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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 514/06
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ArbGG, ZPO, BRAO


Vorschriften:

BGB § 626
KSchG § 1
ArbGG § 61 a Abs. 5
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 67 Abs. 1
ZPO § 138
ZPO § 282
ZPO § 296
ZPO § 340
ZPO § 520
BRAO § 53
1. Die in einer aus Textbausteinen zusammengesetzten anwaltlichen Kündigungsschutzklage enthaltene Formulierung, die Kündigung sei "weder durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten der klägerischen Partei liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse...bedingt", enthält kein prozessual wirksames Bestreiten von im weiteren Prozessverlauf zur Rechtfertigung der streitigen Kündigung durch den Arbeitgeber vorgebrachten konkreten Tatsachen.

2. Wer als anwaltlich vertretene Klagepartei eine richterliche Frist zur Stellungnahme auf den Sachvortrag der Gegenseite missachtet, den ersten Kammertermin kurzfristig vertagen, im zweiten Versäumnisurteil gegen sich ergehen und die Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen lässt und sodann am letzten Tag vor dem dritten Kammertermin nach 17 Uhr erstmals zum Tatsachenvortrag der Gegenseite Stellung nimmt, dessen Vorbringen ist nicht nur nach § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO, sondern auch nach §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen und bleibt nach § 67 Abs. 1 ArbGG auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.01.2006 (3 Ca 1387/05) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 01.09.2002 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Gruppenleiterin in der Finanzbuchhaltung mit drei ihr unterstellten Mitarbeiterinnen. Sie erzielte einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von ca. 4.000,00 €.

Am 13.04.2005 hatte die Klägerin eine Abmahnung erhalten (Bl. 30 - 32 d. A.). Mit Schreiben vom 19.04.2005, der Klägerin zugegangen am selben Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos und vorsorglich hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im Kündigungsschreiben waren Kündigungsgründe nicht aufgeführt (Bl. 7 d. A.). Die Klägerin wandte sich an ihren späteren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten. Auf dessen Aufforderung hin teilte der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem späteren Klägervertreter mit Anwaltschreiben vom 27.04.2005 die wesentlichen Kündigungsgründe mit (Bl. 26 - 28 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 03.05.2005, beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen am 06.05.2005, erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Kündigungsschutzklage. Zur Kündigung der Beklagten vom 19.04.2005 wird darin wörtlich folgendes ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 19.04.2005, der klägerischen Partei zugegangen am gleichen Tage, ist das Arbeitsverhältnis durch die beklagte Partei fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt worden.

Beweis: in Kopie anliegende Kündigung vom 19.04.2005.

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, nämlich von September 2002 an. Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, ausschließlich Auszubildender.

Die Kündigung ist durch die Beklagte im Kündigungsschreiben nicht begründet worden.

Die klägerische Partei bestreitet die Einhaltung der Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung.

Die weitergehende Kündigung ist auch sozial nicht gerechtfertigt.

Die Kündigung ist weder durch Gründe, die in der Person oder Verhalten der klägerischen Partei liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der klägerischen Partei im Betrieb der beklagten Partei entgegenstehen, bedingt. Es wird ausdrücklich die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gerügt.

Bestritten wird vorsorglich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats."

Auf den vollständigen Text der Kündigungsschutzklage vom 03.05.2005 wird Bezug genommen (Bl. 1 - 9 d. A.).

Das Gericht bestimmte Gütetermin zunächst auf den 12.07.2005 und auf einen entsprechenden Vertagungsantrag des Klägervertreters hin sodann auf den 09.08.2005. Bereits am 08.07.2005 übermittelte der Beklagtenvertreter dem Gericht und der Gegenseite einen neunseitigen Klageerwiderungsschriftsatz zuzüglich Anlagen, in welchem er die - in Kurzform bereits in dem außergerichtlichen Schreiben an den Klägervertreter vom 27.04.2005 enthaltenen - verhaltensbedingten Kündigungsgründe im einzelnen darstellte und Beweis hierfür anbot.

