß gezahlt" zu haben, und obwohl der Inhaber der Beklagten persönlich im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht anwesend war, hat sie nunmehr keinen Versuch unternommen, die Widersprüchlichkeit dieses Prozessverhaltens zu erklären. Dabei findet der Einwand, dass solche Provisionszahlungen doch auf keiner Gehaltsabrechnung der Klägerin aufgetaucht seien, seine natürliche Erklärung, wenn der hierzu von der Klägerin ergangene Sachvortrag zutrifft, nach welchem die Zahlungen "schwarz" und unter Verschleierung durch inhaltlich falsche Aushilfsquittungen geleistet worden sind. Dieser Sachvortrag der Klägerin ist auch für sich betrachtet nicht unglaubhaft, da die Klägerin sich damit nicht zuletzt auch selbst belastet.

cc. Ist somit davon auszugehen, dass die Parteien mit Wirkung ab Januar 1995 eine Umsatzprovisionsvereinbarung getroffen hatten, so konnte diese im Gegensatz zur erstinstanzlich geäußerten Meinung der Beklagten nicht durch einfache Erklärung ihrerseits wieder beseitigt werden, sondern nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung oder durch eine vertragliche Aufhebungsvereinbarung zwischen ihr und der Klägerin.

dd. Eine Änderungskündigung wurde unstreitig nicht ausgesprochen.

ee. Den Darlegungen der Beklagten ist jedoch auch eine Aufhebungsvereinbarung mit der Klägerin nicht zu entnehmen.

aaa. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz hat das Arbeitsgericht dies bereits überzeugend begründet.

bbb. Was den Sachvortrag in der Berufungsinstanz angeht, so schlägt dessen eingehend dargestellte Unglaubhaftigkeit auch in diesem Punkt durch. Bekanntlich will die Beklagte nunmehr Glauben machen, es sei niemals eine verbindliche Provisionsvereinbarung getroffen worden. Dementsprechend hat die Beklagte ausführen lassen, Ende 1996 sei die Klägerin lediglich darüber "informiert worden", es sei ihr gegenüber "klargestellt worden", dass die "unverbindlich in Aussicht gestellte Möglichkeit des Abschlusses einer Prämienvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen ausscheidet". Der sich daran anschließenden vagen Formulierung "diesen Ausführungen schloss sich die Klägerin im Verlauf des Gespräches an", kann dann jedenfalls nicht die Bedeutung der substantiierten Darlegung einer vertraglichen Aufhebungsvereinbarung beigemessen werden. Ein "sich anschließen" an eine bloße "Information" oder "Klarstellung" bedeutet jedenfalls nicht die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung in dem Bewusstsein, damit einer rechtsgestaltenden vertraglichen Vereinbarung zur Wirksamkeit zu verhelfen.

ff. Als Grundlage des klägerischen Auskunftsanspruchs war somit im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nach wie vor davon auszugehen, dass die zu Grunde liegende Provisionsvereinbarung zwar zustande gekommen ist, ihre nachträgliche Aufhebung aber nicht festgestellt werden konnte.

gg. Zwar wäre ein Auskunftsanspruch auch dann nicht mehr in Frage gekommen, wenn festgestanden hätte, dass dieser Auskunftsanspruch selbst oder aber die Zahlungsansprüche, auf deren Vorbereitung er abzielt, bereits tarifvertraglich verfallen wären.

Es kann jedoch bereits nicht davon ausgegangen werden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung findet. Die Beklagte, deren Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, befasst sich keineswegs nur mit dem Verkauf von Schlüsseln, Schlössern und sonstigem Sicherheitszubehör, sondern unterhält vor allem auch eine eigene Montagekolonne, mit deren Hilfe sie Türen, Schlösser und sonstige Sicherheitseinrichtungen in entsprechenden Kundenobjekten montiert und einbauen lässt. Es spricht daher viel dafür, dass der Schwerpunkt des Gesamtbetriebes nicht im Bereich des Einzelhandels zu suchen ist. Jedenfalls hat die Beklagte aber Gegenteiliges nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Darauf, ob gerade die Klägerin an ihrem eigenen Arbeitsplatz überwiegend im Verkauf tätig ist oder überwiegend Auftragsbearbeitung für den Montagebereich durchführt, kommt es nicht an. § 1 Abs. 3 c MTV Einzelhandel NRW stellt für den Anwendungsbereich des Tarifvertrages auf die Tätigkeit des Betriebes ab.

