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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 9 (7) Sa 716/05
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 4 S. 1
KSchG § 1 Abs. 2
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, auf der Grundlage eines Erwerberkonzepts den Betrieb umzustrukturieren zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Betriebsstilllegung
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. März 2005 - 12 (10) Ca 5934/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 11. Mai 2004 zum 30. September 2004 beendet worden ist oder ob es bis zum 31. Dezember 2004 fortbestanden hat.

Die Klägerin, geboren am 14. Januar 1969, war seit dem 1. Juli 1995 als Buchhalterin bei der Z in K (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.120,00 brutto zuzüglich vermögenswirksame Leistungen und Prämien beschäftigt. Die Gemeinschuldnerin betrieb eine Spedition, die sich auf den Transport und die Lagerung von Kunstgegenständen und Möbeln spezialisiert hatte. Zudem hatte sie eine kaufmännische Abteilung, die für beide Bereiche die kaufmännische Abwicklung (Personalwesen, Rechnungswesen, zentrale Dienste, Einkauf) betrieb. Bei der Gemeinschuldnerin waren über 80 Arbeitnehmer tätig.

Nachdem am 4. März 2004 das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war, bekundete die P Interesse daran, durch zwei Tochtergesellschaften jeweils einen der beiden Bereiche Möbeltransport und Kunsttransport in deutlich verkleinertem Umfang zu übernehmen. Sie erstellte unter dem 30. April 2004 ein Sanierungs- und Erwerberkonzept (Bl. 23 - 29 d.A.), wonach ihre Tochtergesellschaft C zum 1. Mai 2004 den Bereich Möbeltransport und die Tochtergesellschaft J zum 1. Juni 2004 den Bereich Kunsttransport übernehmen sollten. Zudem war darin vorgesehen, dass die kaufmännische Abteilung insgesamt geschlossen werden sollte, da die P die kaufmännische Abwicklung für ihre Tochtergesellschaften übernehmen wollte. Die in der kaufmännischen Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer sollten zum nächstmöglichen Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt werden. Das Lager sollte von der J übernommen werden und danach als ausschließliches Kunstlager betrieben werden. Es sollten alle Lagerarbeiter bis auf einen entlassen werden.

Am 11. Mai 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2004, das der Klägerin am 27. Mai 2004 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2004. Durch Schreiben vom 27. August 2004 teilte er der Klägerin mit, in Abänderung der Kündigung vom 28. Mai 2004 werde das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2004 verlängert.

Mit der vorliegenden Klage, die am 14. Juni 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, wendet sich die Klägerin gegen die ordentliche Kündigung vom 11. Mai 2004. Sie macht geltend, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.

Gegen eine weitere vom Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2004 zum 31. Dezember 2004 erklärte Kündigung wendet sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr.

Die Klägerin hat - soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist - beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 11. Mai 2004 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, nur die P sei ernsthaft an einer Übernahme der beiden Betriebsbereiche interessiert gewesen. Aus dem Grunde habe er vor Ausspruch der Kündigung die Entscheidung getroffen, auf der Grundlage des von der P vorgelegten Erwerberkonzepts Personal abzubauen. Er habe damals davon ausgehen können, dass zum 1. Juni 2004 der Bereich Möbeltransport und zum 1. Juli 2004 der Bereich Kunsttransport übernommen würden. Eine Einigung über die Veräußerung des Bereichs Möbeltransport sei zu dem Zeitpunkt bereits erzielt gewesen. Die Verhandlungen über die Vertragsbedingungen hinsichtlich der Übernahme des Bereichs Kunsttransport hätten unmittelbar vor dem Abschluss gestanden. Nach dem Erwerberkonzept sei der Beschäftigungsbedarf für alle in der kaufmännischen Abteilung der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer und damit auch für die Klägerin entfallen. Eine soziale Auswahl sei nicht vorzunehmen gewesen.