Die Güteverhandlung vom 09.08.2005 blieb ohne Ergebnis (Protokoll Bl. 33 f. d. A.). Im Gütetermin verkündete der Vorsitzende daraufhin einen Beschluss, in welchem Kammertermin auf den 03.11.2005 anberaumt wird. Ferner heißt es in dem Beschluss: "Der Klägerseite wird aufgegeben, binnen 3 Wochen nunmehr insgesamt abschließend, insbesondere zu den gegnerischen Ausführungen, Stellung zu nehmen; die Beklagte mag sodann binnen weiterer 3 Wochen nochmals abschließend Stellung nehmen."

Ausweislich eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erinnerte die Kanzlei der Beklagtenvertreter am 25.10.2005 "im Hinblick auf den Termin 03.11.2005 daran, dass noch keine Stellungnahme der Klägerseite ... eingegangen sei, auf die sie binnen weiterer 3 Wochen abschließend Stellung nehmen soll." (Bl. 35 d. A.).

Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts leitete den Vermerk am 26.10.2005 an den Klägervertreter weiter.

Eine Stunde und 37 Minuten vor dem Kammertermin vom 03.11.2005 ging beim Arbeitsgericht Bonn ein Fax des Klägervertreters ein, in welchem dieser im Hinblick auf eine seit dem 10.10.2005 noch bis 11.11.2005 andauernde Arbeitsunfähigkeit um Vertagung des Kammertermins bittet. Im Kammertermin vom 03.11.2005 erschien für die Klägerseite niemand. Der Beklagtenvertreter rügte den späten Zeitpunkt des Aufhebungsantrags, beschränkte sich jedoch ansonsten darauf, einen neuen Kammertermin zu beantragen. Dieser wurde vom Gericht auf den 24.11.2005 festgesetzt. Am 22.11.2005 um 17:51 Uhr beantragte der Klägervertreter erneut Terminsverlegung unter Hinweis darauf, dass er nunmehr noch bis zum 25.11.2005 arbeitsunfähig sei. Im Kammertermin vom 24.11.2005 erschien für die Klägerseite wiederum niemand. Auch lag bis zu diesem Zeitpunkt über die Klageschrift vom 03.05.2005 hinaus weiterhin keinerlei Stellungnahme der Klägerseite zur Sache selbst vor.

Im Termin vom 24.11.2005 beantragte der Beklagtenvertreter nunmehr den Erlass eines Versäumnisurteils, wobei er darauf hinwies, dass der Anwalt, der länger als eine Woche an seiner Berufsausübung gehindert ist, gemäß § 53 BRAO eine Vertretung zu bestellen habe.

Das Arbeitsgericht verkündete daraufhin am 24.11.2005 ein klageabweisendes Versäumnisurteil, welches dem Klägervertreter am 29.11.2005 zugestellt wurde. Auf die dem Versäumnisurteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 47 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Noch am 29.11.2005 legte der Klägervertreter gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. In dem Einspruchsschriftsatz wiederholte er die Anträge aus der Klageschrift und führte im Übrigen aus: "Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten".

Am 05.12.2005 wurde der Klägervertreter auf den nunmehr für den 12.01.2006, 09:45 Uhr anberaumten neuen Kammertermin geladen. Am 11.01.2006 um 17:11 Uhr (bzw. 17:13 Uhr) ging beim Arbeitsgericht Bonn sowie beim Beklagtenvertreter per Telefax ein Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.01.2006 zu, in welchem die Klägerseite erstmals nach Erhebung der Klage schriftsätzlich zur Sache Stellung nimmt und den Tatsachenvortrag der Beklagtenseite aus der Klageerwiderung vom 6.7.2005 im Einzelnen bestreitet. Das Original des Schriftsatzes wurde im Kammertermin vom 12.01.2006 übergeben.

Bereits am 17.05.2005 hatte der Klägervertreter durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt ein Arbeitszeugnis im Original für die Klägerin erhalten (Bl. 29 d. A.).

Mit Urteil vom 12.01.2006 hat das Arbeitsgericht Bonn das klageabweisende Versäumnisurteil vom 24.11.2005 aufrecht erhalten. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Klägervertreter am 29.03.2006 zugestellt. Der Klägervertreter hat hiergegen am Dienstag, dem 02.05.2006 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.06.2006 - am 29.06.2006 begründet.