hh. Ebensowenig spielt es schließlich eine Rolle, ob die das Jahr 1997 betreffenden Auskunftsansprüche oder die dahinterstehenden Zahlungsansprüche im Zeitpunkt, als die Klägerin den Auskunftsanspruch rechtshängig machte, bereits verjährt waren. Der Gesichtspunkt der Verjährung wird nämlich erst relevant, wenn die entsprechende Einrede erhoben wird. Dies ist seitens der Beklagten erstmals geraume Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rahmen der Berufungsinstanz geschehen. Auch wenn die Einrede der Verjährung teilweise berechtigt sein sollte, was hier offen bleiben kann, ändert dies nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft, also im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch bezüglich des Jahres 1997 sowohl zulässig als auch begründet war.

2. Das Arbeitsgericht hat ferner auch die Widerklage der Beklagten zutreffend abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.

a. Das Arbeitsgericht hat unter 3) seiner Entscheidungsgründe die allgemeinen Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerhaftung, soweit sie im vorliegenden Fall eine Rolle spielen können, korrekt wiedergegeben, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Auch den Ausführungen zu den einzelnen Schadenspositionen ist beizutreten. Aus der Sicht der Berufungsinstanz bleibt folgendes zu ergänzen:

b. Für einen Fehlbestand an Waren oder Geld haftet der Arbeitnehmer verschuldensunabhängig nur dann, wenn ihm der entsprechende Bestand alleinverantwortlich anvertraut ist und er nicht lediglich Besitzdiener, sondern Besitzer des Bestandes wird. Normalerweise ist der Arbeitnehmer nur Besitzdiener des die Sachherrschaft ausübenden Unternehmensinhabers. Zum Besitzer wird er nur, wenn in seinem Verantwortungsbereich andere von der Sachherrschaft ausgeschlossen sind (BAG NZA 1999, 141ff.; BAG NZA 1997, 1279ff.; LAG Köln 7 Sa 35/01 vom 19.09.2001).

In diesem Sinne war die Klägerin nicht Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin der ihr in der Filiale Troisdorf anvertrauten Waren- und Wertbestände der Beklagten. Der Inhaber der Beklagten selbst, aber auch die in seinem Geschäftsbetrieb ebenfalls tätige Ehefrau hatten jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Filiale, auch in Abwesenheit der Klägerin, und haben hiervon auch regelmäßig Gebrauch gemacht.

c. Bei der verschuldensabhängigen Haftung des Arbeitnehmers aus positiver Vertragsverletzung sind die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers nach dem Maß seines Verschuldens und das grundsätzlich den Arbeitgeber treffende Betriebsrisiko nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Auf die vom Arbeitsgericht auf Seite 10 seines Urteils angeführten Gesichtspunkte wird Bezug genommen. So ist bei der Intensität der Haftung des Arbeitnehmers auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber es unterlassen hat, die entsprechenden Schadensrisiken in zumutbarer Weise zu versichern.

d. Ferner spielt es bei der Intensität der Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers auch eine Rolle, in welchem Umfang die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zustehende Vergütung der ihm zugebilligten Verantwortlichkeit angemessen ist. In dieser Hinsicht muss der Beklagte sich vorhalten lassen, dass er der Klägerin einerseits die Haftungsverantwortlichkeit einer selbstständigen Verkaufsstellenverwalterin zumessen will, das ihr zugebilligte monatliche Gehalt jedoch, obwohl der Beklagte sich der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel berühmt, gemessen an den im Einzelhandel tarifvertraglich vorgeschriebenen Vergütungen erheblich unter den Tarifsätzen lag.

