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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 16/03
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, KSchG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 611
TzBfG § 21
TzBfG § 17
KSchG § 5
KSchG § 6
KSchG § 7
1. Unter einer vereinbarten "Sonderzahlung" im Arbeitsvertrag ist i. d. R. eine unregelmäßige Entgeltzahlung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu verstehen.

Jedenfalls dann, wenn die vereinbarte Sonderzahlung für eine jeweilige Saison (Spielzeit) zu einem datenmäßig bestimmten Fälligkeitstermin vereinbart ist, verbietet es sich, diese vereinbarte Leistung als geschuldetes Handgeld auszulegen, welches unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitstermin geschuldet ist.

2. Um nicht die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung eintreten zu lassen, muss binnen drei Wochen nach Eintritt der Bedingung Klage erhoben werden, §§ 21, 17 TzBfG, 5 bis 7 KSchG.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 Sa 16/03

Verkündet am: 14.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jüngst als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Voges und Staub

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2002 - 15 Ca 6407/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)

Nach Rücknahme der Klage gegen die bisherige Beklagte zu 1) den F K e.V., streiten sich der Kläger und die Berufungsbeklagte um Zahlungsansprüche aus dem seinerzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 05.04.2001.

In diesem Arbeitsvertrag ( Bl. 4 - 11 d.A. ), der nach seinen inhaltlichen Festlegungen nur Gültigkeit für die erste Bundesliga mit einer Fortsetzungsoption für den Verein, § 9 des Arbeitsvertrages, haben sollte, haben die Parteien in einer Anlage zum Arbeitsvertrag ( Bl. 12, 13 d.A. ) zu Ziffer 4) u. a. Folgendes vereinbart:

Herr R erhält pro Saison folgende Sonderzahlungen

2001/2002 DM 700.000,00 fällig am 15.07.2001 2002/2003 DM 700.000,00 fällig am 15.07.2002 2003/2004 DM 600.000,00 fällig am 15.07.2003.

Der Kläger hatte zuvor in Vertragsverhandlungen als ablösefreier Spieler seines vorherigen Arbeitgebers ein Handgeld in Höhe von DM 2.000.000,00 gefordert.

Nach Abstieg des F K in die zweite Bundesliga erhielt der Kläger vor Abschluss der Saison 2002, nachdem der Abstieg feststand, von seinem Arbeitgeber die Mitteilung, dass für die zweite Bundesliga nicht mit ihm geplant werde. Vorsorglich wurde das Arbeitsverhältnis unter dem 29.04.2002 gekündigt.

Der Kläger ließ sich danach auf die Transferliste stellen und spielt seit der Saison 2002/2003 für den F A .

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, bei den Festlegungen der Sonderzahlungen in der Anlage zum Arbeitsvertrag handele es sich um Zahlungsverpflichtungen betreffend das vom Kläger verlangte Handgeld, welches die Beklagte akzeptiert habe und welches daher unabhängig vom rechtlichen Fortbestand des Arbeitsvertrages über die Saison 2001/2002 hinaus zu den genannten Fälligkeitsterminen geschuldet war.

Da die Beklagte bereits verbindlich erklärt habe, auch den zum 15.07.2003 fällig werdenden Teil-Betrag nicht zu zahlen, sei auch hierzu bereits eine Klageerhebung zulässig und eine Verurteilung der Beklagten möglich.

Der Kläger nimmt daher die Beklagte auf Zahlung eines Handgelds in Höhe von 375.904,32 € nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.07.2002 in Anspruch und fordert zum 15.07.2003 einen weiteren Teil-Betrag zum geschuldeten Handgeld in Höhe von 306.775,13 €.

Die vorgenannten Euro-Beträge sind der Höhe nach die in der Anlage zum Arbeitsvertrag festgelegten DM-Beträge umgerechnet auf Euro.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.10.2002 die Klage abgewiesen und seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründet.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage zu Ziffer 4) der Anlage des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 611 BGB.

Die dort getroffene Vereinbarung sei eindeutig und klar und verstehe sich als die einer vereinbarten Sonderzahlung, die nicht geschuldet sei, soweit zum Zeitpunkt der Fälligkeit das Vertragsverhältnis nicht mehr bestehe.

Umstände aus denen zu schließen sei, dass trotz und in Abweichung des Wortlauts ein anderes Verständnis der getroffenen Regelung anzunehmen sei, seie nicht ersichtlich, auch für den beiderseitigen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen eine lediglich zum Fälligkeitstermin gestundete Handgeldzahlung vereinbart zu haben, fehle substantiierter Vortrag des Klägers.

Ergänzend wird auf das Urteil erster Instanz Blatt 54 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 06.12.2002 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 06.01.2003, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.02.2003 unter dem 19.02.2003 begründet hat.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen zum Verständnis zu Ziffer 4) der Anlage zum Arbeitsvertrag und macht geltend, dass schon der Ausgangspunkt der Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht zutreffend sei.

