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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 9 (6) Sa 1059/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2
Erklärt der Leiter der internen Revision eines Konzerns in seinem Kündigungsschutzprozess, er habe bei einer Kassenprüfung einer Konzerngesellschaft nur die rechnerische Übereinstimmung zwischen Kassenbestand und Kassenbuch festgestellt, dagegen sei es nicht seine Aufgabe gewesen, eine kurz vor der Prüfung ausgestellte Quittung über eine Barauszahlung an den Geschäftführer der Konzerngesellschaft, auf der kein Verwendungszweck angegeben worden sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, so kann dies auf eine fehlende Eignung schließen lassen und jedenfalls einen Auflösungsantrag rechtfertigen.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2004 - 10 Ca 11295/03 - wie folgt abgeändert:

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum 31. März 2004 aufgelöst.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 14.000,00 € zu zahlen.

c) Die Weiterbeschäftigungsklage des Klägers wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten, hilfsweise auf Auflösungsantrag der Beklagten beendet worden ist. Der Kläger, geboren am 17. September 1960, verheiratet, unterhaltspflichtig gegenüber zwei minderjährigen Kindern, war ab dem 1. Januar 2002 als Leiter der Internen Revision bei der Beklagten zu einer durchschnittlichen Vergütung von EUR 7.303,67 pro Monat beschäftigt. Mit Schreiben vom 16. September 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2004 wegen Schlechtleistung. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 30. September 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16. September 2003 nicht aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Leiter der internen Revision bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung von nicht mehr als EUR 7.860,00 mit Wirkung zum 31. März 2004 aufzulösen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe als Leiter der Innenrevision versagt. Es seien ihm Fehler sowohl bei der Prüfungsplanung und -durchführung als auch bei dem Bericht über die erfolgten Prüfungen unterlaufen. Bei der Tochtergesellschaft I (H ) sei es zu erheblichen Bestandsdifferenzen gekommen, über die ihr Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 13. Juli 2001 berichtet habe. Der Vorgänger des Klägers habe in einem Aktenvermerk vom 19. Juli 2001 festgestellt, dass die Differenzen auf strafbaren Handlungen zum Nachteil der H beruhen könnten. Diese Unterlagen seien dem Kläger bekannt gewesen. Die Liquiditätslage der H habe sich im Laufe des Jahres 2002 laufend verschlechtert (vgl. Übersicht: Bl. 51 d. A.). Am 24. Juli 2002 habe der Kläger die Kasse der H in der Niederlassung geprüft. Er habe nicht berichtet, dass eine Differenz in Höhe von EUR 9.390,28 zwischen dem Ist-Bestand der Kasse und Soll-Bestand gemäß Kassenbuch bestanden habe. In dem Kassenaufnahmeprotokoll habe der Kläger hinsichtlich der Differenz u.a. auf 4 Kassenbelege über einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.340,30 hingewiesen, darunter ein Beleg über eine Auszahlung von EUR 6.000,00 an den damaligen Geschäftsführer der H , Herrn M , am 24. Juli 2002 ohne Angabe eines Verwendungszweckes. Herr M sei später überführt worden, Unterschlagungen begangen zu haben. Am 26. Juli 2002 habe der Kläger bei der H die Bereiche Geschäftsleitung, Einkauf, Vertrieb, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Personal und EDV geprüft. Zudem habe er vom 11. Oktober 2002 bis zum 5. November 2002 eine Unterschlagungsprüfung durchgeführt, worüber er am 18. November 2002 berichtet habe. Er habe es dabei unterlassen, die Bestandsführung und die Liquiditätsentwicklung in die Prüfung einzubeziehen. Zudem habe er weder die Arbeitspapiere über die Prüfung bearbeitet noch eigene Prozessanalysen durchgeführt. Bei der Erstellung der Prüfberichte sei es zu Formfehlern gekommen. So hätten die auf den Berichtsdeckblättern genannten Prüfungsgebiete nicht mit den im Hauptteil des Berichts beschriebenen Prüfungsgebieten übereingestimmt. Auch sei der Prüfungszeitraum nicht angegeben worden. Er habe in einem Bericht 17/2002 ausgeführt, dass "Spekulationsgeschäfte nicht festgestellt wurden", ohne nachvollziehbar darzustellen, wie er zu dieser Feststellung gelangt sei. In dem Bericht finde sich eine unpräzise Feststellung über Abweichungen zwischen der kurzfristigen Erfolgsrechnung und der Kostenträgerrechnung. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Vorstandsvorsitzenden habe er den in seinem Bericht 17/2002 festgestellten "überhöhten Forderungsbestand" bei einem Debitor nicht unter Berücksichtigung der Entwicklung der Geschäftsbeziehung und der Zahlungen untersucht. Er habe auch keine Saldenbestätigung veranlasst. Schließlich habe er gegen eine Berichtsrichtlinie der internen Revision verstoßen, als er den Bericht über weitere erkannte Defizite nicht an den Vorstandsvorsitzenden, sondern lediglich an die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften gerichtet habe. Auch bei der Prüfung und Überwachung der In (C ), einer Tochtergesellschaft der Beklagten mit Sitz in F , seien dem Kläger Fehler sowohl bei der Prüfungsplanung und -durchführung als auch bei der Berichterstattung unterlaufen. So habe er bei der Prüfungsplanung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Mängel im internen Kontrollsystem der C von seinem Vorgänger und von externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften festgestellt worden seien. Er habe bei einer Follow-Up-Prüfung 09/2002 lediglich Empfehlungen des Vorgängers aufgegriffen, ohne z. B. einen Maßnahmeplan über die "Intensivierung des Forderungsmanagements" zu entwickeln. In die Arbeitspapiere über diese Prüfung habe er keine Dokumente aufgenommen, die Rückschlüsse auf die Prüfgebiete zuließen. So fänden sich keine Ablaufbeschreibungen, Flow Charts oder sonstige Dokumentationen zum Prüfgebiet "Ablauforganisation". Er habe bei der Prüfung 09/2002 nicht die Einhaltung interner Richtlinien wie z. B. der Richtlinie zur Warenkreditversicherung berücksichtigt. In einem Bericht über eine Prüfung des Gehalts des ehemaligen Geschäftsführers der C , Herrn L , habe er bezüglich der Zahlung von Tantiemen eine Feststellung getroffen, die er auf Nachfrage des damaligen Vorstandsvorsitzenden als unzutreffend habe zurücknehmen müssen. Er habe es in seinem Sonderprüfungsbericht zu den Abläufen bei der C vom 17. Juli 2002 unterlassen, auf die in Aktenvermerken vom 9. August 2001 und von November 2001 genannten Mängel bei der Geschäftsführung der C und die Risiken des von ihr betriebenen Algeriengeschäftes einzugehen. In seinem Prüfbericht 08/2003 habe der Kläger ausgeführt, das Berichtswesen bei der C führe zu einer Ergebnisdarstellung, welche die tatsächliche Ertragslage widerspiegele. Nachdem fünf Monate später die Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft demgegenüber erhebliche Mängel im Bereich "Berichtswesen" der C festgestellt habe, habe der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2003 auch entsprechende Mängel einräumen müssen. In seinem Prüfbericht 18/2003 habe er im Rahmen der Prüfung der Geschäftsführung fälschlicherweise die mündliche Genehmigung für die Anmietung einer Wohnung durch den Geschäftsführer der C , Herrn P , festgestellt. Zudem habe er in diesem Prüfbericht erklärt, dass "... als Stärken der Gesellschaft .... im Allgemeinen das Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung, Controlling) anzusehen sei". Er sei dabei nicht auf die konkreten Hinweise einer Mitarbeiterin der Revision über die sich verschlechternde Situation bei Debitoren der C eingegangen und habe auch bereits früher festgestellte Mängel bezüglich der Warenkreditversicherung unberücksichtigt gelassen. In seinem Bericht 20/2003 über die Sonderprüfung der Geschäftsbeziehung zwischen der C und der S habe er bestimmte Fragen, die nach Prüfauftrag und -ergebnis eigentlich hätten behandelt werden müssen, nicht von sich aus thematisiert, sondern erst auf Nachfrage des Vorstandsvorsitzenden der I , Herrn Dr. K . Auch sei