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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 9 (4) Sa 1068/04
Rechtsgebiete: Vergütungsgruppe III BAT/VKA


Vorschriften:

Vergütungsgruppe III BAT/VKA
1. Das in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA vorausgesetzte Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung kann nur einer Spitzenposition des Angestelltendienstes erreicht werden.

2. Weder kann mit den bloßen Auswirkung der Tätigkeit eines Angestellten, noch mit seiner Kenntnis von Rechtsnormen auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten noch mit der fehlenden Kontrolle seiner Tätigkeit durch Vorgesetzte dieses Maß der Verantwortung begründet werden.


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11. März 2004 - 4 Ca 4748/02 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Es geht um die Frage, ob die Klägerin im Wege der Bewährung zum 1. Januar 2002 aus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II BAT aufgestiegen ist. Die Klägerin, geboren am 4. Januar 1952, hat am 27. November 1986 die zweite Prüfung für Angestellte im Kommunalen Verwaltungsdienst bestanden. Sie ist seit dem 15. August 1992 bei der Beklagten als Leiterin des B aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Juni 1992 tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Nach § 6 des Arbeitsvertrages war die Klägerin "in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert". Am 5. September 1995 wurde die Klägerin zusätzlich zur Gleichstellungsbeauftragten der Beklagten gestellt. Mit Wirkung zum 1. August 1996 wurde sie in die "Vergütungsgruppe III BAT" höhergruppiert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gemeinde mit etwa 13.500 Einwohnern, die in der Verwaltung 18 Beamte und 38 Angestellte beschäftigt. Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen mit den nachstehenden Tätigkeiten betraut: 1. Baurecht a) Erklärung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB gegenüber der unteren Bauaufsicht nach vorheriger aa) bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsprüfung im Außenbereich nach § 35 BauGB 11 %

bb) bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsprüfung im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB 32 % cc) Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 BauGB 1 % b) Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, 2 % Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW 2. Liegenschaften a) Abschluss von Verträgen über Veräußerung, Erwerb von Grundbesitz, Anpachtung, Verpachtung, Abschluss von Erschließungsverträgen 16 % b) Dienstbarkeiten 6 % c) Vorkaufsrecht 1 % 3. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW Eintragung in die Denkmalliste, Erlaubniserteilung, Ausstellen von Bescheinigungen gemäß § 40 DSchG NRW 11 % 4. Widmungen/Straßenbenennung 3 % 5. Umweltschutz 2 % 6. Gleichstellungsbeauftragte 15 % In einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Siegburg hatte sich die Klägerin gegen eine ihr am 16. Januar 2001 zugegangene Organisationsverfügung gewandt, mit der ihr die bis dahin zugewiesene Bewirtschaftung der bebauten Grundstücke entzogen worden war und ihr stattdessen Aufgaben aus dem allgemeinen Denkmalschutz und der unteren Denkmalbehörde zugewiesen wurden. Durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 Ca 596/01 - wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab, mit der die Klägerin hilfsweise von der Beklagten verlangt hatte, sie überwiegend mit Amtsleiteraufgaben entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III BAT weiterzubeschäftigen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht zu diesem Antrag aus, der Antrag sei zu unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, was darunter zu verstehen sei. Zudem fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Beklagte der Klägerin die Beschäftigung in der Funktion der Amtsleiterin nicht streitig mache und auch die Aufgaben der Klägerin sowie deren Vergütung der Vergütungsgruppe III BAT zuordne. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2002 erfolglos von der Beklagten begehrt hatte, ihr ab 1. Januar 2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT zu gewähren, hat sie am 12. Dezember 2002 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Siegburg eingereicht. Sie hat vorgetragen, mit Wirkung ab dem 1. August 1996 habe sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt. Im Baubereich obliege es ihr, die Bauanträge auf Vollständigkeit hin zu überprüfen, ggf. fehlende Unterlagen nachzufordern, die Stellungnahmen der Fachämter (Planung, Tiefbau, Wasserwerk und Gasgesellschaft) einzuholen, den Rücklauf hinsichtlich laufender Fristen zu überwachen, alsdann die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen und ggfs. eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Öffentliche Belange seien abzuwägen und die ausreichende Erschließung zu prüfen. Ggfs. sei eine rechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich vorzunehmen. Die konkreten örtlichen Verhältnisse seien zu bewerten. Bei alldem seien die Entscheidungen schriftlich und begründet zu erteilen, ggfls. eine Bauberatung durchzuführen und Fristen zu beachten. Darüber hinaus sei jeweils ein Beschlussvorschlag für den Bau- und Planungsausschuss zu erstellen. Sie sei dafür