Nachdem mit Wirkung zum 1. Juni 2004 der Bereich Möbeltransport auf eine Tochtergesellschaft der P übertragen worden sei, hätten die Kaufvertragsverhandlungen über die Übernahme des Bereichs Kunsttransport nicht wie geplant zum 1. Juli 2004 abgeschlossen werden können. Vielmehr sei eine Übernahme durch die andere Tochtergesellschaft der P erst zum 1. September 2004 oder sogar erst zum 1. Oktober 2004 möglich gewesen. Da bis dahin eine Fortführung des verbliebenen Betriebs aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei und andere Bewerber nicht an einer früheren Übernahme des Bereichs Kunsttransport interessiert gewesen seien, habe er schon aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten am 29. Juni 2004 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den verbliebenen Betrieb stillzulegen und die Abwicklung durchzuführen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die kaufmännische Abteilung sei stets Bestandteil sowohl der Transport- als auch der Lagerbereiche für Möbel und Kunstgegenstände gewesen. Ein verbindliches Erwerberkonzept habe bei Zugang der Kündigung nicht bestanden. Die Sparte Möbeltransport sei entgegen dem Erwerberkonzept nicht zum 1. Mai 2004, sondern erst zum 1. Juni 2004 übertragen worden. Die Sparte Kunsttransport sei überhaupt nicht übernommen worden. Das Lager sei bis Ende 2004 betrieben worden. Ihr Arbeitsverhältnis sei nicht entsprechend der Kündigung zum 31. August 2004 beendet worden, sondern erst zum 30. September 2004. Sie habe u. a. Verwaltungsaufgaben für den Lagerbereich erledigt, die ab 1. Oktober 2004 von einer anderen Mitarbeiterin übernommen worden seien. Sie hätte bis zum 31. Dezember 2004 mit kaufmännischen Arbeiten beschäftigt werden können.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 9. März 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit es für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist, ausgeführt, die Kündigung vom 11. Mai 2004 sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Kündigung sei auf der Grundlage des verbindlichen Erwerberkonzepts der P , das eine Schließung der kaufmännischen Abteilung und damit auch der Buchhaltung vorgesehen habe, erfolgt. Da es auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ankomme, sei die nachträgliche Änderung, wonach nur die Sparte Möbeltransport übernommen worden sei, unerheblich. Die Schließung der kaufmännischen Abteilung sei auch umgesetzt worden. Verbliebene Restbuchhaltungsarbeiten seien nach dem 30. September 2004 extern vergeben worden. Im Übrigen sei der Restbetrieb zu diesem Zeitpunkt bis auf Abwicklungsarbeiten im Lager stillgelegt worden. Eine soziale Auswahl habe nicht zu erfolgen brauchen, da sämtliche Mitarbeiter der kaufmännischen Abteilung gekündigt worden seien.

Das Urteil ist der Klägerin am 27. April 2005 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 24. Mai 2005 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juli 2005 - am 25. Juli 2005 begründen lassen.