Die Klägerin lässt ihre Berufung darauf stützen, dass das Arbeitsgericht ihr Vorbringen gemäß Schriftsatz vom 11.01.2006 zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe. Die Klägerin meint, die Kündigungsgründe, die die Beklagte bekanntlich bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 27.04.2005 mitgeteilt hätte, seien bereits aufgrund der Klageschrift vom 03.05.2005 als streitig anzusehen. Dies gelte um so mehr, als die beklagte Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Kündigung treffe. Bereits aufgrund der Klageschrift habe das Arbeitsgericht somit die Kündigungsgründe ohne weiteren Vortrag der Klägerin einer Beweisaufnahme zuführen müssen.

Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Ansicht, dass ihr Vorbringen auch formell nicht als verspätet habe zurückgewiesen werden dürfen. So seien in der Auflage aus dem Gütetermin vom 09.08.2005 die aufklärungsbedürftigen Punkte und das ergänzungsbedürftige Vorbringen nicht exakt bezeichnet worden und es habe die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung gefehlt. Auch sei die Verfügung vom Vorsitzenden nur mit einer Paraphe, statt - wie erforderlich - mit einer Unterschrift unterzeichnet worden.

Auch habe die vermeintliche Verspätung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen können. Bereits aufgrund der Klageschrift habe das Gericht durch prozessleitende Verfügung Zeugen zum Kammertermin vom 12.01.2006 laden können. Dies sei ohne Weiteres auch noch nach Eingang des Schriftsatzes vom 11.01.2006 möglich gewesen. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagten nach § 283 ZPO noch eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 11.01.2006 habe gewährt werden müssen, resultiere für sich allein ebenfalls keine Verzögerung des Rechtsstreits.

An alledem ändere auch das Versäumnisurteil vom 24.11.2005 nichts. Der Einspruch habe nicht gesondert begründet werden müssen, da die Begründung bereits der Klageschrift vom 03.05.2005 zu entnehmen gewesen sei.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des am 12.01.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 19.04.2005, der klägerischen Partei zugegangen am gleichen Tage, weder mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist, also außerordentlich, noch ordentlich mit einer Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst worden ist, sondern über den 19.04.2005 hinaus fortbesteht.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 19.04.2005 hinaus fortbesteht.

4. die Beklagte zu verurteilen, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auch auf Führung und Leistung erstreckt und die klägerische Partei in ihrem Fortkommen nicht hindert.

hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 abgewiesen wird,

5. die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt und die klägerische Partei in ihrem Fortkommen nicht hindert;

6. die beklagte Partei zu verurteilen, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 als Gruppenleiterin Finanzbuchhaltung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.01.2006, Az.: 3 Ca 1387/05, zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und macht im Einzelnen Rechtsausführungen dazu, dass das Arbeitsgericht das Vorbringen der Klägerin zu Recht als verspätet zurückgewiesen habe.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung ist somit hinsichtlich der Anträge zu 1), 2), 4) und 6) zulässig.

Hinsichtlich des Antrags zu 5) (Erteilung eines endgültigen Zeugnisses für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1) ist die Berufung jedoch bereits unzulässig. Die Unzulässigkeit dieses Berufungsantrags folgt daraus, dass sich die Berufung entgegen §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in keiner Weise mit dem Grund befasst hat, aus dem heraus das arbeitsgerichtliche Urteil den Zeugnisantrag abgewiesen hat. Das Arbeitsgericht hat nämlich die Abweisung des Zeugnisbegehrens damit begründet, dass dieses bereits längst erfüllt sei. Nach dem bereits in der Klageerwiderungsschrift vom 06.07.2005 enthaltenen Sachvortrag der Beklagten ist das Zeugnis nämlich bereits am 17.05.2005 der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugegangen. Mit dem Erfüllungseinwand der Beklagten hat sich die Klägerseite weder erstinstanzlich, noch auch in der Berufungsinstanz befasst, den kostenträchtigen Klage- bzw. Berufungsantrag aber gleichwohl aufrecht erhalten.