Auch in Anbetracht dessen kann zur Überzeugung der Berufungskammer an die Haftungsverantwortlichkeit der Klägerin kein hoher Anspruch gestellt werden.

e. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zu den geltend gemachten Einzelpositionen getroffenen Begründungen ist festzustellen, dass die vorliegend von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet sind. Im Einzelnen bleibt noch anzumerken:

aa. Zum Fall Brunner: Der Sachvortrag der Beklagten hierzu ist und bleibt, wie bereits vom Arbeitsgericht angemerkt, unsubstantiiert.

bb. Im Fall Gerlach erscheint die von der Beklagten gegebene Begründung für einen Schadensersatzanspruch geradezu fernliegend. Bereits das Arbeitsgericht hat hierzu das Nötige ausgeführt. Aus dem Sachvortrag der Beklagten kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Vertrag mit dem Kunden von vornherein nicht zustande gekommen wäre, wenn die Klägerin von vornherein den nach Meinung der Beklagten richtigen Preis genannt hätte. Warum die Klägerin dann verpflichtet sein soll, für die Differenz aufzukommen, bleibt unerfindlich.

cc. Im Fall Braun wäre seitens der Beklagten zum Verteidigungsvorbringen der Klägerin konkreter Stellung zu nehmen gewesen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin in diesem Fall fahrlässig gehandelt hat. Wenn es sich jedoch um einen Fehler der Klägerin handelte, so handelte es sich um ein Alltagsverschulden, das keineswegs im Bereich grober Fahrlässigkeit angesiedelt ist, sondern allenfalls im Bereich leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit. Bei einem solchen Alltagsverschulden braucht die Klägerin in Anbetracht der eingangs zitierten vorliegend gegebenen Gesamtumstände nicht zu haften.

dd. Im Fall M fällt auf, dass die fraglichen Zylinder am 16.02.2000 wieder vorhanden waren, dass das Rechnungsdatum für die neuen Zylinder jedoch der 01.03.2000 ist. Es stellt sich hier die Frage, warum die Nachbestellung nicht storniert werden konnte. Auch kann der Angabe der Beklagten, dass keine sog. Sowieso-Kosten entstanden wären, nicht ohne weiteres gefolgt werden: Hätten die Zylinder einwandfrei funktioniert, hätte der Kunde sie im Zweifel nicht zurückgebracht. Dass aber auch eine Instandsetzung durch die Firma C kostenlos gewesen wäre, trägt die Beklagte selbst nicht vor.

ee. Im Fall G hat die Beklagte wiederum nicht widerlegt, dass hier ein Kommunikationsfehler zwischen der Klägerin und dem Kunden vorgelegen hat. Wenn dies jedoch der Fall war, ist nicht erkennbar, ob die Klägerin überhaupt hieran ein Verschulden getroffen hat. Ferner hätte die Beklagte hier darauf eingehen müssen, warum der Schaden nicht durch eine zumutbare Haftpflichtversicherung abgedeckt war. Schließlich bliebe festzustellen, dass das der Klägerin vorgeworfene falsche Ankreuzen im Zweifel nur als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten wäre.

3. a. Dem Arbeitsgericht ist schließlich auch darin zu folgen, dass der Feststellungsantrag, den die Beklagte im Rahmen der Widerklage erheben hat, bereits unzulässig ist, soweit die Beklagte damit andere als die in der Widerklage im einzelnen ausdrücklich erwähnten Schadensfälle erfasst wissen will. "Fehlleistungen der Klägerin im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses" bilden keinen einheitlichen, abstrakten, ein für alle mal feststellbaren Haftungsgrundtatbestand. Vielmehr ist, wie die Beklagte das im Rahmen ihrer Widerklage auch getan hat, auf einzelne Haftungstatbestände abzustellen. Bei solchen Haftungstatbeständen ist aber anhand der Einzelheiten jeweils neu zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Haftung in Frage kommt. Eine abstrakte Feststellung könnte nur in Form eines hypothetischen Rechtsgutachtens geschehen.

b. Soweit die Beklagte mit dem Feststellungsantrag darauf hinaus will, dass ihr eventuell aus den von ihr im Rahmen der Widerklage geschilderten Einzelfällen zukünftig noch zusätzliche Schäden entstehen könnten, ist der Feststellungsantrag unbegründet. Wenn, wie vom Arbeitsgericht dargelegt und hier bestätigt, in den in der Widerklage aufgeführten Fällen ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bereits jetzt nicht festgestellt werden kann, so muss dies auch für etwaige noch entstehende zukünftige Schäden gelten. Hinzukommt, dass die Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit zukünftiger weiterer Folgeschäden auch nicht erläutert wurden.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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