zuständig, das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen. Bei Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 Bauordnung NRW habe sie die materiellen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen mit dem Ergebnis, eine Baufreigabe zu erteilen oder ein Baugenehmigungsverfahren zu verlangen. Im Liegenschaftsbereich sei sie zuständig für den Abschluss von Verträgen über den Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, über den Verkauf von Grundstücken zur Bebauung mit Wohnhäusern und über den Verkauf und Tausch von gewerblich genutzten Grundflächen. Zuständig sei sie auch für den Abschluss von Pachtverträgen und für die Erteilung von Dienstbarkeiten. Dabei habe sie den Kaufpreis und den Bodenwert zu bestimmen und die öffentlichen Interessen mit denen der Erwerber abzuwägen. Das Ergebnis sei in einer Beschlussvorlage darzustellen. Die Kaufverhandlungen mit Interessenten führe sie. Zudem bereite sie den notariellen Vertragsabschluss vor und wickle auch anschließend den Vertrag ab. Im Bereich Denkmalschutz obliege ihr die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste, die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sowie das Ausstellen von Bescheinigungen zur Erlangung von Steuervergünstigungen. Zunächst habe sie vor der Eintragung zu prüfen, ob ein Denkmal im Sinne des Gesetzes vorliege, und einen entsprechenden Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. Sie setze sich ins Benehmen mit dem R Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband R . Auch bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis habe sie sich mit R Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband R abzustimmen. Dabei seien verschiedene öffentliche Belange nach einer Besichtigung des Denkmals abzuwägen. Vor der Widmung und Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen habe sie die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und eine Beschlussvorlage für den Haupt- und Finanzzausschuss zu fertigen. Sie mache die Widmungsverfügung öffentlich bekannt und sei auch für das Widerspruchs- und Klageverfahren zuständig. Aufgaben aus dem Bereich des Umweltschutzes erfülle sie in der Bauleitplanung und bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Dagegen sei sie für ordnungsbehördliche Maßnahmen und stadtplanerische Aufgaben, die aus dem Umweltschutz folgten, nicht zuständig. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Tätigkeit hebe sich im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA heraus, was nach einer Bewährungszeit von 5 Jahren zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e BAT/VKA führe. Abgesehen davon sei in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg - 4 Ca 596/01 - durch das Urteil vom 28. Februar 2002 rechtskräftig festgestellt worden, dass sie mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III BAT/VKA beschäftigt werde, wobei die Fallgruppe 1 a gemeint sei. Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab 1. Januar 2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT/VKA abzüglich der nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA geleisteten Vergütung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr zu zahlenden Nettodifferenzbeträge zwischen Vergütungsgruppe II und III BAT/VKA ab Klagezustellung sowie die ab Klagezustellung fällig werdenden Nettodifferenzbeträge ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA heraus. Dafür sei die Leitung großer Aufgabenbereiche mit einer Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen erforderlich. Generell obliege der Klägerin keine Finanzverantwortung, da zur Haushaltssicherung sämtliche finanziellen Entscheidungen von der Kämmerei getroffen werden müssten. Generell sei sie auch nur mitverantwortlich, da sie einem Dezernenten unterstellt sei. Im Bereich Baurecht habe die Klägerin ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren einzuhalten, wobei die Fachabteilungen, insbesondere die Planungsabteilung mit ihren technischen Mitarbeitern, die entscheidungserheblichen Sachverhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen feststellten und dem Bauverwaltungsamt mitteilten. Die abschließende Zulässigkeitsprüfung erfolge durch den O K als zuständige Baugenehmigungsbehörde. Im Bereich Liegenschaften habe der Dezernent die abschließende Verantwortung, soweit es den Verkauf bebauter Liegenschaften betreffe. Soweit die Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung unbebaute Grundstücke betroffen habe, sei zwar die Klägerin zuständig. Jedoch sei bei Grundstücksgeschäften von besonderer Bedeutung für die strukturelle und gemeindliche Entwicklung der technische Beigeordnete federführend tätig. Viele Rechtsgeschäfte im Bereich Liegenschaften seien nach Musterverträgen abzuschließen. Die Denkmalliste sei im wesentlichem vom Landschaftsverband R erstellt worden. Denkmalrechtliche Erlaubnisse könne die Klägerin nur im Benehmen mit dem Landschaftsverband R erteilen. Im Bereich Widmung prüfe der Dezernent die von der Klägerin erarbeitete Entscheidung. Er zeichne sie auch ab. Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 11. März 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es seien folgende 6 Arbeitsvorgänge zu bilden: (1) Baurechtliche Zulässigkeitsprüfung mit dem Ziel der Genehmigung/Erlaubnis eines Bauvorhabens. Darauf entfielen 46 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin.

(2) Abschluss von Verträgen und Dienstbarkeiten über Liegenschaften mit einem Anteil von 23 % ihrer Gesamtarbeitszeit.(3) Aufgaben als untere Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz NRW mit einem Anteil von 11 % ihrer Gesamtarbeitszeit. (4) Widmung und Straßenbenennung mit einem Anteil von 3 % der Gesamtarbeitszeit ihrer Gesamtarbeitszeit. (5) Umweltschutz mit einem Anteil von 2 % ihrer Gesamtarbeitszeit. (6) Gleichstellungsbeauftragte mit einem Anteil von 15 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse" benötige die Klägerin bei allen Arbeitsvorgängen. Auch erbringe sie bei allen Arbeitsvorgängen "selbständige Leistungen". Ihre Tätigkeit sei hinsichtlich aller Arbeitsvorgänge als "besonders verantwortungsvoll" zu qualifizieren. Die Merkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" seien hinsichtlich der Arbeitsvorgänge 1, 2, 3 und 4 erfüllt. Dagegen sei ihre Tätigkeit bei der Widmung und Straßenbenennung nicht "schwierig", weil ein vorgegebenes Verfahren einzuhalten sei. Als Gleichstellungsbeauftragte erfülle die Klägerin nicht das Heraushebungsmerkmal "Bedeutung", weil sie insoweit kein Mitentscheidungsrecht habe. Da schließlich das in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA vorausgesetzte "Maß der Verantwortung" hinsichtlich der Arbeitsvorgänge Liegenschaften, Denkmalschutz und Umweltschutz zu verneinen sei, verrichte die Klägerin nicht mit mindestens 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten der Bewährungsausgangsgruppe. Eine gesteigerte Personalverantwortung bestehe nicht. Sie sei nur gegenüber einer Bürokraft vorgesetzt. Soweit die Klägerin geltend mache, sie erfülle viele Aufgabengebiete, betreffe dies die "Schwierigkeit" ihrer Tätigkeit. Gleiches gelte für ihren Hinweis auf die Beteiligung verschiedener Behörden und Ämter bei ihren Liegenschaftsaufgaben. Soweit sie auf die finanziellen Auswirkungen abstelle, betreffe dies die "Bedeutung" ihrer Tätigkeit. Sie befinde sich auf der dritten Hierarchieebene. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 9. August 2004 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 6. September 2004 Berufung einlegen lassen und diese am 4. Oktober 2004 begründen lassen. Die Klägerin wiederholt ihre Ansicht, durch das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2002 sei rechtskräftig festgestellt, dass sie mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA beschäftigt werde. Ihre gesamte Tätigkeit sei zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, und zwar der Leitung des Amtes 60. Ihr seien während des Bewährungszeitraums bis Januar 2001 bis zu 5 Sachbearbeiterinnen unterstellt gewesen. Ab Januar 2001 sie ihr nur noch eine Angestellte zugeteilt. Da sie nach § 16 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz NRW wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht benachteiligt werden dürfe, könne diese Tätigkeit, die ohnehin nur 15 % ihrer Gesamtarbeitszeit beanspruche, nicht dazu führen, ihr die begehrte Höhergruppierung zu versagen. Ihre Tätigkeit hebe sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA heraus. Sofern ihre Tätigkeit in 6 Arbeitsvorgänge aufzuteilen sei, gelte dies jedenfalls für ihre Tätigkeit in den Bereichen Baurecht, Liegenschaften und Denkmalschutz. Ihre besondere Verantwortung ergebe sich daraus, dass ihre Arbeiten sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden müssten. Sie trage unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad die Verantwortung für ihre Tätigkeit. Dabei habe sie eigenständig die planersetzenden Entscheidungen über die Zulassung oder Versagung von Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet zu treffen. Für die Antragsteller sei ein Bauvorhaben mit Investitionen verbunden. Zu berücksichtigen seien aber auch die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer der Nachbargrundstücke, die bei einer Fehleinschätzung nachhaltig z. B. durch Immissionen oder Minderung des Werts ihrer Grundstücke betroffen sein könnten. Der Abschluss von Liegenschaftsverträgen sei mit weitreichenden finanziellen Auswirkungen verbunden. Sie habe dabei selbständig alle Risiken zu berücksichtigen, insbesondere auch die Beklagte gegen eine Verantwortung für Altlasten abzusichern. Dabei sei auf eine genaue Beschreibung der Altlasten zu achten. Bei denkmalrechtlichen Entscheidungen habe sie die Interessen des Antragstellers mit denen der Allgemeinheit abzuwägen, wobei für sie ein Ermessensspielraum bestehe. Auch die Erteilung von Bescheinigungen für die steuerliche Begünstigung von Aufwendungen an Baudenkmälern habe erhebliche Auswirkungen für den Antragsteller, da die daran anknüpfende Steuerstundung für diesen ein zinsloses Darlehen darstelle. Bei der Bestimmung des Maßes ihrer Verantwortung sei ferner zu berücksichtigen, dass sie unterschiedliche Aufgabengebiete zu bearbeiten habe, wobei sie eine Vielzahl von Rechtnormen zu beachten habe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11. März 2004 - 4 Ca 4748/02 -