II. Soweit die Berufung der Klägerin zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat das klageabweisende Versäumnisurteil vom 24.11.2005 nicht nur im Ergebnis zu Recht, sondern auch mit zutreffender Begründung aufrecht erhalten. Zusammenfassend und ergänzend ist aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz das Folgende auszuführen:

1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.04.2005 ist gemäß § 626 BGB rechtswirksam.

a. Die Beklagte hat schlüssige Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer es ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. So hat die Beklagte im Einzelnen vorgetragen, die Klägerin habe die ihr unterstellten Mitarbeiterinnen B , C und W durch haltlose Ankündigungen, der gemeinsame Vorgesetzte wolle sie kündigen, derart unter Druck gesetzt, dass sich die Mitarbeiterinnen schon in ihrem gesundheitlichen Wohlbefinden beeinträchtigt fühlten. Weiter habe sie den untergebenen Mitarbeiterinnen gegenüber den gemeinsamen Vorgesetzten sowohl in persönlicher Hinsicht wiederholt erheblich beleidigt, als auch in fachlicher Hinsicht als ahnungslos und überdies als intrigant hingestellt. Diverse, von der Beklagte näher geschilderte Vorfälle sollen sich dabei vor und nach Ausspruch der Abmahnung vom 13.04.2005 und zuletzt noch am Tag der Kündigung selbst abgespielt haben.

b. Ein derartiges Verhalten einer Vorgesetzten einerseits gegenüber den ihr untergebenen Mitarbeitern, andererseits gegenüber ihrem eigenen Vorgesetzten, erscheint ohne Weiteres geeignet, jede weitere Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Ereignisse noch keine 3 Jahre bestanden hatte und die Klägerin sich überdies auch eine einschlägige Abmahnung nicht hatte zur Warnung dienen lassen.

c. Auch an der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB besteht nach der Darstellung der Ereignisse durch die Beklagte kein Zweifel. Der letzte zur Begründung der Kündigung herangezogene Vorfall hat sich dementsprechend noch am Tag des Kündigungsausspruchs selbst ereignet.

d. Irgendwelche besonderen Gründe, die dabei im Rahmen der Abwägung des Einzelfalls über das allgemeine Bestandsschutzinteresse hinaus, welches hier aufgrund der geringen Beschäftigungsdauer der Klägerin noch dazu relativ niedrig anzusetzen ist, für die Klägerin sprechen könnten, sind dabei ebenfalls nicht ersichtlich geworden.

2. Der die Kündigung begründende Sachvortrag der Beklagten hat dabei auch als unstreitig zu gelten.

a. Zutreffend weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, mit denen die streitige Kündigung gerechtfertigt werden soll, grundsätzlich die klagende Arbeitgeberin trifft. Dabei gilt allerdings nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sogenannte abgestufte Darlegungslast, die allerdings keine kündigungsschutzrechtliche Besonderheit darstellt, sondern sich auch für das allgemeine Zivilrecht bereits aus § 138 Abs. 2 ZPO ergibt (zum Ganzen z.B. KR/Fischermeier, § 626 BGB Rdnr.382 m.w.N.). Hat danach die mit der Darlegungs- und Beweislast belastete Partei ihre Darlegungslast zunächst einmal erfüllt, ist es nunmehr Sache der Gegenpartei, sich im einzelnen zu den vorgebrachten Tatsachen zu erklären. Je detaillierter der Sachvortrag der darlegungsbelasteten Partei ausfällt, desto konkreter hat die Gegenpartei sodann darauf einzugehen. Insbesondere wenn es um konkrete Einzelheiten aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich oder, wie hier, gar aus dem eigenen Verhalten der Gegenpartei geht, reicht pauschales Bestreiten von vornherein nicht aus.

b. Die Beklagte hat die Kündigungstatsachen in ihrer Klageerwiderungsschrift vom 06.07.2005 jedenfalls für den "ersten Zugriff" nach Zeit und näheren Umständen hinreichend substantiiert dargelegt. Ein prozessual verwertbares Bestreiten auf Seiten der Klägerin war sodann erstmals in deren Schriftsatz vom 11.01.2006 enthalten. Selbst ein bloßes pauschales Bestreiten seitens der Klagepartei war vor diesem Zeitpunkt nicht gegeben.

