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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 8 (3) Sa 220/03
Rechtsgebiete: BGB, BAT


Vorschriften:

BGB § 611
BAT § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2002 - 12 Ca 4227/02 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.791,34 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2002.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 69 ArbGG)

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung für Zeiten, die die Klägerin durch Überstundendokumentation und Überstundennachweise unter Angabe der jeweils ausgeübten Tätigkeiten nach Daten und Zeiträumen aufgeschlüsselt hat (Bl. 38 bis 62 d. A.).

Die Beklagte hat die Erbringung dieser Überstundenleistung mit Nichtwissen bestritten und geltend gemacht, dass diese nicht von der Beklagten angeordnet seien. Im Gegenteil seien die verantwortlichen Klinikleiter durch Rundschreiben vom 03.05.1990 sowie in einer Vielzahl von Einzelgesprächen und Besprechungen auf die existentielle Notwendigkeit zur Einhaltung des Personalbudgets hingewiesen und darauf verpflichtet worden, die Arbeitsprozesse und die Aufgabenorganisation der jeweiligen Klinik so zu gestalten, dass Überstunden in einem nicht mehr ausgleichsfähigen Maße nicht entstünden.

Auch die Unterlassung eines Freizeitausgleichs zu Gunsten der Klägerin gehe nicht auf Anordnung der Beklagten zurück.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anordnung der Überstunden nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Klägerin habe nämlich keinerlei Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien.

Die Klägerin habe zudem dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen, dass nach der geltenden Dienstplanregelung der einzelne Mitarbeiter gegebenenfalls nach Absprache mit Kollegen Mehrarbeit durch einen freien Nachmittag pro Woche habe ausgleichen sollen und können.

Ergänzend wird auf die Begründung des Urteils erster Instanz (Bl. 73 bis 77 a. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 24.01.2003 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Klägerin am 24.02.2003 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 21.03.2003 begründet.

Die Berufung macht geltend, dass entgegen der Annahme des Urteils erster Instanz davon auszugehen sei, dass die dokumentierten und aufgeschlüsselten Überstunden von der Beklagten geduldet worden seien:

Die Überstunden seien nämlich der Beklagten regelmäßig zur Kenntnis gebracht worden. Die Beklagte habe die Überstundendokumentation und die nachfolgende schriftliche Geltendmachung kommentarlos hingenommen und keinerlei Vorkehrungen getroffen um auch danach Überstundenleistung zu unterbinden.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der streitigen Überstundenvergütung haben sich der Chefarzt der medizinischen Klinik, Prof. Dr. S i, sowie der Oberarzt der medizinischen Klinik, Dr. H gegenüber der Beklagten u. a. wie folgt geäußert:

"Wie Sie aus den Eingaben der Assistenten entnehmen können, fallen in der medizinischen Klinik erhebliche Überstunden an. Die Größenordnung liegt in den letzten Monaten bei etwa 260 bis 300 Stunden im Monat. Diese Überstunden sind sorgfältig dokumentiert, es handelt sich durchgehend nicht um angeordnete Überstunden, sondern um nicht aufschiebbare Tätigkeiten bei der Versorgung der Patienten."

Auf Aufforderung der Beklagten hat der Chefarzt der medizinischen Klinik, Prof. Dr. S darüber hinaus in einem Schreiben vom 12.04.2001 eine nähere Begründung für die angespannte Personalsituation und die daraus ableitbare Notwendigkeit von Mehrarbeit durch Hinweise auf Veränderungen bei den verwaltungstechnischen Tätigkeiten, die Auswirkungen des Nachtschichtsystems im Hinblick auf dadurch bedingte häufigere Stationswechsel der Ärzte und einen erhöhten Arbeitsaufwand durch verkürzte Liegezeiten der Patienten sowie die Auswirkungen eines hohen Krankenstandes im ärztlichen Bereich erläutert. Ergänzend wird auf das Schreiben des Chefarztes vom 12.04.2001 (Bl. 107 und 108 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2002 - 12 Ca 4227/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.791,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und weist neuerlich darauf hin, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Schreibens vom 03.05.1990 auch aus der vorprozessualen Korrespondenz ausreichende Anhaltspunkte für die Duldung von Überstunden im Sinne der Rechtsprechung nicht angenommen werden könnten. Auch habe die Klägerin erst im Rahmen des Prozesses "Überstundennachweise" vorgelegt. Diese vorgelegten Unterlagen könnten allerdings, da sie von der Klägerin selbst erstellt seien und jegliche Bestätigung hinsichtlich der angegebenen Dauer, der angegebenen Tätigkeit und letztlich der Notwendigkeit bestehe, einen Nachweis im Sinne der Klage nicht erbringen. Die angebotenen Beweismittel, Zeugnis der leitenden Ärzte und Parteivernehmung der Klägerin seien als untauglich anzusehen. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung vom 24.02.2003 fristwahrend gegen das am 24.01.2003 zugestellte Urteil erster Instanz und hat diese Berufung unter dem 21.03.2003 fristwahrend begründet.