er nicht der Aufforderung von Herrn R , einem Vorstandsmitglied der I , nachgekommen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf bestimmte Prüfungsbereiche (Spesenabrechnung und -üblichkeit in F , Bestellvorgänge Anlagengüter, Handelsverträge, insbesondere kaufseitig - gegenüber Entfallstellen usw.) anzusetzen. Der Kläger sei nicht in der Lage, eine standesgemäße, risikoorientierte Prüfung zu planen unter Berücksichtigung vorhandener Informationen und Daten. Seine Prüfungen erfolgten nicht mit der erforderlichen Intensität und Sorgfalt. Seine Berichte seien lückenhaft. Er sei für sie als Revisionsleiter untragbar. Aufgrund der Vielzahl von Fehlern und Versäumnisse stelle er für sie ein latentes Sicherheitsrisiko dar. Eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger offensichtlich nicht über die erforderliche Qualifikation verfüge und auch nicht einsichtig sei. Hilfsweise begehre sie Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Sie verweist auf die Kündigungsgründe. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass ihr Geschäftsbetrieb und der ihrer Tochtergesellschaften im In- und Ausland aufgrund des Versagens des Klägers nur mangelhaft überwacht werde. Sie hält einen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 7.860,00 für angemessen. Der Kläger hat beantragt, den Auflösungsantrag abzuweisen. Der Kläger hat das Fehlen einer vorherigen Abmahnung gerügt. Er sei davon ausgegangen, dass seine Leistungen den Anforderungen genügten, zumal er noch am 21. Januar 2003 mit leicht überdurchschnittlich beurteilt worden sei. Sein Arbeitsergebnis sei mit der Note 3 bewertet worden. Dazu sei ausgeführt worden, dass er die Aufgaben termingerecht plane und inhaltlich richtig und angemessen aufbereite. Weiter heiße es, dass er sich für den Aufgabenbereich einsetze und erkenne, dass das eigene Arbeitsergebnis Voraussetzung für die Arbeit anderer sei. Da die Beklagte ihn nicht mit Ausspruch der Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt habe, könne sie ihn nicht als Sicherheitsrisiko bezeichnen. Gravierende Fehlleistungen lägen nicht vor. Bei einer unangemeldeten Kassenprüfung - wie am 24. Juli 2002 bei der H - sei es üblich, dass sich noch unverbuchte Belege in der Kasse befänden. Es verstehe sich von selbst, dass über eine durch Belege lückenlos nachgewiesenen Differenz zwischen den Eintragungen im Kassenbuch und dem tatsächlich vorhandenen Bargeld an den Vorstand der Beklagten nichts zu berichten sei. Bei der Prüfung im Juli 2002 bei der H seien ihm sehr hohe Forderungsbestände der H gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der M (M ), aufgefallen. Als sein Vorschlag, diese Forderungen zurückzuführen, umgesetzt worden sei, habe sich herausgestellt, dass der Geschäftsführer der H den von der M zum Ausgleich der Forderung gezahlten Geldbetrag unterschlagen habe. Im Übrigen habe im Vordergrund der Prüfung im Juli 2002 die betriebswirtschaftliche Begründung für die Schließung von 2 Standorten der H gestanden. Er habe bei der Prüfung die warenwirtschaftliche Bestandsführung einbezogen und festgestellt, dass Abweichungen in der Höhe wie in den Jahren 2001 und 2002 nicht aufgetreten seien. Im Hinblick auf die sich verschlechternde Liquiditätslage habe er im Prüfbericht 17/2002 empfohlen, zwei Standorte zu schließen, was schließlich auch erfolgt sei. Er habe die Arbeitspapiere, die als Dokumentation der vor Ort durchgeführten Prüfungstätigkeit und als Nachweis für die im Abschlussbericht erfolgten Prüffeststellungen dienten, im Bericht 17/2002 berücksichtigt. Prozessanalysen habe er nicht durchzuführen brauchen, da die H gemäß DIN ES ISO 9001:2001 zertifiziert sei und die betriebsinternen Prozesse in einem Qualitätsmanagementhandbuch dokumentiert seien. Seine Prüfberichte wiesen keine Formfehler auf. Seine Feststellungen in den Prüfberichten beruhten auf Unterlagen, die wegen ihrer großen Anzahl nicht zu den Arbeitspapieren genommen worden seien, aber bei der geprüften Gesellschaft vorgehalten würden. Unpräzise Feststellungen gebe es nicht in seinen Berichten