Die Klägerin trägt vor, zum Zeitpunkt der Kündigung habe das Erwerberkonzept der P noch keine greifbaren Formen angenommen. Damals seien weder die Sparte Möbeltransporte noch die Sparte Kunsttransporte übertragen gewesen. Hinsichtlich der Sparte Kunsttransporte hätten sogar noch Kaufverhandlungen geführt werden müssen. Der Beklagte habe nach Ausspruch der Kündigung auch mit anderen Kaufinteressenten Gespräche über den Erwerb der Sparte Kunsttransporte geführt. Erst nach dem Scheitern der Gespräche habe er am 29. Juni 2004 beschlossen, den verbliebenen Betrieb insgesamt stillzulegen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass für sie auf Dauer kein Beschäftigungsbedarf mehr vorhanden sei. Daher greife sie die Kündigung vom 22. September 2004, mit der das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2004 beendet worden sei, nicht an.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 9. März 2005 - 2 (10) Ca 5934/04 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 11. Mai 2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2004 fortbestanden hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, nach der Übertragung der Sparte Möbeltransporte mit Wirkung zum 1. Juni 2004 auf eine Tochtergesellschaft der P habe bei den anschließenden Verhandlungen über die letzten Einzelheiten der Veräußerung des Bereichs Kunsttransport an die andere Tochtergesellschaft der Vertreter der P in Übereinstimmung mit dem Geschäftsführer dieser Tochtergesellschaft erklärt, dieser Bereich könne nicht entsprechend dem Erwerberkonzept zum 1.Juli 2004, sondern frühestens zum 1. September 2004, möglicherweise sogar erst zum 1. Oktober 2004, übertragen werden. Dies sei für ihn völlig überraschend gewesen. Da er selbst den verbliebenen Betrieb nicht mehr bis zu diesem späteren Zeitpunkt habe fortführen können, habe er den Kontakt zu anderen Kaufinteressenten wiederaufgenommen, der zuvor wegen seiner Entscheidung für die Übertragung auf die Tochtergesellschaften der P auf der Grundlage des Erwerberkonzepts abgebrochen gewesen sei. Als auch kein anderer Kaufinteressent zu einer Übernahme der Sparte Kunsttransporte mit Wirkung zum 1. Juli 2004 bereit gewesen sei, habe er am 29. Juni 2004 die Entscheidung getroffen, den verbliebenen Betrieb zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu schließen. Die am 27. Mai 2004 zugegangene Kündigung sei auf der Grundlage seiner unternehmerischen Entscheidung erfolgt, gemäß dem Erwerberkonzept der P zu verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin ist durch die am 27. Mai 2004 zugegangene Kündigung des Beklagten zum 30. September 2004 beendet worden.

1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam.

Nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen Übergangs des Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Eine Kündigung erfolgt wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung ist. Das Kündigungsverbot ist dann nicht einschlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 -).

Danach ist die Veräußererkündigung wegen Rationalisierungen auf Grund eines Sanierungskonzepts des Erwerbers in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Sinn und Zweck der Regelungen in § 613 a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB ist es nicht, den Erwerber auch bei einer auf Grund betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte voraussehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer noch einmal künstlich zu verlängern, bis er selbst die Kündigung aussprechen kann. Es bedarf jedoch eines verbindlichen Konzepts oder Sanierungsplans des Erwerbers, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat. Allein die Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor dem Betriebsübergang zu verkleinern, genügt nicht (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 -).

Generell gilt, dass in den Fällen, in denen die Kündigung auf eine künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt wird, die Kündigung bereits dann ausgesprochen werden kann, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 -).

Für den Ausspruch der Kündigung war nicht der angestrebte Übergang der Sparten Möbel- und Kunsttransporte entscheidend, sondern die unternehmerische Entscheidung des Beklagten, den Betrieb auf der Grundlage des Sanierungs- und Erwerberkonzepts der P zu restrukturieren.

Der Beklagte hat dargelegt, dass er vor Ausspruch der Kündigung die Entscheidung getroffen hatte, auf der Grundlage dieses Konzepts eine Übernahme der Sparten Möbel- und Kunsttransporte sowie eine Übernahme des Kunstlagers durch Tochtergesellschaften der PEJOZI AG bei gleichzeitiger Schließung der kaufmännischen Abteilung umzusetzen. Für die Richtigkeit dieses Vorbringen spricht, dass der Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung begann, den Betrieb umzustrukturieren.

