Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 999/06
Rechtsgebiete: TV, BRTV


Vorschriften:

TVG § 3
BRTV für Apothekenmitarbeiter § 18
1. Tarifvertraglich begründete Ansprüche werden nur dann von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien erfasst, wenn diese Tarifbindung im Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche bereits vorliegt.

2. Der Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV Apothekenmitarbeiter entsteht nicht erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit, sondern sukzessive in Höhe von jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, für den er geleistet wird.

3. Eine Apothekenmitarbeiterin, die erst drei Wochen vor dem Ende ihres Arbeitsvertrages der Gewerkschaft beitritt, kann dadurch auch keinen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV mehr erwerben.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen in Sachen 2 Ca 188/06 vom 16.06.2006 abgeändert:

Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 19/20, der Beklagte zu 1/20 zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Sonderzahlung.

Die Klägerin trat am 01.10.2004 als pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte in die Dienste des Beklagten, welcher Inhaber einer Apotheke ist. Die Klägerin bezog ein Gehalt in Höhe von 1.492,80 € brutto bei einer Arbeitsverpflichtung von 38,5 Wochenstunden. Das entsprechende Tarifgehalt hätte 1.386,99 € brutto bei 39,5 Wochenstunden betragen.

Am 05.09.2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin, wie zuvor mündlich angekündigt, fristgerecht zum 15.10.2005. Während der Kündigungsfrist, nämlich am 24.09.2005 trat die Klägerin der Apothekengewerkschaft ADEXA bei. Der Beklagte seinerseits ist - und war bereits zuvor - Mitglied der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein.

Die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein als Arbeitgeberverband und die Apothekengewerkschaft ADEXA schlossen am 02.11.2004 den Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter. § 18 dieses Bundesrahmentarifvertrages bestimmt unter der Überschrift "Sonderzahlung" folgendes:

1. "Jeder Mitarbeiter erhält jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 % seines tariflichen Monatsverdienstes. Bei Änderungen der Gehaltshöhe im Laufe des Kalenderjahres ist der tarifliche Jahresdurchschnitt zugrunde zu legen. Das gilt nicht für Änderungen durch Neufestsetzung des Tarifgehaltes oder Einstufung in eine andere Berufsjahrgruppe. Für Pharmaziepraktikanten errechnet sich die Sonderzahlung aus dem Durchschnitt der während des Ausbildungsverhältnisses tariflich vorgesehenen Ausbildungsvergütung.

2. Dem Apothekeninhaber bleibt die Festsetzung des Auszahlungszeitpunktes einschließlich Auszahlung in Teilbeträgen vorbehalten. Die Auszahlung erfolgt jedoch spätestens mit dem Novembergehalt.

3. Den vollen oder gekürzten Betrag nach Absatz 1 oder 6 erhalten alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Jahr der Auszahlung mindestens zwölf Monate besteht. Bei einer geringeren Betriebszugehörigkeit besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 des vollen oder gekürzten Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt, besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat. Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nicht länger als sechs Monate besteht, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlung. Hat ein Mitarbeiter Elternzeit (§§ 15, 16 BErzGG) erhalten, ermäßigt sich die Sonderzahlung um ein 1/12 für jeden vollen Monat der genommenen Zeit. Der Anspruch verringert sich ferner zeitanteilig für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs sowie für krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die nach § 9 Gehaltsfortzahlung nicht zu leisten ist. Ausscheidende Mitarbeiter haben Anspruch auf 1/12 des vollen oder gekürzten Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres. In Abweichung von Absatz 2 ist die Zahlung mit dem letzten Gehalt zu leisten. Soweit ein ausscheidender Mitarbeiter zuviel erhalten hat, ist er zur Rückzahlung verpflichtet.

4. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, werden Zahlungen nach § 18 nicht mitgerechnet.

5. Während des Kalenderjahres aufgrund betrieblicher, einseitig vom Apothekeninhaber festgelegter oder vereinbarter Regelungen bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen und dergleichen können auf die Sonderzahlung nach § 18 angerechnet werden.

6. Der Apothekeninhaber ist für jedes Jahr berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50 % des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt. Die Sonderzahlung ist nachträglich ungekürzt zu zahlen, sofern der Apothekenleiter binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Zahlung eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und mit Ausspruch der Kündigung zur Zahlung fällig. Die Frist beginnt mit dem Monat, in dem die Zahlung oder - bei Teilzahlungen - der letzte Teil der Zahlung bewirkt wurde."