Unter Sonderzahlung verstünden die beteiligten Verkehrskreise ein zu zahlendes Handgeld und umgekehrt (Beweis: Zeugnis B , D , G ).

Hinzukomme, dass entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auch nicht von der rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsvertrages ausgegangen werden könne.

Die Kündigung seitens der Beklagten vom 29.04.2002 sei offenkundig unwirksam, da das auflösend bedingt vereinbarte Vertragsverhältnis nicht ordentlich kündbar gewesen sei.

Die auflösende Bedingung entspreche jedenfalls nicht dem Interesse des Klägers und weise damit keine ausreichende sachliche Begründung für die vereinbarte auflösende Bedingung aus, so dass auch nicht unter Berücksichtigung der vereinbarten auflösenden Bedingung von einer wirksamen rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf der Spielzeit 2001/2002 auszugehen sei.

Dann aber sei zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen auch vom rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Streitparteien auszugehen, so dass die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen zum Fälligkeitstermin geschuldet seien.

Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist der Kläger auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2002 - 7 AZR 492/01 - (AP § 620 BGB Bedingung Nr. 28).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2002 - 15 Ca 6407/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger ein Handgeld in Höhe von 375.904,32 € nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 16.07.2002 zu zahlen

2. am 15.07.2003 an den Kläger ein Handgeld in Höhe von 306.775,13 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und macht darüber hinaus geltend, dass der Arbeitsvertrag der Parteien durch eine wirksam vereinbarte auflösende Bedingung rechtswirksam zum Ende der Spielzeit 2000/2001 sein Ende gefunden habe.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich nach Eintritt dieser Bedingung auf die Transferliste habe setzen lassen und seit Beginn der Spielzeit 2002/2003 bei einem anderen Fußballclub, dem F A tätig sei.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 517 ff. ZPO.

Die Berufung setzt sich hinreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander und erfüllt damit die formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargelegt, dass für den geltend gemachten Zahlungsanspruch als Anspruchsgrundlage allein die Anlage 4) zum Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611 BGB in Betracht zu ziehen ist und dass nach der arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarung davon auszugehen ist, dass der jährlich geschuldete Zahlungsanspruch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

Weiter hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass für einen hiervon abweichenden Parteiwillen oder eine anderweitige Auslegung der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Sachvortrag des Klägers sich als nicht hinreichend substantiiert darstelle.

Bezüglich dieser Ausführungen des Arbeitsgerichts erweist sich der Tatsachenvortrag des Klägers auch der Berufungsbegründung nach wie vor als unsubstantiiert.

Die darüber hinausgehende Argumentation der Berufung, rechtlich bestehe das Arbeitsverhältnis der Parteien fort, führt zu keinem davon abweichenden anderen Ergebnis, weil entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht für den geltend gemachten Anspruch vom rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der vertraglich festgelegten Fälligkeitstermine der geltend gemachten Forderung ausgegangen werden kann:

1. Die arbeitsvertraglichen Festlegungen der Parteien mit der konkreten Bezeichnung Sonderzahlung, der Festlegung von Fälligkeitsterminen für die Sonderzahlung jeweils zum 15.07. dreier aufeinander folgender Kalenderjahre sowie der Zuordnung zur jeweiligen Spielsaison 2001/2002, 2002/2003 und 2003/2004 lässt keine andere Auslegung der getroffenen Vereinbarung als die, die das Arbeitsgericht vorgenommen hat, zu.

a) Die Hinweise des Arbeitsgerichts hierzu seien wiederholt:

Die von Rechtsprechung und Literatur aus den Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB entwickelten und allgemein anerkannten Regeln der Auslegung sehen als Ausgangspunkt jeglicher Auslegung den Wortlaut und den diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen der betreffenden Vereinbarung an (BGHZ 121, 13 (16); BGH NJW 1994 189; BGH NJW 1995 1212 (1213); BGH NJW 1998, 2966 (2966)).

Der gewählte Wortlaut ist eindeutig.

Für Fachleute sind unter "Sonderzahlungen" alle unregelmäßigen Entgelte im laufenden Arbeitsverhältnis zu verstehen, wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, sonstige Gratifikationen, Auslöse, Mehrarbeitszuschläge, Anwesenheitsprämien, Direktversicherungen, Sozialleistungen, Provisionen, Tantiemen, Bonuszahlungen usw. Bereits dieser zutreffender Hinweis des Urteils erster Instanz auf die ganz unterschiedlichen inhaltlichen Ansprüche, die eine Sonderzahlung darstellen können, lässt den Hinweis der Berufungsbegründung "die Beteiligten Verkehrskreise" verstünden unter Sonderzahlungen, die Zahlungsverpflichtung Handgeld und umgekehrt als unsubstantiiert erscheinen.