Die Berufungsbegründung setzt sich im einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.

II. Die Berufung ist auch begründet.

Unter Berücksichtigung der ergänzenden näheren Darlegung der Klägerin zu den tatsächlichen Umständen, die die in den Überstundendokumentationen und Überstundennachweisen aufgeschlüsselten zusätzlichen Tätigkeiten und Arbeitszeiten verursacht haben, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten wie geltend gemacht als Überstunden zu entgelten sind. Hieraus leitet ein zuzuerkennender Anspruch in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 2.791,34 EUR ab.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 611 BGB i.V.m § 17 BAT.

Die Klägerin hat zunächst durch ihre Überstundendokumentationen und die näheren Erläuterungen zu den dazu gefertigten Überstundennachweisen (Bl. 38 bis 62 d. A.) im einzelnen vorgetragen, welche Arbeiten sie an welchen Tagen erledigt hat.

Die Auswertung der Erläuterungen zu den Überstundennachweisen ergibt dabei, dass es sich hierbei insgesamt um Arbeiten gehandelt hat, die ihr als Ärztin oblagen. Der Aufstellung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass es sich dabei um Tätigkeiten gehandelt hat, die die Klägerin außerhalb der dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeiten erbracht hat.

Diesem substantiiertem Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Erst anhand eines konkreten Sachvortrags eines Arbeitgebers kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Erst daran anschließend ist es Sache des Arbeitnehmers den Beweis über streitig bleibende tatsächliche Umstände anzutreten (BAG Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - EzA § 14 KSchG NR. 3; Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 148). Das pauschale Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist unzureichend.

Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Anordnung des Beklagten im Schreiben vom 03.05.1990 gegenüber den ärztlichen Direktoren, Klinikdirektoren, Chefärzten, Abteilungsärzten und Fachbereichsärzten. Wenn die Beklagte dazu erläutert, dass angesichts der außerordentlichen komplexen Problematik bei der Organisation des ärztlichen Dienstes einer großen internistischen Klinik jeder Krankenhausträger gut beraten ist, sein Direktionsrecht bei der Festlegung der kollektiven und individuellen Dienstzeiten darauf zu beschränken, sich auf die Vereinbarung von unabdingbaren Rahmenbedingungen nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Tarifvertrag mit dem Chefarzt der Klinik bzw. dessen bestellten Vertretern festzulegen und die detaillierte Verteilung der Arbeit auf die einzelnen Mitarbeiter und die Dienstzeiten dem Chefarzt bzw. dessen hier benannten Vertreterinnen oder Vertretern zu übertragen, so mag dies organisatorisch geboten und sinnvoll sein. Daraus ergibt sich allerdings andererseits, dass eine Anordnung oder Duldung von Überstunden durch den jeweiligen zuständigen Chefarzt oder seinen bestellten Vertreter der Beklagten als Arbeitgeberin zuzurechnen sind.

Wenn nunmehr im Rahmen der Klärung des geltend gemachten Anspruchs der Klage der Chefarzt der medizinischen Klinik, Prof. Dr. S der Beklagten mitteilt, dass aus den Eingaben der Assistenzärzte zu entnehmen sei, dass in der medizinischen Klinik erhebliche Überstunden anfallen und dass diese Überstunden sorgfältig dokumentiert seien und es sich durchgehend um nicht aufschiebbare Tätigkeiten bei der Versorgung der Patienten handele, so leitet daraus ab, dass es sich bei sämtlichen in den Überstundendokumentationen und Überstundennachweisen aufgeschlüsselten Tätigkeit um Aufgaben gehandelt hat, die zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren und die nicht abgefeiert werden konnten.

Letzteres ergibt sich aus dem Hinweis des Chefarztes der medizinischen Klinik im Schreiben vom 23.05.2001, das im Streitzeitraum die Größenordnung anfallender Überstunden monatlich bei 260 bis 300 Stunden gelegen hat.

Damit ist der Anspruch auf Überstundenvergütung als gegeben anzusehen.

Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, verlangt oder zumindest geduldet sind. Ausreichend ist nämlich auch, dass die angefallenen Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG Urteil vom 15.07.1961 - 2 AZR 436/60 - AP ZPO § 253 Nr. 7; Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - BAGE 75, 153, 164; Urteil vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93 - APTVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1; Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 - PersV 2002, S. 557 bis 562).

Da somit unter Berücksichtigung des Sachvortrags zweiter Instanz davon auszugehen ist, dass die aufgeschlüsselten Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren und im Hinblick auf den regelmäßigen Anfall von Überstunden auch nicht durch Freizeit abgegolten werden konnten, war nach Ablauf der Abgeltungsfrist nach § 17 Abs. 5 BAT die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Überstunden zu vergüten. Dies sind die in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemachten Ansprüche der Klage.

Damit war auf die Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

III. Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus § 288 BGB, wobei die Zinsen wie geltend gemacht ab Rechtshängigkeit zuzuerkennen waren.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

1. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat daher die Revision nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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