zu den Prüfungen, die Gewicht hätten. Richtig sei, dass er auf Aufforderung des Vorstandsvorsitzenden der I , Herrn Dr. K , im August 2002 einen Prüfbericht präzisiert habe. Es habe keine Anweisung bestand, sämtlichen Schriftverkehr der internen Revision diesem Vorstandsvorsitzenden weiterzuleiten. Er habe in einem "Side-Letter" einem neuen Mitglied der Geschäftsführung der H Einblick in die Vorgänge gegeben, um ihn dadurch für Schwachstellen zu sensibilisieren. Bei der Tochtergesellschaft C habe es seit mehreren Jahren große Probleme gegeben, weil sich die Geschäftsführer der Kontrolle durch den Vorstand der I entzogen hätten. Es seien zu Beginn des Jahres 2002 zwei Geschäftsführer und am 1. Juli 2003 der alleinvertretungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung der C entlassen worden. Auf das fehlende Vertragscontrolling bei der C sei im Bericht 18/2003 hingewiesen worden. Herr Dr. K habe bestimmt, dass die interne Revision nur kontrollierend und überwachend tätig sein sollte. In Gesprächen mit Herrn Dr. K seien die Fehler der Geschäftsführung bei der C erörtert worden. Im Prüfbericht 9/2002 sei vorgeschlagen worden, eine Ablauforganisation für den Debitorenbereich zu erstellen und die Einschaltung von Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern zu forcieren. Der Bericht beinhalte keine Ablaufbeschreibung, da es zu sprachlichen Problemen gekommen sei. Er beherrsche nicht die französische Sprache, was der Beklagten bereits vor seiner Einstellung bekannt gewesen sei. Über die Warenkreditversicherung habe es Gespräche zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat der C gegeben, auf deren fehlende Umsetzung er im Bericht 9/2002 hingewiesen habe. Bei der Prüfung des Gehalts des ehemaligen Geschäftsführers der C , Herrn L , habe er anhand der am Betriebssitz der C vorhandenen Unterlagen davon ausgehen müssen, dass die Zahlung einer Tantieme mit Herrn L schriftlich vereinbart gewesen sei. Erst anhand der Handakten des insoweit zuständigen Vorstandsmitglieds der I , Herrn Dr. S , habe er festgestellt, dass keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Anweisung des Vorstandes auf Zahlung der Tantieme bestanden habe. In dem Sonderprüfungsbericht im Juli 2002 habe er auf die bereits eingetretenen Verluste bei der C hingewiesen. Mit seiner Ausführung, das Berichtswesen bei der C führe zu einer Ergebnisdarstellung, welche die tatsächliche Ertragslage widerspiegele, habe er nur die systeminterne Zuverlässigkeit gemeint, dagegen nicht die - der Beklagten ohnehin bekannte - Möglichkeit eines Missbrauchs durch falsche manuelle Eingaben ausgeschlossen. Er habe auf die Aussage des neuen Geschäftsführers der C vertraut, dass mündlich die Anmietung der Wohnung gestattet worden sei. Aufsichtsratsprotokolle habe er nicht in die Prüfung einzubeziehen brauchen. Das Forderungsmanagement sei nicht Gegenstand seiner Prüfung bei der C gewesen. Er sei fernmündlich beauftragt worden, die Geschäftsbeziehung zwischen der C und der S zu prüfen. Die von Herrn Dr. K im Nachhinein angesprochenen Fragen habe er umgehend schriftlich beantwortet. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei ausweislich ihres Prüfberichts auf die von Herrn R angesprochenen Prüfbereiche angesetzt gewesen. Der Auflösungsantrag sei unbegründet. Er sei sich keiner Leistungsmängel bewusst gewesen und habe sich auch keiner bewusst sein können. Die Beklagte möge ihm Gelegenheit geben, seine angeblichen Leistungsmängel abzustellen. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 26. Mai 2004 der Kündigungsschutzklage und der Klage auf Weiterbeschäftigung stattgegeben und -ausweislich der Entscheidungsgründe - den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, da es an einer vorherigen Abmahnung fehle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger für die vertraglich geschuldete Tätigkeit ungeeignet sei. Die Beklagte sei auf die von ihr selbst erteilte Beurteilung zu verweisen. Der Auflösungsantrag der Beklagten sei unbegründet. Eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit könne erwartet werden, wenn die Beklagte dem Kläger Gelegenheit gebe, sein Verhalten zu bessern. Er stelle kein Sicherheitsrisiko dar. Der Kläger sei bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen. Das Urteil ist der Beklagten am 12. August 2004 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 3. September 2004 Berufung einlegen lassen und diese - nach Verlängerung der Berufungsfrist - am 12. November 2004 begründen lassen. Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen über die Schlechtleistungen des Klägers. Eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sei nicht erforderlich gewesen, da sich aus der Vielzahl und der Bandbreite der Fehler und Versäumnisse ergebe, dass der Kläger nicht über das für einen Leiter der internen Revision erforderliche Wissen verfüge. Sie könne eine mangelhafte Überwachung ihres Geschäftsbetriebs und des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaften nicht mehr hinnehmen. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, dem Kläger fehle die fachliche Qualifikation für die verantwortungsvolle Position eines Leiters der internen Revision. Ihm fehle aber auch die notwendige Einsicht, wie sich im vorliegenden Klageverfahren gezeigt habe. Er übe keine Selbstkritik und sei nicht zu einer realistischen Sichtweise bereit. Als Leiter der internen Revision habe er eine Stabsstelle bekleidet, die direkt dem Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft, also der I , zugeordnet sei. Aufgabe sei das Controlling im Konzern gewesen. Tatsächlich habe der Kläger bei seinen Prüfungen gewichtige unkorrekte Vorgänge im Konzern nicht festgestellt. Erst durch andere Prüfungen seien diese Vorgänge aufgedeckt worden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2004 - 10 Ca 1295/03 - entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verweist auf die von der Beklagten erteilte Beurteilung vom 23. Januar 2003 und das Fehlen einer vorherigen Abmahnung. Ihm seien keine Fehler bei der Prüfungsplanung und -durchführung sowie bei der Berichterstattung unterlaufen. Jedenfalls habe er nicht davon ausgehen müssen, dass seine Leistungen fehlerhaft seien oder die Beklagte das Vertrauen ihn in verloren habe. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 haben der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Kläger wiederholt, dass dem Kläger zu Unrecht Fehlleistungen vorgeworfen würden. Der Kläger habe Hinweise auf Probleme bei der H gegeben, die dazu geführt hätten, dass später die Unterschlagung durch den Geschäftsführer Müller festgestellt worden seien. Auch habe er seine Prüftätigkeit bei der C ordnungsgemäß verrichtet. Auf entsprechenden Vorhalt hat er erklärt, ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, er habe in seinem Bericht über die Kassenprüfung am 24. Juli 2002 nicht darauf hingewiesen, dass an diesem Tag vor der Prüfung ein Kassenbeleg über EUR 6.000,00 in die Kasse gelegt worden sei, der eine Zahlung an den Geschäftsführer M ohne Angabe des Verwendungszweckes ausweise. Er habe die buchhalterische Richtigkeit geprüft. Er sei davon ausgegangen, dass Herr M mit dem Betrag Schrotteinkäufe getätigt habe. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat in der Sache auch teilweise Erfolg. Zwar ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. September 2003 nicht beendet worden. Jedoch war auf Antrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004 aufzulösen unter gleichzeitiger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 14.000,00. 