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab 1. Januar 2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT/VKA abzüglich der geleisteten Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu zahlen,

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr zu zahlenden Nettodifferenzbeträge zwischen Vergütungsgruppe II und III BAT/VKA ab Klagezustellung sowie die ab Klagezustellung fällig werdenden Nettodifferenzbeträge ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2002 - 4 Ca 596/01 - ergäben sich keine bindenden Feststellungen für den vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit. Die Tätigkeit der Klägerin sei in mehrere Arbeitsvorgänge aufzugliedern. Ab 1. August 1998 seien der Klägerin nur noch eine Beamtin (A 11) mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche und eine Bürokraft mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT unterstellt gewesen. Ihre Leitungstätigkeit habe nur noch 39 %, während ihre sachbearbeitende Tätigkeit 41 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe. Die verbleibenden 20 % ihrer Gesamtarbeitszeit seien auf die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte entfallen. Die Zahl der Arbeitsvorgänge könne dahingestellt bleiben, da die Tätigkeit der Klägerin auch dann nicht das vorausgesetzte "Maß der Verantwortung" erreiche, wenn von nur 2 Arbeitsvorgängen (Leitungstätigkeit und Gleichstellungsbeauftragte) ausgegangen werde. Das in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA genannte Maß der Verantwortung verlange eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung, so dass eine besonders weitreichende Verantwortung zu fordern sei. Es könne nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiteten, bzw. durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiteten. Die einem Dezernenten unterstellte Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit diese Voraussetzungen nicht. Wegen es übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung ebenso wie die Verfahrensakte - 4 Ca 569/01 -Arbeitsgericht Siegburg waren. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach § 2 des Arbeitsvertrages der BAT in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltenden Fassung Anwendung. 2. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen der von ihr für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT). Nur dann kann sie im Wege der Bewährung aus der Vergütungsgruppe III in die Vergütungsgruppe II aufgestiegen sein. Denn die Teilnahme am Bewährungsaufstieg hängt von der kumulativen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (entsprechende Tätigkeit, Ablauf der vollen Bewährungszeit und tatsächliche Bewährung) ab. a. Allein die Tatsache, die Klägerin seit 1. August 1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA erhalten hat, genügt nicht für den Nachweis einer 5-jährigen Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT (vgl. dazu: BAG AP Nr. 2 zu § 23 a BAT). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht etwa durch das im Rechtsstreit - 4 Ca 569/01 - Arbeitsgericht Siegburg ergangene Urteil vom 28. Februar 2002 rechtskräftig festgestellt worden, dass die Tätigkeit der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt. Die Rechtskraft eine Urteils geht grundsätzlich nur so weit, als über Anträge entschieden wurde (§ 322 ZPO). Im vorangegangenen Rechtsstreit ging es um die vertragsgerechte Beschäftigung der Klägerin. Das Urteil befasst sich folglich nicht mit originären Eingruppierungsvoraussetzungen, sondern ausschließlich mit dem Beschäftigungsanspruch der Klägerin, also einem anderen Lebenssachverhalt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 -). b. Bei der Prüfung, ob die Tätigkeit der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, ist von dem in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT bestimmten und von dem Bundesarbeitsgericht weiterentwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser wird verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung, u. a. BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar ist und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 -). Hiernach stellen die Aufgaben der Klägerin im Rahmen der Amtsleitung sowie die sachbearbeitenden Tätigkeiten in den Bereichen Baurecht, Liegenschaften, Denkmalschutz, Widmungen/Straßenbenennung, Umweltschutz und die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte je einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Als Leiterin des Amtes 60 hat die Klägerin eine Funktion zu erfüllen, und zwar die Vertretung des Amtes nach außen und innen, grundsätzliche Angelegenheiten personeller, finanzwirtschaftlicher und organisatorischer Art zu entscheiden, die Dienst- und Fachaufsicht wahrzunehmen, Mitarbeiterleistungen zu bewerten