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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 268/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 66
ZPO §§ 519 ff.
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 126
BGB § 623
Ein Auflösungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, bedarf der Schriftform.

Einer Vertragspartei, die sämtliche Vorteile aus einem nichtigen Vertrag gezogen hat, ist es nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels zu berufen (BGH NJW 1996, 2503 f.).


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2002 - 5 Ca 4980/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

( abgekürzt nach § 69 ArbGG )

Der Kläger begehrt im Wege der Statusklage Auskunft durch Vorlage eines Buchauszugs über alle Geschäfte zwischen der Firma S C I mbH und Dritten auf Grund vom Kläger erbrachter Vermittlungstätigkeit seit dem 01.01.2001, Provisionsabrechnung und Zahlung der abzurechnenden Provisionen.

Der Kläger war im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Referent für die Vermittlung von Immobilien tätig und übte diese Tätigkeit zunächst bei der L -I GmbH seit 1995 bei der S C I mbH, K aus.

Bezüglich dieser Vermittlungstätigkeit vereinbarten die Parteien unter dem 03.02.1992 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag betreffend Provisionsansprüche (Blatt 7 - 9 d. A.).

Unter dem 17.10.2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit einem Schreiben nachfolgenden Inhalts:

"Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin.

Mit meiner Einsatzfirma der S C GmbH, habe ich mich auf den frühzeitigen Termin 31.12.2001 geeinigt. Die S C GmbH würde mich darüber hinaus kurzfristig freistellen.

Da die S K mein Arbeitgeber ist, müssen die weiteren Gespräche mit Ihnen geführt werden. Meine Vorstellungen bestehen darin, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 beendet wird und gegenseitig keine Ansprüche bestehen. Die S zahlt bis zum 31.12.2001 meine Bezüge weiter und stellt auch keine Rückzahlungsansprüche an Weihnachtsgeld und die zusätzlichen Bezüge aus November 2001. Im Gegenzug erlöschen sämtliche Provisionsansprüche und ich stelle keine Ansprüche an die S K .

..."

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.10.2001 u.a.:

.....

"Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 17.10.2001.

Mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 sind wir einverstanden."

.....

Der Kläger wurde in Entsprechung seines im Schreiben vom 17.10.2001 geäußerten Wunsches bis zum 31.12.2001 noch im Oktober 2001 unter Fortzahlung der Bezüge von weiterer Arbeitsleistung freigestellt. Die Beklagte erbrachte darüber hinaus an den Kläger die weiteren im Schreiben vom 17.10.2001 angesprochenen Zahlungen, nämlich eine Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte eine zusätzliche einzelvertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation und Überstundenvergütung.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien war die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.02.1961 in der jeweils gültigen Fassung, die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und die Geschäftsanweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S K vereinbart.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Schreiben vom 17.10.2001 sei als Angebot des Klägers zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 zu bewerten. Dieses Angebot habe die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2001 angenommen. Auf sämtliche Provisionsansprüche habe der Kläger, wie in dem durch Angebot und Annahme zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrag vom Kläger angeboten, verzichtet.

Ergänzend wird auf das Urteil erster Instanz vom 15.11. (Blatt 52 - 60 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 07.02.2003 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 28.02.2003, die er am 07.04.2003 begründet hat.

Von einem Verzicht des Klägers auf entstandene erworbene Provisionsansprüche könne im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 nicht ausgegangen werden.

Der Kläger sei ausschließlich für die Firma S C GmbH im Einsatz gewesen. Bereits seit 1995 sei der Beklagten daran gelegen gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Hierbei sei die Beklagte auch bereit gewesen, eine Abfindung an den Kläger zu zahlen, um dem Kläger nicht die Vorteile der Sicherung des öffentlichen Dienstes gewähren zu müssen.

In Gesprächen mit der Beklagten sei der Kläger sehr schnell dahingehend übereingekommen, sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 zu beenden. Mit dieser mündlichen Aufhebungsvereinbarung sei der Kläger dann zu seinem Dienstvorgesetzten bei der S C GmbH, Herrn V D gegangen und habe diesem die Aufhebung mitgeteilt. Als dann noch der Geschäftsführer der S C GmbH, Herr T P , vom Kläger über die einvernehmliche Beendigung zum 31.12.2001 informiert worden sei, habe Herr P darauf bestanden, dass der Kläger mit einer umgehenden Freistellung einverstanden sei, damit nicht zuviel Unruhe in der Firma entstehe.

Da eine Freistellung mit der Beklagten nicht vereinbart gewesen sei, habe sich der Kläger sodann mit Schreiben vom 17.10.2001 an die Beklagte gewandt und in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die S C GmbH mit einer kurzfristigen Freistellung einverstanden gewesen sei. Tatsächlich habe der Kläger damit ausdrücken wollen, dass die S C GmbH eine solche Freistellung gefordert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits eine Vielzahl von Verträgen angebahnt und auch teilweise vorbereitet. Der Kläger habe beabsichtigt, diese angebahnten und vorbereiteten Gespräche bis zum 31.12.2001 zum Abschluss zu bringen, was ihm sodann durch die Freistellung nicht mehr möglich gewesen sei. Dennoch habe er in die Freistellung eingewilligt, da er davon ausgegangen sei, dass ihm für diese Tätigkeiten sodann auch die Provisionen ausgezahlt würden.

Für den Kläger habe kein Zweifel daran bestanden, dass alle bis zum 31.12.2001 von der Beklagten abgeschlossenen Verträge verprovisioniert würden. Wenn die Beklagte - und insbesondere seine Einsatzfirma, die Firma C GmbH - dies unterlassen habe, sei dies nicht vom Kläger zu vertreten. Lediglich für die Anbahnung von Aufträgen, die im Jahr 2002 abgeschlossen werden sollten oder für 2002 angebahnt oder in der Schwebe gewesen seien, hätten Provisionsansprüche nicht entstehen sollen. Nur so sei das Schreiben des Klägers vom 17.10.2001 zu verstehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2003 hat der Kläger angegeben, sein Schreiben vom 17.10.2001 bezüglich des Erlöschens von Provisionsansprüchen deshalb derart formuliert zu haben, weil er insoweit keine Ansprüche gegenüber der S erworben habe. Die Ansprüche habe der Kläger nämlich durch seine Tätigkeit in der Einsatzfirma der S C GmbH erworben. So sei sein Schreiben vom 17.10.2001 zu verstehen gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Firma S C I mbH, H - , K und Dritten auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Klägers seit dem 01.01.2001 zu Stande gekommen sind und dabei folgende Angaben zu machen:

1. Namen und Anschrift des Kunden,

2. Kundennummer,

3. Datum des Vertragsabschlusses,

4. Umfang des erteilten Auftrags mit Angabe des Objekts,

5. Datum der Rechnung,

6. Rechnungsbetrag,

7. Datum der Zahlung,

8. Höhe der gezahlten Beträge.

Über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen des Klägers Provisionsabrechnungen zu erteilen,

2. an den Kläger den sich aus der Provisionsabrechnung ergebenden Provisionsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und vertritt den Standpunkt, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 auf die streitbefangenen Provisionsansprüche rechtswirksam verzichtet habe.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger hat gegen das ihm zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 28.02.2003 Berufung eingelegt und seine Berufung mit dem am 07.04.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz fristwahrend begründet.

Die Berufungsbegründung setzt sich hinreichend mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erfüllt damit die Voraussetzungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel, §§ 66 ArbGG, 519 ff. ZPO.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung seines Arbeitsverhältnisses auf entstandene Provisionsansprüche verzichtet hat und dass er wegen dieses Verzichts die Geltendmachung eines Buchauszugs, einer Provisionsabrechnung und die Auszahlung eines abzurechnenden Provisionsanspruchs nicht weiter verlangen könne.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 geht auf ein Angebot des Klägers zurück, welches dieser der Beklagten mit seinem Schreiben vom 17.10.2001 dahingehend gemacht hat, unter den dort genannten Modalitäten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2001 zu vereinbaren Die im Einleitungssatz des Schreibens vom 17.10.2001 vom Kläger erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses war zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen worden und konnte aus diesem Grund das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2001 beenden.

Nach der einzelvertraglichen Inbezugnahme des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.02.1961 in der jeweils gültigen Fassung und den ersetzenden Tarifverträgen konnte nämlich das Arbeitsverhältnis auf Grund einseitiger Kündigung des Klägers wegen der unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit einzuhaltenden Kündigungsfrist von vier Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres nicht vor Ablauf des 31.03 2002 rechtswirksam beendet werden.

Unstreitig ist allerdings die Beendigung des Vertragsverhältnisses wie vom Kläger gewünscht durch die Beklagte zum 31.12.2001 vollzogen worden Diese Beendigung des Vertragsverhältnisses setzt grundsätzlich das Zustandekommen einer rechtswirksamen vertraglichen Vereinbarung der Parteien voraus.

Der Kläger hat nun in seinem Schreiben vom 17.10.2001 der Beklagten ein Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrages unterbreitet.

Dieses Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrages enthält insbesondere ein Verlangen verschiedener Forderungen und finanzieller Ansprüche wie die Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung, die Freistellung von der Arbeitsleistung, die Zahlung von Zuwendungen und Weihnachtsgeld sowie einer geschuldeten Überstundenvergütung. Hierfür sollen im Gegenzug, so wörtlich, sämtliche Provisionsansprüche erlöschen.

Diese eindeutige und klare Verknüpfung von Forderungen mit dem Erlöschen von Provisionsansprüchen ist nicht weiter erläuterungsbedürftig und auslegungsfähig. Sie konnte vom Empfängerhorizont der Beklagten nur und ausschließlich so wie gehandhabt verstanden werden, dass nämlich dem Kläger die geforderten finanziellen Ansprüche ungekürzt zur Auszahlung gelangen und im Gegenzug dazu der Kläger seine erworbenen Provisionsansprüche verliert bzw. dass diese erlöschen.

Dieses Angebot hat die Beklagte auch angenommen durch das Schreiben vom 22.10.2001. Das unter Abwesenden gemachte Angebot des Klägers war nämlich im Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten vom 22.10.2001 noch annehmbar. Eine Annahmefrist war seitens des Klägers nicht gesetzt, die Frist zwischen Angebot und Annahme von fünf Tagen ist eine derartige, bezüglich derer der Antragende den Eingang der Antwort und der regelmäßigen Umstände noch erwarten durfte, § 147 Abs. 2 BGB.

Dennoch ist durch die Annahme des Angebots des Klägers, welches auf Grund der nicht auslegungsfähigen Eindeutigkeit den Verzicht auf Provisionsansprüche des Klägers beinhaltet, durch die Annahme der Beklagten am 22.10.2001 nicht Gegenstand eines rechtswirksamen Auflösungsvertrages der Parteien geworden.

Der Auflösungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat, bedarf nämlich gemäß § 623 BGB der Schriftform.

Unter der Schriftform im Sinne des § 623 BGB ist die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB zu verstehen.

Verträge bestehen aus mehreren übereinstimmenden und gegenseitig abgegebenen Erklärungen (Vertragsantrag und Vertragsannahme). Demgemäß ist bei einem Vertrag grundsätzlich die Schriftform nur eingehalten, wenn die Urkunde alle vertragsbegründenden Erklärungen und die Unterzeichnung des gesamten vertraglichen Urkundeninhalts durch sämtliche Vertragsschließenden enthält.

Nicht erfüllt ist die gesetzliche Schriftform, wenn ein Vertragsabschluss nur einseitig schriftlich bestätigt wird oder wenn jeder Vertragsbeteiligte nur seine eigene (Angebots- oder Annahme-) Erklärung unterschreibt, sei es auf ein und derselben Urkunde oder auf getrennten Schriftstücken, wie beispielsweise - wie vorliegend - aus Anlass eines Schriftwechsels.

Danach ist wegen der nicht eingehaltenen Schriftform entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht vom Zustandekommen eines Auflösungsvertrages zu den Bedingungen des Angebots des Klägers auszugehen.

Allerdings führt dieses rechtliche Ergebnis nicht dazu, dass der Klage nunmehr entsprochen werden könnte.

Dem Kläger ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Berufen auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages zu versagen:

Ein Aufhebungsvertrag, der nicht der Schriftform entspricht, kann wirksam werden, wenn die Unwirksamkeit mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar wäre.

Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vertrages verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sich die darauf berufende Partei in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt. Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn sich eine Vertragspartei unter Berufung auf den Formmangel ihrer Verpflichtung des Vertrages entziehen will, obwohl sie selbst sämtliche Vorteile aus dem nichtigen Vertrag gezogen hat (BGH NJW 1996, 2503 f.).

Der Kläger hat - wie von der Kammer dargelegt - bestimmte Forderungen verlangt und im Gegenzug dazu verbindlich das Erlöschen sämtlicher Provisionsansprüche angeboten.

Der Kläger hat auf diese Art und Weise auch - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - Ansprüche erwirkt, auf die kein Rechtsanspruch bestand bzw. über deren Berechtigung oder Durchsetzbarkeit zumindest zweifelhaft erschien.

Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob dies von der S C GmbH gewünscht gewesen ist dafür, dass der Kläger seit Ende Oktober 2001 unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt worden ist.

Insbesondere gilt dies allerdings bezüglich der von der Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen an Zuwendung und Weihnachtsgeld, die unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme und bestehender Betriebsvereinbarungen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31.12.2001 zur Rückzahlung geschuldet gewesen wären.

Dasselbe gilt schließlich für die Bezahlung von Überstunden, auf welche der Kläger ebenfalls - nach dem insoweit durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme auf die tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung geltenden Tarifvertrag einschlägigen SR II s - Sparkassen - keinen (zweifelsfreien) Rechtsanspruch gehabt hätte, wenn es nicht zu der Freistellungsvereinbarung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung gekommen wäre Danach hat nämlich ein Angestellter, der am 01. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis steht, nur dann Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn ihm für den vollen Monat Anspruch auf Vergütung, Krankenbezüge, Urlaubsvergütung zusteht oder wegen des Ablaufs der Bezugsfrist kein Anspruch auf Krankenbezüge mehr besteht.

Wäre es allerdings nicht zur Freistellungsvereinbarung wie vom Kläger gegenüber der Beklagten gewünscht, für den Zeitraum bis zum Vertragsende 31.12.2001 gekommen, so hätte der Kläger, wenn er vorzeitig hätte ausscheiden wollen oder ggf. ausgeschieden wäre etwa unter Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung die Zahlungsvoraussetzungen für die Überstundenvergütung unter Berücksichtigung der Vorschriften SR II s BAT nicht erfüllt.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Kläger durch den Vollzug seiner gewünschten Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle die Vorteile gewährt worden sind, die er inhaltlich gefordert hatte.

Der Nachteil, der dem Kläger daraus erwachsen sollte, war - wie dargelegt - seine verbindliche Zusage, im Gegenzug die Provisionsansprüche zum Erlöschen zu bringen.

Daran ist der Kläger festzuhalten, weil aus den dargelegten Gründen ein Berufen auf die Rechtsunwirksamkeit des Auflösungsvertrages sich als treuwidrig darstellt.

Somit verbleibt es im Ergebnis bei dem Urteil erster Instanz.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche mehr auf Zahlung von Provisionen für vermittelte Geschäfte. Deshalb scheiden auch die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs, der Erstellung von Provisionsabrechnung und Auszahlung der abgerechneten Provision des Klägers aus.

Das Arbeitsgericht hat somit zutreffend die Klage abgewiesen Der Berufung war der Erfolg zu versagen.

III. Da der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen ist, hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO.

IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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