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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 1495/08
Rechtsgebiete: TV ATZ vom 5. Mai 1988


Vorschriften:

TV ATZ vom 5. Mai 1988 § 3 Abs. 2
1. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft.

2. Bei dieser Überprüfung kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben. Dabei sind auch finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen, nach denen das Teilzeitmodell die für den Arbeitgeber kostengünstigere Regelung darstellt.


Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.06.2008 - 8 Ca 887/08 d - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit Blockmodell.

Der Kläger, geboren am 18. April 1947, ist seit dem 1. Januar 1976 bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig zu einem Monatsentgelt von zuletzt EUR 4.952,82 brutto. Er begutachtet Förderanträge der Industrie im Bereich Kraftwerkstechnik.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung die Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes Anwendung, darunter der TVöD und der TV ATZ.

Die Beklagte ist eine Forschungseinrichtung mit etwa 4300 Mitarbeitern. Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil von 90 % die Bundesrepublik Deutschland und von 10 % das Land Nordrhein-Westfalen, die sowohl die Personal- als auch die Sachausgaben durch Zuwendungen finanzieren.

Im Hinblick darauf unterliegt die Beklagte dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 7 BHO und einem, in ihrem Finanzstatut niedergelegten Verbot, ihre Beschäftigten besser zu stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Danach dürfen auch keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Bundes jeweils vorgesehen sind. Dies gilt nicht, sofern die Bundesrepublik Deutschland als Zuwendungsgeberin den Abweichungen zugestimmt hat oder abweichende tarifvertragliche Regelungen mit ihrer Zustimmung abgeschlossen worden sind.

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt gemäß einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. Februar 2006 Altersteilzeit nicht mehr im Blockmodell, sondern grundsätzlich nur noch im Teilzeitmodell. Ausnahmen gelten für Stellenabbaubereiche.

Sie hat in den Zuwendungsbescheiden für die Wirtschaftsjahre 2007 und 2008 der Beklagten aufgegeben, grundsätzlich keine neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell zu vereinbaren. Sie hat dabei auf das genannte Rundschreiben verwiesen. In dem Zuwendungsbescheid ist festgelegt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland den Widerruf oder die Änderung des Zuwendungsbescheides vorbehält in den Fällen, in denen erteilte Auflagen nicht erfüllt werden.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2007 den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hatte, führte die Beklagte am 16. Januar 2008 mit ihm ein Gespräch. In dem Gespräch teilte sie ihm mit, aufgrund der Auflage der Bundesrepublik Deutschland als Fördermittelgeberin könne sie ihm nur Altersteilzeit im Teilzeitmodell anbieten. Der Kläger begründete seinen Wunsch nach Altersteilzeit im Blockmodell damit, seine Gesundheit sei angegriffen (Vorhofflimmern), und mit seiner Lebensplanung. Die Beklagte wiederholte ihre Ablehnung mit Schreiben vom 21. Januar 2008.

Mit der vorliegenden Klage, die am 29. Februar 2008 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 30. April 2012 mit einer Arbeitsphase vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2010 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2012.

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 19. Juni 2008 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell ergebe sich aus § 2 Abs. 2 TV ATZ. Dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe, die eine Ablehnung der Altersteilzeit rechtfertigten, lägen nicht vor.

Das Urteil ist der Beklagten am 18. November 2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 11. Dezember 2008 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Februar 2009 - am 3. Februar 2009 begründen lassen.