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund ihres Gewerkschaftsbeitrittes stehe ihr für das Kalenderjahr 2005 eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 9/12 ihres Gehaltes zu.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.040,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine tarifliche Sonderzahlung zugestanden habe, da sie vom Zeitpunkt ihres Gewerkschaftsbeitritts am 24.09.2005 an bis zu ihrem Ausscheiden am 15.10.2005 weniger als einen vollen Kalendermonat bei ihm beschäftigt gewesen sei. Dem Gewerkschaftsbeitritt der Klägerin im September 2005 könne keine rückwirkende Kraft beigemessen werden.

Mit Urteil vom 16.06.2006 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass es für den Anspruch der Klägerin auf die Sonderzahlung nur darauf ankomme, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung - dies sei hier der Zeitpunkt des Ausscheidens - die Tarifgebundenheit der Klägerin vorgelegen habe. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.06.2006 wird Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 03.08. 2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 31.08.2006 Berufung einlegen und diese am 29.09.2006 begründen lassen.

Der Beklagte wendet gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ein, dass die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung dazu führe, dass der Verbandseintritt der Klägerin dem Tarifvertrag zwischen den Parteien rückwirkend Geltung verschaffe. Bei einem Leistungsanspruch der vorliegenden Art könne dieser nur ab dem Zeitpunkt des Verbandseintritts zeitanteilig entstehen. Für weniger als einen vollen Kalendermonat entstehe aber kein Teilanspruch auf die Sonderzahlung.

Im Übrigen rügt der Beklagte, dass die Klägerin und ihr folgend das Arbeitsgericht den vermeintlichen Anspruch auf die Sonderzahlung auch fehlerhaft berechnet habe. Abzustellen sei nämlich allenfalls auf das auf eine Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden umgerechnete Tarifgehalt und nicht auf das arbeitsvertraglich vereinbarte übertarifliche Gehalt.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.06.2006, 2 Ca 188/06, insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.040,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2005 zu zahlen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für zutreffend.

Auf den vollständigen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist gemäss § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Beklagten ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung nach § 18 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter vom 02.11.2004 zu.

1. Unstreitig kann die Klägerin einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2005 nicht auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag stützen. Dieser sieht für die vorliegende Fallkonstellation keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung vor.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2005 könnte sich somit nur aus § 18 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter vom 02.11.2004 ergeben.

a. In ihrem Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung dieses Bundesrahmentarifvertrages nicht vereinbart. Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter ist auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt.

b. Ein Anspruch der Klägerin auf die in § 18 des Bundesrahmentarifvertrages geregelte Sonderzahlung kann somit nur aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien entstanden sein. Die beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien lag (erst) ab dem 24.09.2005 vor.

3. In der zwischen dem Gewerkschaftsbeitritt der Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15.10.2005 verbleibenden Zeit konnte ein Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Sonderzahlung des § 18 BRTV jedoch nicht mehr entstehen.

a. Treten die Arbeitsvertragsparteien oder eine von ihnen erst nach Inkrafttreten eines Tarifvertrages den tarifvertragsschließenden Organisationen bei, so können die Wirkungen dieses Tarifvertrages erst mit dem Beitritt erwachsen (Erfurter Kommentar/Schaub/Franzen, § 3 TVG Rdnr. 23). Wie die Apothekengewerkschaft ADEXA der Klägerin bescheinigt hat, besteht die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr seit dem 24.09.2005 (Bl. 25 d. A.). Tritt ein Arbeitnehmer eines bereits in einem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband organisierten Arbeitgebers der Gewerkschaft bei, die den entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen hat, so tritt die konkrete Tarifbindung bezüglich dieses Tarifvertrages sofort ein. Der Arbeitnehmer kommt sofort in den Genuss aller tariflichen Rechte (Kempen/Zachert, TVG, § 3 Rdnr. 11). Jedoch kommt eine Rückwirkung der Tarifgebundenheit auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Gewerkschaftsmitgliedschaft keinesfalls in Betracht (vgl. BAG vom 22.11.2000 - 4 AZR 688/99 -).

b. Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall Rechte aus dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter und somit auch Rechte aus dessen § 18 erst ab dem 24.09.2005 beanspruchen konnte.

c. Gemäß § 18 Nr. 1 Satz 1 BRTV erhält jeder Apothekenmitarbeiter jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 % seines tariflichen Monatsverdienstes. § 18 Nr. 3 Satz 6 BRTV bestimmt, dass ausscheidende Mitarbeiter Anspruch auf 1/12 des Jahresbetrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres haben. Gemäß § 18 Nr. 3 Satz 7 ist bei ausscheidenden Mitarbeitern die Sonderzahlung mit dem letzten Gehalt zu leisten. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 18 BRTV wäre im vorliegenden Fall somit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 15.10.2005 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt lag beiderseitige Verbandszugehörigkeit und somit beiderseitige Tarifbindung vor.

d. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts kann es zur Überzeugung des Berufungsgerichts für die Frage, ob der Klägerin der tarifliche Anspruch auf die Sonderzahlung zusteht, jedoch nicht auf deren Fälligkeit ankommen, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Ein schon vor dem Eintritt der beiderseitigen Tarifbindung entstandener Anspruch kann nicht dadurch von der Tarifbindung erfasst werden, dass er erst nach Eintritt der Tarifbindung fällig wird. Mit anderen Worten: Tarifvertraglich begründete Ansprüche werden nur dann von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien erfasst, wenn diese Tarifbindung im Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche bereits vorliegt.

e. Die Ansprüche auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV entstehen nicht erst im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern sukzessive in Höhe von jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, für den sie geleistet werden. Dies folgt zur Überzeugung des Berufungsgerichts daraus, dass es sich bei der Sonderzahlung des § 18 BRTV um ein echtes sogenanntes 13. Monatsgehalt handelt und nicht etwa um eine Gratifikation, etwa eine solche nach Art eines Weihnachtsgeldes, auch nicht um eine sogenannte Gratifikation mit Mischcharakter.

aa. Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 10 AZR 152/03 vom 22.10.2003). Nach der Rechtsprechung des BAG ergibt sich der Zweck einer tariflichen Jahressonderzahlung vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG a. a. O.; BAG 10 AZR 984/94 vom 11.10.1995; BAG 10 AZR 669/92 vom 16.03.1994).

bb. Nach § 18 BRTV erhält grundsätzlich jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Davon ausgenommen sind nur Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate besteht. Ansonsten gilt das Zwölftelungsprinzip sowohl im Ein- wie im Austrittsjahr. Weder ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag Anspruchsvoraussetzung, noch sieht der Tarifvertrag eine Rückzahlungsklausel für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Zahlung binnen bestimmter Frist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der enge Bezug zu der Funktion der Sonderzahlung als zusätzliches Entgelt wird besonders dadurch deutlich, dass bei der Berechnung der Sonderzahlung Zeiten ausgenommen werden, in denen auch ansonsten kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand: Elternzeit, krankheitsbedingte Fehlzeiten, in denen kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung mehr besteht, ebenso Zeiten unbezahlten Urlaubs.

cc. Den Regelungen der Tarifvorschrift lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Zweck der Sonderzahlung in einer Belohnung von Betriebstreue besteht oder dass ein besonderer Anlass außerhalb der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung - wie beim Weihnachtsgeld etwa das Weihnachtsfest - den Grund für die Zahlung darstellen soll. Auch der Umstand, dass nach § 18 Nr. 3 Satz 4 BRTV Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nicht länger als sechs Monate besteht, keine Sonderzahlung sollen beanspruchen können, deutet nicht auf die Belohnung von Betriebstreue hin. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Parallele zu der im Arbeitsleben vielfach üblichen Gepflogenheit, dass nur kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte eine geringere Vergütung zugesagt erhalten als eingearbeitete Stammkräfte bzw. dass sich das Arbeitsentgelt nach Ablauf einer Art Probe- oder Einarbeitungszeit üblicherweise erhöht. Steht der Entgeltcharakter der Sonderzahlung derart eindeutig, wie dies in § 18 BRTV der Fall ist, im Vordergrund, so handelt es sich um eine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung nach Art eines 13. Monatsgehalts (vgl. BAG 10 AZR 698/00 vom 14.11.2001).

f. Entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV pro rata temporis mit jedem Monat des Kalenderjahres im Umfang von 1/12 der vollen Leistung, so konnte die Klägerin nur noch ab Beginn ihrer Tarifbindung am 24.09.2005 für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat seit diesem Zeitpunkt 1/12 der Sonderzahlung erwerben (Fichtel/von Bitter, Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter, Kommentar für die betriebliche Praxis, § 1 Teil b Seite 9; vgl. ferner Weber/Etzel/Kern, Arbeitsrecht für Apotheker, Seite 6). Auf denjenigen Teil der Sonderzahlung, der sich auf die Zeiträume vor dem 24.09.2005 erstreckt, kann sich die Tarifbindung nicht mehr auswirken, da der Tarifbindung ansonsten rückwirkende Kraft beigemessen würde. Da vom 24.09.2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15.10.2005 jedoch kein voller Beschäftigungsmonat mehr anfiel, besteht insgesamt kein Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Sonderzahlung.

4. Damit war das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen nach Auffassung des Berufungsgerichts abzuändern und die Klage in dem von dem Berufungskläger beantragten Umfang abzuweisen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich unter Einbeziehung des nicht in die Berufungsinstanz gelangten Teils des Rechtsstreits aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück