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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 1/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 252
Für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO ist neben der zu prüfenden Annahme des Bestehens des Verdachts einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann (Stufe 1), eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen (Stufe 2).
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.11.2006 - 6 Ca 505/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerein wendet sich gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2006 nach § 149 ZPO wegen Bestehens des Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann.

II.

Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache unbegründet.

1. Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung erfordert eine zweistufige Prüfung:

Für die Aussetzung nach § 149 ZPO ist neben der zu prüfenden Annahme für das Bestehenden des Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann (Stufe 1), eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen (Stufe 2).

Beide Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht geprüft und danach die Voraussetzungen der Aussetzung bejaht.

2. Die getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

a) Bezüglich der Annahme des Verdachts einer Straftat ( Stufe 1) gilt:

Bezüglich der Voraussetzung nach § 149 ZPO steht wie im Falle der Aussetzung nach § 148 ZPO dem Gericht kein Ermessen zu (so für § 148 ZPO LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2001 - 7 Ta 93/01 - NZARR 2001, 661; LAG Köln vom - 3 Ta 384/03 - n.v.).

Das Arbeitsgericht hat den zu fordernden Verdacht einer Straftat aus Widersprüchlichkeiten in Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu dessen Versicherung an Eides Statt abgeleitet.

Derartige Widersprüche liegen vor.

Dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung dieser Widersprüche - wie der Beschwerdegegner und anders als die Beschwerdeführerin - nicht von einer anzunehmenden Trennung der Provisionsvereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Beklagter einerseits und Ansprüche der Beklagten gegenüber den Insolvenzverwaltern andererseits ausgegangen ist sondern insoweit einen untrennbaren Zusammenhang angenommen hat, ist eine dem Arbeitgericht zustehende Bewertung tatsächlicher Umstände, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einer Überprüfung nicht zugänglich ist.

Unter dieser hinzunehmenden Tatsachenbewertung des Arbeitsgerichts ist sodann die Annahme eines Aussetzungsgrundes nach § 149 ZPO als rechtlich zutreffend anzunehmen.

b) Bezüglich der Ermessensentscheidung (2. Stufe) gilt:

Die Ermessenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist in der Beschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüfbar.

Das Beschwerdegericht kann lediglich eine Kontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung vornehmen und nicht seine eigene Ermessensentscheidung an dessen Stelle setzen.

Das Beschwerdegericht hat nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung verkannt oder nicht befolgt hat oder ob sie gegen Denkgesetze verstößt (LAG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2001 - 4 Ta 379/01 - LAGE § 148 ZPO Nr. 37; LAG Köln vom 04.06.2004 - 3 Ta 122/04 - n.v.).

Bei Anlegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs ist auch die Ermessensentscheidung des Arbeitgerichts nicht zu beanstanden.

Aus der Begründung des Arbeitsgerichts ist im einzelnen zu erkennen, dass das Gericht bei seiner Aussetzungsentscheidung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat.

Es hat sich - bei angenommenen deckungsgleichen Aufklärungsumständen - wegen der durch den Amtsermittlungsgrundsatz im Strafprozess anzunehmenden gesteigerten Erkenntnismöglichkeiten für die Aussetzung des Rechtstreits entschieden zumal Nachteile für eine Gefährdung in der Erfüllbarkeit der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht ersichtlich seien.

Damit hat das Arbeitsgericht eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen.

Die Beschwerde macht eigene Gesichtspunkte, aus denen die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessenentscheidung ableiten soll, nicht geltend.

III.

Eine Kostenentscheidung war im Beschwerdeverfahren nicht zu treffen, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind.

IV.

Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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