1. Die Kündigung der Beklagten vom 16. September 2003 ist nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung länger als 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl war erreicht. Der Kläger hat auch binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben (§ 4 S. 1 KSchG). a) Ein verhaltensbedingter Grund, der die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigt, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten eine Vertragspflicht verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses bei Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02). b) Der Kläger war als Leiter der internen Revision verpflichtet, die Abschlüsse und den Geschäftsbetrieb der Beklagten und der Konzerntochtergesellschaften zu prüfen und Unregelmäßigkeiten aufzudecken. In der vom Kläger überreichten Beurteilung vom 23. Januar 2003 heißt es dazu, er habe die Strukturen, Prozesse, Organisationen und Personen in allen relevanten Konzernbereichen ordnungsgemäß zu überprüfen. Die Beklagte hat dargelegt, dass es dabei zu - vom Kläger bestrittenen - Fehlleistungen gekommen sei, die vom Kläger auch zu verantworten seien. c) Liegt ein steuerbares Verhalten vor, so muss aber nach dem ultima-ratio-Grundsatz der Kündigung zumindest eine erfolglose Abmahnung vorausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 -). Die Ansicht der Beklagten, eine Abmahnung hätte von vornherein keinen Erfolg versprochen, kann nicht geteilt werden. Ihr Vorbringen, die Pflichtverletzungen des Klägers wögen so schwer, dass eine Hinnahme durch sie als Arbeitgeberin von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, ist übertrieben. Im Wesentlichen bemängelt sie, der Kläger habe während der gesamten Beschäftigungszeit nicht mit der erforderlichen Intensität und Sorgfalt Prüfungen vorbereitet und durchgeführt sowie Prüfberichte verfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dabei ein Fehler unterlaufen ist, der für ihn erkennbar zu einem schweren Schaden für die Beklagte oder die von ihm zu prüfenden Konzerntochtergesellschaften geführt hat oder hätte führen können. Über seine Prüfungen hatte er zu berichten. Daraus konnte sein Vorgesetzter, Herr Dr. K , ersehen, wie der Kläger seine Revisionstätigkeit verrichtete, insbesondere ob er Prüfbereiche außer Acht ließ, ob seine Feststellungen mit Fakten begründet wurden oder nicht nachvollziehbare Wertungen darstellten. Wäre ihm bei dem Studium der Prüfberichte des Klägers aus dem Jahr 2002 ein derartig schwerer Fehler des Klägers aufgefallen, so hätte er wohl kaum die Leistungen des Klägers Anfang 2003 mit leicht überdurchschnittlich beurteilt. Es ist auch nicht dargetan worden, dass danach dem Kläger ein derartig schwerer Fehler unterlaufen ist. Zudem kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte. Zwar hat der Kläger im vorliegenden Verfahren jegliche Fehlleistung abgestritten. Jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, er hätte sich auch völlig uneinsichtig gezeigt, wenn ihm zunächst durch Ausspruch einer Abmahnung verdeutlicht worden wäre, dass er zur Vermeidung einer Kündigung in erheblichem Umfang seine Arbeitsleistung steigern musste. Schließlich kann unter Berücksichtigung der Beurteilung der Beklagten vom 23. Januar 2003 keine Rede davon sein, der Kläger verfüge nicht über das für die Revisionstätigkeit erforderliche Fachwissen (Know-how), er sei schlechterdings nicht für die ihm übertragene Aufgabe geeignet. 2. Jedoch ist auf Antrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2004 aufzulösen, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG). a) Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings war die Erwägung, dass es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Während bei der Kündigung entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt des Zugangs die Kündigung als wirksam erscheinen lassen, geht es hier um die Würdigung, ob die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegebenen Umstände eine künftige gedeihliche Zusammenarbeit noch erwarten lassen (vgl. BAG, Urteil vom 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - und vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 -). b) Als Auflösungsgrund für den Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seine Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Sie müssen nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Es kommt darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (vgl. BAG, Urteil vom 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 -). Die Beklagte hat den Auflösungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 