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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 7 Ta 439/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42
1. Der gegen den Betriebserwerber gerichtete Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit diesem ist selbständig neben dem gegen den Betriebsveräußerer gerichteten Kündigungsschutzantrag mit einem weiteren Vierteljahresverdienst zu bewerten.

2. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, der einen Kündigungsschutzprozess beilegt, ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, so liegt hierin kein Vergleichsmehrwert.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) hin, der sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und der Prozessbevollmächtigte des Klägers angeschlossen haben, wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2004 in Sachen 22 (12) Ca 9994/03 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 77.750,36 € festgesetzt, der Streitwert für den Vergleich vom 27.08.2004 auf 82.853,16 €.

Die weitergehende Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe: 1. Die zulässigen Streitwertbeschwerden sind überwiegend begründet. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: a. Die im Kammertermin vom 21.04.2004 gestellten Sachanträge führen zu einem Verfahrensstreitwert von insgesamt 77.750,36 €. aa. Der Feststellungsantrag zu I. 4 (Kündigung vom 26.08.2003) war unstreitig mit drei Monatseinkommen zu bewerten. bb. Hinsichtlich des Klageantrags zu I. 5 (Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 für die Zeit ab dem 01.12.2003) schließt sich das Beschwerdegericht der Auffassung der Beschwerdeführer an, wonach dieser Antrag ebenfalls mit drei Monatsgehältern selbständig zu bewerten ist. Dies folgt daraus, dass auch der Antrag I. 5 den (Fort-) Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, aber zwischen anderen Parteien als beim Klageantrag zu I. 4. cc. Ist der Streitgegenstand des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu der Beklagten zu 2 in dem selbständig zu bewertenden Antrag I. 5 schwerpunktmäßig angesiedelt, so besitzt der Antrag I. 3 wiederum nur den Charakter eines "mitlaufenden" Weiterbeschäftigungsantrags, welcher nach der aktuellen Bezirksrechtsprechung nur mit einem Monatsgehalt anzusetzen ist. dd. Die Anträge I. 3 bis I. 5 waren somit mit insgesamt 7 x 6.088,14 € zu bewerten. ee. Die Zahlungsanträge zu II. belaufen sich, wie von den Beschwerdeführern zutreffend ermittelt, auf insgesamt 27.133,38 €. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind auch die Klageanträge zu II. 5 und 6 zu bewerten, und zwar insgesamt mit dem Betrag von 7.857,75 €. Die Besonderheit der Klageanträge II. 5 und 6 besteht darin, dass sie alternativ zu betrachten sind: Je nach dem, ob in dem vorliegenden Rechtsstreit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers oder aber dessen Fortbestand festgestellt wird, verlangt der Kläger entweder Urlaubsabgeltung gemäß Antrag II. 5 oder aber Gewährung eines entsprechenden Urlaubs in Natura (Antrag II. 6). Einer der beiden Anträge bleibt dann aber in jedem Fall streitwertrelevant. ff. Über die Bewertung der beiden Auskunftsanträge mit jeweils 4.000,00 € bestehen zwischen den Beschwerdeführern und dem Arbeitsgericht keine Meinungsverschiedenheiten. Insgesamt errechnet sich somit ein Verfahrensstreitwert von 77.750,36 €. b. Der Vergleich vom 27.08.2004 enthält einen über den Verfahrensstreitwert hinausgehenden Mehrwert. aa. Dabei bemisst sich aber entgegen der Auffassung der Vertreterin der Beklagten zu 2 der Streitwert eines Vergleichs nicht danach, welche Leistungen oder Zugeständnisse die vergleichsschließenden Parteien einander in dem Vergleich versprechen. Ein sogenannter Vergleichsmehrwert ist vielmehr nur gegeben, wenn in dem Vergleich über den Verfahrensstreitgegenstand hinaus weitere zwischen den Parteien bestehende Streitgegenstände beigelegt werden, sei es, dass diese den Gegenstand anderer Verfahren bilden, sei es, dass sie bislang zwischen den Parteien nur außergerichtlich ausgetragen wurden. Aus diesem Grunde führt die Vergleichsziffer 7 entgegen der Auffassung der Vertreterin der Beklagten zu 2 nicht zu einem Vergleichsmehrwert: Der vergleichsweise Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 dient lediglich der Beilegung des Streits darüber, ob aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ohnehin bereits ein - unbefristetes - Arbeitsverhältnis entstanden war. Die Leistung, die hier in dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages besteht, ist alternativ zu sehen etwa zu der denkbaren Gewährung einer Abfindung. bb. Einen echten Vergleichsmehrwert enthalten dagegen die Ziffern 5 und 6 des Vergleichs vom 27.08.2004. Durch diese Ziffern wurden die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 streitigen Ansprüche geregelt, die der Kläger, vom Beklagten zu 1 bestritten, zur Insolvenztabelle angemeldet hatte und die nicht unter den Streitgegenständen des vorliegenden Gerichtsverfahrens enthalten sind. Das Arbeitsgericht hat insoweit übersehen, dass durch die Vergleichsziffer 6 alle angemeldeten Forderungen vollständig erledigt wurden, auch soweit sie der Beklagte zu 1 gemäß Vergleichsziffer 5 nicht anerkannt hat. Entsprechend der zu erwartenden Insolvenzquote beträgt der Mehrwert der Vergleichsziffern 5 und 6 somit 10 % der Gesamtsumme der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, demnach 4.493,99 €, und nicht lediglich 593,28 €, wie vom Arbeitsgericht angenommen. cc. Für die Vergleichsziffer 3 kann dagegen höchstens der vom Arbeitsgericht angesetzte Betrag von 608,81 € als Vergleichsmehrwert angenommen werden. Dieser Betrag rechtfertigt sich ausschließlich unter dem Gesichtpunkt des Titulierungsinteresses und ist bereits großzügig bemessen. Ein Streit der Parteien über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses hat nicht bestanden. Es trifft auch nicht zu, dass durch die Vergleichsziffer 3 ein Streit der Parteien über den Inhalt eines zu erteilenden Zeugnisses beigelegt worden wäre. 2. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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