und Nachwuchskräfte auszubilden. Die Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Leitung und Überwachung gerichtet. Diese Tätigkeit übt die Klägerin nicht ununterbrochen während ihrer gesamten Arbeitszeit aus. Vielmehr hat sie daneben sachbearbeitende Tätigkeiten in den unterschiedlichen Bereichen mit jeweils eigenen Anforderungen auszuführen. Die Zusammenfassung dieser Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang Amtsleitung verstößt gegen das Verbot der Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 -). Die Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte sind als weiterer gesonderter Arbeitsvorgang zu bewerten, da sie Funktionscharakter haben (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 -). Letztlich kann aber dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn sie war bei jedem denkbarem Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit nicht in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA einzugruppieren. c. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1 a zum BAT/VKA an: Vergütungsgruppe V b 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) Vergütungsgruppe IV b 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist Vergütungsgruppe IV a 1 b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt Vergütungsgruppe III 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt. d. Die angeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf, so dass zunächst zu prüfen ist, ob die Tätigkeit der Klägerin den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden. Ob diese zwischen den Parteien unstreitig sind, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese nicht unstreitig stellen können. Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine pauschale Überprüfung aus, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und die Beklagte selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG, Urteil vom 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 -). e. Bei den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA fordern die Tarifvertragsparteien gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. aa) Nach dem Klammerzusatz der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und Tiefe nach. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der die Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. bb) Die weiter notwendigen selbständigen Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Tätigkeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn können ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie immer auch gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 350/96 -). cc) Die von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsvorgänge erfordern gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Da das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA zwischen den Parteien unstreitig ist, reicht eine summarische Überprüfung. Sieht man die Breite des Aufgabenkreises der Klägerin und die Vielzahl der von ihr zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so muss das Vorliegen von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bejaht werden. Die Klägerin arbeitet auch selbständig bei der Erledigung der Arbeitsvorgänge, da ihr die für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals notwendige Entscheidungskompetenz bei allen Arbeitsvorgängen zusteht. f. Im Rahmen einer summarischen Überprüfung heben sich alle Arbeitsvorgänge auch dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus, dass die Tätigkeiten besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA sind. aa) Im allgemeinen Sinn verstehen die Tarifvertragsparteien unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Die Tarifvertragsparteien fordern für eine Eingruppierung in die genannte Vergütungsgruppe eine gewichtige beträchtliche Heraushebung (vgl. BAG, Urteil vom 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in Rede steht, muss beträchtlich überschritten sein (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 9. Juni 1999 - 18 Sa 1890/98 -). bb) Die Klägerin hat dafür einzustehen, dass in dem ihr übertragenen Amtsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Die gewichtige beträchtliche Heraushebung besteht, da sie das Amt eigenständig leitet und als Sachbearbeiterin Vorgänge bis zur Entscheidungsreife bearbeitet. Unschädlich ist, dass sie einem Dezernenten und dem Bürgermeister unterstellt ist und deshalb nur Mitverantwortung bei bestimmten Entscheidungen trägt. Auch die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte ist besonders verantwortungsvoll, da sie nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW von fachlichen Weisungen frei ist und zudem unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt ist (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 -). g) Auch die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" gemäß