c. Die Rechtsauffassung der Klägerin, auf welche sie die Berufung stützt, nämlich dass sie die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Kündigung vorgebrachten Tatsachen bereits durch ihre Klageschrift vom 03.05.2005 hinreichend bestritten habe, erscheint in prozessrechtlicher Hinsicht fernliegend.

aa. Soweit sich die Klageschrift vom 03.05.2005 überhaupt mit der Kündigung vom 19.04.2005 befasst, ergeht sie sich in rein abstrakten Wendungen. Der Klageschrift war zwar eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 19.04.2005 beigefügt. In diesem sind jedoch unstreitig keine Kündigungsgründe aufgeführt. Auf diesen Umstand wird in der Klageschrift auch hingewiesen, jedoch in keiner Weise deutlich gemacht, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung die verhaltensbedingten (!) Kündigungsgründe bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 27.04.2005 in groben Zügen mitgeteilt worden waren.

bb. Die pauschalen Formulierungen der Klageschrift, die den Eindruck von für eine Vielzahl von Fällen gedachter Textbausteine vermitteln, sprechen vielmehr rein abstrakt und in deutlicher Anspielung auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 KSchG davon, dass die Kündigung "weder durch Gründe, die in der Person oder Verhalten der klägerischen Partei liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der klägerischen Partei im Betrieb der Beklagten entgegenstehen", bedingt sei. Sogar die nur bei einer betriebsbedingten Kündigung relevante Sozialauswahl und die ordnungsgemäße Anhörung eines - bei der Beklagten überhaupt nicht existenten (!) - Betriebsrats werden gerügt.

cc. Dem objektiven Leser der Klageschrift wird demzufolge der Eindruck suggeriert, als wisse die Klägerin gar nicht, um welche Art von Kündigungsgründen es überhaupt gehe.

dd. Den abstrakten Floskeln in der Klageschrift kommt noch nicht einmal überhaupt der Charakter des Bestreitens von Tatsachen zu. Wird der Eindruck vermittelt, dass man die Kündigungsgründe gar nicht kennt, kann das Gericht seriöser Weise nicht annehmen, man wolle irgendwelche bestimmten, der Kündigung zugrundeliegenden - aber eben gar nicht bekannten - Tatsachen jetzt schon bestreiten.

ee. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Kündigungsschutzklage sehr wohl auch dann Sinn machen kann, wenn die Tatsachengrundlage der Kündigung gar nicht streitig ist; denn eine Kündigung kann bekanntlich auch dann "nicht durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt" sein, wenn die angeführten - ggf. unstreitigen - Gründe in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend erscheinen, um eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn es an dem Erfordernis einer rechtzeitigen und einschlägigen Abmahnung fehlt oder wenn der Arbeitnehmer auf anderweitige Tatsachen verweisen kann, die auch die Kündigungstatsachen in einem anderen Licht erscheinen ließen. Hinzukommen noch mögliche formelle Mängel einer Kündigung, so die hier sogar von der Klägerin in ihrer Klageschrift angesprochene fehlende oder fehlerhafte Anhörung eines Betriebsrats, die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB, die fehlende vorherige Zustimmung des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Arbeitnehmern usw..

d. Dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 03.05.2005 kann somit auch nicht ansatzweise ein prozessrechtlich wirksames Bestreiten des späteren konkreten Tatsachenvortrags der Beklagten beigemessen werden.