Sie ist der Ansicht, es unterliege ihrem billigem Ermessen, ob sie die Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell gewähre. Sofern sie die Altersteilzeit im Blockmodell gewähre, müsse sie mit Maßnahmen der Zuwendungsgeber bis hin zu Kürzungen von weiteren Personal- und Sachmitteln rechnen. Demgegenüber habe der Kläger keine zwingenden Gründe für die Wahl des Blockmodells vorgetragen. Seiner Gesundheit sei es zuträglicher, wenn die tägliche Arbeitszeit sofort reduziert werde. Dies spreche für das Teilzeitmodell. Ein bloßer Hinweis auf seine persönliche Lebensplanung reiche nicht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. April 2009 hat die Beklagte vorgetragen, im Jahr 1996 habe ihr die Bundesrepublik Deutschland die Rückforderung von Fördermitteln angedroht, und die Prüfung von Regressansprüchen gegen drei Beschäftigten der Beklagten veranlasst, nachdem vom Bundesrechnungshof festgestellt worden sei, dass bestimmte Angestellte nicht tarifgerecht eingruppiert gewesen seien. Sie sei bereit, dem Kläger Altersteilzeit im Teilzeitmodell mit der Maßgabe zu gewähren, dass er jeweils einen Monat arbeite und im folgenden Monat freigestellt sei. Angesichts der generellen Vorgabe des Zuwendungsgebers habe sie keine auf die Verhältnisse des Klägers besonders bezogene Entscheidung getroffen. Sie habe in der Vergangenheit Altersteilzeit im Blockmodell gewährt, wenn der betreffende Arbeitnehmer in einem Bereich eingesetzt gewesen sei, in dem Personalabbau stattgefunden habe. Zahlreichen Arbeitnehmern gewähre sie Altersteilzeit im Teilzeitmodell.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. Juni 2008 - 8 Ca 887/08 d - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit Rechtsausführungen das erstinstanzliche Urteil.

Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. April 2009 ausgeführt, sein Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell werde auch von seinem Vorgesetzten unterstützt. Da Präsenz bei der Erfüllung der Aufgaben erforderlich sei, sei es auch aus betrieblichen Gründen nicht sachgerecht, die Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu gewähren. Es gebe zwar einen anderen Mitarbeiter in seiner Abteilung, dem Altersteilzeit im Teilzeitmodell gewährt werde. Jedoch sei auch dieser Mitarbeiter sichtlich unzufrieden mit dieser Lösung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1, 5 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit Blockmodell ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages.

a. Zwar hat der Kläger nach § 2 Abs. 2 TV ATZ einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, da er das 60. Lebensjahr vollendet hat und auch die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt. Er hat die Beklagte auch drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterrichtet (§ 2 Abs. 2 S. 2 TV ATZ).

Die Beklagte wendet auch keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein (§ 2 Abs. 3 TV ATZ).

b. Jedoch hat der Kläger nach § 3 Abs. 2 TV ATZ keinen Anspruch darauf, dass ihm die Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wird.

aa. Gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ kann die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell erbracht werden. Nach § 3 Abs. 3 TV ATZ kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

bb. Danach enthält der TV ATZ hinsichtlich der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ebenso wie das Altersteilzeitgesetz keine Vorgaben. Es ist vielmehr der Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien überlassen, ob sie das Teilzeitmodell oder das Blockmodell wählen. Im Tarifvertrag werden beide Modelle der Arbeitsteilzeit als gleichrangig betrachtet. Gemäß einer Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ ist nur für Arbeitnehmer mit verlängerter Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder die Altersteilzeit ausschließlich im Blockmodell möglich (vgl. dazu: Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, BAT, TV ATZ Erl. 5.4; anders für Altersteilzeit nach EvKiKonfödArbVtrRL ND: BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 -).

Auch wenn dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Teilzeit im Blockmodell eingeräumt wird, so hat er doch Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen entsprechenden Antrag nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft.

Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Dies unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Da die Tarifvertragsparteien in ihrer Regelung keine besonderen Umstände aufgeführt haben, die der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über den Antrag, die Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren, zu berücksichtigen hat, kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit im Blockmodell ergeben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - und Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - für die Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ).

cc. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und des Berufungsbeklagten sind dringende dienstliche oder betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ nicht erforderlich. § 2 Abs. 3 TV ATZ bezieht sich zwar auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - ). Die Vorschrift regelt aber sowohl nach Wortlaut als auch nach ihrer systematischen Stellung im Tarifvertrag nur die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, nicht aber die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit, die allein in § 3 Abs. 2 und 3 TV ATZ geregelt ist.

dd. Nach Ansicht der Kammer sind dabei auch finanzielle Gründe nicht ausgeschlossen (vgl. zur Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - und Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - ).