Woraus eine derartige Ausschließlichkeit ableiten soll, stellt die Berufungsbegründung gerade nicht dar. Auch unter Berücksichtigung des Zustandekommens des Arbeitsvertrages insbesondere aus dem Umstand, dass unstreitig der Kläger ein Handgeld in den Verhandlungen in Höhe von 2.000.000,00 gefordert hat und dass die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Zahlungen der Saison 2001/2002, 2002/2003 und 2003/2004 zusammen genau diese 2.000.000,00 ausmachen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Über einen geltend gemachten Anspruch vermag nämlich in Vertragsverhandlungen sehr wohl auch was die Bedingungen und Voraussetzungen für einen solchen geschuldeten Anspruch angeht, verhandelt zu werden.

Ein sehr wohl nachvollziehbares und vernünftiges Ergebnis kann das sein, dass die hohe Zusatzleistung der andere Vertragspartner vom durchgehenden Bestand des Vertragsverhältnisses und der Durchführung des Vertrages für die gesamte Vertragszeit abhängig macht und es deshalb auf drei Spielzeiten aufteilt und an die jeweilige Saison bindet.

Ein derartiges Angebot hat erkennbar die Beklagte dem Kläger gemacht.

Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Beklagten dem Kläger lediglich die Stundung des einheitlichen Handgelds abgerungen sein soll, sind nicht ersichtlich.

Für einen diesbezüglichen Vortrag fehlt im Übrigen nähere Substantiierung des Klägers sowohl in der Klage wie auch in der Berufungsbegründung. Die konkreten Vereinbarungen zu den in Ziffer 4) der Anlage zum Arbeitsvertrag vorgenommenen Festlegungen stellt der Kläger nämlich gerade nicht dar und tritt auch hierfür nicht ordnungsgemäß Beweis an.

b) Damit verbleibt es bei der Aussage zu Ziffer 4) der Anlage zum Arbeitsvertrag dahingehend, dass es sich um eine an das Vertragsverhältnis gebundene Sonderzahlung für eine jeweilige Spielzeit handelt, die demzufolge den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Sonderzahlung voraussetzt.

c) Das Arbeitsgericht ist somit zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten Forderungen nicht schon deshalb geschuldet seien, weil es in Wirklichkeit um ein im lediglich in der Fälligkeit hinausgeschobenes einheitliches Handgeld zugunsten des Klägers handele.

2. Der Kläger nimmt mit seiner Berufungsbegründung rechtlich unzutreffend in Anspruch, dass in Wirklichkeit vom rechtlichen Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses auszugehen sei.

Auch der Hinweis des Klägers auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2002 - 7 AZR 492/01 - hilft insoweit nicht weiter.

a) Mögen im Hinblick auf den Kläger unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser vom Kläger bezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Bedenken gegen die auflösende Bedingung in § 9 des Arbeitsvertrages vom 05.04.2001 durchaus im Hinblick auf die Festlegungen in § 9 des Vertrages angebracht sein, so vermag der Kläger dennoch sich hierauf nicht zu berufen.

Der Kläger hat, dies ist unstreitig, nach Mitteilung des Vereins, dass der Verein mit ihm für die Spielzeit 2001/2002 nicht weiter plane, sich auf die Transferliste setzen lassen und spielt seit der Spielzeit 2002/2003 beim F A .

In den Mitteilungen des Beklagten, nicht weiter mit dem Kläger für die Spielzeit 2002/2003 planen zu wollen, liegt der eindeutige Hinweis, von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Option des Vereins zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht Gebrauch machen zu wollen.

Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Verein den Eintritt der auflösenden Bedingung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Spielzeit 2000/2001 geltend gemacht hat.

Auf die mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung rechtlich nicht zulässige und damit grundsätzlich unwirksame vorsorgliche Kündigung vom 29.04.2001 kommt es hierfür nicht an.

b) Gegen diese geltend gemachte Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung hat der Kläger nicht Klage erhoben.

Dies allerdings wäre binnen einer Frist von drei Wochen erforderlich gewesen, um nicht die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eintritt der auflösenden Bedingung wirksam werden zu lassen, §§ 21, 17 TzBfG, 5 bis 7 KSchG.

Damit muss der Kläger sich die vereinbarte auflösende Bedingung seines Arbeitsvertrages entgegenhalten lassen.

c) Für die geltend gemachten Ansprüche ist daher von der rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Ablauf der Spielzeit 2000/2001 auszugehen. Die an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Spielzeiten 2001/2002, 2002/2003 gebundenen Leistungen sind daher nicht mehr geschuldet.

Die Berufung des Klägers führt somit nicht zu einer Änderung des Urteils erster Instanz und war daher zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Der Rechtsstreit beruht auf den Umständen des Einzelfalles und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kammer hat daher die Revision nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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