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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 87/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 38
Die Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG dient ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der diesem durch eine von den Parteien oder ihren Vertretern verschuldete Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entsteht.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.11.2006 über die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 22.11.2006 über die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat bei Erlass des angegriffenen Beschlusses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem ihm in § 38 GKG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Vorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck angewandt. Auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 22.11.2006 sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2007 kann Bezug genommen werden.

Aus der Sicht des Beschwerdegerichts ist ergänzend nochmals auf Folgendes hinzuweisen:

Wenn die Klägervertreterin auf die ohnehin ungewöhnlich lange Verfahrensdauer hinweist, so ist anzumerken, dass durch die Sanktion des § 38 GKG nicht in erster Linie der Tatbestand sanktioniert werden soll, dass das erstinstanzliche Verfahren erst vier Monate später als nötig einer Entscheidung zugeführt werden konnte. Es geht vielmehr darum, dass durch die zusätzliche Gebühr der erhebliche Mehraufwand abgegolten werden soll, der dem Gericht durch die vom Kläger bzw. seiner Vertreterin in letzter Minute schuldhaft verursachte Terminsaufhebung entstanden ist. Der Termin musste nicht nur von dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper inhaltlich vorbereitet werden, sondern es wurde auch der vom nachgeordneten Bereich des Gerichts zu leistende organisatorische Aufwand zunichte gemacht. Mittelbar wurden ferner auch Dritte geschädigt, da an dem aufgrund des klägerischen Verhaltens sinnwidrig vergeudeten Terminplatz ansonsten eine andere Rechtssache hätte verhandelt werden können.

Auch kann sich die Klägervertreterin nicht darauf berufen, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 03.07.2006 Terminsverlegung beantragt gehabt hätte. Der entsprechende Schriftsatz ist nachweislich erstmals durch persönliche Übergabe am 14.07.2006 bei Gericht eingegangen. Auf welche Weise die Klägervertreterin ggf. bereits zuvor versucht hatte, den Schriftsatz rechtzeitig vor dem Termin an das Gericht zu übermitteln, kann diese nur selbst beantworten. Auch warum eine etwaige frühere Versendung des fraglichen Schriftsatzes im Ergebnis fehlgeschlagen ist, entzieht sich der gerichtlichen Kenntnis.

Maßgeblich bei alledem ist jedoch, dass die Klägervertreterin so lange davon ausgehen musste, dass der Kammertermin vom 14.07.2006 stattfinden würde, als sie auf ihre Eingabe vom 03.07.2006 hin vom Gericht keine anderweitige Nachricht erhielt. Sie hat auch selbst nicht vorgetragen, in Anbetracht einer ausbleibenden Reaktion des Gerichts auf den Schriftsatz vom 03.07.2006 noch rechtzeitig vor dem Termin die Rücksprache mit dem Gericht gesucht zu haben. Dementsprechend kann die Klägervertreterin keinesfalls damit gehört werden, dass sie anlässlich ihres Besuchs auf der Geschäftsstelle des Gerichts am 14.07.2006 von der Mitteilung überrascht worden wäre, dass der Kammertermin ungeachtet ihres Verlegungsantrages dennoch stattfinden solle.

Die Klägervertreterin kann auch nicht damit gehört werden, dass ihr bis zum Termin vom 14.07.2007 ohnehin zu wenig Zeit verblieben wäre, um zu dem ihr am 22.05.2006 zugestellten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Dem Kläger war nach Übermittlung des Gutachtens eine einmonatige Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Am 22.06.2006 hatte die Klägervertreterin darüber hinaus eine (lediglich) 14-tägige-Fristverlängerung beantragt. Von der vom Gericht beizeiten angebotenen und von der Klägervertreterin für sich als notwendig reklamierten Einsichtnahme in die bei Gericht hinterlegten Geschäftsunterlagen der Beklagten, die Grundlage des Sachverständigengutachtens waren, hat die Klägervertreterin im Übrigen weder vor dem 14.07.2006, noch vor dem dann anberaumten Kammertermin vom 22.11.2006 noch bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz am 10.10.2007 jemals Gebrauch gemacht.

Auch der Umstand, dass die Anfertigung des Sachverständigengutachtens weit über ein Jahr in Anspruch genommen hat, macht die Verhängung der Verzögerungsgebühr durch das Arbeitsgericht nicht ermessensfehlerhaft. Für die Verzögerung, die entstanden ist, dass die beklagte Partei dem Sachverständigen erst mit erheblicher Verspätung die notwendigen Unterlagen übersandt hatte, hat das Arbeitsgericht bekanntlich auch der Beklagten eine Verzögerungsgebühr auferlegt. Der entsprechende Beschluss ist rechtskräftig. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht auf die Länge der Zeit, die ein beauftragter Sachverständiger für die Anfertigung eines Gutachtens benötigt, nur einen begrenzten Einfluss. Auch wird durch die Zeitdauer, die der Sachverständige für die Anfertigung seines Gutachtens benötigt, zwar der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits verzögert. Andererseits entsteht in einem Fall wie dem vorliegenden aber durch eine solche Verzögerung dem Gericht - und nach Lage der Dinge auch den Parteien - kein nennenswerter organisatorischer Mehraufwand.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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