Die Beklagte ist als institutionell geförderte Zuwendungsempfängerin nach dem auch in ihrem Finanzstatut (§ 8) festgelegten Besserstellungsverbot verpflichtet, ihre Beschäftigten nicht besserzustellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Da die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Stellenabbaubereichen Altersteilzeit nur noch im Teilzeitmodell gewährt, hat sie als Hauptzuwendungsgeberin der Beklagten durch Zuwendungsbescheid aufgegeben, keine Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren. Sie hat der Beklagten für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Auflage eine (nachteilige) Änderung oder sogar den Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit eine Kürzung der Fördermittel angekündigt. Die Beklagte kann darauf verweisen, dass die Einhaltung der Auflagen durch den Bundesrechnungshof überprüft wird und aus einem anderen Anlass in der Vergangenheit ein Widerruf der Fördermittel wegen eines Verstoßes gegen das Besserstellungsverbot auch tatsächlich geprüft worden ist.

ee. Diese Auflage ist nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des TV ATZ unwirksam, die mit Zustimmung der Zuwendungsgeberin auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten angewandt werden und die auch nach § 8 Abs. 1 S. 2 des Finanzstatus der Beklagten Vorrang haben vor dem Besserstellungsverbot.

Für die nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu treffende Ermessensentscheidung ist bereits seit langem anerkannt, dass der Entschluss, Altersteilzeitarbeitsverträge nur dann abzuschließen, wenn ein abzubauender Stellenüberhang besteht, grundsätzlich nicht beanstandet werden kann. Die wirtschaftlichen Belastungen, die sich aus den sonst notwendigen Ersatzeinstellungen ergeben, stellen einen ausreichenden Ablehnungsgrund dar (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - ). Das Blockmodell führt zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem aktiven Berufsleben und damit außerhalb von Stellenabbaubereichen zum Zwang zur Ersatzeinstellung. Das Teilzeitmodell stellt deshalb die kostengünstigere Regelung dar (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - ).

Da in Stellenabbaubereichen Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wird, und zwar auch bei der Beklagten, kann nicht eingewandt werden, die Auflage sei deshalb unwirksam, weil sie unzulässigerweise zu einem generellen Ausschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen mit einem derartigen Modell führe (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 -).

Im Übrigen könnten die vom Kläger angeführten Umstände ohnehin keine abweichende Einzelfallentscheidung rechtfertigen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass seine Erkrankung (Vorhofflimmern) eher für das Teilzeitmodell spricht. Denn es führt dazu, dass sofort die Arbeitszeit halbiert wird und dadurch die alltägliche berufliche Belastung abnimmt (so auch: BAG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - ). Mit seinem nicht näher erläuterten Hinweis auf seine Lebensplanung hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein besonderer Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der generellen Vorgabe nach den Grundsätzen des billigen Ermessens erfordert.

ff. Die Beklagte hat auch entsprechend § 3 Abs. 3 TV ATZ die Verteilung der Arbeitszeit mit dem Kläger erörtert. Zulässigerweise hat sie dabei auf die ihr von der Zuwendungsgeberin vorgegebene Auflage verwiesen. Für den Kläger bestand die Gelegenheit, seine Gründe für die Wahl des Blockmodells vorzutragen.

2. Die Beklagte ist nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zum Abschluss des vom Kläger gewünschten Altersteilzeitarbeitsvertrages verpflichtet. Es ist auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen trotz der Auflagen in den Zuwendungsbescheiden Altersteilzeit im Blockmodell gewährt hat.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für einen Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 TV ATZ zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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