3. Ein derartiges Bestreiten enthält vielmehr erstmals der Schriftsatz der Klägerseite vom 11.01.2006. Das in diesem Schriftsatz enthaltene Vorbringen hat das Arbeitsgericht jedoch zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

a. Das Arbeitsgericht hat die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 als verspätet dabei zu Recht auf §§ 340 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG gestützt. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Klägerin mit der Berufung verneint, die Zurückweisung auch auf § 61 a Abs. 5 ArbGG hätte gestützt werden können, weil die Klägerin bereits die im Gütetermin vom 09.08.2005 verkündete (!) Auflage missachtet hat.

aa. Gemäß § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO hat eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, in der Einspruchsschrift ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit dies nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

bb. Nach dem Verlauf des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens musste es für jedermann in der Prozessrolle der Klägerin offensichtlich sein, dass es einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen hätte, sich spätestens im Rahmen der Einspruchsfrist mit dem Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihrer Kündigung auseinander zu setzen und den eigenen Rechts- und Tatsachenstandpunkt darzulegen, wie das seitens der Klägerin dann erst in dem Schriftsatz vom 11.01.2006 geschehen ist.

So unterliegt das Kündigungsschutzverfahren gemäß § 61 a ArbGG einer besonderen Prozessförderungspflicht, die nicht nur das Gericht, sondern, wie insbesondere § 61 a Abs. 5 ArbGG zeigt, auch die Parteien trifft. Gleichwohl hatte die Klägerin die ihr bereits am 09.08.2006 erteilte Auflage, zum Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, missachtet, obwohl sie hieran seitens des Gerichts durch überobligatorischen Hinweis vom 26.10.2005 nochmals erinnert worden war. Sodann hatte sie äußerst kurzfristig den einmal bereits angesetzten Kammertermin verschieben und in dem Folgetermin Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Ebenso musste der Klägerin klar sein, dass das Gericht auf ihren Einspruch hin erneut einen Termin zur mündlichen Verhandlung würde anberaumen müssen, der wiederum nur dann sowohl durch das Gericht als auch durch die Gegenseite sachgerecht würde vorbereitet werden können, wenn wenigstens im Rahmen der Einspruchsfrist die Klägerin zuvor ihren eigenen Standpunkt verdeutlicht hätte.

cc. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Versäumnisurteils vom 24.11.2005 enthält die nach § 340 Abs. 3 S. 3 ZPO vorgeschriebene Belehrung.

b. Hätte das Arbeitsgericht das Vorbringen der Klägerin in ihrem am Tag vor dem Kammertermin nach Dienstschluss eingereichten Schriftsatz vom 11.01.2006 noch zugelassen, wäre der Rechtsstreit offensichtlich auch verzögert worden.

aa. Bereits im Ansatz ihrer Argumentation verkennt die Klägerin, dass die herrschende Meinung in der Rechtsprechung zu Recht vom sogenannten absoluten Verzögerungsbegriff ausgeht: Es kommt somit nicht darauf an, ob der Rechtsstreit auch dann über den 12.01.2006 hinaus erstinstanzlich hätte fortgesetzt werden müssen, wenn die Klägerin ihre Stellungnahme zur Sache frühzeitiger eingereicht hätte, sondern es kommt nur darauf an, ob der Rechtsstreit bei Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 länger dauern würde als bei Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (std. Rspr., z.B. BGHZ 75, 138; 76, 133; 86, 31; ferner BAG AP Nr.104 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau; BVerfG NJW 1980, 277;Münchener Kommentar/Prütting, § 296 ZPO Rdnr.77 ff.; Schwab/Weth, ArbGG, § 67 Rdnr.29; Zöller/Greger, § 296 ZPO Rdnr.19 ff.). Ohne Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 war der Rechtsstreit, wie oben bereits ausführlich dargelegt, im Kammertermin vom 12.01.2006 entscheidungsreif. Anderenfalls hätte eine Beweisaufnahme angestanden. Zu diesem Zweck hätte der Rechtsstreit vertagt werden müssen.

bb. Hätte allerdings die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 bereits innerhalb der Einspruchsfrist zu dem Versäumnisurteil vom 29.11.2005 vorgebracht, so hätte das Arbeitsgericht die Möglichkeit gehabt, schon bei der Festlegung des neuen Kammertermins zu berücksichtigen, dass aller Voraussicht nach eine Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Es hätte die Gelegenheit gehabt, entsprechende prozessleitende Vorkehrungen in Wege zu leiten. Daraus folgt, dass auch nach dem sog. relativen Verzögerungsbegriff die Zulassung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 11.1.2006 eine Verzögerung des Rechtsstreits verursacht hätte.