der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT sind erfüllt, soweit es die Leitungstätigkeit der Klägerin und - wie das Arbeitsgericht Siegburg zutreffend ausgeführt hat - ihre sachbearbeitende Tätigkeit in den Bereichen Baurecht, Liegenschaften, Denkmalschutz und Umweltschutz betrifft. aa) Die "besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Hierbei kann sich diese erhöhte Qualifikation im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung und einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01- ). Diese Anforderungen sind bei der Leitungstätigkeit der Klägerin erfüllt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Siegburg in seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt, dass aber auch bei der sachbearbeitenden Tätigkeit in den genannten Bereichen das Tarifmerkmal erfüllt ist. Es hat auf die Vielfalt der Fachgebiete, die durch die Umorganisation noch verstärkt worden ist, hingewiesen sowie auf die für jedes Fachgebiet bestehenden Rechtsvorschriften und gerichtlichen Entscheidungen, in die sich die Klägerin einarbeiten musste und deren Änderungen sie verfolgen muss. bb) Bei der "Bedeutung" des Aufgabengebietes knüpfen die Tarifvertragsparteien an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Dabei ist grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet, die Bedeutung zu begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Hierbei muss sich die Tätigkeit hinsichtlich der Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Vergütungsgruppe IV b BAT herausheben (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 967/94 -). Zutreffend hat das Arbeitsgericht Siegburg zum einen auf den großen Aufgabenkreis der Klägerin sowie die Tragweite ihrer Tätigkeit für die Gemeinde und Dritte in den Bereichen Baurecht, Liegenschaften, Denkmalschutz und Umweltschutz hingewiesen und festgestellt, dass dieses Tarifmerkmal erfüllt ist. cc) Das Arbeitsgericht Siegburg hat auch überzeugend ausgeführt, dass für die Sachbearbeitertätigkeit in dem Fachgebiet Widmung/Straßenbenennung und für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte von der Klägerin nicht dargelegt worden ist, inwiefern ihre Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Auch im Berufungsverfahren ist dies von der Klägerin nicht nachgeholt worden. h) Schließlich hebt sich - unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - kein Arbeitsvorgang durch das "Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA" heraus. aa. Bereits eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA setzt - wie vorstehend ausgeführt - voraus, dass die Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" ist und sich dadurch hervorhebt. Folglich verlangt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung, wobei die Qualifikation als "erheblich" eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bedeutet, so dass eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z. B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, bzw. durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2001 - 4 AZR 288/00 -). bb. Eine derartige Spitzenposition bekleidet die Klägerin nicht. Große Arbeitsbereiche mit mehreren Arbeitsgruppen und qualifizierten Gruppenleitern hat die Klägerin auch vor den Umorganisationen in den Jahren 1998 und 2001 nicht geleitet. Ab Anfang 2001 ist ihr nur noch eine Bürokraft unterstellt. Sie bearbeitet auch nicht besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit. Zu beachten ist auch, dass sich die Klägerin auf der dritten Hierarchieebene in der Verwaltung befindet, da ihr der Bürgermeister und der technische Beigeordnete vorgesetzt sind. Soweit die Klägerin auf die Auswirkungen von Entscheidungen über die Zulassung von Bauvorhaben für die Antragsteller und die Nachbarn, über die Erteilung von Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen für die Antragsteller, über die Zulassung von Veränderungen an Denkmälern sowie über den Abschluss Verträgen mit Regelungen über Altlasten hinweist, ist festzuhalten, dass mit den bloßen Auswirkungen der Tätigkeit einer Angestellten das Maß der Verantwortung nicht begründet werden kann. Denn insoweit ist nur die "Bedeutung des Aufgabengebietes" betroffen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -). Soweit sie darauf verweist, dass sie eine Vielzahl von Rechtsnormen aus unterschiedlichsten Rechtsgebieten beherrschen müsse, geht es um die "Schwierigkeit" ihrer Tätigkeit. Der Gesichtspunkt der fehlenden Kontrolle hat Bedeutung für das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen", da damit eine Entscheidungskompetenz vorausgesetzt wird. Da die Klägerin nach alledem nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, kann sie nicht im Wege der Bewährung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e BAT/VKA aufgestiegen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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