Dazu gehörte zunächst der Ausspruch von Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern, für die nach der Übertragung der Betriebssparten Möbel-, Kunsttransport und Kunstlager kein Beschäftigungsbedürfnis mehr bestehen sollte. Insbesondere wurden alle Arbeitnehmer aus der kaufmännischen Abteilung gekündigt. Des weiteren wurde, wie bei Ausspruch der Kündigung geplant, die Betriebssparte Möbeltransporte zum 1. Juni 2004 auf eine Tochtergesellschaft der P übertragen. Zudem wurden abschließende Verhandlungen über den Verkauf der Betriebssparte Kunsttransporte an die andere Tochtergesellschaft der P geführt. Das Verhalten des Beklagten nach dem für ihn nicht vorhersehbaren Scheitern der abschließenden Verhandlungen über den Verkauf der Betriebssparte Kunsttransporte an die andere Tochtergesellschaft der P mit Wirkung zum 1. Juli 2004 zeigt, dass er weiter an dem Erwerberkonzept festhielt. Er hat nach eigenem Vorbringen zunächst das Sanierungskonzept weiterverfolgt und nur einen anderen Erwerber für die Betriebssparte Kunsttransporte gesucht. Erst als diese Bestrebungen scheiterten, entschloss er sich, den nach der Übertragung der Betriebssparte Möbeltransporte verbliebenen Betrieb insgesamt stillzulegen. Auch dies spricht für die Ernsthaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, allein auf der Grundlage des Erwerberkonzepts den Betrieb umzustrukturieren zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Betriebsstilllegung, bei der das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin gleichermaßen entfallen musste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nach der Insolvenzeröffnung zur Sanierung des Betriebes ohne die finanziellen und/oder organisatorischen Möglichkeiten eines Erwerbers jemals in der Lage war (zu dieser typischen Ausgangslage in der Insolvenz: vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 -).

Danach ist die Kündigung des Beklagten nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt, sondern wegen seiner unternehmerischen Entscheidung, auf der Grundlage des Erwerberkonzepts den Betrieb umzustrukturieren und damit das Beschäftigungsbedürfnis für alle in der kaufmännischen Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer mit der Übertragung der Betriebssparten Möbel- und Kunsttransporte zum 1. Juni 2004 und zum 1. Juli 2004 entfallen zu lassen.

2. Die Kündigung war auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Vielmehr war sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb entgegenstanden, bedingt.

Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung können vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung entfällt. Die unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Von den Arbeitsgerichten ist voll nachzuprüfen, ob eine derartige Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis des einzelnen Arbeitnehmers auf Dauer entfällt (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 -).

Der Beklagte hat - wie bereits ausgeführt - vor Ausspruch der Kündigung die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Stelle der Klägerin als Buchhalterin ersatzlos entfallen zu lassen und entsprechend dem Sanierungs- und Erwerberkonzept der P die gesamten kaufmännischen Arbeiten künftig von der P abwickeln zu lassen, die über die erforderlichen technischen und personellen Kapazitäten bereits verfügte. Diese Unternehmerentscheidung führte zum endgültigen Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin. Es ist bereits ausgeführt worden, dass als Alternative zu der Durchführung des Sanierungskonzepts mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes nur die Betriebsstilllegung bestand, bei der gleichermaßen der Arbeitsplatz der Klägerin entfallen musste.

Da der Beklagte alle Arbeitnehmer aus der kaufmännischen Abteilung gekündigt hat, war auch keine soziale Auswahl vorzunehmen.

Nach alledem war die Kündigung vom 11. Mai 2004 wirksam.

3. Die Parteien haben einvernehmlich die Kündigungsfrist über den 31. August 2004 hinaus bis zum 30. September 2004 verlängert. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. September 2004 hat die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 27. August 2004 als eine Erklärung über eine Verlängerung der Kündigungsfrist verstanden. Durch die Weiterarbeit über die 31. August 2004 hinaus hat sie sich mit dieser Verlängerung konkludent einverstanden erklärt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 18. April 1985 - 2 AZR 197/984 -).

4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Modifizierung des Erwerberkonzepts nach Ausspruch der Kündigung nichts an dem Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin für die Zeit nach dem 30. September 2004 geändert hat und damit auch ein - von der Klägerin ohnehin im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgter - Wiedereinstellungsanspruch nicht gegeben ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Für die von der Klägerin beantragte Zulassung der Revision bestand kein gesetzlicher Grund. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die dabei zu beantwortenden Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

Ende der Entscheidung

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