cc. Die Auffassung der Klägerin allerdings, dass das Arbeitsgericht am 12.01.2006 die Möglichkeit und die Verpflichtung gehabt hätte, aufgrund ihres am Vortag nach Dienstschluss eingereichten Vorbringens noch für denselben Tag fünf Zeugen zu laden, kann nach Lage der Dinge nur als abwegig bezeichnet werden

c. In Ergänzung der arbeitsgerichtlichen Begründung weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung im vorliegenden Fall das Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 11.01.2006 darüber hinaus auch wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 i. V. m. § 296 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung als verspätet unterlag.

aa. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, musste es spätestens im Zeitpunkt des Laufs der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2005 für die Klägerin offensichtlich sein, dass der nunmehr erneut anzuberaumende Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts und auch seitens des Prozessgegners nur dann sachgerecht vorbereitet werden konnte, wenn spätestens jetzt auch die Klägerin ihren Rechts- und Tatsachenstandpunkt den übrigen Prozessbeteiligten zur Kenntnis brächte. Eine "sorgfältige und auf Förderung des Verfahrens bedachte Prozessführung" hätte somit auch ohne die ausdrückliche Anordnung in § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO dazu führen müssen, spätestens während der Einspruchsfrist zum Versäumnisurteil die Stellungnahme abzugeben.

bb. Dies nicht getan zu haben, führte auch, wie bereits ausgeführt, zur Verzögerung des Rechtsstreits.

cc. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Verspätung auch auf grober Nachlässigkeit beruhte, wie § 296 Abs. 2 ZPO es erfordert. Wer ungeachtet der gesetzlich angeordneten besonderen Prozessförderungspflicht in § 61 a ArbGG eine gerichtliche Auflage missachtet, an die das Gericht nochmals eigens erinnert, sodann ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt und auch die darin enthaltene ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung ignoriert, kann nicht ernsthaft der Auffassung sein, er habe seiner Prozessförderungspflicht genüge getan, und handelt, insbesondere auch in Anbetracht des überaus langen, ihm für seine Stellungnahme zur Verfügung stehenden Zeitraums - zwischen dem Eingang der Klageerwiderung der Beklagten und dem Ende der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2005 lagen ca. 5 Monate - grob nachlässig.

dd. Daran ändert auch die vorübergehende Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nichts. Zu Beginn seiner Erkrankung war die Stellungnahmefrist gemäß gerichtlicher Auflage vom 09.08.2005 bereits seit ca. 6 Wochen abgelaufen und die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2005 begann erst nach dem Ende seiner Erkrankung. Es kommt somit nicht einmal darauf an, dass, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ein Anwalt, der mehr als eine Woche nicht in der Lage ist, seinen Dienstgeschäften nachzugehen, gemäß § 53 BRAO verpflichtet ist, für eine Vertretung zu sorgen.

d. Hat das Arbeitsgericht somit die im Schriftsatz vom 11.1.2006 enthaltenen Verteidigungsmittel der Klägerin zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen, so bleibt sie damit auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Dies folgt aus § 67 Abs.1 ArbGG.

4. Ist die Kündigung vom 19.04.2005 somit in Anbetracht des Tatsachenvortrags der Beklagten, welcher prozessrechtlich als unstreitig zu gelten hat, gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, konnte der Feststellungsantrag zu 1) keinen Erfolg haben. Dies bedeutet zugleich, dass der Klägerin entgegen ihrem Klageantrag zu 4) auch kein "Zwischenzeugnis" zusteht. Es bedeutet ferner, dass der Hilfsantrag zu 6) nicht zur Entscheidung angefallen ist.

5. Der Klageantrag zu 2) war bereits als unzulässig abzuweisen. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; denn bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat die Klägerin über die Kündigung vom 19.04.2005 hinaus keinen anderweitigen Sachverhalt vorgetragen, auf den die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützen würde.

Im Ergebnis hat es somit umfassend bei dem klageabweisenden Versäumnisurteil vom 24.11.2005 zu verbleiben.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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