insbesondere auch damit begründet, dem Kläger fehle die Einsicht, dass seine Leistungen nicht den an einen Leiter der internen Revision zu stellenden Anforderungen genügten. Er habe im vorliegenden Klageverfahren keine Selbstkritik geübt und sei nicht zu einer realistischen Sichtweise bereit. Auch nach diesem Vorbringen ist der Kläger ausdrücklich bei seinem Vorbringen geblieben, er habe keinen Fehler gemacht. Exemplarisch ist daraufhin in der Verhandlung am 19. April 2005 die Kassenprüfung des Klägers am 24. Juli 2002 bei der H erörtert worden. Der Kläger ist bei seiner Ansicht geblieben, den Prüfauftrag völlig korrekt ausgeführt zu haben. Er habe nicht dem Umstand Bedeutung geben müssen, dass eine Differenz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00 bestanden habe, zu der es u.a. 4 Quittungen über Barauszahlungen gegeben habe, darunter eine über eine am selben Tag erfolgte Barauszahlung an den Geschäftsführer M in Höhe von EUR 6.000,00 ohne Angabe des Verwendungszwecks. Selbst als das Gericht dem Kläger vorhielt, es sei wesentliche Aufgabe eines Revisors, Umständen, die auf eine Verschleierung schließen ließen, von sich aus nachzugehen, blieb der Kläger bei seinem Standpunkt. Festzustellen ist, dass vor der Kassenprüfung bereits in einem vorangegangenen Bericht des früheren Revisors der Verdacht geäußert worden war, es sei zu Material-Unterschlagungen bei der H gekommen. Bei einer derartigen Sachlage dennoch einfach zu unterstellen, Herr M habe das Geld für Materialeinkäufe verwandt, ohne nachzufragen und dies verifizieren zu lassen, bedeutet eine Sorglosigkeit, die in der Tat auf eine fehlende Eignung für die Stellung eines Leiters der internen Revision schließen lässt. In Anbetracht der konkreten betrieblichen Umstände bei der Beklagten ist eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Die Beklagte hat gerade wegen der nachweislich schwerwiegenden Vertragsverstöße auf Geschäftsführerebene sowohl bei der H als auch bei der C ein Interesse daran, einen besonders sorgfältigen Prüfer zu haben, der von sich aus nachsetzt und nachforscht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich nicht um die einzige Fehlleistung des Klägers im Zusammenhang mit dem Überprüfen des Handelns von Geschäftsführern handelt. So hat er im Jahr 2003 die mündliche Genehmigung zu einer Wohnungsanmietung durch den Geschäftsführer der C berichtet, die tatsächlich nicht bestand. Bereits im Vorjahr hatte er eine Angabe in einem Prüfbericht korrigieren müssen, wonach die Zahlung einer Tantieme mit dem früheren Geschäftsführer der C schriftlich vereinbart gewesen sei. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 14.000,00 zu zahlen. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2004 beschäftigt, also 2 1/4 Jahre. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittsbezuges in Höhe von EUR 7.303,67 erscheint es der Kammer angemessen, die Abfindung auf EUR 14.000,00 festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers, seiner Unterhaltspflichten und der von ihm dargelegten Schwierigkeiten, eine neue Anstellung zu finden, andererseits aber auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten, hat die Kammer zunächst ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in Ansatz gebracht, was bei 2,25 Beschäftigungsjahren einen Betrag in Höhe von EUR 16.433,20 ergibt. Da bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung aber nicht außer Acht bleiben kann, dass der Kläger durch sein uneinsichtiges Verhalten zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheblich beigetragen hat, war der Betrag auf EUR 14.000,00 zu reduzieren. Dass dieser Abfindungsbetrag deutlich unter dem liegt, der anfänglich im Zuge der Vergleichsverhandlungen genannt worden war, ist von dem Gericht angekündigt worden, nachdem der Kläger dabei blieb, er habe auch bei der Kassenprüfung alles richtig gemacht. 4. Da das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004 beendet ist, besteht kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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